Erzbistum Paderborn
.§ 5 AG-KJHG
§ 12 AG-KJHG
Vertreter der Kirche in Jugendhilfeausschüsse (JHA)
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 25. November 2014
zuletzt geändert durch § 5 Art. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 GVBl. NRW S. 336
####§ 5 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuss an: […]
- 7.
- je eine Vertretung der katholischen und der evangelischen Kirche sowie der jüdischen Kultusgemeinde, falls Gemeinden dieses Bekenntnisses im Bezirk des Jugendamtes bestehen; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaft bestellt. […]
(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.
#§ 12 AG-KJHG
– Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Landesjugendhilfeausschuss an: […]
- 7.
- je eine Vertretung der katholischen und evangelischen Kirche und der jüdischen Kultusgemeinde; sie werden von der zuständigen Stelle der Religionsgemeinschaften bestellt. […]
(2) Für jedes beratende Mitglied des Landesjugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Nummern 3 bis 8 ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Landesjugendhilfeausschuss angehören. Auf eine angemessene Beteiligung von Frauen ist zu achten.