Erzbistum Paderborn
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Mediations- und Schlichtungsordnung für Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (MeSchlO-KV PB)

Vom 10. Oktober 2024

KA 2024, Nr. 135

Gemäß § 23 S. 2 KVVG wird für die Kirchengemeinden in der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
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§ 1
Mediations- und Schlichtungsverfahren

(1) Bei fortdauernden Unstimmigkeiten im Kirchenvorstand kann auf Antrag einzelner Kirchenvorstandsmitglieder ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren durchgeführt werden (§ 23 S. 1 KVVG).
(2) 1Mediation und Schlichtung im Sinne dieser Ordnung sind Instrumente der freiwilligen innerkirchlichen Konfliktbeilegung. 2Sie sind keine Verfahren nach § 278a oder §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 47 KAVO oder § 22 AVR und schließen diese nicht aus.
(3) Niemand kann zur Teilnahme an einer Mediation oder Schlichtung nach dieser Ordnung angehalten werden.
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§ 2
Antragstellung, Verfahrensgrundsätze

(1) 1Der Antrag auf Mediation oder Schlichtung ist in Textform beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen und substantiiert zu begründen. 2Er kann bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit ohne Angabe von Gründen zurückgenommen werden. 3Der Antrag muss enthalten:
a.
die Namen der Beteiligten und der Kirchengemeinde;
b.
das Antragsziel (Mediation oder Schlichtung);
c.
eine alle Tatsachen und Dokumente umfassende Sachverhaltsdarstellung;
d.
eine Einverständniserklärung zur Verarbeitung der Daten sowie zur Offenlegung an die Verfahrensbeteiligten.
4Entspricht der Antrag nicht den Anforderungen, fordert das Erzbischöfliche Generalvikariat die Antragstellerin oder den Antragsteller zur Ergänzung binnen angemessener Frist auf. 5Nach fruchtlosem Fristablauf gilt der Antrag als zurückgenommen.
(2) Das Mediations- oder Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, das Erzbischöfliche Generalvikariat hält eine mündliche Erörterung für sachdienlich.
(3) 1Die jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen sind zu beachten. 2Die Beteiligten und die Schlichtungsstelle haben insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre der Beteiligten gewahrt bleibt und vertraulich zu behandelnde Sachverhalte durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
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§ 3
Durchführung der Mediation

(1) Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten zur Mediation ein.
(2) 1Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Mediationsgespräch ein. 2Jede oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
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§ 4
Durchführung der Schlichtung

(1) Spätestens vier Wochen nach Eingang des Antrages fordert das Erzbischöfliche Generalvikariat die anderen Beteiligten unter angemessener Fristsetzung zu einer Stellungnahme in Textform auf.
(2) 1Wird eine mündliche Erörterung durchgeführt, lädt das Erzbischöfliche Generalvikariat die Beteiligten spätestens drei Monate nach Eingang des Antrages zu einem Schlichtungsgespräch ein. 2Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte kann eine Vertrauensperson hinzuziehen oder sich durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 3Die Erörterung kann auch als Telefon- oder Videokonferenz stattfinden. 4Im Vorfeld soll den Beteiligten Gelegenheit zur textlichen Stellungnahme eingeräumt werden.
(3) 1Wenn das Erzbischöfliche Generalvikariat eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für geboten hält, kann es insbesondere von den Beteiligten unter Setzung angemessener Fristen ergänzende Auskünfte einholen. 2Erfolgen die Stellungnahmen nicht innerhalb der gesetzten Frist, entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat aufgrund der Aktenlage. 3Anstelle einer Entscheidung nach Satz 2 kann das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellen, dass sich das Verfahren erledigt hat.
(4) Spätestens sechs Wochen nach Vorliegen der Stellungnahmen oder nach mündlicher Erörterung unterbreitet das Erzbischöfliche Generalvikariat einen Einigungsvorschlag.
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§ 5
Abschluss des Verfahrens

(1) Mediation oder Schlichtung enden, wenn
  1. die Beteiligten im Rahmen der Mediation zu einer Einigung gelangt sind oder im Falle der Schlichtung den Einigungsvorschlag des Erzbischöflichen Generalvikariates angenommen haben,
  2. die Beteiligten übereinstimmend erklären, dass sich der Streit erledigt hat,
  3. sich die Beteiligten nicht einigen können,
  4. der Antragsteller oder die Antragstellerin seinen oder ihren Antrag zurücknimmt oder der weiteren Durchführung des Verfahrens widerspricht oder
  5. das Erzbischöfliche Generalvikariat feststellt, dass die Belange nach § 1 Abs. 1 nicht mehr berührt sind.
(2) Das Ergebnis der Mediation oder Schlichtung ist zu dokumentieren und den Beteiligten spätestens vier Wochen nach Beendigung des Verfahrens in Textform zu übersenden.
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§ 6
Gesetzliche Fristen, Ablehnung eines Antrages auf Mediation oder Schlichtung

(1) 1Durch das Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung werden gesetzliche Fristen nicht berührt. 2Verfahren nach § 14 KVVG sollen während eines laufenden Schlichtungsverfahrens ausgesetzt werden.
(2) 1Das Erzbischöfliche Generalvikariat lehnt eine Mediation oder Schlichtung ab, wenn
  1. in derselben Angelegenheit eine Streitsache vor kirchlichen oder staatlichen Gerichten anhängig ist oder war,
  2. in derselben Angelegenheit eine Schlichtung nach § 47 KAVO oder § 22 AVR anhängig ist oder war,
  3. in derselben Angelegenheit bereits ein Mediations- oder Schlichtungsverfahren nach dieser Ordnung durchgeführt wurde,
  4. das Erzbischöfliche Generalvikariat unzuständig ist, weil es sich um eine Angelegenheit anderer kirchlicher Rechtsträger, insbesondere kirchlicher Vereine, Stiftungen oder Gesellschaften handelt oder die Zuständigkeit einer anderen Diözese gegeben ist,
  5. die Streitigkeit bereits beigelegt ist oder
  6. das Erzbischöfliche Generalvikariat den Sachverhalt nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand klären kann.
2Die Ablehnungsentscheidung ist zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach vollständigem Antragseingang mitzuteilen. 3Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann die weitere Durchführung eines Mediations- oder Schlichtungsverfahrens auch ablehnen, wenn einer der in S. 1 genannten Gründe erst während des Verfahrens eintritt oder bekannt wird.
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§ 7
Kosten

1Jede Beteiligte oder jeder Beteiligte trägt ihre oder seine Kosten für das Mediations- oder Schlichtungsverfahren selbst. 2Eine Erstattung von Auslagen findet nicht statt.
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§ 8
Evaluation

Diese Ordnung soll innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten evaluiert werden.

wbv Kommunikation: Kirchenverwaltung LAW|PUBLISHER