Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Ordnung für die Beauftragung von Laien zum Begräbnisdienst im Erzbistum Paderborn
Vom 27. Mai 2025
####§ 1
Rechtliche Grundlagen
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1
)
Die Wahrnehmung des Begräbnisdienstes ist grundsätzlich Aufgabe der Priester und Diakone (vgl. can. 1168 CIC). Sie gehört gemäß can. 530 n. 5 CIC zu den besonderen Amtspflichten des Pfarrers.
(
2
)
In Fällen einer dringenden pastoralen Notwendigkeit können Laien mit der Wahrnehmung des Begräbnisdienstes nach Maßgabe des Rechts beauftragt werden. Im Erzbistum Paderborn ist diese pastorale Notwendigkeit gegeben.
#§ 2
Persönliche Voraussetzungen
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1
)
Laien, die mit der Wahrnehmung des Begräbnisdienstes beauftragt werden sollen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Übereinstimmung ihres Glaubens und Lebens mit Lehren und Normen der katholischen Kirche,
- Vertrautheit mit der HI. Schrift, der katholischen Glaubens- und Sittenlehre sowie mit dem kirchlichen Leben,
- Befähigung in Sprache, Ausdruck und Stimme, die eine wirksame Verkündigung des Wortes Gottes im öffentlichen Rahmen erwarten lässt,
- Kenntnis der Liturgie und der pastoralen Bedeutung des kirchlichen Begräbnisses, besonders im Hinblick auf die Angehörigen und auf diejenigen Anwesenden, die der Kirche fernstehen,
- Erfahrung in der Übernahme liturgischer Dienste und Befähigung zur Leitung eines Gottesdienstes,
- Erfahrung im Umgang mit Menschen in besonderen Krisensituationen und Trauernden,
- Einbindung in das Leben der Pfarrgemeinde bzw. des Pastoralverbundes,
- Empfang des Sakraments der Firmung,
- Mindestalter von 25 Jahren.
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2
)
Die gleichzeitige Tätigkeit als Bestatter bzw. Bestatterin oder Trauerredner bzw. Trauerrednerin schließt eine Beauftragung aus.
#§ 3
Beauftragung
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1
)
Die Beauftragung erfolgt auf Antrag der Leitung des Pastoralen Raumes durch den Erzbischof, beschränkt auf den Bereich dieses Pastoralen Raumes und auf drei Jahre befristet. Sie kann nach Zeitablauf unter Beachtung von § 3 Absatz 8 Satz 2 jeweils erneuert werden.
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2
)
Eine Beauftragung ist längstens möglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die beauftragte Person ihr 75. Lebensjahr vollendet. Eine Verlängerung der Beauftragung über diese Altersgrenze hinaus um bis zu zwei Jahre kann auf Antrag der Leitung des Pastoralen Raumes mit Zustimmung des Dechanten ausgesprochen werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich.
(
3
)
Vor der Antragsstellung ist das pastorale Leitungsgremium des Pastoralen Raumes anzuhören.
(
4
)
Vor der Entscheidung zur Beauftragung holt der Erzbischof die Stellungnahme des zuständigen Dechanten ein.
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5
)
Für vorgeschlagene Personen, die nicht hauptberuflich im pastoralen Dienst des Erzbistums Paderborn oder einer sonstigen öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts stehen, hat der antragstellende Pfarrer einen aktuellen Taufregisterauszug und einen Lebenslauf vorzulegen.
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6
)
Die Teilnahme an speziellen Vorbereitungskursen kann zur Bedingung für eine Beauftragung gemacht werden. In diesem Fall erstellt die Kursleitung nach Beendigung des Kurses ein Votum im Hinblick auf die Eignung für eine Übernahme des Begräbnisdienstes.
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7
)
Während des Vorbereitungskurses und in den ersten Monaten ihrer Beauftragung werden Laien durch einen erfahrenen Mentor oder eine erfahrene Mentorin begleitet. Dauer und Intensität des Mentorats werden in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
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8
)
Seitens des Bereichs Pastorale Dienste und des Bereichs Pastorales Personal werden Fortbildungen für die beauftragten Laien angeboten. Die Verlängerung der Beauftragung setzt die Teilnahme an mindestens einer Fortbildung innerhalb des Beauftragungszeitraums voraus. Die Teilnahme an Fortbildungsangeboten anderer Veranstalter ist möglich, sofern diese Kurse zuvor durch den Bereich Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Generalvikariates anerkannt worden sind.
#§ 4
Ausübung des Dienstes
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1
)
Die Beauftragung nach § 3 Abs. 1 ist im Pastoralen Raum durch dessen Leitung in angemessener Weise bekannt zu machen und in verständlicher Weise nahezubringen. Der Leitung obliegt auch die Einführung des zum Begräbnisdienst beauftragten Laien.
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2
)
Ehrenamtliche, beauftragte Laien werden durch ein Mitglied des Pastoralteams begleitet, das mindestens einmal pro Jahr ein Gespräch mit ihnen führt.
(
3
)
Die die Feier des Begräbnisses leitende Person trägt bei der Ausübung dieses Dienstes liturgische Kleidung (Talar und Rochett oder Mantelalbe). Die liturgische Kleidung ist der beauftragten Person für die Dauer ihrer Beauftragung kostenlos durch den Pastoralen Raum zur Verfügung zu stellen.
(
4
)
Nehmen Laien den Begräbnisdienst wahr, soll darauf geachtet werden, dass die Bedeutung der Eucharistiefeier als Zentrum der christlichen Auferstehungshoffnung im Bewusstsein bleibt. Ortsübliche Gewohnheiten sind hierbei möglichst zu bewahren.
#§ 5
In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen
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1
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2025 in Kraft.
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2
)
Zum gleichen Zeitpunkt treten die Regelungen im Diözesangesetz vom 1. Januar 2007 (KA 2007, Nr. 7), zuletzt geändert am 20. Oktober 2017 (KA 2017, Nr. 116), sowie alle dieser Ordnung entgegenstehenden diözesanen Regelungen außer Kraft.
(
3
)
Dort, wo ein Pastoraler Raum noch nicht errichtet ist, sind die Bestimmungen dieser Ordnung sinngemäß anzuwenden. Der Ortspfarrer bzw. die Leitung des Pastoralverbundes tritt an die Stelle der Leitung des Pastoralen Raumes.