Erzbistum Paderborn
.Statut des Diözesanpastoralrates
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Statut des Diözesanpastoralrates
des Erzbistums Paderborn
Vom 23. Juli 2025
####§ 1
Stellung
Der Diözesanpastoralrat ist das Beratungsorgan des Erzbischofs, mit dem er grundlegende Entscheidungen für die Sendung der Kirche von Paderborn und das Heil der Menschen berät und mittels einer gemeinsamen Entscheidung beschließt. Damit liegt eine Weiterentwicklung der Vorgaben der cc. 511 – 514 CIC im Sinne des Schlussdokumentes der XVI. Generalversammlung der Bischofssynode „Für eine synodale Kirche: Gemeinschaft, Teilhabe und Sendung“ vom 26. Oktober 2024 als partizipatives Beratungs- und Entscheidungsorgan vor.
#§ 2
Zusammensetzung und Dauer der Mitgliedschaft
(
1
)
Dem Diözesanpastoralrat gehören an:
- von Amts wegen für die Dauer ihres Amtes als beratende Mitglieder:
- aa)
- die Weihbischöfe des Erzbistums;
- bb)
- der/die Generalvikar(e) und Bischofsvikar(e) sowie umfassend bevollmächtigte Personen in der Exekutive;
- cc)
- die Leitung der Bereiche Pastorales Personal, Pastorale Dienste, Schule und Hochschule des Erzbischöflichen Generalvikariates sowie die/der Diözesanökonomin/Diözesanökonom;
- dd)
- ein Mitglied des Vorstandes des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn;
- als vom Erzbischof auf die Dauer von vier Jahren berufen als stimmberechtigte Mitglieder:
- aa)
- acht Mitglieder aus dem Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn, wobei aus jeder der in § 3 Abs. 1 a) bis d) des Statuts für das Diözesankomitee genannten Personengruppen jeweils mindestens ein Mitglied zu berufen ist;
- bb)
- zwei Mitglieder des Priesterrates;
- cc)
- zwei Mitglieder des Diakonenrates;
- dd)
- zwei Hauptberufliche im aktiven pastoralen Dienst (Gemeinde- und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten) des Erzbistums;
- ee)
- zwei Mitglieder der Paderborner Ordenskonferenz;
- ff)
- zwei Mitglieder des Kirchensteuerrates;
- gg)
- eine Vertretung aus den Orts-Caritasverbänden;
- hh)
- eine Vertretung der Schuldirektion kath. Schulen im Erzbistum Paderborn;
- ii)
- zwei Vertretungen der Gläubigen aus den Gemeinden anderer Muttersprache;
- jj)
- eine Vertretung der wissenschaftlichen Theologie;
- kk)
- bis zu sechs weiteren Gliedern der katholischen Kirche, darunter mindestens zwei, die bei ihrer Berufung nicht älter als 25 Jahre sein sollen.
(
2
)
Die Mitglieder zu b) aa) bis kk) werden vom Erzbischof auf Vorschlag aus den je eigenen Reihen, die zu b) ii) bis kk) nach Zustimmung im Diözesanpastoralrat berufen. Die vorschlagenden Gremien sollen auf Geschlechtergerechtigkeit achten.
(
3
)
Die Amtszeit der berufenen Mitglieder endet außer durch Tod
- durch schriftliche Rücktrittserklärung;
- durch Wegfall der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe, wenn diese Zugehörigkeit ausschlaggebend für die Berufung war;
- durch Austritt aus der katholischen Kirche (vgl. c. 512 § 1 CIC);
- durch Entlassung durch den Erzbischof nach Beschluss des Diözesanpastoralrates bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb des Diözesanpastoralrates mit dem Erzbischof nicht mehr gewährleistet. Vor der Entscheidung über die Entlassung erhält das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
(
4
)
Der Erzbischof kann ein ausgeschiedenes Mitglied gemäß Abs. 3 Buchst. a-b bitten, bis zur Berufung eines neuen Mitglieds im Amt zu bleiben.
(
5
)
Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates bleiben nach Ablauf einer Amtszeit bis zur Konstituierung des neuen Diözesanpastoralrates im Amt.
#§ 3
Rechte und Pflichten der Mitglieder
(
1
)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpastoralrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die aus ihrer Tätigkeit entstandenen Aufwendungen werden gegen Nachweis erstattet.
(
2
)
Zu Beginn ihrer Amtszeit geben die Mitglieder des Diözesanpastoralrates eine schriftliche Erklärung ab, mit der sie sich zu einer gewissenhaften Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit verpflichten.
(
3
)
Die Mitglieder des Diözesanpastoralrates sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen dem Erzbischof ihre Meinung hinsichtlich des Wohles der Kirche von Paderborn unbefangen mitzuteilen (vgl. c. 212 § 3 CIC).
(
4
)
Die Mitglieder haben ein Informations- und Auskunftsrecht, um hinsichtlich der von ihnen zu behandelnden Themen zu einer begründeten Meinung gelangen zu können. Entsprechend bezeichnete, zur Verfügung gestellte Daten und Unterlagen unterliegen der Vertraulichkeit und dem kirchlichen Datenschutzgesetz und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
#§ 4
Zuständigkeiten
(
1
)
Der Diözesanpastoralrat ist insbesondere zuständig für:
- a)
- grundlegende Meinungsbildungen und ggf. Entscheidungen zu pastoralen Fragen inhaltlicher, struktureller und personeller Art;
- b)
- Überlegungen zu den und grundlegende Vorgaben für die Ausgaben des Haushaltes des Erzbistums;
- c)
- Beratungen über gesellschaftliche Fragen und Entwicklungen und deren Bedeutung für die Sendung der Kirche;
- d)
- Mitwirkung an der Bestellung eines neuen Erzbischofs oder Weihbischofs nach Maßgabe des Rechts.
(
2
)
Der Diözesanpastoralrat handelt nicht über verbindliche Vorgaben der Glaubens- und Sittenlehre der Kirche.
(
3
)
Der Erzbischof erstattet dem Diözesanpastoralrat einmal im Jahr Bericht zu Stand und Entwicklungen des Erzbistums und der überdiözesanen Arbeit. Dabei kann der Diözesanpastoralrat um Berichte zu bestimmten Themen bitten. Auch die anderen, in § 4 Abs. 4 genannten diözesanen Räte sollen dem Diözesanpastoralrat regelmäßig Bericht erstatten.
(
4
)
Die Kompetenzen der bestehenden Gremien (v.a. Diözesanvermögensverwaltungsrat, Kirchensteuerrat, Konsultorenkollegium, Priesterrat) nach gesamtkirchlichem und teilkirchlichem Recht bleiben unberührt.
#§ 5
Geschäftsführender Vorstand
(
1
)
Die stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanpastoralrates wählen aus ihrer Mitte einen geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus dem/der geschäftsführenden Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden.
(
2
)
Im Einvernehmen mit dem Erzbischof bereitet der geschäftsführende Vorstand die Tagesordnung vor und lädt zur Sitzung ein. Für die Tagesordnung können die Mitglieder des Diözesanpastoralrates dem Erzbischof oder dem geschäftsführenden Vorstand Themenvorschläge unterbreiten.
#§ 6
Sitzungen
(
1
)
Die Sitzungen des Diözesanpastoralrates finden etwa vierteljährlich statt.
(
2
)
Der Diözesanpastoralrat ist ferner zu einer Sitzung einzuberufen, wenn der Erzbischof oder wenigstens ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies mit Angabe der Tagesordnung beim geschäftsführenden Vorstand in Textform beantragt.
(
3
)
Der Diözesanpastoralrat ist unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Beifügung etwaiger Unterlagen mindestens vierzehn Tage vor der Sitzung einzuberufen.
(
4
)
Die/Der geschäftsführende Vorsitzende des Diözesanpastoralrates leitet die Sitzung, in ihrer/seiner Abwesenheit ihre/seine Stellvertretung.
(
5
)
Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Erzbischof kann nach Anhörung der Anwesenden für bestimmte Teile der Sitzung festlegen, dass deren Beratung in besonderer Weise vertraulich ist.
(
6
)
Der Erzbischof kann, auch auf Vorschlag des Diözesanpastoralrates, zu einzelnen Themen oder bestimmten Sachfragen Fachleute als Gäste mit beratender Stimme einladen, darüber hinaus ständige Gäste aus der Ökumene.
(
7
)
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der protokollführenden Person, von den anwesenden Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes und vom Erzbischof zu unterschreiben ist. Es wird den Mitgliedern des Diözesanpastoralrates zugesandt und ebenso allen haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden in der Pastoral in der Erzdiözese, die das Protokoll bestellen. Ein Exemplar ist im Erzbischöflichen Generalvikariat aufzubewahren.
(
8
)
Die Öffentlichkeit wird nach Beratung im geschäftsführenden Vorstand über das Ergebnis der Beratungen informiert.
(
9
)
Für die operative Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des Diözesanpastoralrates einschließlich der Anfertigung des Protokolls ist die Geschäftsstelle für die diözesanen Räte zuständig.
#§ 7
Entscheidungen
(
1
)
Auf Antrag des Erzbischofs, des geschäftsführenden Vorstandes oder eines Drittels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann über eine Angelegenheit (im Unterschied zu einer Meinungsbildung) ein Beschluss gefasst werden.
(
2
)
Für das Fassen eines Beschlusses ist der Diözesanpastoralrat beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und außer der/dem Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Der Diözesanpastoralrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal mit derselben Tagesordnung eingeladen und darauf ausdrücklich hingewiesen ist.
(
3
)
Der Diözesanpastoralrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit gilt eine Vorlage als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen de facto als Nein-Stimmen.
(
4
)
Vor Erörterung eines Tagesordnungspunktes kann in einer sehr wichtigen Angelegenheit der Diözesanpastoralrat auf Antrag des Erzbischofs oder eines stimmberechtigten Mitglieds mit einfacher Mehrheit das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschließen.
(
5
)
Nimmt der Erzbischof unter Angabe von Gründen einen Beschluss nicht an, ist spätestens in der nächsten Sitzung vertieft argumentativ hierüber mit dem Ziel einer Einigung erneut zu beraten. Nach Möglichkeit sollte eine Gruppe aus Personen mit entsprechender Expertise eingesetzt werden, die das Thema zwischenzeitlich vertieft.
(
6
)
Nimmt der Erzbischof unter Angabe von Gründen einen Beschluss auch in dieser Sitzung nicht an, so kann über dieses Thema erneut erst nach Ablauf eines Jahres zwecks vertiefter Argumentation beraten werden. In dringenden Angelegenheiten (in finanziellen Dingen) entscheidet für dieses Mal das hierfür zuständige Gremium.
(
7
)
Kommt auch hierbei keine Einigung zustande, ist eine Einigungsstelle anzurufen. Diese besteht aus zwei Diözesanbischöfen aus der Kirchenprovinz, zwei Vertretenden von Diözesanpastoralräten aus der Kirchenprovinz und einer/einem Experten/Experten aus der Kirchenprovinz. Diese werden zu Beginn einer Amtsperiode des Diözesanpastoralrates bestimmt. Das Ergebnis der Schlichtung ist dem Diözesanpastoralrat vorzulegen. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das Thema erst nach vier Jahren wieder im Diözesanpastoralrat behandelt werden.
#§ 8
Ausschüsse
Der Diözesanpastoralrat kann zur Vertiefung von Themen Ausschüsse bilden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
#§ 9
Geschäftsordnung
Der Diözesanpastoralrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs bedarf.
#§ 10
Änderung des Statuts
Eine Änderung des vorliegenden Statuts bedarf des Beschlusses der stimmberechtigten Mitglieder mit absoluter Mehrheit sowie der Zustimmung des Erzbischofs.
#§ 11
Auflösung
(
1
)
Der Diözesanpastoralrat hört im Falle der Sedisvakanz auf zu bestehen (c. 513 § 2 CIC). Der Diözesanadministrator kann jedoch die bisherigen Mitglieder zu Sitzungen zwecks Beratung einberufen.
(
2
)
Der Erzbischof kann den Diözesanpastoralrat auflösen, wenn dieser seine ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllt. Zuvor hat er die Schlichtungsstelle gemäß § 7 Abs. 7 anzurufen.
#§ 12
Inkrafttreten
(
1
)
Dieses Statut tritt am 1. September 2025 ad experimentum für die Dauer von vier Jahren in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das bisherige Statut vom 16. März 2005 (KA 2005, Nr. 56) außer Kraft.
(
2
)
Drei Jahre nach Inkrafttreten soll das Statut evaluiert werden insbesondere hinsichtlich der Vertretung der künftigen Seelsorgeeinheiten sowie des Diözesankomitees aufgrund dessen Zukunftsprozesses.