Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis (Art. 9 Abs. 5 GrO1# i.V.m. § 47 KAVO)
Vom 30. September 2024
###I. SCHLICHTUNGSAUSSCHUSS
#§ 1
Name, Sitz
(1) Der Schlichtungsausschuss führt die Bezeichnung „Schlichtungsausschuss für das Erzbistum Paderborn“.
(2) Er hat seinen Sitz beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
#§ 2
Zuständigkeit
(1) Der Schlichtungsausschuss ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen und im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet des Erzbistums Paderborn haben.
(2) Der Schlichtungsausschuss ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Mitarbeitern2# und ihren Dienstgebern aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis, Ausbildungs- oder Praktikumsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO), der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse, der Ordnung für Praktikumsverhältnisse, der PiA-Ordnung oder der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen unterfallen sowie andere kirchliche Rechtsträger, die unter den Geltungsbereich der Grundordnung fallen und mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses vereinbart haben.
(3) Er ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für den Mitarbeiter nachteilige Abweichung von der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung erfolgt ist.
(4) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer erzbischöflichen Beauftragung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsausschuss.
(5) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.
#§ 3
Zusammensetzung
(1) 1Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie jeweils mindestens zehn Beisitzern aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter. 2Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden in den Fällen, in denen dieser sein Amt nicht wahrnehmen kann.
(2) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Abs. 4.
#§ 4
Vorsitzende und Beisitzer
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
(2) 1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.
(3) Die Beisitzer des Schlichtungsausschusses müssen aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen, im kirchlichen Dienst stehen und sollen folgenden Berufsgruppen angehören:
- liturgischer Dienst,
- pastoraler Dienst,
- kirchliche Verwaltung,
- Bildungswesen und Beratungsdienste sowie
- Sozial- und Erziehungsdienst.
Aus jeder Gruppe sollen mindestens zwei, jedoch höchstens vier Beisitzer je Seite benannt werden. Für den pastoralen Dienst ist für die Seite der Dienstgeber mindestens ein Pfarrer zu benennen.
#§ 5
Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Erzbischof von Paderborn nach Anhörung der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn ernannt.
(2) Die Ernennungen sind den Beisitzern bekannt zu geben.
#§ 6
Benennung der Beisitzer
(1) Die Beisitzer aus dem Bereich der Mitarbeiter werden von der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Erzbistum Paderborn benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. Die Beisitzer müssen wählbar im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung sein.
(2) Die Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber werden vom Generalvikar benannt. Darunter muss mindestens ein Pfarrer sein.
#§ 7
Rechtsstellung, Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden
(2) 1Die Mitglieder führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung angeboten werden.
(3) 1Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum Schlichtungsausschuss bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus dem Schlichtungsausschuss.
(4) 1Der Vorsitzende belehrt die Beisitzer des Schlichtungsausschusses zu Beginn ihrer Amtszeit schriftlich über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.
(5) 1Die Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3Die Tätigkeit im Schlichtungsausschuss steht dem Dienst gleich. 4Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Beisitzers statt, so ist diesem Beisitzer Freizeitausgleich zu erteilen. 5Die Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der Anlage 15 KAVO (Bestimmungen über Reisekostenvergütung).
(6) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.
#§ 8
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzer beginnt mit der Amtszeit des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder des Schlichtungsausschusses noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder des Schlichtungsausschusses bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.
(4) Das Amt eines Mitglieds endet
- wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
- im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
- bei Abberufung durch den Erzbischof bei groben Pflichtverletzungen.
(5) Ist bei einem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds die Mindestanzahl an Beisitzern der Seite unterschritten, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.
#§ 9
Geschäftsstelle
(1) 1Für den Schlichtungsausschuss ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Erzbischöflichen Generalvikariat.
(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung des Schlichtungsausschusses nach Weisung des Vorsitzenden. 2Die Mitarbeiter der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt das Erzbistum.
#II. SCHLICHTUNGSVERFAHREN
#§ 10
Beteiligte, Bevollmächtigte, Beigeladene
(1) Beteiligte am Verfahren sind
- Antragsteller
- Antragsgegner.
(2) Die Beteiligten können sich in jedem Stadium des Verfahrens durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen oder mit ihr als Beistand auftreten.
(3) Sofern es sich um einen Regelungsgegenstand handelt, welcher der Kirchenaufsicht unterliegt, sind Vertreter des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn beizuladen.
#§ 11
Antragsgrundsatz
1Der Schlichtungsausschuss wird nur auf Antrag tätig. 2Antragsbefugt sind betroffene Mitarbeiter oder Dienstgeber. 3Anträge sind in Textform über die Geschäftsstelle an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten. 4Dieser hat gegebenenfalls auf eine sachdienliche Ergänzung des Antrags hinzuwirken.
#§ 12
Antragsinhalt
(1) 1Der Antrag muss den Antragsteller, den Antragsgegner, den Gegenstand des Verfahrens und ein bestimmtes Antragsbegehren enthalten. 2Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und wesentliche Schriftstücke beigefügt werden.
(2) 1Entspricht der Antrag diesen Anforderungen nicht, so hat der Vorsitzende den Antragsteller zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. 2Sachdienliche Ergänzungen und Änderungen können nur bis zur Entscheidung vorgebracht werden.
#§ 13
Zurücknahme, Änderung des Antrags
(1) 1Der Antragsteller kann seinen Antrag jederzeit zurücknehmen. 2Dies erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Schlichtungsausschuss. 3Der Vorsitzende erklärt das Schlichtungsverfahren in Textform für beendet.
(2) Eine Änderung des Antrags durch den Antragsteller ist zulässig, wenn der Antragsgegner einwilligt oder der Schlichtungsausschuss die Änderung für sachdienlich hält.
#§ 14
Abweisung des Antrags
Erweist sich ein Antrag als offensichtlich unzulässig, so kann ihn der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses ohne mündliche Verhandlung unter Angabe der Gründe abweisen.
#§ 15
Vorbereitung des Verfahrens
(1) 1Der Vorsitzende trifft alle Maßnahmen, die zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens erforderlich sind. 2Der Vorsitzende wirkt in jeder Phase des Verfahrens auf eine beschleunigte Durchführung der Schlichtung hin. 3Er trägt Sorge dafür, dass das Verfahren zeitnah zu einem Abschluss geführt wird.
(2) 1Der Vorsitzende verfügt die Zustellung des Antrags an den Antragsgegner. 2Er hat die Zustellung sicherzustellen. 3Zugleich ist der Antragsgegner aufzufordern, sich innerhalb einer festzusetzenden Frist in Textform zu äußern.
(3) Der Vorsitzende bereitet den Sach- und Streitstand soweit vor, dass die Beteiligten sich möglichst vor, spätestens im Verhandlungstermin vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen können und Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, gehört werden.
(4) 1Die Besetzung des Schlichtungsausschusses wird vom Vorsitzenden für jeden Verhandlungstag festgelegt, wobei im Falle eines Fortsetzungstermins in einem Verfahren der Schlichtungsausschuss möglichst in der gleichen Besetzung verhandeln soll. 2Der Schlichtungsausschuss verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und je einem Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter und aus dem Kreis der Dienstgeber. 3Der Beisitzer aus dem Kreis der Mitarbeiter soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeiters angehören. 4Der Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. 5Die Beisitzer sollen dabei rotierend hinzugezogen werden. 6Den Vorsitz hat der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende.
#§ 16
Vorschlag zur Einigung ohne mündliche Verhandlung
(1) 1Der Vorsitzende hat auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er kann den Beteiligten in Textform ohne mündliche Verhandlung einen Vorschlag zur Einigung mit einer Frist zur Stellungnahme unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag von den Beteiligten angenommen, so stellt der Vorsitzende das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest; die Annahmeerklärungen der Beteiligten sind in Textform abzugeben. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Beteiligten die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) Führt der Einigungsvorschlag nicht zu einer Einigung, wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt.
#§ 17
Mündliche Verhandlung
(1) 1Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses bestimmt den Termin zur mündlichen Verhandlung und lädt den Antragsteller, den Antragsgegner und Dritte (z. B. Zeugen und Sachverständige) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. 2Einer gesonderten Ladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird.
(2) Der Schlichtungsausschuss erörtert in nicht öffentlicher Verhandlung unter Leitung des Vorsitzenden mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage.
(3) Der Vorsitzende gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) 1Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist von einem damit Beauftragten ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist. 2Es soll den wesentlichen Verhandlungsablauf, die Ergebnisse einer Beweisaufnahme und die gestellten Anträge enthalten.
(5) 1In der mündlichen Verhandlung müssen Antragsteller und Antragsgegner grundsätzlich persönlich erscheinen. 2Sie können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch einen durch Sachkunde ausgewiesenen Beistand vertreten lassen. 3Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragstellers erklärt der Vorsitzende die Schlichtung für gescheitert. 4Bei unentschuldigtem Nichterscheinen des Antragsgegners ergeht eine Entscheidung nach Aktenlage.
(6) 1Die mündliche Verhandlung findet in der Regel als Präsenzsitzung statt. 2Ist dies im Ausnahmefall, nicht möglich, kann die Verhandlung mittels Videokonferenz stattfinden, wenn die Möglichkeit der Teilnahme für alle Beteiligten sichergestellt ist und wenn sichergestellt ist, dass Dritte von der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. 3Eine Aufzeichnung der Verhandlung ist unzulässig. 4Absatz 5 gilt entsprechend. 5Eine Präsenzsitzung mit einem Teil der Beteiligten, an der ein anderer Teil der Beteiligten mittels Videokonferenz teilnimmt, ist unzulässig. 6Über das Vorliegen eines Ausnahmefalls und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheidet der Vorsitzende.
#§ 18
Beweisaufnahme
(1) Soweit es erforderlich ist, erhebt der Schlichtungsausschuss Beweis durch Augenschein, hört Zeugen, vom Schlichtungsausschuss angeforderte Sachverständige sowie die Beteiligten, und sieht Urkunden ein.
(2) 1Die Beweisaufnahme hat in der mündlichen Verhandlung zu erfolgen. 2Auf Anordnung des Vorsitzenden können ausnahmsweise Beweisaufnahmen vor der mündlichen Verhandlung durchgeführt werden. 3Antragsteller, Antragsgegner und sonstige Beteiligte sind dazu zu laden.
#§ 19
Vorschlag zur Einigung in der mündlichen Verhandlung in Verfahren
nach § 2 Abs. 2
(1) 1Der Schlichtungsausschuss hat zu jeder Zeit auf eine Einigung zwischen den Beteiligten hinzuwirken. 2Er soll daher den Beteiligten unter Würdigung der Sach- und Rechtslage eine begründete Einigungsempfehlung unterbreiten.
(2) 1Wird der Vorschlag in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen, so ist die Einigung durch Beschluss festzustellen und der Beschluss zu Protokoll zu nehmen. 2Die auf diese Weise zustande gekommene Einigung hat unter den Parteien die Wirkung eines außergerichtlichen Vergleichs.
(3) 1Kommt in der mündlichen Verhandlung keine Einigung zustande, kann der Schlichtungsausschuss eine Einigungsempfehlung unterbreiten, die von beiden Beteiligten innerhalb einer vorzugebenden Äußerungsfrist in Textform angenommen werden kann. 2Der Vorsitzende stellt das Zustandekommen der Einigung durch Beschluss fest.
(4) Kommt eine Einigung weder in der mündlichen Verhandlung noch während der Äußerungsfrist zustande, erklärt der Vorsitzende durch Beschluss die Schlichtung nach § 2 Abs. 2 für beendet.
(5) Wird eine Schlichtung zu einem Streitgegenstand nach mündlicher Verhandlung durch Beschluss für beendet erklärt, so kann ein Antrag zum selben Streitgegenstand nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach entsprechendem Beschluss erneut gestellt werden.
#§ 20
Verfahren nach § 2 Abs. 3 – Streitigkeiten über die wirksame Einbeziehung der kirchlichen Arbeitsvertragsordnung in den Individualarbeitsvertrag
(1) Der Schlichtungsausschuss entscheidet in den Verfahren nach § 2 Abs. 3 mit Beschluss.
(2) 1Der Beschluss wird in dem Termin, in dem die Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin bekannt gegeben. 2Dieser ist spätestens sechs Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung anzusetzen.
(3) Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Der Beschluss ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen, von allen Mitgliedern, die daran mitgewirkt haben, zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
(5) 1Der Dienstgeber kann die Verkündung des Beschlusses bis spätestens zum Verkündungstermin durch Vorlage eines neuen Vertragsentwurfs abwenden. 2Erfüllt der Vertragsentwurf, der zur Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf, die rechtlichen Anforderungen, erklärt der Schlichtungsausschuss das Verfahren für erledigt.
(6) 1Der Beschluss des Schlichtungsausschusses wird an den Vorsitzenden des für den Dienstgeber zuständigen rechtsträgerinternen Aufsichtsorgans übermittelt. 2Wenn kein Aufsichtsorgan ermittelt werden kann, ist der Beschluss dem Erzbischof zu übermitteln.
#§ 21
Rechtsfolgen des Beschlusses nach § 20
(1) 1Stellt der Schlichtungsausschuss in seinem Beschluss fest, dass die Vertragsgestaltung gegen kirchliches Recht verstößt, ist der beteiligte Dienstgeber verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und dem Schlichtungsausschuss hierüber zu berichten. 2Zum Nachweis legt der Dienstgeber dem Schlichtungsausschuss innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Beschlusses einen überarbeiteten Arbeitsvertragsentwurf vor, der zu seiner Wirksamkeit lediglich der Annahme durch den Mitarbeiter bedarf.
(2) Stellt der Schlichtungsausschuss fest, dass der Dienstgeber dieser Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, informiert der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses den Erzbischof über die auferlegten Maßnahmen und bittet ihn, dafür Sorge zu tragen, dass rechtmäßige Zustände hergestellt werden.
#§ 22
Ablehnung, Befangenheit
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 44 und § 48 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(2) 1Über das Ablehnungsgesuch entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Betroffenen ohne seine Beteiligung. 2Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuss unter Vorsitz des nicht betroffenen Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden endgültig. 3Die Entscheidung wird durch Beschluss getroffen und ist endgültig. 4Der Beschluss ist zu begründen und zu den Akten zu nehmen.
(3) 1Ist das Ablehnungsgesuch zulässig und begründet, findet eine Fortsetzung des Verfahrens mit dem nach § 15 Abs. 4 umgebildeten Schlichtungsausschuss statt. 2Anderenfalls wird das Schlichtungsverfahren durch den Schlichtungsausschuss in seiner ursprünglichen Besetzung fortgeführt.
#III. KOSTEN DES VERFAHRENS UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
#§ 23
Kosten des Verfahrens
(1) Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
(2) Beteiligten sowie Zeugen und Sachverständigen werden Fahrtkosten nach Anlage 15 KAVO in der jeweils gültigen Fassung auf Antrag durch den beteiligten Dienstgeber erstattet.
(3) 1Zeugen und Sachverständige werden gemäß den Bestimmungen für das Verfahren vor den staatlichen Arbeitsgerichten entschädigt. 2Diese Kosten hat der am Verfahren beteiligte Dienstgeber zu tragen.
(4) Jede der Parteien trägt die Kosten für die Beiziehung eines Rechtsbeistands oder Bevollmächtigten selbst.
#§ 24
Kosten der Schlichtungsausschuss
Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende notwendige Kosten trägt das Erzbistum Paderborn.
#§ 25
Inkrafttreten, Übergangsregelung
(1) Diese Ordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Ordnung für den Schlichtungsausschuss zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen vom 20.07.1989 (KA 1989, Stück 9, Nr. 120.) außer Kraft.
(3) 1Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung be- und ernannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses bleiben bis zur Benennung der Mitglieder nach §§ 5, 6 dieser Ordnung im Amt. 2Für Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung anhängig sind, gelten die gemäß Abs. 2 außer Kraft gesetzten Regelungen fort.
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1 ↑ Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).
1 ↑ Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 in der Fassung vom 22. November 2022, Kirchliches Amtsblatt 167 (2024), Nr. 47 (S. 44-48).