Erzbistum Paderborn
.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
Diözesangesetz zur Umsetzung des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC (GDUmsG)
Vom 15. Dezember 2025
KA 2026, Nr. 4
####§ 1
Untergrenze nach § 2 Abs. 1 des Generaldekrets
Die Untergrenze nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Generaldekrets wird nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c) des Generaldekrets für folgende öffentliche juristische Personen erhöht:
- für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Generaldekrets – Erzdiözese Paderborn und Erzbischöflicher Stuhl zu Paderborn – auf 1,5 Million Euro;
- für öffentliche juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Generaldekrets – Metropolitankapitel zu Paderborn, Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen auf kirchengemeindlicher Ebene – auf 1 Million Euro.
§ 2
Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets
1 Die Wertgrenze nach § 4 Abs. 4 Satz 1 des Generaldekrets für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben wird auf 15 % der Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung festgesetzt. 2 Bei öffentlichen juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Generaldekrets – Erzdiözese Paderborn und Erzbischöflicher Stuhl zu Paderborn – darf zudem die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) erhöhte Untergrenze (1,5 Million Euro) nicht überschritten werden. 3 Bei öffentlichen juristische Personen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 bis 5 des Generaldekrets – Metropolitankapitel zu Paderborn, Kirchengemeinden und Gemeindeverbände, Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbstständige Stiftungen auf kirchengemeindlicher Ebene – darf zudem die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c) erhöhte Untergrenze (1 Million Euro) nicht überschritten werden.
#§ 3
Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 des Generaldekrets
(
1
)
Die Wertgrenze nach § 5 Abs. 2 wird für den in Nordrhein-Westfalen und für den in Hessen gelegenen Teil des Erzbistums Paderborn auf 50.000 Euro festgesetzt.
(
2
)
Unter Berücksichtigung der niedersächsischen Konkordatslage werden über das Kirchenvermögensverwaltungsgesetz für den im Land Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn (KVVG Nds.) in seiner jeweils gültigen Fassung gesonderte Wertgrenzen für den in Niedersachsen gelegenen Bistumsteil festgelegt.
#§ 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.