Erzbistum Paderborn
                    
                                  
              
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      Vorschrift über die kirchliche Stelle zur Bestimmung von Mitgliedern einer Veranstaltergemeinschaft von lokalem Rundfunk in Nordrhein-Westfalen
Diözesangesetz vom 15. Februar 1987
in: KA 130 (1987) 20, Nr. 33
#- Die von der Katholischen Kirche zu bestimmenden Mitglieder für die Veranstaltergemeinschaften von lokalem Rundfunk werden durch den Erzbischof bestimmt.
- Überschreitet das Verbreitungsgebiet der Veranstaltergemeinschaft des lokalen Rundfunks die Grenzen des Erzbistums, wird Einvernehmen mit dem Nachbarbistum über diese Bestimmung hergestellt.