Erzbistum Paderborn
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Notfallseelsorge. Eckpunkte
Verwaltungsverordnung vom 8. November 2021
in: KA 164 (2021) 181-182, Nr. 136
####1. Auftrag und Zielsetzung
1Notfallseelsorge im Sinne von Seelsorge in Notfällen und Krisensituationen ist Bestandteil des Seelsorgeauftrags der Kirche. 2Gemeint ist die auf dem Hintergrund des diakonischen Auftrags motivierte Seelsorge in Form von Beistand, Beratung und Begleitung. 3Sie wendet sich Menschen in besonderen Not- und Krisensituationen zu.
4Die Notfallseelsorge vollzieht, was die Kirche immer schon aus dem Geiste des Evangeliums angeboten und geleistet hat und was zu ihrem Selbstverständnis zählt: die Begleitung von Menschen angesichts von Leid, Sterben, Tod und Schuld. 5Notfallsituationen sind Schnittstellen des Lebens, an denen Fragen nach Sinn und Schuld aufbrechen können, deren Bearbeitung und Beantwortung gleichwertig neben denen nach körperlicher Unversehrtheit, Genesung und Gesundheit stehen. 6Notfallseelsorge ist Akutintervention besonders bei plötzlichen Todesereignissen und kommt außerdem bei schweren Verkehrsunfällen, Großeinsatzlagen und Katastrophen zum Einsatz. 7Sie betreut und begleitet Hinterbliebene, akuttraumatisierte Menschen, Opfer von Unfall und Straftaten und auch deren Verursacher. 8Sie unterstützt die Polizei bei der Überbringung von Todesnachrichten. 9Notfallseelsorge ist „Opfer- und Betroffenenseelsorge“ und Bestandteil der „psychosozialen Notfallversorgung“ (PSNV) im Sinne des staatlichen Bevölkerungsschutzes, der nicht-polizeilichen Gefahrenabwehr und der Katastrophenhilfe.
#2. Organisation der Notfallseelsorge
- 2.1
- 1Notfallseelsorge ist ein wichtiger Baustein im Hilfesystem. 2Neben den Hilfeleistungen durch Feuerwehr, Rettungsdienst, Hilfsorganisationen und Polizei, für die vor allem die physischen Funktionen im Vordergrund stehen, brauchen Menschen in Krisensituationen Hilfe, die besonders ihre psychischen und seelischen Bedürfnisse in den Blick nimmt.3Der organisatorische Rahmen orientiert sich am Einzugsbereich der jeweils zuständigen Leitstelle (Feuerwehr, Polizei, Rettungsdienste). 4Notfallseelsorge in diesem Zusammenhang wird in der Regel auf Anforderung und in Abstimmung mit der zuständigen Leitstelle geleistet.
- 2.2
- 1Der Dienst in der Notfallseelsorge geschieht im Rahmen der allgemeinen Seelsorge. 2Er bedarf einer entsprechenden Qualifizierung.3Organisation und Gewährleistung der Notfallseelsorge liegen auf der Ebene der Dekanate. 4Der Dechant benennt eine Dekanatsbeauftragte oder einen Dekanatsbeauftragten für die Notfallseelsorge im Dekanat. 5Diese oder dieser organisiert die Mitarbeit in der Notfallseelsorge in den örtlichen Notfallseelsorgesystemen und hält Kontakt zu den zuständigen Dienststellen.
- 2.3
- 1Ziel ist es, in jedem bestehenden Notfallseelsorgesystem im Bereich des Erzbistums mitzuarbeiten. 2Der Ortsordinarius ernennt eine Diözesanbeauftragte oder einen Diözesanbeauftragten, die oder der dem Bereich Pastorale Dienste im Erzbischöflichen Generalvikariat zugeordnet ist. 3Sie oder er unterstützt in Zusammenarbeit mit den Dekanatsbeauftragten die Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger, sorgt für Aus- und Fortbildung und für eine Vernetzung mit der Gesamtpastoral.4Sie oder er übernimmt die Außenvertretung zu den kommunalen und Landesbehörden, zu den Einrichtungen der Notfallseelsorge anderer Bistümer in Nordrhein-Westfalen und auf Bundesebene und den entsprechenden Einrichtungen anderer christlicher Konfessionen.
- 2.4
- Im Erzbistum Paderborn geschieht Notfallseelsorge in ökumenischer Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK).
- 2.5
- 1Um Themen und Anliegen der Notfallseelsorge zu bearbeiten, treffen sich die Notfallseelsorgerinnen und Notfallseelsorger unter der Leitung der oder des Diözesanbeauftragten auf Diözesanebene.2Unter der Leitung der oder des Diözesanbeauftragten findet mindestens einmal jährlich ein Treffen der Dekanatsbeauftragten statt.
3. Voraussetzungen und Aufgaben der Seelsorge
- 3.1
- 1Notfallseelsorge geschieht durch Priester, Diakone und Laien im pastoralen Dienst sowie durch ehrenamtlich Mitarbeitende, die als Notfallseelsorgerin oder Notfallseelsorger berufen sind. 2Sie werden durch den zuständigen Dechanten für das jeweilige Notfallseelsorge-System beauftragt.
- 3.2
- 1Die Tätigkeit als Notfallseelsorgerin oder Notfallseelsorger erfordert neben persönlicher Reife auch eine gute psychische und physische Belastbarkeit, die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den bei Notfällen beteiligten Organisationen und die aktive Mitarbeit im örtlichen Notfallseelsorgesystem.2Um die Anforderungen, die an die Notfallseelsorgerin oder den Notfallseelsorger gestellt werden, angemessen bewältigen zu können, brauchen sie eine bedarfsgerechte Qualifizierung und Supervision sowie Fortbildung, die pastoraltheologische, psychologische und organisatorische Inhalte umfassen muss.
- 3.3
- Maßnahmen zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen sind gemäß den jeweils geltenden Regelungen fester Bestandteil sowohl der Organisation der Notfallseelsorge als auch der Aus- und Fortbildung.
4. Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft. 2Zugleich tritt die Verordnung „Notfallseelsorge. Eckpunkte“ vom 12. November 2010 (KA 2010, Nr. 161) außer Kraft.