Erzbistum Paderborn
.Errichtung von Testamenten unter Mithilfe
Errichtung von Testamenten unter Mithilfe
von Geistlichen
Hinweis
in: KA 112 (1969) 22, Nr. 28
#Aus gegebenem Anlass wird allen Geistlichen des Bistums nahegelegt, bei der Beratung und Mitwirkung in Testamentsangelegenheiten äußerste Zurückhaltung zu üben. Selbst im Rahmen seelsorglicher Bemühungen wird es nicht selten vorkommen, dass Geistliche um Rat in Testamentsangelegenheiten gefragt werden. Vielfach kommt es den Ratsuchenden darauf an, letztwillig die Errichtung einer Messstiftung oder einer sonstigen Zuwendung an die Kirche anzuordnen. In solchen Fällen ist die Raterteilung angebracht. Hinsichtlich der Abfassung des Testamentes sollten sich die Geistlichen jedoch zurückhalten; jedenfalls sollten sie eine Mitwirkung bei der Errichtung unterlassen, weil sie hierzu nicht befugt sind, und die Gefahr besteht, dass das Testament wegen Formfehler ungültig ist. Soweit ein Formfehler auf das Verhalten des Geistlichen zurückzuführen ist, setzt sich dieser gegebenenfalls einer Schadensersatzpflicht aus. In aller Regel wird sich der Geistliche darauf beschränken, den Ratsuchenden auf die Möglichkeit des eigenhändigen Testamentes durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung, und die Möglichkeit der Errichtung eines Testamentes durch Erklärung vor dem Richter oder dem Notar hinzuweisen. Unwirksam ist jedenfalls ein Testament, wenn die letztwillige Erklärung mit der Maschine oder von fremder Hand geschrieben, eigenhändig unterschrieben, und die Unterschrift vom Pfarrer unter Beidrückung des Pfarrsiegels beglaubigt wird. Selbstverständlich muss ein Geistlicher wissen, dass bei naher Todesgefahr ein Testament auch durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet werden kann, worüber eine Niederschrift aufgenommen werden muss.