Erzbistum Paderborn
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Hinweise zur Haushaltsaufstellung für Kirchengemeinden für die Haushaltsjahre 2025 und 2026
vom 25. Oktober 2024
####Für die Haushaltsplanung 2025 und 2026 gelten folgende vereinfachte Vorgehensweisen:
Bereits seit dem laufenden Jahr entfällt die Notwendigkeit, innerhalb des Rechtsträgers Kirchengemeinde etwaige Wirtschaftende Einheiten gesondert auszuweisen. Die erzielten Überschüsse können – sofern nicht eine gesonderte Zweckbindung besteht – in vollem Umfang für kirchengemeindliche Aufgaben eingesetzt werden.
Ein separater Ausweis in Planung und Rechnungslegung ist nur für Bereiche mit gesonderter Zweckbindung (z.B. Sozialfonds, Stiftungen) erforderlich, um die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachweisen zu können.
Ein separater Ausweis in Planung und Rechnungslegung ist nur für Bereiche mit gesonderter Zweckbindung (z.B. Sozialfonds, Stiftungen) erforderlich, um die zweckgemäße Verwendung der Mittel nachweisen zu können.
Haushaltsplanung 2025
Die Ertragsseite, insbesondere Zuweisungen des Erzbischöflichen Generalvikariats, wird auf Basis der Beschlüsse des Kirchensteuerrats für das Jahr 2025 geplant.
Der Berechnungsbogen ist in folgenden Punkten zu aktualisieren:
- Die Anrechnung eigener Erträge im Hauptwerk Kirchengemeinde entfällt.
- Die Erträge eigenständiger Rechtsträger in Verwaltung der Kirchengemeinde (Stellen- und Fabrikvermögen) werden weiterhin auf die Schlüsselzuweisung angerechnet. Die Ansätze für anzurechnenden Erträge dürfen aus dem Vorjahr kopiert werden. Eine Spitzabrechnung erfolgt mit der Prüfung der Jahresabschlüsse.
- Für den Pastoralverbund werden je Mitglied 2 Punkte (bisher: 1 Punkt) gewährt.
- Der Punktwert zur Berechnung der Schlüsselzuweisung für 2025 beträgt 2,41 €.
- Wohnraum, der nur vorübergehend als Dienstwohnung genutzt werden soll, wird nicht als betriebsnotwendige Dienstwohnung anerkannt. Für die Nutzung wird auf Antrag eine Förderung in Höhe der ortsüblichen Miete aus Kirchensteuermitteln bereitgestellt (KA 2021, Nr. 113.). Für 2025 wird die festgesetzte Mietzahlung des Vorjahres mit der durchschnittlichen Preissteigerung 2023, d.h. 1,5 %, indexiert.
Für die Aufwandsseite sind die Personalkosten zu aktualisieren. Für alle anderen Aufwandspositionen dürfen die Ansätze des Vorjahres übernommen werden.
Haushaltsplanung 2026
Die Haushaltsplanung 2026 wird ausgesetzt.
Die Schlüsselzuweisung wird auf Basis des Werts für das Jahr 2025 und der vom Kirchensteuerrat noch festzulegenden Punktwertanpassung ausgezahlt.
Für die unterjährige Bewirtschaftung der Etats sind verstärkt Haushaltsüberwachungslisten zu nutzen.
Die Schlüsselzuweisung wird auf Basis des Werts für das Jahr 2025 und der vom Kirchensteuerrat noch festzulegenden Punktwertanpassung ausgezahlt.
Für die unterjährige Bewirtschaftung der Etats sind verstärkt Haushaltsüberwachungslisten zu nutzen.
Termin
Die Haushaltspläne 2025 sind bis zum 31.03.2025 dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Die Haushaltspläne 2025 sind bis zum 31.03.2025 dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Allgemeine Hinweise
Alle Anstrengungen sind darauf zu richten, Vollständigkeit und Aktualität der Jahresabschlüsse herzustellen. In der Zwischenzeit ist eine vorsichtige Haushaltsbewirtschaftung notwendig, die Defizite vermeidet. Bestehende Konsolidierungsprozesse sind weiterzuführen. Größere Investitionsmaßnahmen (z.B. Bau und Sanierungen von Gebäuden) und Entscheidungen mit langfristiger Bindung (z.B. Personaleinstellungen) sind objektiv abzuwägen und werden gesondert geprüft.
Alle Anstrengungen sind darauf zu richten, Vollständigkeit und Aktualität der Jahresabschlüsse herzustellen. In der Zwischenzeit ist eine vorsichtige Haushaltsbewirtschaftung notwendig, die Defizite vermeidet. Bestehende Konsolidierungsprozesse sind weiterzuführen. Größere Investitionsmaßnahmen (z.B. Bau und Sanierungen von Gebäuden) und Entscheidungen mit langfristiger Bindung (z.B. Personaleinstellungen) sind objektiv abzuwägen und werden gesondert geprüft.