Erzbistum Paderborn
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Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn

Diözesangesetz vom 30. Juli 1981

in: KA 124 (1981) 135-136, Nr. 179

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I.

Die Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn wurde auf Anregung des Erzbischöflichen Generalvikariats Paderborn gemeinsam mit Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn erarbeitet. Die Arbeitsgemeinschaft beschloss am 9.3.1981, allen in der Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Schulträgern zu empfehlen, diese Ordnung für ihre Schulen in Kraft zu setzen.
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II.

Die Grundordnung für die katholischen Schulen in freier Trägerschaft im Erzbistum Paderborn legt allgemeine Grundsätze für diese Schulen fest. Jede einzelne dieser Schulen kann ihr eigenes pädagogisches Konzept innerhalb dieser Grundordnung entwickeln.
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§ 1
Zielsetzung

Grundlage für die Erziehungs- und Bildungsziele der katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind die Aussagen der göttlichen Offenbarung und die daraus resultierenden Glaubens- und Wertvorstellungen.
Wesentliche Aussagen der katholischen Kirche über die Erziehungs- und Bildungsziele sind enthalten in der Erklärung des Zweiten Vatikanischen Konzils „Über die christliche Erziehung“ vom 28.10.1965, dem Beschluss der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland „Schwerpunkte kirchlicher Verantwortung im Bildungsbereich“ vom 18.11.1975 und der „Erklärung der Kongregation für das katholische Bildungswesen zur katholischen Schule“ vom 19.3.1977.
Wichtige Aspekte dieser Zielsetzung sind:
  1. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot für Eltern, die für ihre Kinder eine Erziehung und Bildung aus dem katholischen Glauben bejahen und in Wahrnehmung ihrer Elternrechte wünschen; dieses Angebot gilt ebenso für volljährige Schüler.
  2. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft vermitteln ein fachliches Wissen, das den Anforderungen der öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Zugleich erstreben sie eine umfassende Erziehung und Bildung, die den Unterricht in den einzelnen Fächern sowie die Gestaltung des Schullebens entscheidend mitbestimmen.
  3. Die religiöse Erziehung prägt als Prinzip die Gestaltung des Schullebens und den Unterricht. Sie soll die Botschaft Christi vermitteln und unter Wahrung der Freiheit des einzelnen Schülers Hilfe leisten zu einem personal vollzogenen Glauben. Deshalb ist der Religionsunterricht unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichtsangebotes. Darüber hinaus soll die Einübung in den Glaubensvollzug, z.B. durch Gottesdienst, Gebet und praktische Nächstenliebe, im Leben der Schule ermöglicht werden.
    Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft setzen sich auch mit Grundeinstellungen, Grundhaltungen und Denkweisen auseinander, die den Glaubensvollzug erschweren. Sie geben Hilfe zur eigenen Orientierung, indem sie u.a. zur Erkenntnis weltanschaulicher Implikationen in wissenschaftlichen Aussagen befähigen (vgl. Synodenbeschluss, S. 19).
  4. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sollen für die Anliegen der Ökumene offen sein. Sie können der Ort sein, andere Überzeugungen besser zu verstehen und dadurch vertieft zum Zeugnis des eigenen Glaubens zu finden (vgl. Synodenbeschluss, S. 19).
  5. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft bemühen sich um eine ganzheitliche personale Erziehung, die nicht nur die intellektuellen Fähigkeiten, sondern auch die Kräfte des Gemüts und die schöpferischen Begabungen der Schüler zu entfalten versucht. Darum soll die künstlerische und musische Bildung an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft besonders gefördert werden.
    Großen Wert legen die katholischen Schulen in freier Trägerschaft auf die Erziehung zu christlichem Handeln in Familie, Gesellschaft, Kirche und Staat.
  6. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft treten für die im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland verankerte Ordnung des freiheitlichen demokratischen Rechtsstaates ein. Deshalb halten sie politische Bildung im Sinne von Art. 7 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen für notwendig; eine Politisierung der Unterrichtsfächer, des Schullebens und der Schulgemeinschaft widerspricht jedoch ihrem Selbstverständnis.
  7. Die Übereinstimmung von Lehrern, Eltern und Schülern in der Anerkennung der Grundlagen christlicher Erziehung und Bildung ist notwendige Voraussetzung für die Verwirklichung der genannten Ziele.
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§ 2
Rechtsstellung der Schulen

  1. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte und genehmigte private Ersatzschulen im Sinne von Art. 7 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, von Art. 8 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen und des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen. Staatlich anerkannte und genehmigte Ersatzschulen sind den öffentlichen Schulen gleichwertig. Daher haben Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen die gleichen Berechtigungen.
  2. Zu den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsätzen des Schulwesens in freier Trägerschaft gehört das Recht des Schulträgers „Lehrziele und Einrichtungen“ (z.B. Schul- und Unterrichtsorganisation) der Schule selbständig festzulegen, sofern diese nicht hinter denen öffentlicher Schulen zurückstehen (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz).
  3. Ferner hat der Schulträger das Recht der freien Schülerwahl, sofern die „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“ (Art. 7 Abs. 4 Grundgesetz). Der Schulträger orientiert sich bei der Aufnahme an den Grundsätzen, die in § 1 über die Zielsetzung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft dargelegt worden sind. Näheres kann der Schulträger durch eine Rahmenschulordnung regeln.
  4. Ebenso hat der Schulträger das Recht der freien Lehrerwahl. Fachliche und pädagogische Qualifikation, menschliche und intellektuelle Redlichkeit, gelebter Glaube und die erzieherische Zuwendung zum Schüler bilden die Kriterien für die Auswahl der Lehrer an den katholischen Schulen in freier Trägerschaft (vgl. Synodenbeschluss, S. 19).
    Die entscheidende Voraussetzung für die Tätigkeit eines Lehrers an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft ist seine Zustimmung zu deren Zielsetzung (§ 1). Diese Zielsetzung erfordert vom einzelnen Lehrer Kollegialität, Einsatzfreude und die Bereitschaft zur fachlichen, pädagogischen und religiösen Fortbildung.
    Für die Rechte und Pflichten der Lehrer im übrigen gelten die zwischen dem Schulträger und den Lehrern abzuschließenden Verträge.
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§ 3
Aufsicht über die Schulen

  1. Über die Wahrnehmung der in § 2 dargelegten und der übrigen dem Schulträger zustehenden Rechte sowie über die Verwirklichung der Zielsetzung (§ 1) übt der Schulträger die Aufsicht aus.
  2. Der staatlichen Schulaufsicht unterliegen die katholischen Schulen in freier Trägerschaft hinsichtlich der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen sowie der Überwachung der Gleichwertigkeit der Bildungsgänge und Abschlüsse.
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§ 4
Schulverhältnis

Die Aufnahme in die katholischen Schulen in freier Trägerschaft, die Verpflichtung des Schülers zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch des Unterrichts und der für ihn verbindlich erklärten Schulveranstaltungen, die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sowie die fristlose Kündigung des Schulvertrages regelt der Schulträger durch eine Rahmenschulordnung.
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§ 5
Mitwirkung der Beteiligten

  1. Die Zielsetzung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft (§ 1) erfordert die Zusammenarbeit von Lehrern, Eltern, Schülern und Schulträger.
  2. Angesichts der besonderen Bedeutung der Lehrer für die Arbeit im Sinne der in § 1 genannten Ziele ist die Zusammenarbeit von Kollegium, Schulleiter und Schulträger von ausschlaggebender Bedeutung. Die Vertretung gegenüber dem Schulträger ist durch die Mitarbeitervertretungsordnung für den Bereich des Schulträgers geregelt.
  3. Schulträger und Schule wünschen und fördern die Mitarbeit der Eltern und Schüler in den verschiedenen Mitwirkungsorganen. Das Nähere ist in der durch den Schulträger erlassenen Schulmitwirkungsordnung geregelt.
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III.
Inkrafttreten

Vorstehende Grundordnung tritt für die Schulen des Erzbistums Paderborn mit Wirkung vom 1.8.1981 in Kraft.