Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Ordnung zum Umgang mit Verdachtsfällen von Missbrauch geistlicher Autorität
Vom 26. Mai 2025
KA 2025, Nr. 74
####Präambel
Diese Ordnung regelt das Verfahren für Verdachtsfälle auf geistlichen Missbrauch im Sinne der Arbeitshilfe Nr. 338 „Missbrauch geistlicher Autorität – Zum Umgang mit Geistlichem Missbrauch“ der Deutschen Bischofskonferenz in ihrer jeweils geltenden Fassung, die Aufgaben der handelnden Personen sowie deren Kompetenzen und deren Zusammenarbeit untereinander und mit den für die Intervention bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch zuständigen Strukturen. Die konkreten Verfahrenswege, Interventionsmaßnahmen und Präventionsmaßnahmen ergeben sich aus den einschlägigen Normen sowie dem allgemeinen Recht.
#§ 1
Anwendungsbereich und Zuständigkeit
(
1
)
Das nach dieser Ordnung normierte Verfahren ist für die Behandlung aller Verdachtsfälle geistlichen Missbrauchs zuständig, die sich im pastoralen Kontext ereignet haben
- durch eine Person, die im Dienst des Erzbistums Paderborn steht oder in dessen Auftrag tätig ist, oder
- durch eine Person, die im Dienst einer der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten juristischen Person steht, oder in deren Auftrag tätig ist.
(
2
)
Hinweise auf Fälle, die nach Abs. 1 nicht in die Zuständigkeit des Erzbistums fallen, sind gleichwohl aufzunehmen und mit entsprechender Dokumentation an die zuständige (Erz-)Diözese, Einrichtung oder an die Anlaufstelle der Deutschen Bischofskonferenz weiterzugeben.
(
3
)
Soweit in diesem Gesetz auf Interventionsbeauftragte, Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs oder den Beraterstab für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs verwiesen wird, beziehen sich diese Angaben auf die Strukturen beziehungsweise Personen, die mit der Intervention in Verdachtsfällen sexuellen Missbrauchs beauftragt sind.
#§ 2
Beauftragte Person für den Umgang mit Verdachtsfällen von Missbrauch geistlicher Autorität
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt eine Person für den Umgang mit Verdachtsfällen von Missbrauch geistlicher Autorität (Beauftragte/r).
(
2
)
Die beauftragte Person ist für die Behandlung der Verdachtsfälle geistlichen Missbrauchs zuständig. Enthält ein Fall sowohl Aspekte sexuellen als auch geistlichen Missbrauchs, so wird der Fall, vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung zwischen den beauftragten Personen, durch die für die Intervention bei Fällen sexuellen Missbrauchs zuständigen Person (Interventionsbeauftragte/r) federführend bearbeitet.
(
3
)
Die beauftragte Person steht in der Regel im Dienst des Erzbistums.
#§ 3
Anforderungen an die beauftragte Person
Die beauftragte Person soll für ihre Aufgabe fachlich qualifiziert und persönlich geeignet sein. Insbesondere soll sie über eine hinreichende theologische Qualifikation und über einschlägige Erfahrungen und Qualifikationen im Bereich Seelsorge, Exerzitien und/oder geistliche Begleitung verfügen.
#§ 4
Aufgaben der beauftragten Person
Die beauftragte Person
- nimmt Hinweise auf geistlichen Missbrauch entgegen und dokumentiert diese,
- klärt, gegebenenfalls in Zusammenarbeit und Absprache mit dem zuständigen Personalverantwortlichen oder Voruntersuchungsführer, den Sachverhalt,
- erstattet vorbehaltlich der Regelung des § 11 Abs. 2 nach Rücksprache mit dem Bereich Recht des Erzbischöflichen Generalvikariats im Verdachtsfall Anzeige bei den zuständigen staatlichen Strafverfolgungsbehörden,
- hält als Vertreterin des Erzbistums Kontakt zu Betroffenen von geistlichem Missbrauch, berät und begleitet diese bei der Aufarbeitung des erlittenen Missbrauchs, soweit von diesen gewünscht,
- vermittelt beschuldigten Personen bei Bedarf Unterstützungsangebote,
- koordiniert die Arbeit der Ansprechpersonen,
- holt die Expertise des Beraterstabs ein,
- tauscht sich mit den Beauftragten anderer (Erz-)Diözesen sowie anderen in ihrem jeweiligen Bereich zuständigen Personen aus,
- trägt dem Ortsordinarius die Beratungsergebnisse vor und achtet auf die Umsetzung der vom Ortsordinarius angeordneten Maßnahmen.
§ 5
Rechte der beauftragten Person
(
1
)
Die beauftragte Person ist in ihrer Tätigkeit von fachlichen Weisungen unabhängig. Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und auf Grund ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
(
2
)
Sie hat das Recht, ihre fachlichen Anliegen dem Erzbischof, dem Generalvikar sowie den jeweils zuständigen Personalverantwortlichen des Erzbistums persönlich vorzutragen.
(
3
)
Sie hat im Rahmen der Fallbearbeitung das Recht, von Personen, die im Dienst des Erzbistums stehen, Auskunft über relevante Sachverhalte zu verlangen. Gleiches gilt gegenüber Personen im Dienst einer der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten juristischen Person.
(
4
)
Sie hat im Rahmen der Fallbearbeitung, soweit nach der jeweils einschlägigen Personalaktenordnung zulässig, das Recht, Akten und Unterlagen des Erzbistums, insbesondere Personalakten, einzusehen. Hinsichtlich der Kleriker und Kirchenbeamten ist insoweit § 18 PAO (Kleriker) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar.
(
5
)
Sie hat das Recht, Betroffene über alle seitens des Erzbistums vorgenommenen und geplanten Verfahrensschritte, getroffene Maßnahmen und Stellungnahmen von Beschuldigten zu unterrichten.
#§ 6
Pflichten der beauftragten Person
(
1
)
Die beauftragte Person ist auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Umstände verpflichtet.
(
2
)
Sie unterrichtet den Ortsordinarius vorbehaltlich der Regelung des § 12 Abs. 2 (Widerspruch durch Betroffene) unverzüglich über neu auftretende Hinweise auf Fälle geistlichen Missbrauchs.
(
3
)
Sie berichtet dem Ortsordinarius in regelmäßigen Abständen über den Bearbeitungsstand der laufenden Fälle.
#§ 7
Zusammenarbeit
(
1
)
Zusammenarbeit mit dem Team Intervention: Die beauftragte Person und der/die Interventionsbeauftragte arbeiten eng zusammen. Sie unterrichten sich gegenseitig über ihre Tätigkeit und stimmen das weitere Vorgehen miteinander ab. Dies gilt insbesondere, wenn ein zu behandelnder Fall Aspekte sowohl geistlichen als auch sexuellen Missbrauchs umfasst.
(
2
)
Zusammenarbeit mit Personalverantwortlichen und Bereich Recht: Die beauftragte Person arbeitet weiterhin eng mit den seitens des Erzbistums mit der weiteren Bearbeitung des Falles betrauten Personen zusammen, insbesondere mit den für Beschuldigte zuständigen Personalverantwortlichen sowie dem Bereich Recht im Erzbischöflichen Generalvikariat.
(
3
)
Zusammenarbeit mit dem Team Dialog- und Beschwerdemanagement: Bei Meldungen von Fällen mit Bezug zu Missbrauch geistlicher Autorität stimmt sich die beauftragte Person mit dem Team Dialog- und Beschwerdemanagement ab, ob dort ebenfalls Meldungen zu der beschuldigten Person bzw. den beschuldigten Personen vorliegen. Bei Beschwerden, die sich ausschließlich auf den Missbrauch geistlicher Autorität beziehen, fällt die Bearbeitung in den Zuständigkeitsbereich der beauftragten Person. Bei Grenzfällen ist die Expertise des Beraterstabs einzuholen.
(
4
)
Zusammenarbeit mit der dem Team Prävention: Die beauftragte Person steht in einem regelmäßigen Austausch mit dem Team Prävention. Sie hält mit dem Team Prävention Rücksprache, um Präventionsmaßnahmen zu entwickeln und zu evaluieren. Das Team Prävention wird bei Fragen und Fallanzeigen mit Bezug auf Missbrauch geistlicher Autorität auf die beauftragte Person und die Ansprechpersonen verweisen.
(
5
)
Zusammenarbeit mit den Teams für Ordensangelegenheiten und geistliche Gemeinschaften: Bei Meldungen von Fällen mit Bezug zu Missbrauch geistlicher Autorität aus Ordensinstiuten oder geistl. Gemeinschaften stimmt sich die beauftragte Person mit dem jeweils zuständigen Team ab, ob dort ebenfalls Meldungen zu der beschuldigten Person bzw. den beschuldigten Personen vorliegen. Meldungen mit Bezug zu Missbrauch geistlicher Autorität an das die vorgenannten Teams werden an die beauftragte Person zur Bearbeitung weitergeleitet.
#§ 8
Ansprechpersonen
(
1
)
Der Erzbischof beauftragt im Rahmen des Möglichen zwei Ansprechpersonen für den Bereich des geistlichen Missbrauchs.
(
2
)
Die Ansprechpersonen dürfen in keinem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Erzbischof, Erzbischöflichen Stuhl oder Erzbistum Paderborn stehen. Sie sollen im Rahmen des Möglichen nicht der gleichen Organisation oder Einrichtung zugehörig oder bei ihr beschäftigt sein.
(
3
)
Sie sind in ihrer Tätigkeit von Weisungen unabhängig.
(
4
)
Im Rahmen des Möglichen sollen die Ansprechpersonen unterschiedlichen Geschlechts sein.
(
5
)
Die Ansprechpersonen können neben ihrer Tätigkeit für das Erzbistum Paderborn auch für andere Diözesen oder Einrichtungen als Ansprechperson tätig sein.
(
6
)
Die Ansprechpersonen sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände verpflichtet.
(
7
)
Für die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Ansprechpersonen gilt § 3 entsprechend.
#§ 9
Veröffentlichung der Kontaktdaten der Ansprechpersonen
Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen werden in geeigneter Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite des Erzbistums Paderborn.
#§ 10
Aufgaben der Ansprechpersonen
Die Ansprechpersonen
- 1)
- nehmen für ihren Bereich Hinweise auf geistlichen Missbrauch entgegen und dokumentieren diese,
- 2)
- führen Gespräche mit Betroffenen zur grundlegenden Sachverhaltsklärung,
- 3)
- unterrichten die beauftragte Person unverzüglich über aufgenommene Hinweise und geführte Gespräche,
- 4)
- beraten das Erzbistum im Rahmen ihrer Tätigkeit im Beraterstab,
- 5)
- übernehmen im Einzelfall Aufgaben der beauftragten Person, die ihnen einvernehmlich durch diese delegiert worden sind.
§ 11
Informationsweitergabe
(
1
)
Informationen, die der beauftragten Person oder den Ansprechpersonen durch Betroffene oder andere Personen gegeben werden, werden umfassend an den Ortsordinarius sowie mit der Behandlung von geistlichem Missbrauch betraute Stellen (insbesondere den Beraterstab nach § 12, die jeweiligen Personalverantwortlichen sowie den Bereich Recht im Bischöflichen Generalvikariat) weitergegeben.
(
2
)
Dies gilt nicht, soweit Betroffene einer Weitergabe widersprechen. Der Widerspruch ist schriftlich festzuhalten. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass ohne eine Weitergabe gegebenenfalls keine oder nur eingeschränkte Maßnahmen ergriffen werden können.
(
3
)
Unabhängig vom Vorliegen eines Widerspruchs sind die beauftragten Personen und die Ansprechpersonen berechtigt, sich gegenseitig zu informieren. Der/die Interventionsbeauftragte ist umfassend über alle jeweils mitgeteilten Informationen in Kenntnis zu setzen. Hinsichtlich eines etwaigen Widerspruchs gelten für ihn die Bestimmungen der Interventionsordnung in jeweils geltender Fassung.
#§ 12
Beraterstab
Der Erzbischof richtet einen ständigen Beraterstab für Fragen des geistlichen Missbrauchs ein.
#§ 13
Mitglieder des Beraterstabs
(
1
)
Dem Beraterstab gehören die beauftragte Person als Vorsitzende/r, die Ansprechpersonen, der/die Interventionsbeauftragte sowie die Leitung des Teams Dialog- und Beschwerdemanagement an.
(
2
)
Darüber hinaus ernennt der Erzbischof im Einvernehmen mit der beauftragten Person fachlich und persönlich geeignete Personen. Dies können Personen sein mit psychologisch-therapeutischem, pastoralem, juristischem und kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen geistlichen Missbrauchs.
(
3
)
Dem Beraterstab können von geistlichem Missbrauch Betroffene angehören.
(
4
)
Eine nach Abs. 2 ernannte Person kann zugleich Mitglied im Beraterstab nach dieser Ordnung sowie dem Beraterstab für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs sein, wenn die durch sie eingebrachte Qualifikation anderweitig nicht abgedeckt werden kann.
(
5
)
Dem Beraterstab können Personen angehören, die im kirchlichen Dienst stehen. Diesen dürfen aus ihrer Tätigkeit im Beraterstab keine dienstlichen Nachteile entstehen.
(
6
)
Die Mitglieder des Beraterstabs sind auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände verpflichtet.
#§ 14
Rechte und Pflichten des Beraterstabs
(
1
)
Neu auftretende Verdachtsfälle geistlichen Missbrauchs werden dem Beraterstab regelmäßig durch die beauftragte Person zur Einschätzung des Falles und zur Abgabe einer Empfehlung zu den seitens des Erzbistums im Hinblick auf die gegenüber der beschuldigten Person zu treffenden Maßnahmen vorgelegt.
(
2
)
Gleiches gilt, wenn sich in einem bereits im Beraterstab behandelten Fall neue Aspekte oder Entwicklungen ergeben, die nach dem Urteil der beauftragten Person eine erneute Beratung erforderlich machen.
(
3
)
Die Vorlage nach Ziff. 1 erfolgt unter Darstellung aller bekannten Umstände des zu beratenden Falles einschließlich der Namen von Betroffenen und Beschuldigten. Es dürfen vorbehaltlich der Regelung des § 11 Abs. 2 (Widerspruch von Betroffenen) keine Informationen oder Namen zurückgehalten werden.
(
4
)
Der Beraterstab erstellt ein mehrheitliches Votum, das seine Einschätzung und Empfehlung nach Ziff. 1 enthält. Jedes Mitglied des Beraterstabs hat das Recht, diesem Votum ein eigenes Minderheitsvotum beizufügen. Die Voten sind dauerhaft in die Fallakte nach § 17 aufzunehmen sowie durch die beauftragte Person an den Ortsordinarius weiterzuleiten.
(
5
)
Der Beraterstab ist nach Abschluss eines Falles, der ihm zur Beratung vorgelegt wurde, über die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Er hat das Recht, hierzu eine Bewertung abzugeben, die dauerhaft in die Fallakte nach § 17 aufzunehmen ist.
#§ 15
Arbeitsweise des Beraterstabs
(
1
)
Sitzungen des Beraterstabs werden durch die beauftragte Person nach Bedarf anberaumt.
(
2
)
Der Beraterstab ist beschlussfähig, wenn die beauftragte Person sowie die Mehrheit der Mitglieder nach § 13 Abs. 1 bis 3 anwesend sind. Es ist jedoch darauf zu achten, dass nach Möglichkeit bei jeder Sitzung alle im Beraterstab vorhandenen fachspezifischen Qualifikationen vertreten sind. Bei der Beschlussfassung ist can. 119 Nr. 2 CIC zu beachten.
(
3
)
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. An ihnen nehmen insbesondere weder Ordinarien noch Personalverantwortliche des Erzbistums teil.
(
4
)
Sitzungen können in physischer Anwesenheit der Mitglieder, aber auch in Form einer Telefon-, Videokonferenz oder in hybrider Weise stattfinden.
(
5
)
Die beauftragte Person lädt im Einvernehmen mit dem Beraterstab weitere Personen, die auf Verschwiegenheit zu verpflichten sind, mit beratender Stimme zu den Sitzungen ein.
(
6
)
Abweichend von Abs. 3, Satz 2 findet einmal im Jahr eine Sitzung unter Teilnahme des Erzbischofs statt. In dieser wird zum Stand des Umgangs mit dem Missbrauch geistlicher Autorität im Erzbistum beraten. Konkrete Fälle werden in dieser Sitzung nicht beraten.
(
7
)
Die Sitzungen nach Abs. 6 sowie Sitzungen zu Fällen, die Aspekte sowohl des sexuellen als auch des geistlichen Missbrauchs beinhalten könnten, können aufgrund gemeinsamer Entscheidung der beauftragten Person sowie des/der Interventionsbeauftragten als gemeinsame Sitzung beider Beraterstäbe stattfinden. Die Voten nach § 14 Abs. 4 bleiben jedoch auch in diesem Fall getrennt.
#§ 16
Maßnahmen des Ortsordinarius
Nach Vorliegen des Votums oder der Voten des Beraterstabs ergreift der Ortsordinarius die aus seiner Sicht erforderlichen Maßnahmen.
#§ 17
Aktenführung
(
1
)
Zu jedem Verdachtsfall geistlichen Missbrauchs ist eine auf den oder die Beschuldigten bezogene Fallakte zu erstellen. In diese sind alle für die Bearbeitung des Falles relevanten Unterlagen aufzunehmen.
(
2
)
Für die Bearbeitung des Falles relevante Unterlagen sind insbesondere
- a.
- Schreiben von Betroffenen oder Vermerke über Gespräche mit diesen,
- b.
- Stellungnahmen des/der Beschuldigten und Vermerke über Gespräche mit diesen,
- c.
- Dokumente über getroffene Maßnahmen und damit im Zusammenhang stehende Vermerke und Schreiben,
- d.
- weitere Unterlagen, die bei der Fallbearbeitung entstehen oder dem Erzbistum zu Betroffenen oder Beschuldigten im jeweiligen Fall vorliegen.
(
3
)
Verschiedene Fälle, die den gleichen Beschuldigten betreffen, sind im laufenden Verfahren in einer nach Betroffenen getrennten Fallakte zusammenzufassen.
(
4
)
Die Fallakte wird durch die beauftragte Person erstellt und geführt. Sie ist zu paginieren und vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern.
(
5
)
Wird in einem Fall eine kirchenrechtliche Voruntersuchung eingeleitet oder sollen anderweitige dienst- oder arbeitsrechtliche Maßnahmen getroffen werden, so ist den hiermit beauftragten Personen Akteneinsicht zu gewähren. Es können Auszüge, Abschriften und Ausdrucke angefertigt werden.
(
6
)
Nach Abschluss der Fallbearbeitung und nach Eintritt der Rechtskraft gegebenenfalls getroffener Maßnahmen ist die Fallakte aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrung von Voruntersuchungsakten.
#§ 18
Befangenheit
(
1
)
Beauftragte Person, Ansprechpersonen und Mitglieder des Beraterstabs sind befangen, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Fähigkeit zu rechtfertigen, einen konkreten Fall in neutraler und sachlicher Weise zu bearbeiten. Hierbei gilt die Bestimmung des can. 1448 § 1 CIC in analoger Weise.
(
2
)
Über die Befangenheit einer Ansprechperson oder eines Mitglieds des Beraterstabs ist die beauftragte Person unverzüglich zu informieren.
(
3
)
Ist eine Ansprechperson befangen, so gibt sie die weitere Bearbeitung des jeweiligen Falles unverzüglich an die andere Ansprechperson oder die beauftragte Person ab.
(
4
)
Ist ein Mitglied des Beraterstabs befangen, so wirkt es an der Entscheidungsfindung im Beraterstab nicht mit.
(
5
)
Über die Befangenheit der beauftragten Person ist der Ortsordinarius unverzüglich zu informieren, der eine Person bestimmt, die für den jeweiligen Fall die Aufgaben der beauftragten Person übernimmt. Dem Beraterstab ist diese Tatsache mitzuteilen.
#§ 19
Inkrafttreten, Evaluation
(
1
)
Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2025 in Kraft.
(
2
)
Zwei Jahre nach Inkrafttreten hat die beauftragte Person dem Ortsordinarius einen Bericht über die bis dahin gemachten Erfahrungen in der Anwendung dieses Gesetzes vorzulegen, in dem insbesondere bestehender Verbesserungsbedarf in den durch dieses Gesetz geregelten Abläufen und Strukturen aufzuzeigen ist. Die Ansprechpersonen und der Beraterstab sollen in die Erstellung des Berichts in geeigneter Weise einbezogen werden.