Erzbistum Paderborn
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Anlagerichtlinien für die Verwaltung von Kirchenvermögen im Bereich des Erzbistums Paderborn

Vom 15. Dezember 2025

KA 2026, Nr. 8

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Präambel

Das universale Kirchenrecht der katholischen Kirche verpflichtet die kirchliche Vermögensverwaltung auf den Sendungsauftrag der Kirche, d.h. die geordnete Durchführung des Gottesdienstes, die Sicherstellung des angemessenen Unterhalts des Klerus und anderer Kirchenbediensteter und die Ausübung der Werke des Apostolats und der Caritas, vor allen gegenüber den Armen (vgl. c. 1254 § 2 CIC). Auch sind die Finanzanlagen so zu gestalten, dass sie keine gemeinwohlschädigenden Aktivitäten verfolgen. Die nachfolgenden Regelungen legen fest, wie diesen Prinzipien innerhalb der Kapitalanlage Rechnung zu tragen ist und bestimmen den grundsätzlichen Rahmen, innerhalb dessen sich die Vermögensanlage kirchlicher Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes bewegen darf. Ausführungsrichtlinien konkretisieren die hier getroffenen Regelungen in Bezug auf einzelne Vermögensträger. 
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§ 1
Anwendungsbereich

( 1 ) Diese Anlagerichtlinien beziehen sich auf die Verwaltung von Kirchenvermögen kirchlicher Vermögensträger gemäß c. 1257 § 1 CIC im Bereich des Erzbistums Paderborn.
( 2 ) Unmittelbare Geltung haben diese Richtlinien für diejenigen kirchlichen Vermögensträger, die der Aufsicht des Ortsordinarius unterliegen (vgl. c. 276 § 1 CIC). Sonstige Träger von Kirchenvermögen im Sinne des Abs. 1 im Bereich des Erzbistums sind gehalten, sich an diesen Richtlinien zu orientieren.
( 3 ) Die konkretisierende Ausgestaltung dieser Richtlinien im Hinblick auf konkrete Vermögensträger erfolgt durch Ausführungsrichtlinien, die der Generalvikar erlässt.
( 4 ) Diese Anlagerichtlinien sind qualifizierte Anlagerichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 4 des Generaldekrets der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1292, 1295 und 1297 CIC. Die Anlagerichtlinien sonstiger Träger gemäß Abs. 2 Satz 2 gelten dann als qualifizierte Anlagerichtlinien im vorbezeichneten Sinn, wenn sie vom Erzbischof mit Zustimmung des Diözesanvermögensverwaltungsrats genehmigt sind.
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§ 2
Finanzanlagevermögen

( 1 ) Das Finanzanlagevermögen umfasst alle Vermögensbestandteile, die im Rahmen der Vermögensanlage bewirtschaftet werden. Unberücksichtigt bleiben hingegen Immobiliendirektanlagen, die in der Bilanz des entsprechenden Rechtsträgers aktiviert sind, soweit sie nicht durch ein Vermögensverwaltungsmandat verwaltet werden, sowie strategische Beteiligungen ebenso wie der Forstbestand und landwirtschaftliche Flächen.
( 2 ) In Abgrenzung zum Begriff „Finanzanlagevermögen“ beschreibt „Vermögensanlage“ den Prozess der Investition der dem Finanzanlagevermögen zugeordneten Vermögensbestandteile.
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§ 3
Grundsatz der doppelten Proportionalität in der Vermögensanlage

( 1 ) Die Vermögensanlage hat nach dem Grundsatz der doppelten Proportionalität zu erfolgen. Das heißt, innerhalb der Vermögensanlage muss dem Risikoprofil des jeweiligen Finanzanlagevermögens der in § 1 genannten juristischen Personen Rechnung getragen werden. Hierzu getroffene Regelungen sollen also weder zu restriktiv noch zu offen sein, sondern angemessen zum Umfang, zum Vermögenszweck und zur Risikostruktur des jeweiligen Finanzanlagevermögens passen.
( 2 ) Das Risikoprofil des jeweiligen Finanzanlagevermögens wird durch verschiedene Einflussfaktoren bedingt. Neben dem Umfang des Finanzanlagevermögens und den damit verbundenen Finanztransaktionen definieren insbesondere folgende, nicht abschließend aufgezählte Faktoren das Risikoprofil eines Finanzanlagevermögens:
i.
Vermögenszweck und damit verbundene, zu bedienende Verpflichtungen,
ii.
Ertragserfordernis / Rentabilität,
iii.
Reservesituation,
iv.
Sicherheit,
v.
Anforderungen an die Streuung des Finanzanlagevermögens,
vi.
Liquiditätsanforderungen,
vii.
Anlagehorizont,
viii.
ethisch-nachhaltige Anforderungen.
Diese Einflussfaktoren sind im Rahmen der Vermögensanlage stets zu berücksichtigen.
( 3 ) Die Vermögensanlage soll so strukturiert werden, dass die Erreichung der Ertragserfordernis unter Beachtung von Sicherheit, Liquidität, Streuung und ethisch-nachhaltigen Kriterien risikobewusst optimiert wird.
( 4 ) Da die Anforderungen an das Finanzanlagervermögen in der Regel nicht statisch sind und Veränderungen unterliegen können, sind die getroffenen Regeln, nach denen die Vermögensanlage durchgeführt wird, in regelmäßigen Abständen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Sollten die Regelungen nicht mehr dem Risikoprofil des Finanzanlagevermögens Rechnung tragen, sind diese entsprechend anzupassen.
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§ 4
Sorgfaltspflichten

( 1 ) Die Vermögensanlage hat mit der Sorgfalt eines guten Hausvaters bzw. der eines guten Kaufmanns zu erfolgen.
( 2 ) Das Finanzanlagevermögen ist so anzulegen, dass unkalkulierbare Risiken vermieden werden. Kalkulierbare Risiken dürfen entsprechend dem definierten Risikobudget des jeweiligen Vermögens eingegangen werden. Wird kein Risikobudget quantifiziert, so sind die Risiken, die eine Investition birgt, gegen Anforderungen an das Finanzanlagevermögen sorgfältig abzuwägen.
( 3 ) Im Rahmen der Vermögensanlage muss zu jeder Zeit sichergestellt sein, dass das im Rahmen der Vermögensanlage investierte Finanzanlagevermögen auch nach den gültigen weltlichen Rechtsvorschriften im Eigentum des in § 1 genannten Vermögensträgers verbleibt.
( 4 ) Die Vermögensanlage hat sowohl im Einklang mit kanonischem als auch mit weltlichem Recht zu erfolgen. Ebenso sind interne Regelungen wie beispielsweise Richtlinien oder Verordnungen zu beachten.
( 5 ) Vermögenseinkünfte und Erträge sind ordnungsgemäß zu vereinnahmen. Über die Verwendung dieser Einkünfte entscheiden die in § 1 genannten kirchlichen Vermögensträger individuell und im Einklang mit den sich aus dem Haushalt ergebenen Anforderungen.
( 6 ) Ein Haushaltsüberschuss kann mit entsprechender Zustimmung der jeweils verantwortlichen Person des in § 1 genannten kirchlichen Vermögensträgers der Vermögensanlage zugeführt werden.
( 7 ) Der aus einer Veräußerung eines Vermögensgegenstands erzielte Erlös ist entweder der Vermögensanlage zuzuführen oder gemäß des Vermögenszweckes zu verwenden.
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§ 5
Ethische Normen

( 1 ) Die Vermögensanlage erfolgt unter Beachtung der Orientierungshilfe des Zentralkomitees deutscher Katholiken und der Deutschen Bischofskonferenz mit dem Titel „Ethisch – nachhaltig investieren“ in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
( 2 ) Die Ethischen Normen bilden einen Grundsatz, der in Abhängigkeit von der Datenlage in allen Anlageklassen zu beachten ist.
( 3 ) Wo individuelle Ausschlusskriterien berücksichtigt werden können (z.B. Wertpapier-Spezialfonds oder Direktbestand) sind diese anzuwenden.
( 4 ) Bei Anlagevehikeln, die keine Individualisierung zulassen (z.B. Publikumsfonds), ist darauf zu achten, dass die Anlagepolitik dieser Vehikel die ethischen Normen gemäß § 5 Abs. 1 in möglichst großem Umfang beachtet.
( 5 ) Abweichungen von diesen Regeln sind nur in begründbaren Ausnahmefällen zulässig und bedürfen einer nachvollziehbaren Dokumentation.
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§ 6
Zulässige Anlageformen

( 1 ) Grundsätzlich dürfen Anlagen sowohl in Public Markets (liquide) als auch in Private Markets (illiquide) getätigt werden.
( 2 ) Investitionen in solche Anlageklassen, die eine volkswirtschaftlich begründete Partizipation an Wachstum und Wohlstandsmehrung erwarten lassen und die einen Einkommensstrom in Form von Dividenden (u.a. Aktien), Zinsen (Anleihen), Ausschüttungen (Investmentfonds) oder Mieteinnahmen (Immobilienfonds oder Direktimmobilien) erbringen, sind bevorzugt zu tätigen.
( 3 ) Investitionen in Anlageformen, die auf die Ausnutzung kurzfristig erwarteter Preisdifferenzen gerichtet sind (Spekulation) oder eine sowohl in ihrer Ausgestaltung als auch ihrem Preisbildungsmechanismus nicht nachvollziehbare Komplexität aufweisen, sind unzulässig.
( 4 ) Investitionen dürfen nur dann getätigt werden, wenn Risiken nachvollzogen wurden, das Risiko ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden kann.
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§ 7
Qualitative Begrenzung nicht unerheblicher Risiken

( 1 ) Kredit- und Bonitätsrisiko: Das Rentenvermögen ist zum überwiegenden Teil in Bonitäten des Investment Grades , das heißt Anleihen mit einem Rating von mindestens BBB- (hier: S&P-Nomenklatur), zu investieren. Ein untergeordneter Anteil des Rentenvermögens darf in Anleihen schlechterer Bonität investiert werden, sofern das Rating mindesten B- (hier: S&P-Nomenklatur) beträgt.
( 2 ) Liquiditätsrisiko: Es ist sicherzustellen, dass das Finanzanlagevermögen jederzeit angemessen fungibel ist. Um dies sicherzustellen, muss der Anteil illiquider Anlagen gemäß den Anforderungen des Finanzanlagevermögens so begrenzt werden, dass deren Bedeutung für das gesamte Finanzanlagevermögen eine untergeordnete Rolle spielt.
( 3 ) Operationelle Risiken: Prozesse sind so zu gestalten, dass jederzeit eine ordnungsgemäße Vermögensanlage möglich ist.
( 4 ) Rechts- und Regulierungsrisiken: Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes dürfen nur solche Anlagen tätigen, deren Vertragswerk und die damit verbundenen rechtlichen Folgen sie verstehen. Kann dies nicht aus eigenen Ressourcen gewährleistet werden, kann eine Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.
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§ 8
Quantitative Begrenzung von Risiken

( 1 ) Konzentrationsrisiken: Unabhängig von der Anlageklasse gilt, dass das Finanzanlagevermögen hinreichend diversifiziert investiert werden muss. Das heißt, es muss sichergestellt werden, dass keine unangemessenen Konzentrationsrisiken in Bezug auf Anlageklassen, Regionen, Länder, Emittenten und Währungen bestehen. Hierbei gilt auch der Grundsatz, dass Anlageklassen, die mit höheren Risiken einhergehen, mit Bezug auf das gesamte Finanzanlagevermögen einer quotalen Beschränkung unterliegen, sodass deren Bedeutung für das gesamte Finanzanlagevermögen beschränkt wird.
( 2 ) Marktrisiken: Marktrisiken werden entsprechend den Anforderungen und dem Risikoprofil des Finanzanlagevermögens akzeptiert, sofern sie anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden quantifiziert und fortlaufend überwacht werden können.
( 3 ) Emittentenrisiken: Emittentenrisiken werden im Rahmen der in § 7 Abs. 1 definierten Kreditqualitäten akzeptiert. Mit abnehmender Kreditqualität (Rating) ist es erforderlich, die Diversifikation zu erhöhen, sodass der Beitrag des einzelnen Emittenten (Adressenausfallrisiko) an relativer Bedeutung verliert. Dies bedeutet, dass Emittenten mit einer besseren Kreditqualität mehr Mittel zugeteilt werden dürfen als Emittenten mit einer schlechteren Kreditqualität.
( 4 ) Länderrisiken: Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes streben eine globale Allokation ihres Finanzanlagevermögens an, um Risiken, die aus einzelnen Ländern oder Regionen erwachsen können, zu reduzieren. Die Größe des Finanzanlagevermögens und die damit einhergehende Operationalisierbarkeit einer globalen Diversifikation gilt es zu beachten. Mit der Größe des Finanzanlagevermögens steigt auch die Notwendigkeit einer globalen Diversifikation.
( 5 ) Zinsänderungsrisiken: Zinsänderungen beeinflussen den Wert von Rentenanlagen. Die Amplitude der Änderung hängt unweigerlich mit der Restlaufzeit einer Anleihe zusammen. Daher ist auf eine angemessene Laufzeitenstruktur zu achten.
( 6 ) Währungsrisiken: Währungsrisiken sind grundsätzlich erlaubt und können bewusst eingegangen werden. Es ist darauf zu achten, dass der überwiegende Teil des Finanzanlagevermögens keinen Währungsrisiken unterliegt. Konzentrationsrisiken mit Bezug zu einzelnen Währungen außerhalb des EUR sind zu vermeiden.
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§ 9
Komplexität in der Kapitalanlage

( 1 ) Der Komplexität des Kapitalmarktes ist Rechnung zu tragen. Es gilt folgender Grundsatz: Komplexere Anlageklassen sind durch spezialisierte Dritte im Rahmen von Investmentfonds oder ähnlichen regulierten Strukturen, in welche die juristische Person investiert, zu verwalten.
( 2 ) Anlagen im Direktbestand dürfen keine oder nur eine geringfügige Komplexität aufweisen.
( 3 ) Anlagen im Direktbestand beschränken sich auf liquide Mittel, Fest- und Termingelder, in EUR denominierte Staatsanleihen und Pfandbriefe besserer Bonitäten des Investment Grades sowie Investmentfonds gemäß § 9 Abs. 1.
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§ 10
Einsatz von Derivaten

( 1 ) Der Einsatz von Derivaten ist ausschließlich im Rahmen von Investmentfonds zulässig. Der Einsatz von Derivaten im Direktbestand ist untersagt.
( 2 ) Derivate sind ausschließlich zu folgenden Zwecken zulässig:
i.
Risikoabsicherung,
ii.
Erwerbsvorbereitung,
iii.
Investitionsersatz für durch diese Richtlinie erlaubte Anlageklassen,
iv.
Durationssteuerung.
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§ 11
Überwachung der Risiken

( 1 ) Gemäß § 6 Abs. 4 dürfen Anlagen nur dann getätigt werden, wenn das Risikoprofil der Anlage nachvollzogen wurde, das Risiko ermittelt und fortlaufend kontrolliert werden kann. Es muss somit sichergestellt werden, dass geeignete Mittel zur Quantifizierung und Überwachung von Risiken, welche einen Abgleich zum Risikoprofil zulassen, vorgehalten werden. Dies betrifft insbesondere die in den §§ 7 und 8 definierten Risiken.
( 2 ) Ggf. definierte Quoten zur Begrenzung von Risiken sind ebenfalls in geeigneter Weise zu überwachen und bei Überschreitung zeitnah auf den erlaubten Umfang zurückzuführen.
( 3 ) Die Überwachung muss regelmäßig, jedoch mindestens quartalsweise erfolgen.
( 4 ) Die Überwachung sollte auf Basis adäquater Daten und anhand wissenschaftlich anerkannter Methoden zur Risikoerfassung erfolgen.
( 5 ) Sollte eine Überwachung nicht aus eigenen Ressourcen dargestellt werden können, müssen Dritte damit beauftragt werden.
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§ 12
Überwachung der Zielerreichung

( 1 ) In den Anlagerichtlinien der kirchlichen Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes sind die Ziele, die mit der Vermögensanlage verfolgt werden, zu definieren.
( 2 ) Die Überwachung der Zielerreichung muss in regelmäßigen Abständen auf Basis eines geeigneten Berichtswesens erfolgen.
( 3 ) Das Berichtswesen muss quantitativ und qualitativ so ausgestaltet sein, dass die Verantwortlichen in die Lage versetzt werden, fundierte und in ihren Auswirkungen erkennbare Dispositionen und Entscheidungen zur Risikosteuerung treffen zu können.
( 4 ) Elemente der Risikosteuerung betreffen sowohl die operative als auch die strategische Ebene. Entsprechend müssen die jeweiligen Adressaten in die Lage versetzt werden,
i.
den Anlageerfolg und die Ergebnisentwicklung der einzelnen Finanzanlagevermögensbestandteile beurteilen und Fehlentwicklungen frühzeitig erkennen zu können,
ii.
auf konsolidierter Basis einen Überblick über das Risiko des gesamten Finanzanlagevermögens im Verhältnis zur Risikotragfähigkeit zu erhalten, um daraus eventuelle Konsequenzen für die Steuerung der Risiken ableiten zu können.
( 5 ) Die Vermögensentwicklung mit den im Jahresverlauf vorgenommenen Strukturanpassungen in der Vermögensallokation ist nachvollziehbar zu dokumentieren.
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§ 13
Verwaltung des Finanzanlagevermögens

( 1 ) Die Verwaltung des Finanzanlagevermögens obliegt ausschließlich der mit dieser Aufgabe betrauten Organisationseinheit bzw. den mit dieser Aufgabe betrauten Personen oder Gremien. Die organisatorische Verankerung ist durch jeden Vermögensträger im Anwendungsbereich dieses Gesetzes transparent zu definieren und zu dokumentieren. Für die handelnden Personen sind der Kompetenzrahmen und die Verantwortlichkeiten transparent zu definieren.
( 2 ) Die Planung, Organisation und Steuerung des Anlageprozesses orientiert sich an einer mittel- bis langfristigen Vermögensstrategie, die der Sicherung der zu erfüllenden Aufgaben und Verpflichtungen dient. Der Prozess ist so zu gestalten, dass
i.
die Transparenz der Ablauf- und Organisationsstruktur gewährleistet ist;
ii.
Verantwortlichkeiten eindeutig festgelegt sind;
iii.
Ergebnis- und Strukturabweichungen von gegebenen Zielen sichtbar werden.
( 3 ) Zu den Grundprinzipien der Ausgestaltung des Anlageprozesses zählt ferner, dass
i.
die definierten Grundsätze und Ziele realistisch, messbar, eindeutig und konsistent sind;
ii.
die Investmentziele im Einklang mit den Aufgabenstellungen der juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen;
iii.
die Investmentziele im Rahmen der definierten Risikotoleranzen realistisch zu erreichen sind.
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§ 14
Verantwortung und Berichterstattung

( 1 ) Die Verantwortung für die Strategie, deren Implementierung und Überwachung sowie ggf. die Anpassung des damit einhergehenden Prozesses liegt bei den juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes .
( 2 ) Die juristischen Personen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes legen, wo gefordert, den zuständigen Gremien jährlich einen Bericht über die Entwicklung des Finanzanlagevermögens vor.
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§ 15
Einbindung externer Partner

( 1 ) Externe Partner sind Unternehmen, die Teilprozesse in der Verwaltung des Finanzanlagevermögens entgeltlich übernehmen. Zu den externen Partnern können u. a. folgende Dienstleister zählen:
i.
Investment Consultant,
ii.
Asset Manager und Vermögensverwalter,
iii.
ESG-Berater,
iv.
Rechtsberater,
v.
Steuerberater,
vi.
Wirtschaftsprüfer,
vii.
Kapitalverwaltungsgesellschaften,
viii.
Verwahrstellen,
ix.
depotführende Banken.
( 2 ) Dort, wo die internen Ressourcen nicht in ausreichendem Umfang verfügbar sind oder die fachlichen Anforderungen nicht erfüllt werden können, kann nach wirtschaftlicher Abwägung auf externe Unterstützung zugegriffen werden.
( 3 ) Es besteht die Möglichkeit, die Verwaltung von Teilen des Finanzanlagevermögens im Rahmen fest definierter Anlageaufträge an externe Vermögensverwalter zu vergeben, um der Komplexität (von Teilen) der Kapitalmärkte durch den externen Bezug von Spezialistenwissen Rechnung zu tragen. Die Umsetzung erfolgt in Form von (Spezial-) Investmentfonds. Auch bei der Vergabe von Anlageaufträgen sind, abhängig von der Größe des Finanzanlagevermögens, Konzentrationen auf einzelne Dienstleister zu vermeiden.
( 4 ) Die Auswahl externer Partner muss ausschließlich auf leistungsorientierten und nachprüfbaren Kriterien (z.B. Ressourcen, Investment-/ Administrationsprozess, verwaltete Volumina) erfolgen. Ein Auswahlverfahren unter mehreren Dienstleistern in Form einer beschränkten Ausschreibung ist anzustreben. Der Auswahlprozess und die Entscheidungskriterien müssen dokumentiert werden. Persönliche Verflechtungen zu den Dienstleistern durch Mitarbeitende, die in den Entscheidungsprozess eingebunden sind, sind dabei transparent darzustellen.
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§ 16
Inkrafttreten

( 1 ) Der Diözesanvermögensverwaltungsrat hat diesen Richtlinien zugestimmt.
( 2 ) Diese Richtlinien treten zum 1. Januar 2026 in Kraft. Die derzeit bestehenden Anlagerichtlinien für einzelne Vermögensträger gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 bleiben bis zu einer Anpassung durch den Generalvikar als Ausführungsrichtlinien im Sinne von § 1 Abs. 3 in Kraft.

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