Erzbistum Paderborn
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Richtlinien des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. für die Beitragsordnung der persönlichen Mitglieder der Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn

vom 19. September 2025

in: KA 2026, Nr. 71

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§ 1
Persönliche Mitgliedschaft

Die Persönliche Mitgliedschaft in Orts- und Kreiscaritasverbänden wird durch eine Beitrittserklärung begründet. Mit dieser Erklärung gibt das Persönliche Mitglied an, in welchem Bereich es sich engagiert.
(1) Ehrenamtliches Engagement in der Caritas-Konferenzen
(2) Ehrenamtliches Engagement im Orts- oder Kreiscaritasverband
(3) Mitgliedschaft in Anbindung zur CKD
(4) Mitgliedschaft in Anbindung zum Orts- oder Kreiscaritasverband
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§ 2
Höhe des Mindestbeitrages

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände im Erzbistum Paderborn erheben von ihren persönlichen Mitgliedern einen Mindestbeitrag von 12,00 Euro im Jahr.
( 2 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände können höhere Jahresbeiträge erheben.
( 3 ) Personen, die ehrenamtlich aktiv in einer Caritas-Konferenz oder in einem Orts- oder Kreiscaritasverband mitarbeiten, sind vom Mitgliedbeitrag befreit.
( 4 ) Für bestimmte Personengruppen können die Orts- und Kreiscaritasverbände ein von den Absätzen 1 und 2 abweichenden Mindestbeitragssatz festlegen.1#
( 5 ) Über Regelungen für individuelle Beitragsreduzierungen oder -stundungen entscheidet der Vorstand des Orts- oder Kreiscaritasverbandes.
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§ 3
Modus der Zahlung und Verteilung der Jahresbeiträge

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände legen ein Verfahren fest, wie die Jahresbeiträge ihrer persönlichen Mitglieder zu entrichten sind.
( 2 ) Die Mitgliedsbeiträge nach § 1 Ziffer 2 und 4 erhält zu 100 % der Orts- oder Kreiscaritasverband, in dem das Mitglied seine Mitgliedschaft erklärt hat.
( 1 ) Von den Mitgliedsbeiträgen nach § 1 Ziffer 1 und 3 erhalten je die Hälfte:
  1. die Caritas-Konferenz, in der das persönliche Mitglied seine Mitgliedschaft erklärt hat;
  2. der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V.
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§ 4
Beitragsverwendung

( 1 ) Die Orts- und Kreiscaritasverbände sowie die in den Pfarrgemeinden tätigen Caritaskonferenzen setzen ihre Anteile am Jahresbeitrag der persönlichen Mitglieder im Rahmen ihrer jeweiligen Satzungszwecke ein.
( 2 ) Der Caritasverband für das Erzbistum Paderborn e.V. leitet seinen Anteil am Jahresbeitrag an die CKD-Diözesangeschäftsstelle weiter.
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§ 5
Inkrafttreten

( 1 ) Vorstehende Regelung tritt zum 01. Januar 2026 in Kraft.
( 2 ) Die Richtlinien für die Beitragsordnung für die persönlichen Caritasverbandsmitglieder vom 19./20.09.2008 (KA 2009, Nr. 51, Ziffer II), die vorstehenden Richtlinien widersprechen, verlieren insoweit ihre Gültigkeit.
Vorstehende Regelungen wurden in der Delegiertenversammlung des Caritasverbandes für das Erzbistum Paderborn e.V. am 19. September 2025 beschlossen.

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1 ↑ Zu dem betreffenden Personenkreis gehören zum Beispiel Kinder und Jugendliche, Studenten, Klienten, Bewohner (z.B. Wohnhäuser für Menschen mit Behinderungen), WfbM-Beschäftigte.
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