Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Richtlinien für die Beitragsordnung der persönlichen Caritasverbandsmitglieder
Beschluss vom 19./20. September 2008
in: KA 152 (2009) 46-47, Nr. 51; KA 153 (2010) 171-172, Nr. 119
####§ 1
Höhe des Mindestbeitrages
(1) Die Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn erheben von ihren persönlichen Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
(2) Für Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 1996 begründet worden ist, gilt weiterhin der Mindestbeitrag in Höhe von 6,00 Euro im Jahr.1#
(3) Die Orts- und Kreiscaritasverbände können höhere Jahresbeiträge erheben.
(4) Personen, die aktiv in einer Caritas-Konferenz mitarbeiten, sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
(5) Für bestimmte Personengruppen können die Orts- und Kreiscaritasverbände einen von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Mindestbeitragssatz festlegen.2#
(6) Über Regelungen für individuelle Beitragsreduzierungen oder -stundungen entscheidet der Vorstand des Orts- oder Kreiscaritasverbandes.
#§ 2
Modus der Zahlung und Verteilung der Jahresbeiträge
(1) Die Orts- und Kreiscaritasverbände legen ein Verfahren fest, wie die Jahresbeiträge ihrer persönlichen Mitglieder zu entrichten sind.
(2) Von den Mindestjahresbeiträgen nach § 1 Ziffer 1 und 2 bzw. 3 erhalten je ein Drittel:
- die Caritas-Konferenz der Pfarrgemeinde, in der das persönliche Mitglied seinen Wohnsitz hat;
- der Orts- oder Kreiscaritasverband;
- der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
(3) Die Mitgliedsbeiträge der von der Caritas-Konferenz betreuten Mitglieder, die über die Mindestbeiträge hinausgehen, fließen der Caritas-Konferenz zu. Über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder, die nicht von der Caritas-Konferenz betreut werden und die über die Mindestbeiträge hinausgehen, entscheidet der Vorstand des jeweiligen Orts- bzw. Kreiscaritasverbandes.
#§ 3
Beitragsverwendung
(1) Die Orts- und Kreiscaritasverbände sowie die in den Pfarrgemeinden tätigen Caritaskonferenzen setzen ihre Anteile am Jahresbeitrag der persönlichen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungszwecke ein.
(2) Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn leitet seinen Anteil am Jahresbeitrag an die CKD-Diözesangeschäftsstelle weiter.
#§ 4
Inkrafttreten
(1) Vorstehende Regelung tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Die Richtlinien für die Beitragsordnung für die persönlichen Caritasverbandsmitglieder vom 31. März 1996, die vorstehenden Richtlinien widersprechen, verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
Vorstehende Richtlinien wurden in der Delegiertenversammlung am 19./20. September 2008 beschlossen.