Erzbistum Paderborn
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###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
#§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
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§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
#§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
168. Jahrgang, Stück 4Paderborn, den 7. April 2025
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 45Gesetz zur Änderung des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) (KVVG ÄndG)
#Das Kirchliche Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024 Nr. 130) wird wie folgt geändert:
- In § 11 wird ein Absatz 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„(5) Zusätzlich sind Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.“
- Der bisherige § 11 Absatz 4 Satz 2 wird zu § 11 Absatz 6 und erhält folgende neue Fassung:„(6) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 4 und 5 das Erzbischöfliche Generalvikariat.“
- In § 14 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Pflichtwidrigkeit“ die Wörter „oder bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 11 Absatz 5“ eingefügt.
- In § 14 Absatz 3 wird „Absatzes 1“ durch „Absatzes 2“ ersetzt.
Diese Änderungen treten mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, den 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/1-2025 | |
Nr. 46Gesetz zur Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) KV-WO ÄndG)
####Artikel 1
Die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) wird wie folgt geändert:
- In § 2 Absatz 2 wird hinter Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:„3Der Antrag ist bei der Kirchengemeinde zu stellen, in welcher das Wahlrecht begehrt wird.“
- In § 3 werden hinter Absatz 3 folgende neue Absätze 4 und 5 eingefügt:„(4) Zusätzlich sind gemäß § 11 Absatz 5 KVVG Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.(5) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 3 und 4 das Erzbischöfliche Generalvikariat.“
- In § 8 wird Absatz 2 lit. b) wie folgt neu gefasst:„b) eine Einwilligungserklärung zur gegebenenfalls vorgesehenen Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, über Vor- und Nachnamen, Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) im Sinne von Absatz 4 Satz 1 hinaus, insbesondere Foto- und sonstige Aufnahmen, Angaben zu Alter oder zu Motiven für die Kandidatur;“
- § 8 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:„(4) 1Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil). 2Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Absatz 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Absatz 2 lit. b) erfolgen. 3Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.“
- In § 9 Absatz 2 wird hinter Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:„2Neben der Erklärung im Sinne von Satz 1 lit. b) bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG, entsprechend § 8 Absatz 2 lit. b) und c).“
- § 10 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 Satz 3 werden hinter den Worten „bekannt gegeben“ die Worte eingefügt „und ist zu begründen“.Absatz 1 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.In Absatz 2 Satz 1 wird die Formulierung „nach Absatz 1 Satz 4“ ersetzt durch „nach Absatz 1 Satz 2“; das Wort „Einspruchsbescheides“ wird ersetzt durch das Wort „Beschlusses“.In Absatz 2 Satz 3 wird die Formulierung „innerhalb von zwei Wochen“ ersetzt durch „innerhalb einer Woche“.Absatz 2 Satz 4 wird ersatzlos gestrichen.In Absatz 3 wird hinter Satz 2 folgender neuer Satz 3 eingefügt:„3Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Absatz 2 zu ergänzen ist, hat der Wahlvorstand die ergänzte Liste unverzüglich ortsüblich zu veröffentlichen.“Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
- § 12 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:„(2) 2Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln, hierbei können insbesondere
- Wahlzeiträume festgelegt,
- die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
- eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
- Standortverantwortliche in den Kirchengemeinden bestimmt,
- die Teilnahme der Kirchengemeinden an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
- technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.“
- § 13 Satz 3 wird die Formulierung „Satz 2“ geändert in „Satz 3“.
- In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Formulierung „(§ 7 Absatz 7)“ geändert in „(§ 7 Absatz 6)“.
- In § 18 Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt geändert:„1Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. 2Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.“
Artikel 2
Die Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO) wird gemäß der Anlage zu diesem Gesetz neu gefasst.
#Artikel 3
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, den 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/3-2024 | |
Anlage
#Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände in der Erzdiözese Paderborn (KV-WO)
vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 132) in der Fassung vom 14. März 2025
Gemäß § 5 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), wird die nachfolgende Wahlordnung erlassen:
Inhalt
§ 1 | Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze |
§ 2 | Wahlberechtigung |
§ 3 | Wählbarkeit |
§ 4 | Wahltermin, Anordnung der Wahl |
§ 5 | Anzahl der zu wählenden Mitglieder |
§ 6 | Wahlvorstand und Wahlhelfende |
§ 7 | Liste der Wahlberechtigten |
§ 8 | Vorschlagsliste |
§ 9 | Ergänzung der Vorschlagsliste |
§ 10 | Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste |
§ 11 | Einladung zur Wahl |
§ 12 | Wahlverfahren |
§ 13 | Stimmzettel |
§ 14 | Wahlstandorte und Wahlzeiten |
§ 15 | Wahlraum |
§ 16 | Wahlhandlung |
§ 17 | Stimmabgabe |
§ 18 | Briefwahl |
§ 19 | Auszählung |
§ 20 | Wahlniederschrift |
§ 21 | Bekanntgabe des Wahlergebnisses |
§ 22 | Einspruch |
§ 23 | Beschwerde |
§ 24 | Wahlannahme; Amtszeit |
§ 25 | Mitteilung des Wahlergebnisses an das Erzbischöfliche Generalvikariat |
§ 26 | Wahlunterlagen |
§ 27 | Schlussbestimmungen, Inkrafttreten |
§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze
(1) 1Dieses Gesetz regelt die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG. 2Es gilt für die Wahl der Kirchenvorstände im nordrhein-westfälischen und hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn.
(2) 1Die Wahl der Mitglieder des Kirchenvorstandes ist geheim und unmittelbar. 2Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten erforderlich.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese Paderborn (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
(4) 1Für die erste Wahl nach der territorialen Neuordnung einer Kirchengemeinde kann der Ortsordinarius die Bildung von Wahlbezirken anordnen, die den vorherigen Gemeindeterritorien entsprechen. 2Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
#§ 2
Wahlberechtigung
(1) 1Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 10 KVVG. 2Wahlberechtigt ist demnach jedes Mitglied der Kirchengemeinde, das am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Kirchengemeinde begründet hat und nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts seinen Austritt aus der Kirche erklärt hat.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann gemäß § 10 Absatz 3 KVVG auch zur Wahl zugelassen werden, wer seinen Erstwohnsitz nicht in der Kirchengemeinde hat und spätestens sechs Monate vor dem Wahltag seinen Erstwohnsitz in der Erzdiözese Paderborn oder in einer der an die Erzdiözese Paderborn unmittelbar angrenzenden (Erz-)Diözesen begründet hat. 2Das aktive Wahlrecht kann nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 3Der Antrag ist bei der Kirchengemeinde zu stellen, in welcher das Wahlrecht begehrt wird.
(3) Das Wahlrecht ruht gemäß § 10 Absatz 2 KVVG für Personen, die infolge einer gerichtlichen Entscheidung nicht die Fähigkeit besitzen, zu wählen.
#§ 3
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist gemäß § 11 KVVG jede wahlberechtigte Person, die am Wahltag
- das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(2) 1Das passive Wahlrecht kann nach § 11 Absatz 2 KVVG nur in einer Kirchengemeinde ausgeübt werden. 2Eine gleichzeitige Ausübung in mehreren Kirchengemeinden ist unzulässig.
(3) Nicht wählbar sind gemäß § 11 Absatz 4 KVVG
- Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zur Kirchengemeinde, zum Pfarrer oder dem vom Diözesanbischof mit der Leitung der Kirchengemeinde betrauten Geistlichen oder einer nach can. 517 § 2 CIC beteiligten Person gemäß § 5 Absatz 2 KVVG stehen oder die zu einem haupt- oder nebenamtlichen Dienst in dieser Kirchengemeinde bestellt sind,
- im kirchlichen Dienst beschäftigte Personen, die mit der kirchlichen Aufsicht über die Kirchengemeinden betraut sind,
- Geistliche, einschließlich Ruhestands- sowie Ordensgeistliche und
- Personen, die durch Dekret oder Urteil der zuständigen kirchlichen Autorität von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.
(4) Zusätzlich sind gemäß § 11 Absatz 5 KVVG Personen nicht wählbar, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung vorliegt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
(5) Im Zweifel entscheidet in den Fällen der Absätze 3 und 4 das Erzbischöfliche Generalvikariat.
#§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl
(1) 1Die Wahlen sollen in allen Kirchengemeinden möglichst gleichzeitig stattfinden. 2Das (Erz-)Bischöfliche Generalvikariat bestimmt den Wahltermin. 3In Kirchengemeinden mit mehreren Kirchstandorten kann auch ein Wahlzeitraum festgelegt werden; dieser soll einen Zeitraum von zwei Wochen möglichst nicht überschreiten.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Kirchengemeinden, kann mit Zustimmung des Erzbischöflichen Generalvikariates vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
(3) 1Der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens acht Wochen vor dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat bestimmten Wahltermin oder Wahlzeitraum durch Beschluss an. 2Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Wahl anordnen.
#§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(1) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder beträgt nach § 5 Absatz 1 lit. b) KVVG mindestens fünf.
(2) 1Gemäß § 5 Absatz 3 Satz 2 KVVG wird festgelegt, dass die Zahl der gewählten Mitglieder in Kirchengemeinden bis 5.000 Mitglieder 6, bis 10.000 Mitglieder 8, bis 15.000 Mitglieder 10, bis 20.000 Mitglieder 12, in größeren Kirchengemeinden 14 beträgt. 2Stichtag für die Festlegung der Zahl der zu wählenden Mitglieder ist der 31.12. des der Wahl vorausgehenden Kalenderjahres.
(3) 1Auf Antrag des Kirchenvorstandes kann die Anzahl der gewählten Mitglieder für jeweils eine Wahlperiode erhöht oder verringert werden. 2Der Antrag ist spätestens 6 Monate vor dem jeweiligen Wahltermin beim Erzbischöflichen Generalvikariat schriftlich einzureichen und zu begründen. 3Im Zusammenhang mit der Neu- oder Umbildung von Kirchengemeinden kann der Ortsordinarius die Anzahl der gewählten Mitglieder auch ohne Antrag des Kirchenvorstandes erhöhen oder verringern.
#§ 6
Wahlvorstand und Wahlhelfende
(1) 1Spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein aus mindestens drei Personen bestehender Wahlvorstand gebildet. 2Die Mitglieder des Wahlvorstandes müssen in der Kirchengemeinde wahlberechtigt sein und dürfen selbst nicht zur Wahl stehen. 3Dem Wahlvorstand obliegt die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl. 4Er nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Wahlordnung wahr.
(2) 1Ist der Kirchenvorstand nicht beschlussfähig oder ein Kirchenvorstand nicht vorhanden, kann das Erzbischöfliche Generalvikariat den Wahlvorstand berufen. 2Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4) 1Der Wahlvorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner anwesenden Mitglieder. 2Er ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
(5) 1Zur Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl kann der Wahlvorstand Wahlhelferinnen oder Wahlhelfer bestellen (Wahlhelfende). 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
#§ 7
Liste der Wahlberechtigten
(1) 1Der Kirchenvorstand stellt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin für den Wahlvorstand eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an. 2Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. 3Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. 4Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat.
(2) 1Personen, die in einer Kirchengemeinde nach § 2 Absatz 2 Satz 1 zur Wahl zugelassen werden wollen, können nur dann in die Liste der Wahlberechtigten aufgenommen werden, wenn sie in der Kirchengemeinde, in der sie ihren Erstwohnsitz haben, aus der Liste der Wahlberechtigten gestrichen sind. 2Der Nachweis ist gegenüber dem Wahlvorstand zu erbringen.
(3) 1Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit ausschließlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu prüfen. 2Zu diesem Zweck können sie persönlich Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten, beschränkt auf ihre personenbezogenen Daten, verlangen.
(4) 1Der Wahlvorstand teilt nach ortsüblicher Bekanntmachung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, rechtzeitig mit, dass aus der Liste der Wahlberechtigten spätestens sechs Wochen vor dem Wahltag für die Dauer einer Woche von den Wahlberechtigten im Rahmen des Absatz 3 Auskunft begehrt werden kann. 2Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Hinweis, dass Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten nach Ablauf dieser Frist unzulässig sind.
(5) 1Einsprüche gegen die Liste der Wahlberechtigten können von den Wahlberechtigten bis zum Ende der Auskunftsfrist in Textform oder zur Niederschrift an den Wahlvorstand gerichtet werden; sie sind zu begründen. 2Wird einem Einspruch nicht binnen drei Tagen stattgegeben, können die Beteiligten binnen einer Frist von einer Woche Beschwerde beim Erzbischöflichen Generalvikariat einlegen. 3Einspruch und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
#§ 8
Vorschlagsliste
(1) 1Der Wahlvorstand stellt eine Liste von Kandidatinnen und Kandidaten auf (Vorschlagsliste). 2Dabei ist gemäß § 11 Absatz 3 KVVG auf eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter zu achten.
(2) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste folgende schriftliche Erklärungen vorliegen:
- die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
- eine Einwilligungserklärung zur gegebenenfalls vorgesehenen Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, über Vor- und Nachnamen, Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) im Sinne von Absatz 4 Satz 1 hinaus, insbesondere Foto- und sonstige Aufnahmen, Angaben zu Alter oder zu Motiven für die Kandidatur;
- eine Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG.
(3) 1Die Vorschlagsliste soll mindestens eine Person mehr enthalten als Mitglieder zu wählen sind; sie muss mindestens so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. 2In begründeten Einzelfällen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat auf Ersuchen des Wahlvorstandes eine Ausnahmeregelung treffen.
(4) 1Die Vorschlagsliste enthält ausschließlich die Vor- und Nachnamen der Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil). 2Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Absatz 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Absatz 2 lit. b) erfolgen. 3Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
(5) 1Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. 2Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. 3Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
#§ 9
Ergänzung der Vorschlagsliste
(1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
(2) 1Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
- von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
- die schriftliche Erklärung der oder des Vorgeschlagenen enthält, dass sie oder er zur Kandidatur bereit ist und
- innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 8 Absatz 5) beim Wahlvorstand eingereicht ist.
2Neben der Erklärung im Sinne von Satz 1 lit. b) bedarf es des Vorliegens der Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten und der Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 11 KVVG, entsprechend § 8 Absatz 2 lit. b) und c).
(3) Unabhängig von Absatz 1 und Absatz 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
#§ 10
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste
(1) 1Der Wahlvorstand stellt nach Ablauf der Frist nach § 8 Absatz 5 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest. 2Ist der Wahlvorstand der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. 3Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben und ist zu begründen.
(2) 1Gegen den Beschluss des Wahlvorstandes nach Absatz 1 Satz 2 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. 2Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. 3Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von einer Woche endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit.
(3) 1Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. 2Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. 3Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Absatz 2 zu ergänzen ist, hat der Wahlvorstand die ergänzte Liste unverzüglich ortsüblich zu veröffentlichen. 4§ 8 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
#§ 11
Einladung zur Wahl
1Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. 2Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
#§ 12
Wahlverfahren
(1) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
- im Wahlraum mittels Stimmzettel,
- im Wege der Briefwahl.
(2) 1Der Ortsordinarius kann
- eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Kirchengemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
- eines der in Absatz 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. 2Für Online-Wahlen sind insbesondere die Modalitäten der Stimmabgabe sowie der Stimmauszählung zu regeln, hierbei können insbesondere
- Wahlzeiträume festgelegt,
- die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
- eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
- Standortverantwortliche in den Kirchengemeinden bestimmt,
- die Teilnahme der Kirchengemeinden an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
- technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.
§ 13
Stimmzettel
1Der Wahlvorstand bereitet die Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3§ 8 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
#§ 14
Wahlstandorte und Wahlzeiten
(1) 1Die Wahlstandorte, Wahlräume und Wahlzeiten sind vom Wahlvorstand so festzusetzen, dass zumindest an jedem Kirchstandort (einschließlich Filialkirchen) vor oder nach dort stattfindenden Gottesdiensten ausreichend Gelegenheit zur Stimmabgabe besteht. 2In begründeten Einzelfällen kann der Wahlvorstand eine abweichende Regelung treffen.
(2) Sind mehrere Wahlstandorte oder an einem Wahlstandort mehrere Wahlräume eingerichtet, ist die Wahlhandlung einschließlich der Stimmabgabe so zu organisieren, dass eine Doppelwahl ausgeschlossen ist.
#§ 15
Wahlraum
(1) 1Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. 2In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. 3Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
(2) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
#§ 16
Wahlhandlung
(1) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Sie wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes eröffnet und geleitet; sofern die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend ist, durch diese. 3Während der Wahlhandlung müssen stets mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder Wahlhelfende im Wahlraum anwesend sein.
(2) 1Die Wahlleitung übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. 2Insbesondere kann sie Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. 3Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
(3) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
(4) 1Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. 2Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
(5) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
#§ 17
Stimmabgabe
(1) 1Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung (§ 7 Absatz 6). 2Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
(2) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(3) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) 1Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. 2Sodann erklärt die Wahlleitung die Wahlhandlung für geschlossen.
#§ 18
Briefwahl
(1) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(2) 1Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. 2Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. 3Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
(3) 1Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 2Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. 3Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. 4Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 5Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 17 Absatz 1 geführten Liste vermerkt. 6Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
#§ 19
Auszählung
(1) 1Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. 2Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. 3Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. 4Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(2) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. 3Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. 4Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 5Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 6In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(3) 1Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. 2Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
(4) 1Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 2Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 3Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
(6) Wurde die Online-Wahl gemäß § 12 Absatz 2 als Wahlverfahren zugelassen, sind die online abgegebenen Stimmen entsprechend der dazu erlassenen Regelungen auszuzählen.
#§ 20
Wahlniederschrift
(1) 1Die Wahlniederschrift ist von der Wahlleitung und zwei weiteren Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 2Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(2) Die Wahlunterlagen sind vom Kirchenvorstand in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
#§ 21
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) 1Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 22 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. 2Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(2) Neben der Bekanntgabe nach Absatz 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
#§ 22
Einspruch
(1) 1Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. 2Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 21 Absatz 1) schriftlich beim bisherigen Kirchenvorstand zu erheben und zu begründen. 3Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
(2) 1Der bisherige Kirchenvorstand beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. 2Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. 3Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(3) 1Der Beschluss ist zu begründen. 2Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. 3Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 23 ist hinzuweisen. 4Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 um zwei Wochen.
#§ 23
Beschwerde
(1) 1Gegen den Beschluss des Kirchenvorstandes steht den in § 22 Absatz 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. 2Dieses entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. 3Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Kirchenvorstand nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(2) Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtig stellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(3) 1Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. 2§ 4 Absatz 1 und Absatz 3 gelten entsprechend.
#§ 24
Wahlannahme; Amtszeit
(1) 1Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. 2Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(2) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken gemäß § 9 Absatz 1 KVVG die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des Kirchenvorstandes nach.
(3) 1Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, wählt der Kirchenvorstand die Mitglieder aus den wählbaren Personen gemäß den näheren Vorgaben des KVVG unverzüglich, spätestens jedoch in der übernächsten Sitzung, hinzu (§ 9 Absatz 2 KVVG). 2§ 9 Absatz 3 KVVG gilt entsprechend.
#§ 25
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Erzbischöfliche Generalvikariat
(1) 1Nach der konstituierenden Sitzung, einschließlich Wahl der oder des geschäftsführenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie der Wahl der Kirchenvorstandsmitglieder durch das pastorale Gremium gemäß § 5 Absatz 1 lit. c) KVVG, sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat und dem zuständigen (Kirchen-)Gemeindeverband mitzuteilen. 2Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
(2) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Kirchenvorstandes oder in der Besetzung der Ämter des geschäftsführenden Vorsitzes bzw. des stellvertretenden Vorsitzes ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(3) Das Erzbischöfliche Generalvikariat und der zuständige (Kirchen-)Gemeindeverband sind berechtigt, die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Kirchenvorstandsmitgliedern zu verarbeiten.
#§ 26
Wahlunterlagen
1Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Kirchenvorstandes sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. 2Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
#§ 27
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) 1Die zur Durchführung dieser Wahlordnung erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius. 2Er kann insbesondere Regelungen treffen
- zur Online-Wahl als zusätzlichem Wahlverfahren (§ 12 Absatz 2 lit. a);
- zur Festlegung eines weiteren, eines leitenden oder eines alleinigen Wahlverfahrens (§ 12 Absatz 2 lit. b).
(2) Diese Wahlordnung tritt zum 1. November 2024 in Kraft.
(3) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für Kirchenvorstände im Erzbistum Paderborn vom 11. Juli 1976 (KA 1976, Nr. 167), zuletzt geändert durch Diözesangesetz vom 8. Februar 2012 (KA 2012, Nr. 36), außer Kraft
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.7/1454/1424/3-2024 | |
Nr. 47Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO)
####§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze
(1) Die nachfolgende Wahlordnung regelt das Verfahren zur Wahl der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn auf der Grundlage des Statuts für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Mitglieder der zu wählenden Gremien werden in geheimer und unmittelbarerer Wahl gewählt. Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten („Wählerverzeichnis“) erforderlich.
(3) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese Paderborn (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
(4) Für die erste Wahl nach der territorialen Neuordnung einer Pfarrgemeinde kann der Ortsordinarius die Bildung von Wahlbezirken anordnen, die den vorherigen Gemeindeterritorien entsprechen. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
(5) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag oder von Amts wegen durch den Ortsordinarius eine abweichende Regelung erfolgen.
#§ 2
Wahlberechtigung
Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 18 Abs. 2 lit b) und c) des Statuts. Wahlberechtigt sind demnach alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben.
Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte seinen Erstwohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 7 dieser Wahlordnung zu beachten.
#§ 3
Wählbarkeit
Die Wählbarkeit richtet sich nach § 18 Abs. 2 lit. d) des Statuts. Wählbar sind demnach alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und die die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung abgegeben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.
#§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl
(1) Der Ortsordinarius setzt für alle Pastoralen Räume des Erzbistums einen einheitlichen Wahltermin fest.
(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Pfarrgemeinden, kann mit Zustimmung des Ortsordinarius vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
(3) Die Wahl in den muttersprachlichen Gemeinden wird gesondert durch den Ortsordinarius festgesetzt.
#§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder
Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder richtet sich für den Rat der Pfarrei nach § 5, für den Rat der Pfarreien nach § 9 und für den Gemeinderat nach § 17 des Statuts.
#§ 6
Möglichkeit der Bildung von Stimmbezirken
(1) Wird gemäß § 9 des Statuts ein Rat der Pfarreien gewählt, werden die zu wählenden Mitglieder zeitgleich gesondert in jeder Pfarrgemeinde mit eigener Kandidierendenliste nach Maßgabe dieser Wahlordnung gewählt. Jede Pfarrgemeinde stellt somit einen Stimmbezirk dar.
(2) Das amtierende Gremium auf Raumebene legt gemäß § 9 Abs. 3 des Statuts die Größe des zukünftigen Rates der Pfarreien nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Sollte das bisher bestehende Gremium auf Raumebene ein Pastoralverbundsrat sein, legt dieser die zukünftige Größe des Rates der Pfarreien nach Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene fest.
(3) Das amtierende Gremium auf Raumebene – oder wenn es sich um einen Pastoralverbundsrat handelt in Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene – kann nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses den Beschluss fassen, dass nicht getrennt in Stimmbezirken gewählt wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Absätze 1 sowie 5-6 nicht anzuwenden, stattdessen wird im gesamten Pastoralen Raum mit einer einzigen Liste das nächste pastorale Gremium gewählt.
(4) Sollten mehrere Pfarrgemeinden einen gemeinsamen Gemeinderat wählen, wird dieser grundsätzlich mit einer gemeinsamen Liste gewählt, hierbei sind die Bestimmungen der Absätze 5-6 nicht anzuwenden. Das bestehende Gremium bzw. die bestehenden Gremien aus den Pfarrgemeinden kann bzw. können jedoch nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses den Beschluss fassen, dass in jeder dieser Pfarrgemeinden gesondert mit eigener Kandidierendenliste gewählt wird, zudem legt es bzw. legen sie die Größe des zukünftigen Gremiums nach der ersten Sitzung des gemeinsam gebildeten Wahlausschusses fest.
(5) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je Stimmbezirk wird analog zu Abs. 2 vom Gremium auf Raumebene festgelegt. Auf eine ausgewogene Anzahl der zu Wählenden im Verhältnis zur Mitgliederzahl der jeweiligen Pfarrei ist zu achten. Pro Stimmbezirk sind mindestens zwei Personen, im Ausnahmefall eine Person, zu wählen.
(6) Sind Stimmbezirke gebildet, rückt im Falle des Nachrückens gemäß § 19 Abs. 3 des Statuts ein Mitglied von der Ersatzliste des Stimmbezirks nach.
#§ 7
Wechsel der Ausübung des Wahlrechts
Sofern das Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 lit c) des Statuts in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates in einer anderen Pfarrgemeinde) ausgeübt werden soll, ist beim Wahlausschuss des Pastoralen Raumes bzw. der Pfarrgemeinde die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) am Wohnsitz erfolgt ist.
In analoger Weise ist vorzugehen, wenn das Wahlrecht in einem anderen gemäß § 6 Abs. 1 errichteten Stimmbezirk für die Wahl des Rates der Pfarreien ausgeübt werden soll.
#§ 8
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses
(1) Zur Vorbereitung der Wahl beruft das bestehende gewählte pastorale Gremium mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss ein. Haben die pastoralen Gremien für die folgende Wahlperiode – anders als bisher – die Einrichtung eines Rates der Pfarreien oder eines Gemeinderates für mehrere Pfarrgemeinden beschlossen, so obliegt die Berufung des Wahlausschusses den Vorsitzenden aller beteiligten bisher selbstständigen Gremien.
(2) Mitglieder des Wahlausschusses können für die Wahl kandidieren.
(3) Dem Wahlausschuss gehören an:
- wenn das zu wählende Gremium amtliche Mitglieder aufweist die Leitung des Pastoralen Raumes; diese kann sich durch eine von ihr benannte Person vertreten lassen;
- vier oder sechs vom bisherigen pastoralen Gremium bzw. im Falle von Abs. 1 Satz 2 von den Vorsitzenden der bisherigen Gremien zu wählende Gemeindemitglieder;
- bei zu wählenden Gremien ohne amtliche Mitglieder besteht der gemäß lit. b) zu bildende Wahlausschuss aus fünf oder sieben Gemeindemitgliedern.
(4) Wo kein Gremium besteht, beruft die Leitung des Pastoralen Raumes die entsprechende Zahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss.
(5) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(6) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
#§ 9
Aufgaben des Wahlausschusses
Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
- (1)
- für das zu wählende Gremium geeignete Kandidierende für die Wahl aufzustellen (Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 1);
- (2)
- gegebenenfalls eine Gemeindeversammlung einzuberufen (§ 10 Abs. 1 Satz 4);
- (3)
- den endgültigen Wahlvorschlag bekanntzugeben (§ 10 Abs. 3);
- (4)
- Wahllokal und Zeitdauer für die Wahl zu bestimmen (§ 16);
- (5)
- eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen oder eine von anderer Seite erstellte Liste entsprechend anzuerkennen. Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat; Änderungen in der Liste der Wahlberechtigten bei Wechsel der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 18 Abs. 2 lit. c) des Statuts vorzunehmen. Der Wahlausschuss ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, diese Änderungen vorzunehmen;
- (6)
- den Wahlberechtigten auf deren Verlangen Auskunft hinsichtlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu geben und auf deren Verlangen Korrekturen vorzunehmen. Der Wahlausschuss ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, diese Auskünfte zu erteilen und Korrekturen vorzunehmen;
- (7)
- den Wahlvorstand zu bestellen (§ 17);
- (8)
- Einsprüche gegen das Wahlergebnis zu bearbeiten (§ 25).
§ 10
Vorschlagliste
(1) Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag soll mehr Kandidierende enthalten als zu wählen sind und eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter beachten. Mindestens soll die Vorschlagsliste so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann der Ortsordinarius auf Ersuchen des Wahlausschusses eine Ausnahmeregelung treffen. Der Wahlausschuss kann zur Vorbereitung seines Vorschlags zu einer Gemeindeversammlung einladen.
(2) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste schriftlich vorliegen:
- die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
- eine Einwilligungserklärung zur gegebenenfalls vorgesehenen Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, über Vor- und Nachnamen, Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) im Sinne von Abs. 3 Satz 1 hinaus, insbesondere Foto- und sonstige Aufnahmen, Angaben zu Alter oder zu Motiven für die Kandidatur;
- Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
(3) Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) aufzuführen. Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Abs. 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Abs. 2 lit. b) erfolgen. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
(4) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlausschuss die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
#§ 11
Ergänzung der Vorschlagliste
(1) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
(2) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
- von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
- die schriftliche Erklärungen der oder des Vorgeschlagenen zur Bereitschaft zur Kandidatur, zur Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2) vorliegen;
- innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 10 Abs. 4) beim Wahlausschuss eingereicht ist.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
#§ 12
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste
(1) Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. § 10 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 4 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest.
(2) Ist der Wahlausschuss der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben und ist zu begründen.
(3) Gegen den Beschluss des Wahlausschusses nach Abs. 1 Satz 2 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von einer Woche endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit.
(4) Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Abs. 3 zu ergänzen ist, hat der Wahlausschuss die ergänzte Liste unverzüglich ortüblich zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
#§ 13
Einladung zur Wahl
Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
#§ 14
Wahlverfahren
(1) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
- im Wahlraum mittels Stimmzettel,
- im Wege der Briefwahl.
(2) Der Ortsordinarius kann
- eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Pastorale Räume bzw. Pfarrgemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
- eines der in Abs. 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. Für Online-Wahlen können insbesondere
- Wahlzeiträume festgelegt,
- die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
- eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
- Standortverantwortliche in den Pfarrgemeinden und Pastoralen Räumen bestimmt,
- die Teilnahme der Pfarrgemeinden und Pastoralen Räume an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
- technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.
§ 15
Stimmzettel
Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
#§ 16
Wahlstandorte und Wahlzeiten
(1) Der Wahlausschuss bestimmt das zentrale Wahllokal, in dem die Liste der Wahlberechtigten geführt wird und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
(2) Darüber hinaus kann der Wahlausschuss weitere Wahllokale bestimmen, in denen die Wahlhandlung zu erfolgen hat.
#§ 17
Wahlvorstand
(1) Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss für jedes Wahllokal einen Wahlvorstand zu bestellen, der mindestens drei Personen umfasst, von denen jeweils drei im Wahllokal anwesend sein müssen. Die Mitglieder müssen in der Pfarrgemeinde bzw. im Pastoralen Raum wahlberechtigt sein und dürfen nicht selbst für die Wahl kandidieren.
(2) Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der geheimen Wahl zu sorgen, die Wählenden zu registrieren, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen durchzuführen.
#§ 18
Wahlraum
(1) Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
(2) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
#§ 19
Wahlhandlung
(1) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Sie wird durch den Wahlvorstand eröffnet und geleitet.
(2) Der Wahlvorstand übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. Insbesondere kann er Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
(3) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
(4) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
(5) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
(6) Sind neben dem zentralen Wahllokal weitere Wahllokale gemäß § 16 Abs. 2 bestimmt, so gilt für die Wahlhandlung in diesen weiteren Wahllokalen zusätzlich Folgendes:
- Anstelle der Liste der Wahlberechtigten wird eine Wahlliste geführt, in welche die Wählerinnen und Wähler, die oder der in diesem Wahllokal zu wählen beabsichtigt, mit vollständigem Namen und Ort der Hauptwohnung einzutragen ist. Zusätzlich hat die Person auf dieser Liste zu versichern, dass sie ihr aktives Wahlrecht nur in diesem Wahllokal ausübt.
- Als Wahlunterlagen erhalten die Wählenden Stimmzettel, Wahlumschlag und Briefwahlumschlag. Auf dem Briefwahlumschlag ist vor der Stimmabgabe der vollständige Name und Ort der Hauptwohnung zu vermerken.
- Der ausgefüllte Stimmzettel wird in den Wahlumschlag und dieser verschlossen in den Briefwahlumschlag gegeben.
- Nach Schließung des Wahllokals werden Wahlbriefe und Wahlliste unverzüglich zum zentralen Wahllokal gebracht. Dort erfolgt umgehend die Auszählung der abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand.
- Die Briefwahlumschläge werden mit den Eintragungen in der Wahlliste und der Liste der Wahlberechtigten verglichen. Hat ein Wählender mehrfach seine oder ihre Stimme abgegeben, wird der Wahlbrief eingezogen.
- Nach der Prüfung aller Briefwahlumschläge werden diese geöffnet und in die Wahlurne des zentralen Wahllokals gegeben.
(7) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
#§ 20
Stimmabgabe
(1) Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung. Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
(2) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(3) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
(4) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(5) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.
#§ 21
Briefwahl
(1) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
(2) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. Der Wahlvorstand ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, auf Antrag eines Briefwahlscheins die Wahlberechtigung der beantragenden Person zu prüfen und einen Briefwahlschein auszustellen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
(3) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung vorgelegt wird.
(4) Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 20 Abs. 1 geführten Liste vermerkt. Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
#§ 22
Auszählung
(1) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(3) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
(4) Zu Mitgliedern des jeweiligen pastoralen Gremiums sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
(6) Wurde die Online-Wahl gemäß § 14 Abs. 2 als Wahlverfahren zugelassen, sind die online abgegebenen Stimmen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen auszuzählen.
#§ 23
Wahlniederschrift
(1) Die Wahlniederschrift ist von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
(2) Die Wahlunterlagen sind in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (u. a. Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
#§ 24
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 25 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
(2) Neben der Bekanntgabe nach Abs. 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
#§ 25
Einspruch
(1) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 24 Abs. 1) schriftlich beim Wahlausschuss zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
(2) Der Wahlausschuss beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 26 ist hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 um zwei Wochen.
#§ 26
Beschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Wahlausschusses steht den in § 25 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an den Ortsordinarius zu. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
(2) Der Ortsordinarius kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
(3) Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. § 4 gilt entsprechend.
#§ 27
Wahlannahme, Amtszeit
(1) Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
(2) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des pastoralen Gremiums nach.
(3) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, bleibt der Sitz vakant.
#§ 28
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Erzbischöfliche Generalvikariat
(1) Nach der konstituierenden Sitzung des jeweiligen pastoralen Gremiums einschließlich der Wahl des Vorstandes, des Abschlusses der Berufungen und der Wahl des Mitglieds für das pastorale Gremium durch den Kirchenvorstand sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat und dem jeweiligen Dekanat durch den neu gewählten Vorstand bzw. das Vorstandsteam mitzuteilen. Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
(2) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Gremiums oder in der Besetzung der Ämter ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
(3) Das Erzbischöfliche Generalvikariat und die ihm zugeordneten Einrichtungen sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Gremienmitgliedern zu verarbeiten.
#§ 29
Wahlunterlagen
Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Gremiums sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
#§ 30
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Die zur Durchführung der gemäß dieser Wahlordnung erfolgenden Wahlen erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius. Er kann insbesondere Regelungen treffen
- zur Online-Wahl als zusätzlichem Wahlverfahren (§ 14 Abs. 2 lit. a);
- zur Festlegung eines weiteren, eines leitenden oder eines alleinigen Wahlverfahrens (§ 14 Abs. 2 lit. b).
(2) Diese Wahlordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
(3) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte vom 30. März 2013 (KA 156 (2013), Nr. 58) außer Kraft.
Paderborn, 14. März 2025 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/1455/3/2-2024 | |
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 48Verwaltungsverordnung über die Durchführung der
Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO)
Kirchenvorstandswahlen 2025 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO)
Nach §§ 12 Abs. 2 lit. b), 27 Abs. 1 lit. b) der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände für die Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024 i. d. F. vom 14. März 2025 wird für den nordrhein-westfälischen und für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Wahlverfahren
(1) 1Für die Kirchenvorstandswahlen wird das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 lit. b) KV-WO festgelegt. 2Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. 3Ein Wahlverfahren nach § 12 Abs. 1 lit. a) KV-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
(2) Die Teilnahme der Kirchengemeinden an dem Wahlverfahren nach Abs. 1, insbesondere am zentralen Wahlmanagementsystem und dem Online-Wahlsystem, ist verpflichtend.
#§ 2
Zentrale Wahlleitung, Wahlvorstand, Standortverantwortliche
(1) 1Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt der Ortsordinarius eine zentrale Wahlleitung. 2Die Zuständigkeiten der Zentralen Wahlleitung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen dieser KV-WahlDVO; Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Die Zuständigkeit der örtlichen Wahlvorstände bestimmt sich nach der KV-WO in Verbindung mit den Regelungen dieser KV-WahlDVO.
(3) 1Für jede Kirchengemeinde wird mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlicher bestimmt. 2Die Bestimmung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat durch Gewährung des Zugangs zur Wahlmanagementsoftware. 3Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen des Wahlvorstandes in der Wahlmanagementsoftware. 4Die Kompetenzen des Wahlvorstandes bleiben davon unberührt.
(4) 1Der Zugang zur Wahlmanagementsoftware erfolgt nur nach vorheriger Authentifizierung mit Benutzernamen und Passwort. 2Dabei erfolgt jeder Zugriff von außerhalb des gesicherten Netzwerksegments mittels Multi-Faktor-Authentifizierung.
#§ 3
Wahlbenachrichtigungen
(1) 1Die Zentrale Wahlleitung beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen zuzusenden. 2Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Listen der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt. 3Die Wahlbenachrichtigungen enthalten insbesondere
- Angaben über die Wahlberechtigung;
- das zu wählende Gremium;
- Angaben über Ort und Zeit der Wahl bzw. des Wahlzeitraumes;
- Informationen zur Durchführung der Wahl;
- für die Online-Wahl einen Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Kirchengemeinde;
- für die optionale Wahl nach § 12 Abs. 1 lit. b) KV-WO (Briefwahl) einen Briefwahlantrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten Wahlberechtigte mit melderechtlichen Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) keine Wahlbenachrichtigung.
(3) Ist eine Person zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Liste der Wahlberechtigten an die zentrale Stelle im Sinne von Abs. 1 nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, insbesondere aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz), und erhält sie insbesondere aus diesem Grund keine Wahlbenachrichtigung, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe auf Antrag per Briefwahl berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung dem Wahlvorstand gegenüber nachweisen kann.
#§ 4
Wahlzeitraum, Wahltermin und Wahltag
(1) 1Der Wahlzeitraum beginnt stets mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegten sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordneten Wahltermin. 2Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 07.11.2025, 23:59 Uhr. 3Wahltag ist der 08./09.11.2025.
(2) 1Die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person bestimmt für die Online-Wahl, wann das elektronische Wahlsystem freigeschaltet und für die Stimmabgabe geöffnet (Beginn des Online-Wahlzeitraums) und wieder abgeschaltet wird (Ende des Online-Wahlzeitraums) gemäß den Vorgaben dieser KV-WahlDVO und weist die Frei- und Abschaltung an. 2Die Freischaltung und Abschaltung des elektronischen Wahlsystems werden für die spätere Überprüfung protokolliert. 3Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand,
- bis zu welchem Zeitpunkt die Briefwahlunterlagen beantragt werden können und
- bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(3) Für die Online-Wahl werden die Authentisierung im Online-Wahlsystem und die elektronische Stimmabgabe ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Wahlunterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährleistet.
(4) Für Abweichungen vom einheitlichen Wahltermin (§ 4 Abs. 2 KV-WO) kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen einen einheitlichen Online-Nachwahltermin festlegen.
#§ 5
Stimmabgabe bei Online-Wahl
(1) Bei der Online-Wahl erfolgt die Freischaltung des Wahlsystems (Beginn der Wahl) und Abschaltung (Ende der Wahl) durch die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person.
(2) 1Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels. 2Vor oder nach der Stimmabgabe hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er die Stimme persönlich abgegeben hat. 3Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(3) 1Der elektronische Stimmzettel muss alle Wahlvorschläge und einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden, enthalten. 2Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme (Gleichheit der Wahl).
(4) 1Auf dem elektronischen Stimmzettel werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 2§ 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
(5) 1Das Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels erfolgt durch Markierung. 2Die Wählerin oder der Wähler markiert die Namen der Personen, die sie oder er wählen will (Stimmabgabevermerk). 3Für eine gültige Stimmabgabe dürfen höchstens so viele Namen markiert werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 4Die Wählerin oder der Wähler besitzt bis zur endgültigen Stimmabgabe das Recht, die Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. 5Kommt es nicht zu einer endgültigen Stimmabgabe, werden die Markierungen nicht fixiert. 6Die Abgabe eines Stimmzettels mit weniger Stimmabgabevermerken als rechtlich gestattet und die Abgabe eines leeren Stimmzettels ist ebenso zulässig, wie eine ungültige Stimmabgabe.
(6) 1Das Ausfüllen und Bestätigen des elektronischen Stimmzettels führt noch nicht zur endgültigen Stimmabgabe; vielmehr sind der Wählerin oder dem Wähler nach Abgabe des elektronischen Stimmzettels die ausgefüllten Wahlvorschläge zur Bestätigung anzuzeigen (Übereilungsschutz). 2Die Ablehnung dieser Endfassung führt zum elektronischen Stimmzettel zurück, bei dem die Markierungen noch bestehen. 3Die Bestätigung des abgegebenen elektronischen Stimmzettels führt zur endgültigen Stimmabgabe. 4An die Bestätigung schließt sich die Übermittlung der endgültigen Stimmabgabe an. 5Die Übermittlung muss für die wahlberechtigte Person am Bildschirm erkennbar sein. 6Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche endgültige Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. 7Eine erneute Stimmabgabe ist unzulässig.
(7) 1Ein Ausdruck des elektronischen Stimmzettels, der Markierungen der abgegebenen Stimme oder der endgültigen Stimmabgabe und vergleichbare Verstetigungen sind nicht zulässig. 2Die einzelnen Schritte des Wahlvorganges dürfen nicht gleichzeitig angezeigt werden.
(8) 1Die Stimmabgabe ist getrennt von der Authentifizierung abzugeben. 2Eine Verknüpfung zwischen Identität der Wählerin oder des Wählers und der Stimme darf in keiner Weise hergestellt werden.
(9) 1Die Stimme ist noch vor der Übertragung auf gesichertem Kanal bereits im Gerät zu verschlüsseln. 2Dies ist der Wählerin oder dem Wähler anzuzeigen.
(10) Ist eine Wählerin oder ein Wähler zum Zeitpunkt der Beendigung des Online-Wahlzeitraums bereits im Online-Wahlsystem angemeldet, ist die Beendigung des Wahlvorganges (innerhalb von 15 Minuten) noch zu ermöglichen.
#§ 6
Authentifizierung bei Online-Wahl
(1) 1Die Stimmabgabe erfordert eine vorherige Authentifizierung. 2Die Authentifizierung erfolgt über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN.
(2) Der Zugang zum Portal zur Online-Stimmabgabe ist während des Wahlzeitraums bis zur endgültigen Abgabe der Stimme mehrfach möglich.
(3) 1Vor der Stimmabgabe ist die Wählerin oder der Wähler darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe geheim und frei zu erfolgen hat. 2Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(4) Auf die Daten, die durch die Authentifizierung zu Zwecken der Durchführung der Wahl erzeugt werden, darf zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Wahl nicht zugegriffen werden.
#§ 7
Stimmzettel für die Briefwahl
1Der Wahlvorstand bereitet für die Briefwahl Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3§ 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
#§ 8
Briefwahl
(1) 1Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag die Briefwahlunterlagen. 2Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
(2) Die Briefwahlunterlagen umfassen
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- den Briefwahlschein und
- den Briefwahlumschlag.
(3) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel im Briefwahlumschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 4Dafür verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag und senden diesen zusammen mit dem Wahlschein im Briefwahlumschlag an den Wahlvorstand. 5Hat die Kirchengemeinde einen oder mehrere Abgabeorte bestimmt, kann der verschlossene Briefwahlumschlag während der Öffnungszeiten auch dort abgegeben oder eingeworfen werden. 6Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlvorstand bestimmten Zeitpunkt bei diesem eingegangen sein.
(5) Macht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
#§ 9
Stimmauszählung bei Online-Wahl
(1) Nach Beendigung der Online-Wahl wird die elektronische Wahlurne entweder automatisch durch Zeitsteuerung oder auf Veranlassung der Zentralen Wahlleitung durch das System ausgezählt.
(2) 1Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. 2Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist, sofern diese Option bereitgestellt wird.
(3) 1Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind soweit erforderlich in geeigneter Weise zu speichern. 2§ 20 Abs. 2 KV-WO gilt entsprechend.
(4) 1Die Zentrale Wahlleitung gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. 2Dazu ist ein Abzug der elektronischen Wahlurne und Source-Code zur Überprüfung bereitzustellen.
(5) Die Frist für die Stellung der Anträge bestimmt die Zentrale Wahlleitung.
#§ 10
Stimmenauszählung bei Briefwahl
(1) Mit der elektronischen Stimmabgabe sind die Wahlberechtigten von der Briefwahl ausgeschlossen.
(2) 1Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Briefwahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die fristgemäß eingegangenen Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 2Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung geprüft und die Beteiligung vermerkt.
(3) 1Gültige Wahlumschläge werden verschlossen in eine Wahlurne geworfen. 2Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und die Stimmzettel werden den Wahlumschlägen entnommen und gezählt.
(4) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist oder wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten wurden (§ 19 Abs. 2 S. 3 KV-WO), insbesondere wenn er
- nicht original hergestellt ist,
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist.
3Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 4Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 5In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(5) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) 1Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet. 2Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 4Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich bekannt zu geben; die Bekanntgabe kann insbesondere in den Gottesdiensten, im Schaukasten, im Pfarrbrief oder auf der Homepage der Kirchengemeinde erfolgen.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift nach näherer Maßgabe der KV-WO an.
#§ 12
Störungen bei Online-Wahl
(1) 1Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraumes aus Gründen, die das Erzbistum Paderborn oder die von ihm beauftragte zentrale Stelle zu vertreten hat, nicht möglich, kann die Zentrale Wahlleitung den Wahlzeitraum verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist zugleich eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Zentrale Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen.
(3) 1Bei sonstigen Störungen entscheidet die Zentrale Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie auf die Störungen zu reagieren ist. 2Ermessensleitend sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der relevanten Wahlgrundsätze.
#§ 13
Technische und organisatorische Anforderungen
(1) 1Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online- Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. 2Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. 3Eine für die Online-Wahl eingesetzte Software muss die in § 5 Abs. 3 KVVG und § 1 Abs. 2 S. 1 KV-WO festgelegten Wahlgrundsätze „geheim“ und „unmittelbar“ erfüllen und den für das Erzbistum Paderborn geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nach dem KDG und der KDG-DVO, entsprechen. 4Vorzugsweise, sollte dabei eine Open-Source-Software eingesetzt werden.
(2) 1Das Erzbistum Paderborn kann sich zur Durchführung der Online-Wahlen und zur Feststellung ausreichender Sicherheitsstandards externer Dienstleister bedienen. 2Diese sind vertraglich zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Bestimmungen des KDG, der KDG-DVO, der KV-WO und dieser KV-WahlDVO sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes durch das Erzbistum Paderborn oder durch dessen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden zu verpflichten.
(3) 1Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. 2Das Wahlsystem muss gewährleisten, dass die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet.
(4) 1Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. 2Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). 3Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(5) 1Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. 2Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) 1Die Wählerinnen und Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. 2Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die Wählerin oder den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
#§ 13a
Auftragsverarbeitungen
Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG
(1) 1Gemäß § 29 Abs. 3 KDG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch das Erzbistum Paderborn im Zusammenhang mit den Wahlen aufgrund dieser Regelung. 2Hierbei sind die Vorgaben nach § 29 Abs. 3 und 4 KDG zu beachten.
(2) Die zur Durchführung erforderlichen Festlegungen erfolgen mit gesonderter Regelung.
#§ 14
Kosten
(1) 1Die Kosten für die zentrale Durchführung der Online-Wahlen trägt das Erzbistum Paderborn. 2Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten für die Erstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen.
(2) Die Kosten für die Durchführung der Briefwahl und die Arbeit der Wahlvorstände trägt die jeweilige Kirchengemeinde.
#§ 15
Fristen
(1) Für die Wahlverfahren im Sinne von § 1 KV-WahlDVO gelten abweichend von der KV-WO folgende Fristen:
- etwaige Anträge nach § 5 Abs. 3 S. 1 KV-WO auf Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der nach § 5 Abs. 1 lit. b) KVVG i. V. m. § 5 Abs. 2 KV-WO zu wählenden Mitglieder sind vom Kirchenvorstand bis spätestens 26 Wochen vor dem Wahltag beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen;
- der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss an;
- spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein Wahlvorstand gebildet;
- der Kirchenvorstand stellt spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an;
- der Wahlvorstand teilt spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin mit, dass für die Dauer von einer Woche von Wahlberechtigten Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten begehrt werden kann;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des passiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen;
- der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin legt der Wahlvorstand fest, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen;
- die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin.
(2) Für die Bestimmung der Fristen nach Abs. 1 ist ungeachtet eines möglichen Wahlzeitraumes der vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegte sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordnete Wahltermin (08./09.11.2025) maßgeblich.
#§ 16
Schlussbestimmungen
(1) 1Auf die Durchführung der Online-Wahl mit optionaler Briefwahl finden, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der KV-WO entsprechende Anwendung. 2§§ 13 bis 19 KV-WO finden keine Anwendung.
(2) Für Kirchengemeinden, welche die Kirchenvorstandswahlen 2025 zu einem abweichenden Termin durchführen, ist diese Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Diese Durchführungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, den 19. März 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.7/1454/1424/4-2025 | |
Nr. 49Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn 2025
(PG-WahlDVO)
(PG-WahlDVO)
Nach §§ 14 Abs. 2, 2 Abs. 2 lit. b), 30 Abs. 1 der Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO) vom 28. Februar 2025 wird für die Wahlen der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn folgende Regelung getroffen:
####§ 1
Wahlverfahren
(1) Für die Wahlen der pastoralen Gremien wird das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne des § 14 Abs. 2 lit. b) PG-WO festgelegt. Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Ein Wahlverfahren nach § 14 Abs. 1 lit. a) PG-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
(2) Die Teilnahme der Pfarrgemeinden und Pastoralen Räume an dem Wahlverfahren nach Abs. 1, insbesondere am zentralen Wahlmanagementsystem und dem Online-Wahlsystem, ist verpflichtend.
(3) Die Regelungen dieser Verwaltungsverordnung finden keine Anwendung auf die Wahl der pastoralen Gremien der missiones cum cura animarum und sonstiger Gemeinden anderer Muttersprache.
#§ 2
Zentrale Wahlleitung, Wahlvorstand, Standortverantwortliche
(1) Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt der Ortsordinarius eine zentrale Wahlleitung. Die Zuständigkeiten der Zentralen Wahlleitung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen dieser Verwaltungsverordnung; Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Die Zuständigkeit der örtlichen Wahlausschüsse sowie Wahlvorstände bestimmt sich nach der PG-WO in Verbindung mit den Regelungen dieser Verwaltungsverordnung.
(3) Für jeden Pastoralen Raum wird mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlicher bestimmt. Die Bestimmung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat durch Gewährung des Zugangs zur Wahlmanagementsoftware. Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen des Wahlausschusses und des Wahlvorstandes in der Wahlmanagementsoftware. Die Kompetenzen des Wahlausschusses bzw. des Wahlvorstandes bleiben davon unberührt.
(4) Der Zugang zur Wahlmanagementsoftware erfolgt nur nach vorheriger Authentifizierung mit Benutzernamen und Passwort. Dabei erfolgt jeder Zugriff von außerhalb des gesicherten Netzwerksegments mittels Multi-Faktor-Authentifizierung.
#§ 3
Wahlbenachrichtigungen
(1) Die Zentrale Wahlleitung beauftragt eine zentrale Stelle allen Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen zuzusenden. Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Listen der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt. Die Wahlbenachrichtigungen enthalten insbesondere
- Angaben über die Wahlberechtigung,
- das zu wählende Gremium,
- Angaben über Ort und Zeit der Wahl bzw. des Wahlzeitraumes,
- Informationen zur Durchführung der Wahl,
- für die Online-Wahl einen Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Pfarrgemeinde bzw. des Pastoralen Raumes,
- für die optionale Wahl nach § 21 PG-WO (Briefwahl) einen Briefwahlantrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten Wahlberechtigte mit melderechtlichen Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) keine Wahlbenachrichtigung.
(3) Ist eine Person zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Liste der Wahlberechtigten an die zentrale Stelle im Sinne von Abs. 1 nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, insbesondere aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz), und erhält sie insbesondere aus diesem Grund keine Wahlbenachrichtigung, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe auf Antrag per Briefwahl berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung dem Wahlvorstand gegenüber nachweisen kann.
#§ 4
Wahlzeitraum, Wahltermin und Wahltag
(1) Der Wahlzeitraum beginnt stets mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem vom Ortsordinarius festgelegten Wahltermin. Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 07.11.2025, 23:59 Uhr. Wahltag ist der 08./09.11.2025.
(2) Die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person bestimmt für die Online-Wahl, wann das elektronische Wahlsystem freigeschaltet und für die Stimmabgabe geöffnet (Beginn des Online-Wahlzeitraums) und wieder abgeschaltet wird (Ende des Online-Wahlzeitraums) gemäß den Vorgaben dieser Verwaltungsverordnung und weist die Frei- und Abschaltung an. Die Freischaltung und Abschaltung des elektronischen Wahlsystems werden für die spätere Überprüfung protokolliert. Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand,
- bis zu welchem Zeitpunkt die Briefwahlunterlagen beantragt werden können und
- bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(3) Für die Online-Wahl werden die Authentisierung im Online-Wahlsystem und die elektronische Stimmabgabe ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Wahlunterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährleistet.
(4) Für Abweichungen vom einheitlichen Wahltermin (§ 4 Abs. 2 PG-WO) kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen einen einheitlichen Online-Nachwahltermin festlegen.
#§ 5
Stimmabgabe bei Online-Wahl
(1) Bei der Online-Wahl erfolgt die Freischaltung des Wahlsystems (Beginn der Wahl) und Abschaltung (Ende der Wahl) durch die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels. Vor oder nach der Stimmabgabe hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er die Stimme persönlich abgegeben hat. Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(3) Der elektronische Stimmzettel muss alle Wahlvorschläge und einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden, enthalten. Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme (Gleichheit der Wahl).
(4) Auf dem elektronischen Stimmzettel werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. § 10 Abs. 3 Satz 3 PG-WO gilt entsprechend.
(5) Das Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels erfolgt durch Markierung. Die Wählerin oder der Wähler markiert die Namen der Personen, die sie oder er wählen will (Stimmabgabevermerk). Für eine gültige Stimmabgabe dürfen höchstens so viele Namen markiert werden, wie Mitglieder des Gremiums zu wählen sind. Die Wählerin oder der Wähler besitzt bis zur endgültigen Stimmabgabe das Recht, die Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. Kommt es nicht zu einer endgültigen Stimmabgabe, werden die Markierungen nicht fixiert. Die Abgabe eines Stimmzettels mit weniger Stimmabgabevermerken als rechtlich gestattet und die Abgabe eines leeren Stimmzettels ist ebenso zulässig wie eine ungültige Stimmabgabe.
(6) Das Ausfüllen und Bestätigen des elektronischen Stimmzettels führt noch nicht zur endgültigen Stimmabgabe; vielmehr sind der Wählerin oder dem Wähler nach Abgabe des elektronischen Stimmzettels die ausgefüllten Wahlvorschläge zur Bestätigung anzuzeigen (Übereilungsschutz). Die Ablehnung dieser Endfassung führt zum elektronischen Stimmzettel zurück, bei dem die Markierungen noch bestehen. Die Bestätigung des abgegebenen elektronischen Stimmzettels führt zur endgültigen Stimmabgabe. An die Bestätigung schließt sich die Übermittlung der endgültigen Stimmabgabe an. Die Übermittlung muss für die wahlberechtigte Person am Bildschirm erkennbar sein. Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche endgültige Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. Eine erneute Stimmabgabe ist unzulässig.
(7) Ein Ausdruck des elektronischen Stimmzettels, der Markierungen der abgegebenen Stimme oder der endgültigen Stimmabgabe und vergleichbare Verstetigungen sind nicht zulässig. Die einzelnen Schritte des Wahlvorganges dürfen nicht gleichzeitig angezeigt werden.
(8) Die Stimmabgabe ist getrennt von der Authentifizierung abzugeben. Eine Verknüpfung zwischen Identität der Wählerin oder des Wählers und der Stimme darf in keiner Weise hergestellt werden.
(9) Die Stimme ist noch vor der Übertragung auf gesichertem Kanal bereits im Gerät zu verschlüsseln. Dies ist der Wählerin oder dem Wähler anzuzeigen.
(10) Ist eine Wählerin oder ein Wähler zum Zeitpunkt der Beendigung des Online-Wahlzeitraums bereits im Online-Wahlsystem angemeldet, ist die Beendigung des Wahlvorganges (innerhalb von 15 Minuten) noch zu ermöglichen.
#§ 6
Authentifizierung bei Online-Wahl
(1) Die Stimmabgabe erfordert eine vorherige Authentifizierung. Die Authentifizierung erfolgt über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN.
(2) Der Zugang zum Portal zur Online-Stimmabgabe ist während des Wahlzeitraums bis zur endgültigen Abgabe der Stimme mehrfach möglich.
(3) Vor der Stimmabgabe ist die Wählerin oder der Wähler darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe geheim und frei zu erfolgen hat. Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(4) Auf die Daten, die durch die Authentifizierung zu Zwecken der Durchführung der Wahl erzeugt werden, darf zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Wahl nicht zugegriffen werden.
#§ 7
Stimmzettel für die Briefwahl
Der Wahlausschuss bereitet für die Briefwahl Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. § 10 Abs. 3 Satz 3 PG-WO gilt entsprechend.
#§ 8
Briefwahl
(1) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag die Briefwahlunterlagen. Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
(2) Die Briefwahlunterlagen umfassen
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- den Briefwahlschein und
- den Briefwahlumschlag.
(3) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(4) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel im Briefwahlumschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Dafür verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag und senden diesen zusammen mit dem Wahlschein im Briefwahlumschlag an den Wahlvorstand. Hat der Wahlausschuss einen oder mehrere Abgabeorte bestimmt, kann der verschlossene Briefwahlumschlag während der Öffnungszeiten auch dort abgegeben oder eingeworfen werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlvorstand bestimmten Zeitpunkt bei diesem eingegangen sein.
(5) Macht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
#§ 9
Stimmauszählung bei Online-Wahl
(1) Nach Beendigung der Online-Wahl wird die elektronische Wahlurne entweder automatisch durch Zeitsteuerung oder auf Veranlassung der Zentralen Wahlleitung durch das System ausgezählt.
(2) Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist, sofern diese Option bereitgestellt wird.
(3) Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind soweit erforderlich in geeigneter Weise zu speichern. § 20 Abs. 2 PG-WO gilt entsprechend.
(4) Die Zentrale Wahlleitung gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. Dazu ist ein Abzug der elektronischen Wahlurne und Source-Code zur Überprüfung bereitzustellen.
(5) Die Frist für die Stellung der Anträge bestimmt die Zentrale Wahlleitung.
#§ 10
Stimmenauszählung bei Briefwahl
(1) Mit der elektronischen Stimmabgabe sind die Wahlberechtigten von der Briefwahl ausgeschlossen.
(2) Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Briefwahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die fristgemäß eingegangenen Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung geprüft und die Beteiligung vermerkt.
(3) Gültige Wahlumschläge werden verschlossen in eine Wahlurne geworfen. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und die Stimmzettel werden den Wahlumschlägen entnommen und gezählt.
(4) Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist oder wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten wurden (§ 22 Abs. 2 S. 3 PG-WO), insbesondere wenn er
- nicht original hergestellt ist,
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist.
Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(5) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet. Zu Mitgliedern des Gremiums sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist unverzüglich öffentlich bekannt zu geben; die Bekanntgabe kann insbesondere in den Gottesdiensten, im Schaukasten, im Pfarrbrief oder auf der Homepage der Pfarrgemeinde bzw. des Pastoralen Raumes erfolgen.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift nach näherer Maßgabe der PG-WO an.
#§ 12
Störungen bei Online-Wahl
(1) Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraumes aus Gründen, die das Erzbistum Paderborn oder die von ihm beauftragte zentrale Stelle zu vertreten hat, nicht möglich, kann die Zentrale Wahlleitung den Wahlzeitraum verlängern. Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist zugleich eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Zentrale Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen.
(3) Bei sonstigen Störungen entscheidet die Zentrale Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie auf die Störungen zu reagieren ist. Ermessensleitend sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der relevanten Wahlgrundsätze.
#§ 13
Technische und organisatorische Anforderungen
(1) Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. Eine für die Online-Wahl eingesetzte Software muss die in § 18 Abs. 2 lit. a des Statuts für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn sowie § 1 Abs. 2 PG-WO festgelegten Wahlgrundsätze „geheim“ und „unmittelbar“ erfüllen und den für das Erzbistum Paderborn geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nach dem KDG und der KDG-DVO, entsprechen. Vorzugsweise sollte dabei eine Open-Source-Software eingesetzt werden.
(2) Das Erzbistum Paderborn kann sich zur Durchführung der Online-Wahlen und zur Feststellung ausreichender Sicherheitsstandards externer Dienstleister bedienen. Diese sind vertraglich zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Bestimmungen des KDG, der KDG-DVO, der PG-WO und dieser Verwaltungsverordnung sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes durch das Erzbistum Paderborn oder durch dessen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Pfarrgemeinden zu verpflichten.
(3) Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. Das Wahlsystem muss gewährleisten, dass die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet.
(4) Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(5) Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) Die Wählerinnen und Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die Wählerin oder den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
#§ 13a Auftragsverarbeitungen, Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG
(1) Gemäß § 29 Absatz 3 KDG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch das Erzbistum Paderborn im Zusammenhang mit den Wahlen aufgrund dieser Regelung. Hierbei sind die Vorgaben nach § 29 Absatz 3 und 4 KDG zu beachten.
(2) Die zur Durchführung erforderlichen Festlegungen erfolgen mit gesonderter Regelung.
#§ 14
Kosten
(1) Die Kosten für die zentrale Durchführung der Online-Wahlen trägt das Erzbistum Paderborn. Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten für die Erstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen.
(2) Die Kosten für die Durchführung der Briefwahl und die Arbeit der Wahlvorstände trägt die jeweilige Pfarrgemeinde bzw. der Pastorale Raum.
#§ 15
Fristen
(1) Für die Wahlverfahren im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 gelten abweichend von der PG-WO folgende Fristen:
- der Ortsordinarius ordnet die Wahl spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss an;
- spätestens 19 Wochen vor dem Wahltermin wird gemäß § 8 PG-WO ein Wahlausschuss gebildet, den Wahlvorstand (bzw. einen Wahlvorstand pro Stimmbezirk);
- der Wahlausschuss stellt spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an;
- der Wahlausschuss teilt spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin mit, dass für die Dauer von einer Woche von Wahlberechtigten Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten begehrt werden kann;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin muss die Änderung der Liste der Wahlberechtigten zur Ausübung des passiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde bzw. einem anderen Pastoralen Raum nach §§ 7, 9 Abs. 6 PG-WO erfolgen;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlausschuss die Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen;
- der Wahlausschuss veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin muss die Änderung der Liste der Wahlberechtigten zur Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer anderen Pfarrgemeinde bzw. einem anderen Pastoralen Raum nach §§ 7, 9 Abs. 6 PG-WO erfolgen;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin legt der Wahlvorstand fest, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen;
- Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin.
(2) Für die Bestimmung der Fristen nach Abs. 1 ist ungeachtet eines möglichen Wahlzeitraumes der vom Ortsordinarius festgelegte Wahltermin (08./09.11.2025) maßgeblich.
#§ 16
Schlussbestimmungen
(1) Auf die Durchführung der Online-Wahl mit optionaler Briefwahl finden, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der PG-WO entsprechende Anwendung. §§ 15 bis 22 PG-WO finden keine Anwendung.
(2) Für Pfarrgemeinden bzw. Pastorale Räume, welche die Gremienwahlen 2025 zu einem abweichenden Termin durchführen, ist diese Verwaltungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Diese Verwaltungsverordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft.
Paderborn, 19. März 2025 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 1.72/1455/3/2-2024 | |
Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts | |
Dieses wird vertreten durch die Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer Domplatz 3 in 33098 Paderborn | |
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Fax: | +49 (0)5251 125-1470 |
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