Erzbistum Paderborn
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Authentische Interpretation zur Wählbarkeit der Mitglieder gemäß § 3 Abs. 1 d) des Statuts für das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn
vom 25. November 2025
#Angesichts der Veränderungen, die durch die Neufassung des Statuts für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn (KA 2024, Nr. 160) in Kraft getreten sind,
sowie angesichts dessen, dass das Statut für das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn (KA 2005, Nr. 57; KA 2014, Nr. 59) derzeit überarbeitet wird, diese Überarbeitung aber noch nicht abgeschlossen ist,
werden hinsichtlich der Wahl von Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 d) des Statuts des Diözesankomitees aus Gründen der Rechtssicherheit gemäß can. 16 CIC folgende Klarstellungen zur Auslegung des § 3 Abs. 3 des Statuts für das Diözesankomitee im Erzbistum Paderborn sowie des § 2 der Wahlordnung (KA 2008, Nr. 143) vorgenommen:
- Das aktive Wahlrecht wird in den Dekanaten durch jeweils eine Vertretung aus dem Vorstand der auf Ebene der Pastoralen Räume und der anderen territorialen Seelsorgeeinheiten (Pastoralverbünde sowie einzelne Pfarreien, die keinem Pastoralen Raum angehören) in diesem Dekanat errichteten Gremien (Rat der Pfarrei, Rat der Pfarreien, Pastoralverbundsrat) ausgeübt.Die Wahl dieser Vertretungen, die von Laien wahrgenommen werden müssen, erfolgt mit einfacher Mehrheit durch den Vorstand des sie jeweils entsendenden Gremiums.
- Das passive Wahlrecht besitzen die Personen, die zum Zeitpunkt der Wahl gewähltes Mitglied eines in einem der Pastoralen Räume und anderer territorialer Seelsorgeeinheiten dieses Dekanats errichteten Gremiums (Rat der Pfarrei, Rat der Pfarreien, Gemeinderat) sind.Eine zweimalige Wiederwahl ist möglich.
Gemäß can. 16 § 2 CIC sind diese Klarstellungen im Kirchlichen Amtsblatt zu promulgieren, sie treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.