Erzbistum Paderborn
.III. Abschnitt: Bußgeld- und Schlussbestimmungen
Niedersächsisches Gesetz über die Feiertage (NFeiertagsG)
Staatliches Gesetz in der Fassung vom 7. März 1995
in: GVBl. Nds. S. 51,
zuletzt geändert am 22. Juni 2018, in: GVBl. Nds. S. 122, 123
§ 1
(1) Die Sonntage, die staatlich anerkannten Feiertage und die kirchlichen Feiertage werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
(2) Dieser Schutz gilt, soweit über seine Dauer nicht anderes bestimmt ist, von 0 bis 24 Uhr.
###I. Abschnitt: Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage
#§ 2
(1) Staatlich anerkannte Feiertage sind:
- Neujahrstag,
- Karfreitag,
- Ostermontag,
- der 1. Mai,
- Himmelfahrtstag,
- Pfingstmontag,
- der 3. Oktober als Tag der deutschen Einheit,
- der 31. Oktober, als Reformationstag
- 1. Weihnachtstag,
- 2. Weihnachtstag. […]
(2) Diese Tage sind Fest-, allgemeine oder gesetzliche Feiertage im Sinne bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften.
#§ 3
Die Sonntage und die staatlich anerkannten Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
#§ 4
(1) Öffentlich bemerkbare Handlungen, die die äußere Ruhe stören oder dem Wesen der Sonn- und Feiertage widersprechen, sind verboten.
(2) Von dem Verbot nach Absatz 1 sind diejenigen Handlungen ausgenommen, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen oder nachstehend aufgeführt sind:
- der Betrieb der Post, der Eisenbahnverkehr, die Schiffahrt, die Luftfahrt, der Güterfernverkehr, der Kraftomnibuslinien- und sonstige Personenverkehr, Versorgungsbetriebe sowie die Hilfseinrichtungen für diese Betriebe und Verkehrsarten;
- unaufschiebbare Arbeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse oder zur Verhütung eines Notstandes oder zur Vorbereitung der am folgenden Tage stattfindenden Märkte erforderlich sind;
- nicht gewerbsmäßige leichtere Betätigungen in Haus und Garten.
§ 5
(1) An den in § 3 genannten Tagen sind während der Zeit von 7-11 Uhr morgens folgende Veranstaltungen und Handlungen verboten, soweit sie nicht nach Bundesrecht besonders zugelassen oder nach Landesrecht gestattet und unaufschiebbar sind:
- öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel und öffentliche Aufzüge, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen; das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 Abs. 2 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
- die der Unterhaltung oder dem Vergnügen dienenden Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, der Wissenschaft oder der Volksbildung vorliegt;
- Veranstaltungen und Handlungen, soweit sie religiöse oder weltanschauliche Feiern stören oder den Besuchern dieser Feiern den Zugang erschweren.
(2) Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für den 1. Mai und den 3. Oktober.
#§ 6
(1) Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
(2) Am 17. Juni, am zweiten Sonntag vor dem ersten Advent (Volkstrauertag), am Buß- und Bettag und am letzten Sonntag vor dem ersten Advent (Totensonntag) sind zusätzlich verboten:
- Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, von 5.00 Uhr morgens ab;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art;
- öffentliche sportliche Veranstaltungen nichtgewerblicher Art, sofern sie mit Auf- oder Umzügen, mit Unterhaltungsmusik oder mit Festveranstaltungen verbunden sind;
- alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.
II. Abschnitt: Die kirchlichen Feiertage
#§ 7
(1) An den folgenden kirchlichen Feiertagen ist die Zeit von 7.00 bis 11.00 Uhr morgens nach § 5 Abs. 1 geschützt.
- 6. Januar (Epiphanias/Heiligedreikönigstag);
- Fronleichnam (60. Tag nach Ostersonntag) und Allerheiligen (1. November) in Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung
- Buß- und Bettag (Mittwoch nach dem Volkstrauertag).
(2) In Gemeinden, in denen der Reformationstag, der Fronleichnamstag oder der Allerheiligentag bisher als ganztägige kirchliche Feiertage üblich waren, gilt der Schutz nach § 5 Abs. 1 Buchst. c für den ganzen Tag. Die Feststellung hierüber treffen die Landkreise und die kreisfreien Städte.
#§ 8
In Gemeinden mit mindestens zwei Fünfteln katholischer Bevölkerung ist der Allerseelentag (2. bzw. 3. November) nach § 6 geschützt.
#§ 9
Am Donnerstag der Karwoche ab 5.00 Uhr morgens und am Sonnabend der Karwoche sowie am Vorabend des Weihnachtsfestes (Heiligabend) sind öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.
#§ 10
Den in einem Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehenden Angehörigen der Religionsgemeinschaften ist, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen, an den in § 7 genannten kirchlichen Feiertagen ihres Bekenntnisses Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
#§ 11
(1) Schülerinnen und Schüler haben in den in § 7 Abs. 1 Buchst. a bis c genannten Feiertagen ihrer Religionsgesellschaften und am Gründonnerstag unterrichtsfrei. Am Buß- und Bettag (§ 7 Abs. 1) ist evangelischen Schülerinnen und Schülern Gelegenheit zu geben, am Gottesdienst teilzunehmen.
(2) An den in Abs. 1 nicht genannten kirchlichen Feiertagen ist ganz oder teilweise Unterrichtsbefreiung zu gewähren, soweit dies dem örtlichen Herkommen entspricht.
#§ 12
(1) Maßgebend für die Ermittlung des Konfessionsanteils an der Bevölkerung ist das Ergebnis der jeweils letzten Volkszählung.
(2) In Zweifelsfällen entscheiden die Gemeinden.
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