Erzbistum Paderborn
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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 114Allgemeines Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC

Das Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC wurde in der Herbstvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25.–28. September 2023 beschlossen (vgl. Prot. Nr. 4) und in einer redaktionell überarbeiteten Fassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. Januar 2026 bestätigt (vgl. Prot. Nr. 4). Das Allgemeine Dekret wurde durch das Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe am 30. Juli 2026 rekognosziert (Prot. N° 794/2005). Das Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft.
Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC
Kommt der kirchliche Richter oder der Ordinarius in einem Urteil oder Dekret zu der moralischen Gewissheit, dass eine Straftat begangen wurde (cc. 1342 § 2, 1608 CIC), für die eine Geldstrafe bzw. eine Geldsumme nach c. 1336 § 2, n. 2 CIC oder der Entzug der gesamten kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon nach c. 1336 § 4, n. 5 CIC angedroht ist, bemisst er die Höhe der zu verhängenden Strafe nach der Schwere der Straftat und des Verschuldens, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie nach folgenden Kriterien:
  1. Einem zu bestrafenden Kleriker kann ein Geldbetrag auferlegt werden. Dieser kann auch in Raten gezahlt oder als monatlicher Betrag von der Besoldung, vom Ruhegehalt oder der Aufwandsentschädigung des Täters einbehalten werden.
    1. Einem zu bestrafenden Kleriker kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren bis zur Höhe des doppelten Regelsatzes der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
    2. In schweren Fällen kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren auf den einfachen Regelsatz der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
    3. Von der Bestrafung unberührt bleiben zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers (und Dienstnehmers) sowie der ggf. bestehende Anspruch auf eine Dienstwohnung oder Wohnungszulage.
  2. Bei einem zu bestrafenden Laien sind neben dem kodikarischen Strafrecht insbesondere die Vorschriften des weltlichen Rechts sowie ggf. des kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsrechts zu beachten.
  3. Einem zu bestrafenden Angehörigen eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens kann nach Anhörung des Höheren Oberen ein zu zahlender Geldbetrag auferlegt werden, wenn andere in c. 1336 CIC benannte Strafen als nicht wirksam erachtet werden. Dabei sind etwaige dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Institut bzw. der Gesellschaft zu berücksichtigen.
  4. Hat der Täter nachweislich die Pflicht, für nahe Angehörige zu sorgen, ist darauf zu achten, dass diese keine Not leiden.
  5. Den Zweck, dem die Geldstrafe bzw. Geldsumme zugutekommt, legt der Richter bzw. der Ordinarius im Blick auf die kirchliche Sendung (c. 1254 § 2 CIC) fest, wobei er auch die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in Betracht ziehen kann.
  6. Von diesem Allgemeinen Dekret bleiben unberührt:
    • disziplinarrechtliche Maßnahmen
    • die Verpflichtung des Täters, Schaden wiedergutzumachen.
Münster, 3. September 2026
+ Dr. Heiner Wilmer
Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

Nr. 115Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag 2026

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Liebe Geschwister im Glauben,
„Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk 16,15). Dieser Sendungsauftrag Jesu gilt auch uns: Wir alle sind eingeladen, den christlichen Glauben in der heutigen Welt zu verkünden und zu bezeugen.
Das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken greift den Auftrag mit der diesjährigen Diaspora-Aktion auf. Sie steht unter dem Leitwort „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“. Denn dort, wo wir über den Glauben sprechen und solidarisch handeln, machen wir die christliche Hoffnung erfahrbar. Dies ist ein Grundanliegen des Bonifatiuswerkes, das katholische Gläubige in Minderheitensituationen unterstützt. So fördert das Hilfswerk jährlich mehr als 1.000 Projekte in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands.
Wir bitten Sie zum Diaspora-Sonntag am 15. November 2026 herzlich um Ihr Gebet und Ihre Spende für die Arbeit des Bonifatiuswerkes.
Kollektenankündigung am Diasporasonntag, dem 15. November 2026
Die heutige Kollekte ist für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und dient der Unterstützung von kirchlichen Projekten in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands. Bitte tragen Sie mit Ihrem Beitrag zur Kollekte dazu bei, dass die Kirche in der Diaspora die frohmachende Botschaft überzeugend verkünden kann. Herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 8. November 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Diasporasonntag, dem 15. November 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 116Beschluss der Bundeskommission vom 18. Juni 2026

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Anlage 7 zu den AVR / Anhang Auszubildende AVR
A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen in Teil II. der Anlage 7 zu den AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  2. Änderungen im Anhang Auszubildende AVR
    1. Abschnitt F, Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
      In § 12 Abschnitt F des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
    2. Abschnitt G, Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen
      In § 6 Abschnitt G des Teils II. Anhang Auszubildende AVR wird die Jahresangabe „2026“ durch die Jahresangabe „2027“ ersetzt.
  3. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 in Kraft.
Paderborn, 30. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/3-2026
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Die Abschnitte F und G des Teils II. der Anlage 7 zu den AVR bzw. ab 2027 des Anhangs Auszubildende AVR sind derzeit bis zum 31. Juli 2026 befristet. Ohne eine Fristverlängerung entfallen ab dem 1. August 2026 diese Regelungen zu „Studieren in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen“ sowie zu „Studieren in praxisintegrierten dualen Studiengängen“ ersatzlos.
Daher werden die Regelungen der beiden benannten Abschnitte um ein Jahr verlängert bei ansonsten unverändertem Inhalt.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Es handelt sich um keine Festlegung der mittleren Werte im Sinne des § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung.

Nr. 117Beschluss der Bundeskommission vom 18. Juni 2016

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Korrekturbeschluss AVR 2027
A.
Beschlusstext:
  1. Änderung in § 15 AVR (2027)
    Nach § 15 Absatz 10 AVR (2027) wird folgende Anmerkung eingefügt:
    „Anmerkung zu Absatz 10:
    Bis zum 31. Dezember 2035 fallen unter Absatz 10 auch Rettungsdienste.“
  2. Änderung in § 28 Absatz 3 AVR (2027)
    In § 28 Absatz 3 AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    „3Absatz 3 gilt nicht für die besonderen Zulagen nach Absatz 4.“
  3. Änderung in § 1 Absatz 2 Teil II. Anhang Lehrkräfte AVR (2027)
    In § 1 Absatz 2 des Teils II. Anhang Lehrkräfte AVR wird ein neuer Satz 3 eingefügt:
    „3§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  4. Änderung in § 4 Anhang Fahrdienste AVR (2027)
    1. § 4 Satz 1 Anhang Fahrdienste AVR wird wie folgt neu gefasst:
      „1Die Bestimmungen der Anhänge Entgeltordnung, Auszubildende, besondere Regelungen für Praktikanten, Lehrkräfte, Ärztlicher Dienst, Inklusionsbetriebe und Modellprojekte sowie die §§ 18 Abs. 4 bis 5, 27, 30, 31, 32, 33 und 35 AVR finden keine Anwendung auf Mitarbeiter in Fahrdiensten.“
    2. In § 4 Anhang Fahrdienste AVR wird ein neuer Satz 2 eingefügt, der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3:
      „2§ 13 Teil II. Anhang Überleitung findet entsprechend Anwendung, ansonsten finden die Bestimmungen des Anhangs Überleitung keine Anwendung.“
  5. Korrektur in § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027)
    Die Zuordnungstabelle nach § 2 Teil I. Anhang Überleitung AVR wird bezüglich der Zuordnung der VG 5b Ziffer 25b korrigiert, indem in der rechten Spalte der Zusatz „Fallgruppe 2“ gestrichen wird. Die Zuordnung lautet dann korrekt:
    Vergütungsgruppe 5b
    (…)
    (…)
    Ziffer 25b
    Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3, EG 9a
  6. Änderung in §§ 11 ff Teil II. Anhang Überleitung AVR
    1. Änderungen im § 11 Teil II. Anhang Überleitung AVR
      Der § 11 Teil II. Anhang Überleitung wird in „§ 11 Zulagenregelungen“ umbenannt.
      In § 11 Absatz 2 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    2. Änderungen im § 11b Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 11b Abs. 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
    3. Änderung in § 12 Teil II. Anhang Überleitung AVR ab 2027
      In § 12 Abschnitt C Teil II. Anhang Überleitung wird in der Überschrift der Klammerzusatz „(Besitzstandregelung)“ gestrichen.
      In § 12 Abschnitt C Absatz e) Satz 1 Teil II. Anhang Überleitung wird das Wort „Besitzstandszulage“ durch das Wort „Zulage“ ersetzt.
  7. Inkrafttreten
    Die Änderungen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Paderborn, 30. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/3-2026
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
Zu 1.: Die Änderungen dienen dem lückenlosen Anschluss der AVR (2027), die ab dem 1. Januar 2027 an die Stelle der geltenden AVR treten.
Die Änderung zu § 15 Abs. 10 AVR (2027) dient der befristeten Angleichung an die Regelung in § 8 Abs. 8 Anlage 5 AVR, in der durch die Anmerkung zu § 8 Abs. 1 klargestellt ist, dass diese auch für Rettungsdienste gilt. § 15 Abs. 10 AVR (2027) wird durch Einfügen der genannten Anmerkung der Regelung in § 8 Abs. 8 Anlage 5 AVR angeglichen. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2035 befristet.
Zu 2.: Mit der obigen Änderung wird der Status Quo nach § 12 Abs. 3 und Abs. 5 Anlage 31 AVR (bzw. § 52 Abs. 5 und Abs. 7 TVöD BT-K) fortgeführt. Auch in den AVR ab 2027 erhalten Mitarbeiter, die in einer S-Gruppe eingruppiert sind, weder die Zulage noch die Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. a) und d) AVR. Mitarbeiter, die in einer P-Gruppe eingruppiert sind, erhalten ebenfalls nicht die Einmalzahlung gemäß § 28 Abs. 4 Buchst. d) AVR.
Nach dem ursprünglichen Wortlaut in § 28 Abs. 3 AVR ab 2027 wurde bezüglich der „Übersetzung“ auf die gesamte AVR Bezug genommen:
„Bei Mitarbeitern nach Absatz 2 Satz 2 entspricht, soweit in den AVR auf bestimmte Entgeltgruppen Bezug genommen wird, (…Zuordnung S-Gruppen und P-Gruppen zu den E-Gruppen).“
Somit hätten die Zulage und Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. a) und d) AVR für die S-Gruppen bzw. die Einmalzahlung nach § 28 Abs. 4 Buchst. d) AVR für die P-Gruppen gezahlt werden müssen.
Nach den Regelungen in § 12 Abs. 3 und Abs. 5 der Anlage 31 AVR erhalten nur Mitarbeiter,
  • die in eine der Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 4 bis 16 eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt eine nicht dynamische Zulage i.H.v. monatlich 25 Euro
  • die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 4 eingruppiert sind, zuzüglich zu dem Tabellenentgelt einmalig im Kalenderjahr eine Einmalzahlung i.H.v. 8,04 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe.
Entsprechend sehen es auch die Regelungen nach § 52 Abs. 5 und Abs. 7 TVöD BT-K vor.
Mitarbeiter, die in einer S-Gruppe eingruppiert sind, erhalten weder diese 25 Euro-Zulage noch diese Einmalzahlung. Mitarbeiter, die in einer P-Gruppe eingruppiert sind, erhalten ebenfalls nicht diese Einmalzahlung.
Zu 3. und 4.: Mit dieser Korrektur finden die Regelungen zu dem AZV-Tag für Mitarbeiter nach Teil II. Anhang Lehrkräfte sowie nach Anhang Fahrdienste befristet bis zum 31. Dezember 2035 Anwendung.
Mitarbeiter nach den Anlage 21a und 23 zu den AVR haben bisher Anspruch auf den “AZV-Tag” nach § 1b Anlage 5 zu den AVR. Die Anlage 5 zu den AVR wird durch § 1 Abs. 2 Anlage 21a bzw. § 4 Anlage 23 zu den AVR gerade nicht ausgeschlossen, findet also jeweils vollumfänglich Anwendung.
In den AVR ab 2027 ist der AZV-Tag nur noch im Teil II. Anhang Überleitung befristet geregelt. Jedoch findet der Anhang Überleitung keine Anwendung u.a. auf Mitarbeiter nach den Anhängen Lehrkräfte (hier Teil II.) und Fahrdienste. Damit würden diese Mitarbeiter den “AZV-Tag” ab 2027 nicht mehr erhalten.
Eine solche inhaltliche Änderung war für diese Mitarbeiter durch die AVR ab 2027 nicht beabsichtigt. Die Anlagen 21a und 23 zu den AVR sollten inhaltsgleich, nur mit nötigen redaktionellen Anpassungen für die AVR ab 2027 übernommen werden. Das wird durch diesen Beschluss korrigiert.
Zu 5.: Es handelt sich um eine rein redaktionelle Korrektur. Die Entgeltgruppe 9a nach Teil A, Abschnitt I, Ziffer 3 Anhang Entgeltordnung beinhaltet keine Fallgruppe 2.
Zu 6.: § 31 AVR 2027 bestimmt in der Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1, dass Besitzstandszulagen bei der Berechnung der Berechnungsbasis des Gesamtvolumens des Leistungsentgelts bzw. der Sozialkomponente nicht zu den einzubeziehenden ständigen Monatsentgelten gehören. Diese Regelung wurde aus den §§ 15 der Anlagen 31 bis 33 der AVR wörtlich übernommen. Nicht zu den dort angesprochenen Besitzständen gehörten diejenigen der Anlage 1b sowie die Kinderzulagen nach Abschnitt V der Anlage 1 AVR einschl. der „Besitzstandsregelung“ in deren Unterabschnitt C. Deren Anwendung war durch die Geltungsbereichsdefinitionen der Anlagen 31 bis 33 AVR ausgeschlossen, weshalb sie bei den Besitzständen nicht relevant waren.
Ebenso unverändert wurden diese in den bisherigen Anlagen 31 bis 33 nicht zur Anwendung gekommenen Regelungen aber auch in die §§ 11 bis 12 des Teils II des Anhangs Überleitung AVR 2027. Damit wurde auch der Begriff „Besitzstandszulage“ in diesen Regelungen mit übernommen.
Damit würden diese Zulagen nach § 31 AVR 2027 aber nicht in die Berechnung des Gesamtvolumens einbezogen.
Um deren Einbeziehungspflicht bei der Berechnung des Leistungsentgeltes bzw. der Sozialkomponente nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 klarzustellen, werden mit der Änderung die Begriffsbestandteile „Besitzstands-“ in den § 11 bis 12 Teil II. Anhang Überleitung gestrichen. Damit sind diese Bestandteile bei den ständigen Monatsentgelten nach § 31 Abs. 3 AVR 2027 einzubeziehen und nicht durch die Anmerkung davon ausgeschlossen.
Andere Berechnungsgrundlagen in den AVR 2027 als die in § 31 AVR 2027 sind durch die Änderung nicht betroffen.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelungen betreffen Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 AK-Ordnung. Damit besteht die Kompetenz der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 AK-Ordnung zur Regelung.

Nr. 118Beschluss der Regionalkommission NRW vom 23.06.2026

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Korrektur Ausbildungsvergütung Abschnitt K
Die Regionalkommission NRW beschließt
  1. Korrektur der Ausbildungsvergütung im Abschnitt K des Teils II des Anhangs Auszubildende AVR ab 2027
    Die Werte der Ausbildungsvergütung in § 3 Abs. 1 S. 2 Abschnitt K Teil II Anhang Auszubildende AVR ab 2027 werden wie folgt korrigiert:
    im ersten Ausbildungsjahr
    1.414,91 Euro
    im zweiten Ausbildungsjahr
    1.473,21 Euro
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Paderborn, 30. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/5-2026

Nr. 119Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Paderborn

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Artikel 1

(1) Nach Anhörung der Beteiligten wird im Dekanat Paderborn der Pastorale Raum Pastoralverbund Paderborn errichtet.
(2) Der Pastorale Raum Pastoralverbund Paderborn umfasst:
Pfarrei St. Liborius Paderborn,
Pfarrei Herz Jesu Paderborn,
Pfarrei St. Bonifatius Paderborn,
Pfarrei St. Georg Paderborn,
Pfarrei St. Hedwig Paderborn,
Pfarrei St. Heinrich Paderborn,
Pfarrei St. Julian Paderborn,
Pfarrei St. Laurentius Paderborn,
Pfarrei St. Margaretha Dahl,
Pfarrei St. Marien Paderborn.
Die genannten Pfarreien bleiben im bisherigen Umfang rechtlich selbstständig.
(3) Eine neue Rechtsperson wird hierdurch nicht errichtet.
(4) Mit Errichtung des Pastoralen Raumes erlöschen die bisherigen Pastoralverbünde Paderborn Mitte-Süd und Paderborn Nord-Ost-West (NOW).
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Artikel 2

Sitz des Pastoralen Raumes ist die Pfarrei St. Liborius Paderborn.
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Artikel 3

(1) Der Leiter des Pastoralen Raumes wird durch gesondertes Dekret ernannt.
(2) Der Leiter ist gegenüber den weiteren im Pastoralen Raum tätigen Priestern, Diakonen und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten weisungsbefugt.
(3) Im Übrigen bestimmt sich die Rechtsstellung des Leiters nach dem Grundstatut für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
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Artikel 4

Alle übrigen im Pastoralen Raum tätigen Priester sowie die Diakone, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten werden im Regelfall im Rahmen des gesamten Pastoralen Raumes eingesetzt.
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Artikel 5

(1) Die Kirchenvorstände werden nach geltendem Recht weiterhin auf der Ebene der einzelnen Kirchengemeinden gebildet. Den Vorsitz in den Kirchenvorständen führt der Inhaber des seelsorglichen Leitungsamtes in der jeweiligen Kirchengemeinde.
(2) Die Bildung eines Rates der Pfarreien oder von Gemeinderäten erfolgt nach Maßgabe des geltenden diözesanen Rechts.
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Artikel 6

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Grundstatuts für Pastoralverbünde in der jeweiligen Fassung.
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Artikel 7

Dieses Dekret wird vollzogen mit Wirkung vom 1. Juli 2025.
Paderborn, 13. Juni 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 1.72/3424.11/99/87-2020

Nr. 120Neufassung der Anlage zu § 2 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf im Erzbistum Paderborn

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Artikel 1

Die Anlage zu § 2 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf im Erzbistum Paderborn vom 28. Juni 2023 (KA 2023, Nr. 70), zuletzt geändert am 18. März 2026 (KA 2026, Nr. 79), wird wie folgt geändert:
„Anlage zu § 2 der Ordnung der Vergütung und Versorgung der Ständigen Diakone im Hauptberuf im Erzbistum Paderborn
§ 1 Grundsatz
(1) Die Grundvergütung der Ständigen Diakone im Hauptberuf bestimmt sich nach den Vergütungsgruppen D 1 bis D 4 dieser Anlage.
(2) Die Eingruppierung erfolgt entsprechend der übertragenen Aufgaben, der nachgewiesenen Qualifikation sowie der übertragenen Leitungs- und Verantwortungsbereiche.
§ 2 Vergütungsgruppen
D 1:
Diakone mit erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung und befristeter Aufgabenzuweisung zum Dienst als Diakon sowie Weiterstudium für den Abschluss einer theologischen Hochschulbildung.
D 2:
Diakone mit erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung, abgeschlossener theologischer Hochschulbildung und unbefristeter Aufgabenzuweisung.
D 3:
Diakone mit erfolgreichem Abschluss der zweiten Dienstprüfung, die über eine abgeschlossene wissenschaftliche theologische Hochschulbildung verfügen und unbefristeter Aufgabenzuweisung.
D 4:
Diakone, die sich aus D3 dadurch herausheben, dass sie höhergruppierungsrelevante Fortbildungen im Umfang von insgesamt mindestens 40 Leistungspunkten (creditpoints) nachweisen können (hierfür gilt der Anhang zur Anlage 20 KAVO in der jeweiligen Fassung entsprechend).
§ 3 Grundvergütungstabelle
Ab dem 01.10.2026 gilt für die Grundvergütung nachstehende Tabelle (Monatsbeträge in Euro):
Vergütungs-
gruppe
Stufe 1
Stufe 2
Stufe 3
Stufe 4
Stufe 5
Stufe 6
D 4
5.298,27
5.643,35
6.094,01
6.594,12
7.151,57
7.551,78
D 3
4.901,11
5.279,32
5.709,87
6.177,31
6.727,38
7.025,87
D 2
4.415,70
4.850,91
5.359,50
5.923,82
6.586,00
6.900,18
D 1
4.269,64
4.669,92
5.046,03
5.454,10
6.012,56
6.326,77
“
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Artikel 2

Die vorgenannte Regelung tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft.
Paderborn, 14. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5.104/1351/14/2-2026

Nr. 121Änderung der Anlage 1 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn (PrVBO)

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Artikel 1
Änderung der Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung

Die Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003 (KA 2003, Nr. 233), zuletzt geändert am 1. Juli 2024 (KA 2024, Nr. 104) wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „1. November 2024“ wird durch die Angabe „1. April 2026“ ersetzt.
    2. Die Besoldungstabelle wird wie folgt neu gefasst:
      Dienst-
      altersstufe
      P 1
      P 2
      P 3
      P 4
      1
      –
      –
      –
      –
      2
      –
      –
      –
      –
      3
      3.924,00 €
      3.781,00 €
      3.748,00 €
      3.720,00 €
      4
      4.178,00 €
      4.023,00 €
      3.964,00 €
      3.904,00 €
      5
      4.432,00 €
      4.267,00 €
      4.179,00 €
      4.091,00 €
      6
      4.690,00 €
      4.509,00 €
      4.395,00 €
      4.282,00 €
      7
      4.950,00 €
      4.759,00 €
      4.612,00 €
      4.467,00 €
      8
      5.126,00 €
      4.920,00 €
      4.761,00 €
      4.595,00 €
      9
      5.302,00 €
      5.093,00 €
      4.905,00 €
      4.718,00 €
      10
      5.484,00 €
      5.263,00 €
      5.057,00 €
      4.852,00 €
      11
      5.656,00 €
      5.432,00 €
      5.205,00 €
      4.980,00 €
      12
      5.833,00 €
      5.599,00 €
      5.353,00 €
      5.108,00 €
  2. In Abschnitt B wird die Angabe „1. Februar 2025“ durch die Angabe „1. April 2026“, die Angabe „807,00“ durch die Angabe „830,00“ und die Angabe „812,59“ durch die Angabe „835,44“ ersetzt.
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Artikel 2
Weitere Änderung der Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung

Die Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003 (KA 2003, Nr. 233), zuletzt geändert am 1. Juli 2024 (KA 2024, Nr. 104) wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „1. April 2026“ wird durch die Angabe „1. März 2027“ ersetzt.
    2. Die Besoldungstabelle wird wie folgt neu gefasst:
      Dienst-
      altersstufe
      P 1
      P 2
      P 3
      P 4
      1
      –
      –
      –
      –
      2
      –
      –
      –
      –
      3
      4.002,00 €
      3.857,00 €
      3.823,00 €
      3.794,00 €
      4
      4.262,00 €
      4.103,00 €
      4.043,00 €
      3.982,00 €
      5
      4.521,00 €
      4.352,00 €
      4.263,00 €
      4.173,00 €
      6
      4.784,00 €
      4.599,00 €
      4.483,00 €
      4.368,00 €
      7
      5.049,00 €
      4.854,00 €
      4.704,00 €
      4.556,00 €
      8
      5.229,00 €
      5.018,00 €
      4.856,00 €
      4.687,00 €
      9
      5.408,00 €
      5.195,00 €
      5.003,00 €
      4.812,00 €
      10
      5.594,00 €
      5.368,00 €
      5.158,00 €
      4.949,00 €
      11
      5.769,00 €
      5.541,00 €
      5.309,00 €
      5.080,00 €
      12
      5.950,00 €
      5.711,00 €
      5.460,00 €
      5.210,00 €
  2. In Abschnitt B wird die Angabe „1. April 2026“ durch die Angabe „1. März 2027“, die Angabe „830,00“ durch die Angabe „847,00“ und die Angabe 835,44“ durch die Angabe „852,55“ ersetzt.
#

Artikel 3
Weitere Änderung der Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung

Die Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Erzbistums Paderborn vom 23. Oktober 2003 (KA 2003, Nr. 233), zuletzt geändert am 1. Juli 2024 (KA 2024, Nr. 104) wird wie folgt geändert:
  1. Abschnitt A wird wie folgt geändert:
    1. Die Angabe „1. März 2027““ wird durch die Angabe „1. Januar 2028“ ersetzt.
    2. Die Besoldungstabelle wird wie folgt neu gefasst:
      Dienst-
      altersstufe
      P 1
      P 2
      P 3
      P 4
      1
      –
      –
      –
      –
      3
      4.042,00 €
      3.896,00 €
      3.861,00 €
      3.832,00 €
      4
      4.305,00 €
      4.144,00 €
      4.083,00 €
      4.022,00 €
      5
      4.566,00 €
      4.396,00 €
      4.306,00 €
      4.215,00 €
      6
      4.832,00 €
      4.645,00 €
      4.528,00 €
      4.412,00 €
      7
      5.099,00 €
      4.903,00 €
      4.751,00 €
      4.602,00 €
      8
      5.281,00 €
      5.068,00 €
      4.905,00 €
      4.734,00 €
      9
      5.462,00 €
      5.247,00 €
      5.053,00 €
      4.860,00 €
      10
      5.650,00 €
      5.422,00 €
      5.210,00 €
      4.998,00 €
      11
      5.827,00 €
      5.596,00 €
      5.362,00 €
      5.131,00 €
      12
      6.010,00 €
      5.768,00 €
      5.515,00 €
      5.262,00 €
  2. In Abschnitt B wird die Angabe „1. März 2027“ durch die Angabe „1. Januar 2028“, die Angabe „847,00“ durch die Angabe „855,00“ und die Angabe „852,55“ durch die Angabe „860,60“ ersetzt.
#

Artikel 4
Inkrafttreten

  1. Die Regelungen des Artikels 1 treten rückwirkend zum 1. April 2026 in Kraft.
  2. Die Regelungen des Artikels 2 treten zum 1. März 2027 in Kraft.
  3. Die Regelungen des Artikels 3 treten zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Paderborn, 17. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5.104/1351/2/2-2026

Nr. 122Änderung der Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“

####

Artikel 1
Rückwirkende Erhöhung der Vergütung zum 1. April 2026

Die Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“ vom 16. Juli 2002 (KA 2002, Nr. 157), zuletzt geändert am 25. April 2025 (KA 2025, Nr. 69), wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2.536,00“ durch die Angabe „2.621,00“ und die Angabe „2.763,00“ durch die Angabe „2.848,00“ ersetzt.
#

Artikel 2
Erhöhung der Vergütung zum 1. März 2027

Die Ordnung „Zuschüsse zu den Kosten für die Vergütung der Haushälterinnen“ vom 16. Juli 2002 (KA 2002, Nr. 157), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2.621,00“ durch die Angabe „2.694,00“ und die Angabe „2.848,00“ durch die Angabe „2.928,00“ ersetzt.
#

Artikel 3
Inkrafttreten

  1. Die Regelungen des Artikels 1 treten rückwirkend zum 1. April 2026 in Kraft.
  2. Die Regelungen des Artikels 2 treten zum 1. März 2027 in Kraft.
Paderborn, 13. August 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5.104/1359/6/1-2026

Nr. 123Änderung der Ordnung über die Kostenerstattung für die Dienstreisen der Geistlichen im Erzbistum Paderborn (Reisekostenordnung für Geistliche – GRKO)

####

Artikel 1

§ 7 Absatz 2 der Ordnung über die Kostenerstattung für die Dienstreisen der Geistlichen im Erzbistum Paderborn vom 27. September 2016 (KA 2016, Nr. 140) wird wie folgt geändert:
  1. In Satz 1 wird die Angabe „30“ durch „35“ ersetzt und die Angabe „20“ durch die Angabe „23“ ersetzt.
  2. Satz 2 wird aufgehoben.
#

Artikel 2

Die Regelungen des Artikels 1 treten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Paderborn, 16. April 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 5.104/1356/3/1-2025

Nr. 124Korrekturhinweis zu KA 2026, Nr. 106

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In Ziff. 1 muss es statt „am Ende des letzten Absatzes“ korrekt heißen: „am Ende des ersten Absatzes“.

Personalnachrichten

Nr. 125Personalchronik

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Personalveränderungen Kleriker
Verfügungen des Erzbischofs
Ernennungen
Coersmeier, Andreas, Domkapitular, Propst in Dortmund, St. Johannes Bapt., Verlängerung der Amtszeit als Stadtdechant für das Dekanat Dortmund bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Fischer, Benedikt, Pfarrer in Paderborn, St. Liborius, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Paderborn bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Haringhaus, Gerald, Pfarrer in Herford, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Herford-Minden bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Hengstebeck, Thomas, Pfarrer in Rheda, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Hochsauerland-West bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Köhle, Karl-Hans, Pfarrer in Siegen, St. Johannes der Täufer, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Siegen bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Meiworm, Daniel, Pfarrer im Pastoralen Raum Hüsten, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Hochsauerland-West bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Mönkebüscher, Bernhard, Pfarrer in Hamm, St. Agnes, zusätzlich zum zweiten stellvertretenden Dechanten für das Dekanat Hellweg: 29.5./1.6.2026
Plümpe, Ludger, Pfarrer im Pastoralen Raum Wanne-Eickel, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Emschertal bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Röttger, Dietmar, Propst in Soest, St. Patrokli, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Hellweg bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Schröder, Georg, Pfarrer in Schmallenberg, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Hochsauerland-Mitte bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Schulte, Andreas, Pfarrer in Balve, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Märkisches Sauerland bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Steden, Raphael, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund An Egge und Lippe, zusätzlich befristet für die Dauer von drei Jahren zum Diözesankuraten der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Diözesanverband Paderborn: 1.6.2026
Wulf, Thomas, Pfarrer in Lippstadt, St. Nicolai, Verlängerung der Amtszeit als Dechant für das Dekanat Lippstadt-Rüthen bis zum 28. November 2026: 9.6./1.7.2026
Ehrungen
Zu Geistlichen Räten ad honores wurden unter dem 23. Juli 2026 ernannt:
Bürger, Reinhard, Pfarrer i. R., Dortmund
Wigger, Stefan, Pfarrer i. R., Drolshagen
Entpflichtungen
Düppe, Rudolf Josef, aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Pastoralverbund Menden: 3.6./1.8.2026
Harmata, Andreas, aus dem aktiven Dienst als Ständiger Diakon im Pastoralen Raum Schwerte: 3.6./1.8.2026
Nach Verzicht auf die jeweilige Pfarrstelle wurden in den endgültigen Ruhestand versetzt:
Dr. Funder, Achim, als Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Medebach-Hallenberg, als Pfarrer in Medebach, als Pfarrverwalter in Hesborn, Hallenberg, Deifeld und Düdinghausen sowie als Verwalter in Braunshausen, Oberschledorn, Medelon, Küstelberg, Referinghausen und Liesen: 8.5./1.9.2026
Senkbeil, Jürgen, als zweiter stellvertretender Dechant für das Dekanat Märkisches Sauerland, als Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Menden, als Pfarrer in Menden, St. Vincenz, als Pfarrverwalter in Menden, St. Marien, Menden, St. Walburgis, Menden, Heilig Kreuz, Lendringsen und Bösperde sowie als Verwalter in Schwitten, Hüingsen, Oberoesborn, Menden, St. Paulus, Oberrödinghausen, Barge und Halingen: 14.1./1.8.2026
Versetzungen in den endgültigen Ruhestand:
Appel, Norbert, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Boele: 30.4./1.9.2026
Gröne, Ulrich, als Pastor in den Pastoralen Räumen Pastoralverbund Lennestadt und Pastoralverbund Kirchhundem: 27.3./1.7.2026
Reffelmann, Ludwig, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Siegen-Freudenberg: 17.11.2025/1.7.2026
Rudek, Georg Anton, Pastor, als Hausgeistlicher der Schwestern der Christlichen Liebe in Paderborn: 9.2./1.8.2026
Schäfer, Peter, als Krankenhauspfarrer im Fachkrankenhaus Bethel in Bielefeld: 15.12.2025/ 1.9.2026
Walter, Norbert Johannes, Pfarrer, als Pastor im Pastoralen Raum Herne: 3.6./1.7.2026
Verfügungen des Generalvikars
Ernennungen/Beauftragungen
Gröne, Ulrich, Pastor i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Soest: 31.8./1.9.2026
Kamphans, Matthias, Dechant, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Medebach-Hallenberg, zum Pfarradministrator in Medebach, zum Pfarrverwalter in Hesborn, Hallenberg, Deifeld, Düdinghausen, zum Verwalter in Braunshausen, Oberschledorn, Medelon, Küstelberg, Referinghausen und Liesen sowie zum Leiter des Pastoralen Raumes Medebach-Hallenberg: 1.7./1.9.2026
Maus, Hubert, Pfarrer, unter Aufrechterhaltung der bisherigen Aufgaben sowie unter Entpflichtung als Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bielefeld zusätzlich zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Stockkämpen: 22.6./1.7.2026
Reinert, Martin, Msgr., Pastor, zur seelsorglichen Mitarbeit am Hohen Dom und zusätzlich zur Mitarbeit in der Abteilung Glauben im Dialog des Bereichs Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat: 23.2./1.3.2026
Schäfer, Peter, Krankenhauspfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bielefeld: 31.8./1.9.2026
Schefer, Viktor, Neupriester, zum Vikar in Bad Driburg, St. Peter und Paul und zusätzlich zur seelsorglichen Mitarbeit im Pastoralen Raum Pastoralverbund Bad Driburg: 23.5./22.6.2026
Schulte, Andreas, Dechant, Pfarrer in Balve, zusätzlich zum Pfarrverwalter in Menden, St. Vincenz, Menden, St. Marien, Menden, St. Walburgis, Menden, Heilig Kreuz, Lendringsen und Bösperde, zum Verwalter in Schwitten, Hüingsen, Oberoesborn, Menden, St. Paulus, Oberrödinghausen, Barge und Halingen sowie zum Leiter des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Menden: 22.6./1.8.2026
Spittmann, Tobias, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Corvey, zusätzlich zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Börde-Egge: 30.6./1.7.2026
Steden, Raphael, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund An Egge und Lippe, zusätzlich zum Diözesankuraten der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg, Diözesanverband Paderborn: 1.6.2026
Stiehler, Michael, Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Soest, zusätzlich zum Pastor im Pastoralen Raum Pastoralverbund Werl: 24.3./1.8.2026
Walter, Norbert Johannes, Geistl. Rat, Pfarrer i. R., zum Subsidiar im Pastoralen Raum Herne: 9.6./1.7.2026
Entpflichtungen
D`Orio, Marco (Ischia/Italien), Pastor, als Leiter der Missio cum cura animarum für die Gläubigen der italienischen Sprache im Bezirk Arnsberg: 10.4./1.7.2026
Hasse, Thorsten, Vikar in Elsen, als Diözesankurat des Diözesanverbands Paderborn der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg: 8.6./1.6.2026
P. Kulke, Erasmus OSB, rückwirkend zum 31. Juli 2024 als Mitarbeiter in der Krankenhausseelsorge im St. Walburga-Krankenhaus Meschede: 1.8.2024
Matuschek, Christian, Vikar in Schildesche, als Schulseelsorger an der Marienschule Bielefeld: 30.6./1.7.2026
Okpisz, Marek, als nebenberuflicher Diakon mit Zivilberuf im Pastoralen Raum Pastoralverbund Am Revierpark: 10.4./1.7.2026
Br. Panchyrz, Emmanuel OSB, rückwirkend zum 31. Dezember 2025 als Krankenhausseelsorger im Karolinenhospital Hüsten: 1.1.2026
P. Radina, Hans Georg CM, als Seelsorger im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippstadt sowie als Geistlicher Beirat der Vinzenz-Konferenzen im Erzbistum Paderborn e. V.: 2.7./ 1.8.2026
P. Vullhorst, Werner OSB, Pastor im Pastoralen Raum Arnsberg, als Schulseelsorger am Mariengymnasium Arnsberg: 3.6./1.9.2026
P. Waryan, Christoph CM, als Krankenhausseelsorger im Klinikum Lippstadt: 2.7./1.8.2026
P. Witzel, Georg CM, als Seelsorger in der Gehörlosenseelsorge: 2.7./1.8.2026
Personalveränderungen Laien im pastoralen Dienst
Ernennungen/Beauftragungen
Eidecker, Melanie, zur Pastoralen Mitarbeiterin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmund-Nordost: 23.2./1.8.2026
Glorius, Lisa-Marie, Gemeindeassistentin im Pastoralen Raum Schwerte, St. Marien, zur Gemeindereferentin daselbst: 15.7./1.8.2026
Haug, Karsten, Gemeindereferent im Pastoralen Raum Dortmund, Heilige Dreikönige, und in der besonderen Initiative „Fußball-Kirche-Gottvertrauen“ (BVB-Gründerkirche), zum Gemeindereferenten in der besonderen Initiative „Fußball-Kirche-Gottvertrauen“ (BVB-Gründerkirche): 26.6./1.8.2026
Hoffmann, Stefan, Pastoralassistent im Pastoralen Raum Dortmund, Heilige Dreikönige, und in der Katholischen Hochschulgemeinde Dortmund, zum Pastoralreferenten in der Stelle „Katholische Glaubensinformation und Erwachsenenkatechumenat“ in Anbindung an das Labor E im Bereich Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat am Standort der Katholischen Hochschulgemeinde Dortmund: 23.7./1.8.2026
Liebendahl, Lea, Pastoralassistentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippstadt, zur Pastoralreferentin im Pastoralen Raum Dortmund, Heilige Dreikönige, und in der BVB-Gründerkirche: 15.7./1.8.2026
Sr. Lüdenbach, Gabriele, Mitarbeiterin im Bereich Pastorales Personal im Erzbischöflichen Generalvikariat, zusätzlich zur Seelsorgerin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Paderborn: 1.7./1.8.2026
Markwiok, Johannes, Gemeindereferent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lünen, zum Gemeindereferenten im Pastoralen Raum Pastoralverbund Dortmunder Nord-Westen: 12.8./1.9.2026
Räker, Elias, Gemeindeassistent in Bergkamen, zum Gemeindereferenten daselbst: 15.7./1.8.2026
Entpflichtungen
Conrads, Ansgar, als Pastoraler Mitarbeiter im Pastoralen Raum Pastoralverbund Witten: 21.5./1.7.2026
Sandfort, Irmgard, als Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Lippstadt: 29.1./1.9.2026
Todesfälle
Dr. Hoffmann, Paul, Professor em., früher Professor für Exegese des Neuen Testaments an der Philosophisch-theologischen Hochschule in Bamberg, geboren 14. Februar 1933 in Brünn/Tschechische Republik, geweiht 26. Juli 1961 in Paderborn, gestorben 10. Juni 2026 in Bamberg, Beisetzung der Urne als Seebestattung in der Nordsee
Althaus, Gerhard, Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Iserlohn-Iserlohner Heide, geboren 30. September 1937 in Warburg, geweiht 26. Juli 1962 in Paderborn, gestorben 28. Juni 2026, Grab in Iserlohn (Hauptfriedhof, Priestergruft)
Menke, Markus, Pastor, früher Diözesankaplan der Katholischen Studierenden Jugend im Erzbistum Paderborn und anschließend Pastor im Pastoralverbund Dortmund-Aplerbeck, zuletzt nahm er die Aufgaben der Geistlichen Leitung in der Abteilung Beratungsdienste im Erzbischöflichen Generalvikariat wahr, geboren 26. April 1967 in Olsberg, geweiht 25. Mai 1996 in Paderborn, gestorben 1. Juli 2026 in Bad Lippspringe, Grab in Paderborn (Ostfriedhof)
Kathke, Paul, Päpstlicher Ehrenprälat Pfarrer i. R., früher Pfarrer in Lippstadt, St. Bonifatius und anschließend Spiritual am Erzbischöflichen Theologenkonvikt und Priesterseminar, zusätzlich wurde er mit der geistlichen Begleitung der Studierenden im Pauluskolleg sowie der Studierenden des Fachbereichs Theologie der Katholischen Fachhochschule NRW Abteilung Paderborn beauftragt, geboren 16. Januar 1937 in Bernburg, geweiht 26. Juli 1962 in Paderborn, gestorben 14. Juli 2026, Grab in Paderborn (Ostfriedhof)
Jakubowitz, Johannes (Magdeburg, fr. Paderborn), Diakon i. R., früher Diakon in Sangershausen, St. Jutta, geboren 22. Januar 1935 in Allenstein/Ostpreußen, geweiht 9. Juni 1984 in Magdeburg, gestorben 14. Juli 2026, Grab in Sangershausen
Korfmacher, Herbert, Pfarrer i. R., früher Pfarrvikar in Geisweid, Krankenhausseelsorger in Bad Oeynhausen, anschließend Seelsorger in Witten, St. Franziskus von Assisi, Diözesankurseelsorger bistumsweit und Seelsorger im Dekanat Witten, geboren 14. Februar 1931 in Langenberg, geweiht 5. Juni 1957 in Paderborn, gestorben 9. August 2026, Grab in Langenberg
Berens, Anne, Gemeindereferentin im Pastoralen Raum Pastoralverbund Menden, gestorben 6. Mai 2026
Redeker, Heinz, Gemeindereferent im Pastoralen Raum Pastoralverbund Unna-Fröndenberg-Holzwickede, gestorben 23. Mai 2026

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 126Hinweise zur Haushaltsaufstellung für Kirchengemeinden für das Haushaltsjahr 2027

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Nach Aussetzen der Haushaltsplanung 2026 ist für das Haushaltsjahr 2027 wieder eine Haushaltsplanung zu erstellen.
Für die Haushaltsplanung 2027 gilt:
  1. Die Haushaltspläne für 2027 sind bis zum 31.03.2027 dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
  2. Der Punktwert zur Berechnung der Schlüsselzuweisung 2027 beträgt 2,52 €.
  3. Die Ausschüttung des Aachener Immobilienfonds ist für das Haushaltsjahr 2027 mit 1,50 € je Anteil anzusetzen.
  4. Für kleinere Baumaßnahmen ohne besondere inhaltliche Anforderungen werden für jedes berechtigte Gebäude pauschalierte Bauzuschüsse aus Kirchensteuermitteln i. H. v. 4.000,00 € zur Verfügung gestellt.
  5. Wohnraum, der nur vorübergehend als Dienstwohnung genutzt werden soll, wird nicht als betriebsnotwendige Dienstwohnung anerkannt. Für die Nutzung wird auf Antrag eine Förderung in Höhe der ortsüblichen Miete aus Kirchensteuermitteln bereitgestellt (KA 2021, Nr. 113). Für 2027 wird die festgesetzte Mietzahlung des Vorjahres mit der durchschnittlichen Preissteigerung 2025, d.h. 1,7 %, indexiert.
Grundsätze
  1. Die Planung ist mit Konzentration auf Positionen von wesentlicher Bedeutung auszurichten.
  2. Grundsätzlich erfolgt die Planung in Abstimmung mit den Anforderungen des jeweiligen Kirchenvorstands vor Ort.
  3. Das Erzbischöfliche Generalvikariat behält sich vor, eine detailliertere Planung für einzelne Kirchengemeinden anzufordern.
Allgemeine Hinweise
  1. Gemäß § 4 (2) KVVG i. V. m. § 2 (4) und § 13 der Haushaltsordnung für das Erzbistum Paderborn (KA 2014, Nr. 29) ist eine vorsichtige Haushaltsbewirtschaftung notwendig, die Defizite vermeidet.
  2. Bei Defiziten bis zur Höhe der Abschreibungen entsteht noch kein Verlust an Liquidität und es kann grundsätzlich eine Genehmigung des Haushalts erfolgen. Allerdings ist die Unterhaltung des Gebäudebestands dann nicht gesichert. Bei darüberhinausgehenden Defiziten werden die finanziellen Rücklagen der Kirchengemeinde angegriffen und es müssen Konsolidierungsmaßnahmen ergriffen werden.
  3. Bestehende Konsolidierungsprozesse sollen weitergeführt werden.
  4. Größere Investitionsmaßnahmen (z.B. Bau und Sanierungen von Gebäuden) und Entscheidungen mit langfristiger Bindung (z.B. Personaleinstellungen) sind gut abzuwägen und werden gesondert geprüft.
  5. Für die unterjährige Steuerung sollten regelmäßig Haushaltsüberwachungslisten genutzt werden.
Paderborn, 21. August 2026
Grafik
Generalvikar
Hinweise zur Vollständigkeit und Transparenz für das Rechnungswesen der Kirchengemeinden
Zur Herstellung der notwendigen Transparenz und Vollständigkeit der kirchengemeindlichen Jahresabschlüsse sind zum Stichtag 31.12.2025 vollständige Nachweise über Finanzanlagen und Bankkonten vorzulegen inkl. einer verbindlichen Eigenerklärung des Kirchenvorstands zur Vollständigkeit.
Paderborn, 21. August 2026
Grafik
Generalvikar
Gz.: 6.1/2521/4/1-2017

Nr. 127Hinweise zur Durchführung der Diaspora-Aktion 2026

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Das Bonifatiuswerk unterstützt Katholikinnen und Katholiken dort, wo sie in einer extremen Minderheitensituation ihren Glauben leben. Das Werk fördert so die Seelsorge, sozial-karitative und missionarische Projekte in Deutschland, Nordeuropa, Estland und Lettland. Das Hilfswerk setzt sich für diejenigen ein, die in der Diaspora wertvolle Arbeit leisten – in Kinderheimen und Hospizdiensten, in Schulen und Jugendhilfeeinrichtungen, in Ortspfarreien und abgelegenen Regionen. Mit den vier Hilfsarten Bauhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Verkehrshilfe und Glaubenshilfe kommt die nötige Unterstützung dort an, wo sie gebraucht wird.
Die Diaspora-Kollekte wird am Sonntag, dem 15. November 2026, in allen Gottesdiensten einschließlich der Vorabendmessen gehalten. Die Kollekte ist zeitnah und ohne Abzüge weiterzuleiten, damit das jeweilige Generalvikariat die Spenden an das Bonifatiuswerk weiterleiten kann. Die Verwendung der Kollekte ist ausschließlich für die Arbeit des Bonifatiuswerkes bestimmt.
Im September 2026 versenden wir die Aktionsmaterialien zum diesjährigen Diaspora-Sonntag, der unter dem Leitwort „Glauben bezeugen – Hoffnung teilen“ steht. Das Materialangebot umfasst u. a. Gestaltungsideen für die Liturgie, Impulse zum Leitwort, Plakate, Pfarrbriefmäntel und Spendentüten. Bitte hängen Sie die Aktionsplakate gut sichtbar in Ihrer Gemeinde auf und machen Sie die Aktion über Ihre Medien (Pfarrbrief, Homepage) bekannt. Weitere Materialien können unter www.bonifatiuswerk.de/diaspora-aktion bestellt oder heruntergeladen werden.
Bitte verlesen Sie am Sonntag, dem 8. November 2026, sowie am Vorabend den Aufruf der deutschen Bischöfe zum Diaspora-Sonntag in allen Gottesdiensten und verteilen Sie die Spendentüten.
Bitte legen Sie am Diaspora-Sonntag, 14./15. November 2026, die restlichen Spendentüten aus und weisen Sie in allen Gottesdiensten auf die Diaspora-Kollekte hin. Verlesen Sie dazu folgende Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für das Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken bestimmt und dient der Unterstützung von kirchlichen Projekten in Nordeuropa, im Baltikum und in den katholischen Diaspora-Regionen Deutschlands. Bitte tragen Sie mit Ihrem Beitrag zur Kollekte dazu bei, dass die Kirche in der Diaspora die frohmachende Botschaft überzeugend verkünden kann. Herzlichen Dank!“
Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie die Anliegen der Diaspora in Ihr Gebet und die Gestaltung der Gottesdienste aufnehmen. Bitte geben Sie am Wochenende 21./22. November 2026 das Kollektenergebnis bekannt und verbinden Sie dies mit einem Wort des Dankes an die ganze Gemeinde.
Bestellungen und Nachfragen richten Sie bitte per Mail an bestellungen@bonifatiuswerk.de, telefonisch an 05251 2996-94 oder per Fax an 05251 2996-88. Weitere Informationen zu den Projekten finden Sie auf unserer Homepage www.bonifatiuswerk.de.

Nr. 128Hinweise zur Durchführung der Allerseelen-Kollekte 2026

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Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig. Es zeigt sich dort deutlich, wie zentral die Begleitung der Menschen und die Seelsorge durch Priester ist, in Zeiten des Krieges in der Ukraine, der Spannungen in Armenien und um den Kosovo, der politischen Verhältnisse in Russland und Belarus sowie angesichts von sozialer Not und der Diaspora-Situation in vielen Renovabis-Partnerländern im Osten Europas.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden (Adresse siehe unten).
Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2026“ überwiesen werden an IBAN: DE88370601931050697009 bei der PAX-Bank für Kirche und Caritas eG (BIC: GENODED1PAX). Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Nähere Auskünfte:
Renovabis – Solidaritätsaktion der dt. Katholiken
mit den Menschen in Mittel- und Osteuropa
Domberg 38/40, 85354 Freising
Telefon: 08161 / 5309 -53 oder -49
E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de

Nr. 129Herbst- und Winterzeit

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Im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ist im Herbst und Winter eine besondere Sorgfalt zu verwenden auf das Räumen von Laub und das Streuen bei Schnee- und Eisglätte auf Bürgersteigen, Gehwegen und Plätzen. Hierbei ist bei der örtlichen Ordnungsbehörde der politischen Gemeinde zu erfragen, in welchem Zeitraum die Streupflicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass It. Rechtsprechung auch außerhalb der pflichtigen Zeiträume gestreut werden muss, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Entstehung von Gefahrenquellen zu erwarten ist.
Advents- und Weihnachtszeit
Das Benutzen von echten Kerzen in Adventskränzen, Gestecken und/oder an Tannenbäumen ist zu vermeiden. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass diese Kerzen nicht von Kindern ohne Aufsicht angezündet werden oder unbeaufsichtigt brennen. Entsprechende Löschmittel sind vor Ort bereitzuhalten. Bei einem möglichen Brandschadenereignis durch nicht beaufsichtigte Kerzen bei Adventskränzen, Gestecken oder Tannenbäumen ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen, die eine Schadensersatzpflicht durch den Versicherer unter Umständen ausschließen kann.

Nr. 130Warnhinweis

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Das Bistum Essen hat uns darüber informiert, dass der im Bistum lebende Priester Clemens Ahiatrogah in letzter Zeit wiederholt an Wallfahrtsorten in verschiedenen Diözesen in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus unterhält er Kontakte zu einzelnen Gebetsinitiativen von Gläubigen. Dabei weist er sich regelmäßig mit einem Zelebret aus, das ihm im Jahr 2014 von der Diözese Mopti in Mali ausgestellt wurde.
Clemens Ahiatrogah ist nicht in das Bistum Essen inkardiniert und die Ausübung priesterlicher Dienste ist ihm im Bistum ausdrücklich untersagt. Der Bischof von Mopti hat zudem bestätigt, dass das von Clemens Ahiatrogah verwendete Zelebret nicht verlängert wurde und daher nicht mehr gültig ist. Auch in die Diözese Mopti ist er nach Auskunft des dortigen Bischofs nicht inkardiniert. Sein aktueller kirchenrechtlicher Status ist somit ungeklärt; der zuletzt bekannte Inkardinationsordinarius wurde daher um eine entsprechende Stellungnahme gebeten.
Wir bitten darum, dies bei einem etwaigen Kontakt mit Clemens Ahiatrogah zu berücksichtigen.
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