Erzbistum Paderborn
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Dokumente der deutschen Bischöfe

Nr. 103Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026

Liebe Schwestern und Brüder,
die Caritaskampagne 2026 steht unter dem Leitwort: „Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen“. Sie bringt zum Ausdruck, dass Zukunft dort entsteht, wo Generationen miteinander unterwegs sind und Verantwortung füreinander übernehmen. Wenn die Erfahrungen der Älteren und die Perspektiven der Jüngeren zusammenkommen, wächst die Wahrscheinlichkeit tragfähiger Innovationen und es gewinnen Verständnis, Solidarität und faire Chancen.
Die Caritas unterstützt Menschen in allen Lebensphasen und stärkt Begegnungen und Beziehungen zwischen den Generationen: zwischen dem jungen Freiwilligendienstleistenden und der hochbetagten Seniorin, zwischen der Erzieherin und ihren Kita-Kindern, in ehrenamtlichen Familienpatenschaften und in der Smartphone-Sprechstunde der youngcaritas.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die vielfältige Arbeit der Caritas mit Ihrer großherzigen Spende.
Herzlichen Dank!
Berlin, 23. Juni 2026
Für das Erzbistum Paderborn
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Erzbischof
Kollektenankündigung am Caritas-Sonntag 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit der Caritas bestimmt. In diesem Jahr stellt die Caritas das Miteinander der Generationen in den Mittelpunkt, die an vielen Caritas-Orten in unserem Bistum füreinander Verantwortung übernehmen und Menschen in allen Lebensphasen unterstützen.
Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte unterstützen Sie diese Arbeit.
Herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf in den Gottesdiensten am Sonntag (einschließlich der Vorabendmessen) vor dem Kollektentermin – am 6. September 2026 – zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch.

Nr. 104Aufruf der deutschen Bischöfe zum Sonntag der Weltmission 2026

Liebe Schwestern und Brüder,
„Sei mutig und stark“ – dieses Wort aus dem Buch Josua (1,6) steht über dem Sonntag der Weltmission 2026. Es lenkt unseren Blick nach Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen: um Nahrung, um medizinische Hilfe, um Bildung für die Kinder.
Die Kirche in Madagaskar unterstützt sie dabei. Besonders in den ländlichen Gebieten ist sie oft die einzige Institution, die soziale und medizinische Dienste oder Bildungsmöglichkeiten anbietet. Sie ermutigt die Menschen auch, selbst für eine bessere Zukunft ihres Landes zu kämpfen. Zugleich stärkt sie die Christen in ihrem Glauben.
Seit 100 Jahren erinnert uns der Sonntag der Weltmission daran, dass wir Christinnen und Christen weltweit zusammengehören. Das Hilfswerk Missio ist dieser globalen Solidarität verpflichtet. Bitte unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Missio und seinen Projektpartnern. Helfen Sie mit, dass sich die Kirche in Madagaskar und in anderen Ländern dieser Welt für die Armen und Benachteiligten engagieren kann.
Kollektenankündigung am Sonntag der Weltmission 2026, dem 25. Oktober 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugute kommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 18. Oktober 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 25. Oktober 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.

Dokumente des Erzbischofs

Nr. 105Gesetz zur Errichtung der Seelsorgeräume und zur Gestaltung der Übergangsphase (Errichtungs- und Übergangsgesetz – EÜG)

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Präambel

Die tiefgreifenden Veränderungen und Herausforderungen, vor denen die Kirche von Paderborn als Teil der Kirche Gottes in der Welt steht, sind für das Erzbistum Paderborn Anlass zur pastoralen Veränderung und Transformation, getragen vom Ziel, Formen zu finden, den bleibenden kirchlichen Sendungsauftrag neu zu gestalten und anzubieten.
Bei der Errichtung der Seelsorgeräume – nach einem umfassenden Konsultationsverfahren und nach Beratung im Diözesanpastoralrat – leitet uns im Erzbistum Paderborn der Gedanke, dass im Loslassen von Vertrautem mehr Raum für das Wesentliche wächst, dass ein Abbau von Verwaltung mehr Raum für die Seelsorge, für die Öffnung hin zu den Armen und Benachteiligten ermöglicht. Uns verbindet die Hoffnung, dass offene und am Engagement der Gläubigen ausgerichtete Strukturen mehr Freiheit für das Evangelium fördern. Uns trägt die Überzeugung, dass durch kooperative Leitungsformen und die synodale Beteiligung der Gläubigen mehr Raum für Glauben und Gemeinschaft entsteht. Flexible Strukturen sollen lebendige und nachhaltige Initiativen und das Engagement vor Ort fördern – getragen vom gemeinsamen Ziel, das Evangelium zu verkünden, den Gottesdienst zu feiern und durch caritative Zeugnisse sichtbar und authentisch im Vorbild Jesu zu werden. Ein transformiertes Verständnis von Seelsorge und Seelsorgenden soll sich auf allen Ebenen, an allen Orten und in allen Themenfeldern entwickeln – lebendig, spürbar und synodal, auf das Ziel ausgerichtet, dass das Heilswirken Jesu Christi neu und einem transformierten Miteinander erlebbar werden kann.
Für die neu errichteten Seelsorgeräume beginnt eine Übergangsphase, in der die nächsten Schritte der Transformation vorbereitet werden: die Beauftragung der Leitung des Seelsorgeraumes, die Anpassung der pfarrlichen und vermögensrechtlichen Struktur sowie die perspektivische Neuwahl der Gremien. Diese Übergangsphase wird von einer Übergangsleitung koordiniert und aktiv sowie gemeinsam gestaltet: Die gewählten Gremien vor Ort und in den Pastoralen Räumen arbeiten Hand in Hand mit einem Übergangsrat, der synodales Miteinander initiiert und Vernetzung über bisherige Grenzen hinaus fördert. Der Übergangsrat trägt gemeinsam mit den gewählten Gremien erste pastorale Gestaltungsideen für den Seelsorgeraum zusammen. Auch hier ist die Orientierung auf die Tiefe der Ausrichtung auf Gott und die Menschen maßgeblich: Was von einer stärkeren Orientierung und Fokussierung an den Lebensthemen, den Sorgen und Nöten der Menschen und ihrer Deutung im Licht des Evangeliums inspiriert ist und sich daraufhin verändert, gewinnt an Tiefe, Authentizität, Sendungskraft und Stärke.
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§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung

(1) Mit diesem Gesetz erfolgt eine territoriale Einteilung des Erzbistums Paderborn in Seelsorgeräume.
(2) Mit der Errichtung der Seelsorgeräume treten diese in eine befristete Übergangszeit ein, die der Koordination und Beratung hinsichtlich des Entwicklungsweges und der Vernetzung von Pfarrgemeinden und pastoralen Orten im Seelsorgeraum dient und in der die pastorale und inhaltliche Ausgestaltung des Seelsorgeraumes sowie die weiteren Transformationsschritte grundgelegt und vorbereitet werden.
(3) Die Koordinierung und Steuerung des Transformationsprozesses im Seelsorgeraum obliegt in der Übergangszeit einer Übergangsleitung.
(4) In ihren Aufgaben wird die Übergangsleitung von einem Übergangsrat begleitet und unterstützt, in dem Vertretungen der Pfarr- und Kirchengemeinden sowie pastoralen Orte in die zu treffenden Entscheidungen beratend einbezogen werden.
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§ 2
Umschreibung und Errichtung der Seelsorgeräume

(1) Im Erzbistum Paderborn werden Seelsorgeräume errichtet, die das Gebiet der folgenden Pfarrgemeinden umfassen, die, sofern nicht im Folgenden durch die Zufügung „o.e.V.“ (ohne eigene Vermögensverwaltung) markiert, zugleich als katholische Kirchengemeinden errichtet
1)
Seelsorgeraum Bielefeld
Pfarrei Christkönig Bielefeld
Pfarrei St. Jodokus Bielefeld
Pfarrei Heilig Geist Bielefeld
Pfarrei St. Joseph Bielefeld
Pfarrei Liebfrauen Bielefeld
Pfarrei St. Meinolf Bielefeld
Pfarrei Maria Königin Bielefeld
Pfarrei St. Hedwig Heepen
Pfarrei St. Bonifatius Bielefeld
Pfarrvikarie o.e.V. Liebfrauen Jöllenbeck
Pfarrei St. Elisabeth Bielefeld
Pfarrei St. Johannes Bapt. Schildesche
2)
Seelsorgeraum Bigge-Olsberg, Medebach-Hallenberg und Winterberg
Pfarrei St. Maria und St. Erasmus Altastenberg
Pfarrei St. Goar Hesborn
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Antfeld
Pfarrvikarie St. Laurentius Küstelberg
Pfarrei St. Katharina Assinghausen
Pfarrvikarie St. Thomas Ap. Liesen
Pfarrei St. Martin Bigge
Pfarrei St. Peter und Paul Medebach mit der Filialkirchengemeinde St. Johannes Ev. Berge
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Braunshausen
Pfarrvikarie St. Engelbert Medelon mit der Filialkirchengemeinde St. Franziskus von Assisi Dreislar
Pfarrei St. Cyriakus Bruchhausen
Pfarrei St. Laurentius Neuastenberg
Pfarrei St. Servatius Brunskappel
Pfarrei St. Agatha Niedersfeld
Pfarrei St. Johannes Bapt. Deifeld
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Oberschledorn
Pfarrei St. Johannes Bapt. Düdinghausen
Pfarrei St. Nikolaus Olsberg
Pfarrvikarie St. Maria Magdalena Elkeringhausen
Pfarrvikarie St. Nikolaus Referinghausen
Pfarrvikarie St. Laurentius Elleringhausen
Pfarrei St. Johannes Ev. Siedlinghausen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Lucia Elpe
Pfarrei St. Luzia und Willibrord Silbach
Pfarrvikarie o.e.V. St. Maria Magdalena Gevelinghausen
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Wiemeringhausen
Pfarrei St. Lambertus Grönebach mit der Filialkirchengemeinde Mariä Heimsuchung Hildfeld
Pfarrei St. Jakobus d. Ä. Winterberg
Pfarrei St. Heribertus Hallenberg
Pfarrvikarie St. Nikolaus Wulmeringhausen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus Helmeringhausen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Züschen
3)
Seelsorgeraum Brilon-Marsberg
Pfarrei St. Ludger Alme
Pfarrei St. Margaretha Madfeld
Pfarrei St. Johannes Bapt. und Agatha Altenbüren
Pfarrei St. Laurentius Meerhof
Pfarrei St. Markus Ev. Beringhausen
Pfarrvikarie St. Vitus Messinghausen
Pfarrei St. Vitus Bontkirchen
Propsteipfarrei St. Magnus Niedermarsberg
Pfarrvikarie Christkönig Bredelar
Pfarrei St. Peter und Paul Obermarsberg
Propsteipfarrei St. Petrus und Andreas Brilon
Pfarrei St. Johannes Bapt. Oesdorf
Pfarrvikarie St. Laurentius Canstein-Udorf
Pfarrei St. Maria Magdalena Padberg mit der Filialkirchengemeinde Maria von der immerwährenden Hilfe Helminghausen
Pfarrvikarie St. Vitus Erlinghausen
Pfarrvikarie St. Laurentius Rösenbeck
Pfarrei St. Antonius v. Padua Essentho
Pfarrei St. Laurentius Scharfenberg
Pfarrei St. Fabian und St. Sebastian Giershagen
Pfarrei St. Dionysius Thülen
Pfarrei St. Hubertus Heddinghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Sturmius Leitmar
Pfarrei St. Vitus Westheim
Pfarrvikarie St. Marien Hoppecke
4)
Seelsorgeraum Büren-Delbrück
Pfarrei St. Antonius Eins. Ahden
Pfarrei St. Agatha Leiberg
Pfarrei St. Johannes Enth. Asseln
Pfarrei St. Kilian Lichtenau
Pfarrei St. Achatius Atteln
Pfarrei Herz Jesu Lippling
Pfarrei St. Agatha Bleiwäsche
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Mantinghausen
Pfarrei St. Landolinus Boke
Pfarrei St. Matthäus Niederntudorf
Pfarrei St. Kilian Brenken
Pfarrei St. Georg Oberntudorf
Pfarrei St. Nikolaus Büren
Pfarrei St. Joseph Ostenland
Pfarrei St. Johannes Bapt. Delbrück
Pfarrei St. Johannes Enth. Salzkotten
Pfarrvikarie Herz Jesu Espeln
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Salzkotten
Pfarrei St. Marien Fürstenberg
Pfarrvikarie St. Petrus und Paulus Scharmede
Pfarrei St. Vitus Haaren
Pfarrvikarie o.e.V. St. Meinolf Schöning
Pfarrei St. Johannes Nep. Harth
Pfarrei St. Johannes Bapt. Siddinghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Michael Weine
Pfarrei St. Vitus Hegensdorf
Pfarrei St. Antonius Eins. Steinhausen
Pfarrei St. Apollonia Helmern
Pfarrvikarie St. Marien Steinhorst
Pfarrvikarie St. Johannes Bapt. Herbram
Pfarrvikarie St. Elisabeth Sudhagen
Pfarrvikarie St. Philippus Neri Holsen
Pfarrei St. Laurentius Thüle
Pfarrvikarie St. Franziskus Xav. Holtheim
Pfarrei St. Petrus Upsprunge
Pfarrei St. Johannes Nep. Hövelhof
Pfarrei St. Bartholomäus Verne
Pfarrvikarie Herz Jesu Hövelriege
Pfarrei St. Birgitta Weiberg
Pfarrvikarie St. Magdalena Husen
Pfarrei St. Joseph Westenholz
Pfarrei St. Alexander Iggenhausen
Pfarrei St. Jodokus Wewelsburg
Pfarrei St. Cyriakus Kleinenberg
5)
Seelsorgeraum Dortmund
Pfarrei St. Franziskus Xav. Barop
Pfarrei St. Clemens Hombruch
Pfarrei Mariä Heimsuchung Bodelschwingh
Pfarrei St. Clara Hörde
Pfarrei Herz Jesu Bövinghausen
Pfarrei St. Christophorus Huckarde
Pfarrei St. Antonius v. Padua Brechten
Pfarrei St. Urbanus Huckarde
Pfarrei Hl. Familie Brünninghausen
Pfarrei St. Petrus Canisius Husen
Pfarrei St. Aloysius Derne
Pfarrvikarie St. Bonifatius Kirchderne
Pfarrvikarie St. Stephanus Deusen
Pfarrei St. Patrokli Kirchhörde
Pfarrei St. Barbara Dorstfeld
Pfarrei St. Josef Kirchlinde-Rahm
Pfarrei St. Karl Borromäus Dorstfeld
Pfarrei St. Liborius Körne
Pfarrei Hl. Schutzengel Dortmund
Pfarrei St. Johannes Bapt. Kurl
Pfarrei Heilig Geist Dortmund
Pfarrei St. Michael Lanstrop
Pfarrei Heilig Kreuz Dortmund
Pfarrei St. Magdalena Lütgendortmund
Pfarrei Hl. Dreikönige Dortmund
Pfarrei Heilige Familie Marten
Pfarrei St. Bonifatius Dortmund
Pfarrvikarie o.e.V. St. Laurentius Marten
Pfarrei St. Ewaldi Dortmund
Pfarrei St. Remigius Mengede
Pfarrei St. Franziskus und Antonius Dortmund
Pfarrei St. Josef Nette
Propsteipfarrei St. Johannes Bapt. Dortmund
Pfarrei St. Marien Obereving
Pfarrei St. Martin Dortmund
Pfarrei Christus unser Friede Oespel-Kley
Pfarrei St. Suitbertus Dortmund
Pfarrei St. Franziskus Scharnhorst
Pfarrvikarie Maria Königin Eichlinghofen
Pfarrei St. Immaculata Scharnhorst
Pfarrei St. Barbara Eving
Pfarrei St. Meinolfus Wambel
6)
Seelsorgeraum Emschertal
Pfarrei Corpus Christi Castrop-Rauxel
Pfarrei St. Dionysius Herne
Pfarrei St. Lambertus Castrop-Rauxel
Pfarrei St. Christophorus Wanne-Eickel
7)
Seelsorgeraum Hagen-Witten
Pfarrei St. Johannes Bapt. Boele
Pfarrei St. Bonifatius Haspe
Pfarrei St. Petrus Canisius Eckesey
Pfarrei St. Konrad Haspe-Westerbauer
Pfarrei Herz Jesu Eilpe
Pfarrei St. Bonifatius Hohenlimburg
Pfarrei Heilig Geist Emst
Pfarrei Liebfrauen Vorhalle
Pfarrei St. Elisabeth Hagen
Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit Witten
Pfarrei St. Josef Hagen
Pfarrei St. Franziskus Witten
Pfarrei St. Marien Hagen
Pfarrei St. Marien Witten
Pfarrei St. Meinolf Hagen
Pfarrei St. Vinzenz Witten
Pfarrei St. Michael Hagen
Pfarrei Herz Jesu Witten-Bommern
Pfarrvikarie Heilig Kreuz Halden
8)
Seelsorgeraum Hellweg
Pfarrei Hl. Familie Bad Sassendorf
Pfarrei Zum Guten Hirten Möhnesee
Pfarrei St. Lambertus Bremen
Pfarrei Heilig Kreuz Soest
Pfarrei St. Antonius v. Padua Geithe
Pfarrei St. Albertus Magnus Soest
Pfarrei St. Agnes Hamm
Pfarrei St. Bruno Soest
Pfarrei St. Franziskus von Assisi Hamm
Propsteipfarrei St. Patrokli Soest
Pfarrei St. Laurentius Hamm
Pfarrei St. Maria Welver
Pfarrei St. Peter und Paul Hamm
Propsteipfarrei St. Walburga Werl
Pfarrei Jesus Christus Lippetal
Pfarrei St. Antonius v. Padua und St. Vinzenz Wickede
9)
Seelsorgeraum Herford-Minden
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Oeynhausen
Propsteipfarrei St. Gorgonius und Petrus Apostel Minden
Pfarrei St. Joseph Bünde
Pfarrvikarie o.e.V. St. Ansgar Minden
Pfarrvikarie o.e.V. St. Johannes Ev. Eidinghausen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Mauritius Minden
Pfarrei St. Dionysius Enger
Pfarrvikarie o.e.V. St. Paulus Minden
Pfarrei St. Marien Espelkamp
Pfarrvikarie o.e.V. St. Elisabeth von Thüringen Petershagen
Pfarrei St. Walburga Hausberge
Pfarrvikarie o.e.V. St. Raphael Preuß. Oldendorf
Pfarrei St. Johannes Bapt. Herford
Pfarrvikarie St. Michael Rahden
Pfarrei St. Laurentius Löhne
Pfarrei Heilig Kreuz Vlotho
Pfarrei St. Johannes Bapt. Lübbecke
10)
Seelsorgeraum Hochsauerland-Mitte
Pfarrvikarie St. Luzia Altenilpe
Pfarrvikarie St. Hubertus Kückelheim
Pfarrei St. Luzia Berge
Pfarrei St. Vinzentius Lenne
Pfarrei St. Cyriakus Berghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Antonius Eins. Arpe
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Meschede
Pfarrei St. Kosmas und Damian Bödefeld
Pfarrei St. Walburga Meschede
Pfarrei St. Marien Bracht
Pfarrvikarie Mariä Heimsuchung Niederlandenbeck
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Bremke
Pfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus Nordenau
Pfarrei St. Severinus Calle
Pfarrvikarie St. Agatha Oberhenneborn
Pfarrei St. Nikolaus Cobbenrode
Pfarrei St. Gertrud Oberkirchen
Pfarrei St. Hubertus Dorlar
Pfarrvikarie St. Joseph Obersorpe
Pfarrei St. Peter und Paul Eslohe
Pfarrei St. Pankratius Reiste
Pfarrei St. Johannes Ev. Eversberg
Pfarrei St. Jakobus d. Ä. Remblinghausen
Pfarrei St. Antonius Eins. Fleckenberg
Pfarrvikarie St. Sebastian Salwey
Pfarrei St. Georg Fredeburg
Pfarrei St. Alexander Schmallenberg
Pfarrei St. Nikolaus Freienohl
Pfarrei St. Andreas Velmede
Pfarrvikarie Herz Jesu Gleidorf
Pfarrvikarie Heilige Familie Wehrstapel-Heinrichsthal
Pfarrei St. Georg Grafschaft
Pfarrei St. Cäcilia Wenholthausen
Pfarrei St. Antonius Eins. Grevenstein
Pfarrei St. Nikolaus Wennemen
Pfarrvikarie St. Michael Holthausen
Pfarrvikarie St. Blasius Westfeld
Pfarrei St. Lambertus Kirchrarbach
Pfarrei St. Peter und Paul Wormbach
11)
Seelsorgeraum Hochsauerland-West
Pfarrei St. Antonius Eins. Allendorf
Pfarrvikarie o.e.V. St. Antonius v. Padua Kloster Brunnen
Pfarrvikarie St. Hubertus Amecke
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Langscheid
Propsteipfarrei St. Laurentius Arnsberg
Pfarrvikarie St. Nikolaus Meinkenbracht
Pfarrei St. Laurentius Enkhausen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus Stemel
Pfarrei St. Nikolaus Hagen
Pfarrei St. Pankratius Stockum
Pfarrei St. Martinus Hellefeld
Pfarrei Christkönig Sundern
Pfarrvikarie o.e.V. St. Sebastian Hövel
Pfarrei St. Johannes Ev. Sundern
Pfarrei St. Petri Hüsten
Pfarrei St. Johannes Bapt. Neheim und Voßwinkel
12)
Seelsorgeraum Höxter
Pfarrei St. Dionysius Albaxen
Pfarrei St. Peter und Paul Höxter
Pfarrvikarie St. Vitus Alhausen
Pfarrei St. Bartholomäus Istrup
Pfarrei St. Georg Altenheerse
Pfarrei St. Blasius Körbecke
Pfarrei St. Peter und Paul Bad Driburg
Pfarrei St. Kilian Löwen mit der Filialkirchengemeinde Mariä Heimsuchung Ikenhausen
Pfarrei Zum Verklärten Christus Bad Driburg
Pfarrei St. Johannes Bapt. Lüchtringen
Pfarrei St. Meinolf Bellersen
Pfarrei St. Michael Lütgeneder
Pfarrei St. Liborius Bergheim
Pfarrvikarie St. Marien Lütmarsen
Pfarrei Heiligste Dreifaltigkeit Beverungen
Pfarrvikarie St. Johannes Nep. Manrode
Pfarrei St. Anna Bödexen
Pfarrei St. Jakobus d. Ä. Marienmünster
Pfarrvikarie St. Johannes Nep. Bökendorf
Pfarrvikarie St. Antonius v. Padua Menne
Pfarrei Kreuz-Erhöhung Bonenburg
Pfarrvikarie St. Meinolf Natingen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Borgentreich
Pfarrei St. Nikolaus Natzungen
Pfarrei St. Marien Borgholz
Pfarrei St. Saturnina Neuenheerse
Pfarrvikarie Maria Hilfe d. Christen Borlinghausen
Pfarrei St. Nikolaus Nieheim
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Bosseborn
Pfarrvikarie St. Marien Nörde
Pfarrei St. Michael und St. Johannes Bapt. Brakel
Pfarrvikarie St. Kosmas und Damian Oeynhausen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Brenkhausen
Pfarrei St. Johannes Enth. Ossendorf
Pfarrei St. Marien Bruchhausen
Pfarrei Heilig Kreuz Ottbergen
Pfarrei St. Vitus Bühne
Pfarrvikarie St. Marien Ottenhausen
Pfarrei St. Anna Calenberg
Pfarrei Maria Salome Ovenhausen
Pfarrei St. Stephanus und Vitus Corvey
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Peckelsheim
Pfarrei St. Alexander Daseburg
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Pömbsen
Pfarrei St. Katharina Dössel
Pfarrei St. Katharina Rheder
Pfarrei Mariä Geburt Dringenberg
Pfarrvikarie St. Marien und St. Georg Riesel
Pfarrei St. Liborius Eissen
Pfarrei St. Elisabeth Rimbeck
Pfarrvikarie St. Johannes Bapt. Entrup
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Rolfzen
Pfarrei St. Petri Kettenfeier Erkeln
Pfarrei St. Mauritius Rösebeck
Pfarrvikarie St. Antonius v. Padua Eversen
Pfarrei St. Dionysius Sandebeck
Pfarrei St. Johannes Bapt. Fölsen mit den Filialkirchengemeinden St. Kilian Helmern und St. Maximilian Niesen
Pfarrei St. Vincentius Scherfede
Pfarrei St. Bartholomäus Frohnhausen
Pfarrvikarie St. Philippus und Jakobus Schmechten
Pfarrei St. Anna Fürstenau
Pfarrvikarie St. Agatha Siddessen
Pfarrei St. Peter und Paul Gehrden
Pfarrei St. Peter und Paul Sommersell
Pfarrei St. Nikolaus Germete
Pfarrei St. Anna Stahle
Pfarrei St. Johannes Bapt. Godelheim
Pfarrei St. Marien Steinheim
Pfarrei St. Peter und Paul Großeneder
Pfarrei St. Johannes Bapt. Vinsebeck
Pfarrei St. Johannes Bapt. Hembsen mit der Filialkirchengemeinde St. Josef Beller
Pfarrei St. Marien Warburg-Altstadt
Pfarrvikarie St. Urbanus Herste
Pfarrei St. Johannes Bapt. Warburg-Neustadt
Pfarrvikarie St. Antonius v. Padua Himmighausen mit der Filialkirchengemeinde St. Luzia Merlsheim
Pfarrei St. Kilian Welda
Pfarrei St. Margaretha Hohenwepel
Pfarrei St. Vitus Willebadessen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Holzhausen
Pfarrei St. Simon und Juda Wormeln
Pfarrei St. Nikolai Höxter
13)
Seelsorgeraum Lippe
Pfarrvikarie Maria Königin d. Friedens Augustdorf
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Hohenhausen
Pfarrei St. Georg Bad Pyrmont
Pfarrei Heilig Kreuz Horn-Bad Meinberg
Pfarrei Liebfrauen Bad Salzuflen
Pfarrei St. Peter und Paul Lage
Pfarrvikarie o.e.V. St. Peter und Paul Barntrup
Pfarrei Heilig Geist Lemgo
Pfarrvikarie St. Martin Blomberg
Pfarrei St. Marien Lügde
Pfarrvikarie o.e.V. Heilig Geist Bösingfeld
Pfarrei St. Michael Oerlinghausen
Pfarrei Heilig Kreuz Detmold
Pfarrei St. Joseph und St. Laurentius Schieder-Schwalenberg
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Detmold
Pfarrei St. Kilian Schötmar
Pfarrei St. Michael Falkenhagen
14)
Seelsorgeraum Lippstadt-Rüthen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Allagen
Pfarrei St. Martinus Hörste
Pfarrei St. Nikolaus Altengeseke
Pfarrei St. Clemens Kallenhardt
Pfarrei St. Gervasius und Protasius Altenrüthen
Pfarrei St. Barbara Langeneicke
Pfarrei St. Pankratius Anröchte
Pfarrei St. Johannes Bapt. Langenstraße
Pfarrei St. Johannes Ev. Bad Westernkotten
Pfarrvikarie Maria Frieden Lipperbruch
Pfarrei St. Pankratius Belecke
Pfarrei St. Michael Lipperode
Pfarrei St. Martinus Benninghausen
Pfarrei St. Bonifatius Lippstadt
Pfarrei St. Michael Berge
Pfarrei St. Elisabeth Lippstadt
Pfarrei St. Dionysius Bökenförde
Pfarrei St. Joseph Lippstadt
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Cappel
Pfarrei St. Nicolai Lippstadt
Pfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus Drewer
Pfarrei St. Pius Lippstadt
Pfarrei St. Maria Magdalena Effeln
Pfarrei St. Ursula Meiste
Pfarrvikarie o.e.V. St. Antonius Eins. Eickelborn
Pfarrei St. Alexander Mellrich
Pfarrei St. Laurentius Erwitte
Pfarrvikarie St. Johannes Ev. Menzel
Pfarrei St. Severinus Esbeck
Pfarrei St. Vitus Mönninghausen
Pfarrei St. Cyriakus Geseke
Pfarrei St. Margaretha Mülheim
Pfarrei St. Marien Geseke
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Oestereiden
Pfarrei St. Petri Geseke
Pfarrei St. Johannes Bapt. und St. Nikolaus Rüthen
Pfarrei St. Clemens Hellinghausen
Pfarrei St. Pankratius Störmede
Pfarrei St. Christophorus Hirschberg
Pfarrei St. Johannes Enth. Suttrop
Pfarrei St. Pankratius Hoinkhausen
Pfarrvikarie St. Barbara und Antonius Waldhausen
Pfarrei St. Cyriakus Horn
Pfarrei St. Pankratius Warstein
15)
Seelsorgeraum Märkisches Sauerland
Pfarrei St. Lambertus Affeln
Pfarrei St. Josef Lendringsen
Pfarrei St. Blasius Balve
Pfarrei St. Kilian Letmathe
Pfarrvikarie St. Johannes Bapt. Barge
Pfarrvikarie o.e.V. St. Josef Letmathe
Pfarrei St. Nikolaus Beckum
Pfarrei Herz Jesu Letmathe-Grüne
Pfarrvikarie St. Agatha Blintrop
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Letmathe-Oestrich
Pfarrei St. Maria Magdalena Bösperde
Pfarrvikarie St. Barbara Mellen
Pfarrei St. Antonius Eins. Eisborn
Pfarrei Heilig Kreuz Menden
Pfarrei Heilige Dreikönige Garbeck
Pfarrei St. Marien Menden
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Halingen
Pfarrei St. Vincenz Menden
Pfarrei St. Vitus Hemer
Pfarrei St. Walburgis Menden
Pfarrvikarie Herz Jesu Hennen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Paulus Menden
Pfarrvikarie Christ-König Hüingsen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Aloysius Oberoesbern
Pfarrei St. Pankratius Iserlohn
Pfarrvikarie o.e.V. Maria Frieden Oberrödinghausen
Pfarrvikarie St. Georg Küntrop
Pfarrvikarie Mariä Heims. und St. Apollonia Schwitten
Pfarrvikarie St. Johannes Bapt. Langenholthausen
Pfarrei St. Gertrudis und St. Johannes Ev. Sümmern
16)
Seelsorgeraum Paderborn
Pfarrei St. Walburga Alfen
Pfarrei Herz Jesu Paderborn
Pfarrei Heilig Kreuz Altenbeken
Pfarrei St. Bonifatius Paderborn
Pfarrei St. Marien Bad Lippspringe
Pfarrei St. Georg Paderborn
Pfarrei St. Martin Bad Lippspringe
Pfarrei St. Hedwig Paderborn
Pfarrvikarie St. Alexius Benhausen
Pfarrei St. Heinrich Paderborn
Pfarrei St. Dionysius Buke
Pfarrei St. Julian Paderborn
Pfarrei St. Margaretha Dahl
Pfarrei St. Laurentius Paderborn
Pfarrei St. Meinolfus Dörenhagen
Pfarrei St. Liborius Paderborn
Pfarrei St. Dionysius Elsen
Pfarrei St. Marien Paderborn
Pfarrei St. Simon und Judas Thaddäus Etteln
Pfarrvikarie o.e.V. St. Marien Schlangen
Pfarrei St. Michael Kirchborchen
Pfarrei Hl. Martin Schloß Neuhaus
Pfarrei St. Joseph Marienloh
Pfarrei St. Johannes Bapt. Schwaney
Pfarrei St. Marien Neuenbeken
Pfarrei St. Johannes Bapt. Wewer
Pfarrvikarie St. Laurentius Nordborchen
17)
Seelsorgeraum Rietberg-Wiedenbrück
Pfarrvikarie o.e.V. Herz Jesu Batenhorst
Pfarrei St. Ursula Schloß Holte
Pfarrvikarie St. Marien und St. Nikolaus Borgholzhausen-Brincke
Pfarrei St. Heinrich Sende
Pfarrei St. Laurentius Clarholz
Pfarrei St. Vitus St. Vit
Pfarrei Heilig Kreuz Gütersloh
Pfarrvikarie St. Hedwig Steinhagen
Pfarrei St. Pankratius Gütersloh
Pfarrei St. Johannes Ev. Stockkämpen
Pfarrei Herz Jesu Halle
Pfarrei St. Johannes Bapt. Stukenbrock
Pfarrei St. Christina Herzebrock
Pfarrvikarie St. Achatius Stukenbrock
Pfarrei St. Maria Immaculata Kaunitz
Pfarrvikarie St. Judas Thadd. Sürenheide
Pfarrei St. Lambertus und Laurentius Langenberg
Pfarrei St. Anna Verl
Pfarrvikarie St. Joseph Liemke
Pfarrei St. Michael Versmold
Pfarrei St. Clemens Rheda
Pfarrei St. Aegidius Wiedenbrück
Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg
Pfarrei St. Pius Wiedenbrück
18)
Seelsorgeraum Siegen-Wittgenstein
Pfarrei St. Marien Bad Berleburg
Pfarrei St. Theresia v. Kinde Jesu Neunkirchen
Pfarrei St. Petrus und Anna Bad Laasphe
Pfarrvikarie o.e.V. Herz Jesu Niederdielfen
Pfarrei St. Augustinus Dahlbruch (Keppel)
Pfarrei St. Johannes Bapt. Rödgen
Pfarrvikarie Namen Jesu Dreis-Tiefenbach
Pfarrei St. Laurentius Rudersdorf
Pfarrvikarie Christus König Erndtebrück
Pfarrvikarie o.e.V. St. Nikolaus Salchendorf
Pfarrvikarie o.e.V. St. Johannes Ev. Gernsdorf
Pfarrei Christkönig Siegen
Pfarrei St. Cäcilia Irmgarteichen
Pfarrei St. Johannes der Täufer Siegen
Pfarrei St. Johannes Bapt. Kreuztal
Pfarrvikarie St. Sebastian Walpersdorf
Pfarrvikarie St. Ludger und Hedwig Krombach
Pfarrei Heilige Familie Weidenau
Pfarrei St. Martin Netphen
Pfarrei St. Martinus Wilnsdorf
19)
Seelsorgeraum Südsauerland
Pfarrvikarie Herz Jesu Albaum
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Marmecke
Pfarrei St. Agatha Altenhundem
Pfarrvikarie St. Agatha Maumke
Pfarrei St. Johannes Bapt. Attendorn
Pfarrei St. Bartholomäus Meggen
Pfarrei St. Joseph Bamenohl
Pfarrvikarie St. Barbara und Luzia Neger
Pfarrvikarie St. Elisabeth Benolpe
Pfarrei St. Georg Neuenkleusheim mit der Filialkirchengemeinde St. Joseph Altenkleusheim
Pfarrei St. Agatha Bilstein
Pfarrei St. Augustinus Neulisternohl
Pfarrvikarie St. Joseph Bleche
Pfarrvikarie St. Maria Immaculata Oberelspe
Pfarrei St. Mariä Heimsuchung Kohlhagen (Brachthausen)
Pfarrei St. Lambertus Oberhundem
Pfarrei St. Clemens Drolshagen
Pfarrvikarie St. Luzia Oberveischede
Pfarrei St. Martin Dünschede
Pfarrei St. Burchard Oedingen
Pfarrei St. Jakobus d. Ä. Elspe
Pfarrei St. Marien Olpe
Pfarrvikarie St. Margaretha Ennest
Pfarrei St. Martinus Olpe
Pfarrei St. Johannes Nep. Finnentrop
Pfarrvikarie o.e.V. Heilig Geist Olpe
Pfarrei St. Matthias Fretter mit der Filialkirchengemeinde St. Georg Schöndelt
Pfarrvikarie St. Hubertus Ottfingen
Pfarrei St. Antonius Eins. Gerlingen
Pfarrei St. Dionysius Rahrbach
Pfarrei St. Nikolaus Grevenbrück
Pfarrvikarie St. Nikolaus Rehringhausen
Pfarrvikarie St. Peter und Paul Halberbracht
Pfarrei St. Cyriakus Rhode
Pfarrei St. Antonius Eins. Heggen
Pfarrei St. Marien Römershagen
Pfarrei St. Katharina Heinsberg
Pfarrei St. Antonius Eins. Rönkhausen
Pfarrei St. Hippolytus Helden
Pfarrei St. Jodokus Saalhausen
Pfarrvikarie St. Antonius v. Padua Hillmicke
Pfarrei St. Georg Schliprüthen
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Hofolpe
Pfarrei Mariä Himmelfahrt Schönholthausen
Pfarrei St. Kunibertus Hünsborn
Pfarrvikarie St. Laurentius Schreibershof
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Iseringhausen
Pfarrvikarie St. Johannes Bapt. Serkenrode
Pfarrei St. Peter und Paul Kirchhundem
Pfarrvikarie St. Antonius Eins. Silberg-Varste
Pfarrei St. Servatius Kirchveischede
Pfarrei St. Johannes Bapt. Welschen Ennest
Pfarrei St. Johannes Bapt. Langenei
Pfarrei St. Severinus Wenden
Pfarrei St. Anna Lenhausen
Pfarrvikarie St. Antonius v. Padua Windhausen
Pfarrvikarie St. Jakobus d. Ä. Lichtringhausen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Bartholomäus Würdinghausen
Pfarrvikarie St. Joseph Listerscheid
20)
Seelsorgeraum Unna
Pfarrei St. Agnes Bausenhagen
Pfarrei Herz Jesu Lünen
Pfarrei Heilig Geist Bergkamen
Pfarrei Herz Jesu Lünen-Brambauer
Pfarrei St. Marien Fröndenberg
Pfarrei St. Barbara Lünen-Brambauer
Pfarrei St. Barbara Bönen und Heeren
Pfarrei Herz Mariä Lünen-Horstmar
Pfarrei Heiliger Franziskus Holzwickede
Pfarrei Hl. Familie Lünen-Süd
Pfarrei Hl. Kreuz Kamen
Pfarrei St. Marien Schwerte
Pfarrvikarie o.e.V. St. Konrad Langschede
Pfarrei St. Katharina Unna
21)
Seelsorgeraum Waldeck
Pfarrei St. Johannes Bapt. Arolsen
Pfarrei St. Marien Korbach
Pfarrei St. Liborius Bad Wildungen
Pfarrvikarie St. Maria Himmelfahrt Waldeck
Pfarrei St. Peter und Paul Eppe
Pfarrvikarie St. Augustinus Willingen
Pfarrvikarie o.e.V. St. Michael Hillershausen
(2) Die Seelsorgeräume umfassen ferner die Missiones cum cura animarum für die Gläubigen anderer Muttersprache, die ihren Sitz im Gebiet des Seelsorgeraumes haben.
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§ 3
Auflösung der Dekanate

(1) Mit Errichtung der Seelsorgeräume werden die Dekanate Paderborn, Bielefeld-Lippe, Büren-Delbrück, Dortmund, Emschertal, Hagen-Witten, Hellweg, Herford-Minden, Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost, Hochsauerland-West, Höxter, Lippstadt-Rüthen, Märkisches Sauerland, Rietberg-Wiedenbrück, Siegen, Südsauerland, Unna und Waldeck aufgelöst.
(2) Zum Zeitpunkt der Errichtung der Seelsorgeräume erlöschen die Ämter der Dechanten sowie der stellvertretenden Dechanten.
(3) Sofern nicht anders bestimmt, nimmt der Übergangsleiter im Seelsorgeraum die bisher diözesanrechtlich dem Dechanten zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere die in §§ 4 und 5 des Statuts für die Dekanate aufgeführten Aufgaben.
(4) Sofern nicht im Einzelfall anderweitig verfügt wird, bleiben sonstige für den Bereich der bisherigen Dekanate erteilte Seelsorgeaufträge bestehen und sind auf Ebene des Seelsorgeraumes unter Zuordnung zum Übergangsleiter wahrzunehmen.
(5) Hinsichtlich aller übrigen auf der Ebene der bisherigen Dekanate hauptamtlich bzw. hauptberuflich wahrgenommenen Aufgaben und Dienste erfolgt, sofern erforderlich, die Neuregelung im Rahmen des geltenden Dienstrechts.
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§ 4
Übergangsleitung

(1) Die Übergangsleitung des Seelsorgeraumes wird durch Dekret des Ortsordinarius benannt. Sie besteht zumindest aus einem Priester als Übergangsleiter. Der Ortsordinarius entscheidet nach Anhörung des Übergangsleiters, ob weitere Personen nach dem Modell der geteilten Leitung an der Übergangsleitung beteiligt werden.
(2) Nach Anhörung des Übergangsleiters kann der Ortsordinarius weitere Priester als stellvertretende Übergangsleiter benennen, die den Übergangsleiter im Verhinderungsfall in der Wahrnehmung aller Vollmachten und Aufgaben vertreten und denen der Übergangsleiter die Wahrnehmung konkret bezeichneter Aufgaben delegieren kann.
(3) Der Übergangsleitung ist ein Team zugeordnet, dass diese in den ihr zukommenden Aufgaben unterstützt. Mitglieder des Übergangsteams werden auf Vorschlag der Übergangsleitung durch den Ortsordinarius beauftragt, ferner können Mitglieder der Pastoralteams mit Zustimmung Ihres zuständigen Vorgesetzten durch die Übergangsleitung zur Mitarbeit im Übergangsteam beauftragt werden (vgl. § 6). Für die administrativen Aufgaben zur Gestaltung der Übergangsphase wird seitens des Erzbistums Paderborn ein Budget zur Verfügung gestellt und der Übergangsleitung eine Geschäftsstelle zugeordnet.
(4) Die Übergangsleitung trägt Sorge dafür, dass der Entwicklungsprozess im Seelsorgeraum als geistlicher Weg der Entwicklung und Erneuerung gestaltet wird und nimmt ihre Aufgabe im Modell des geistlichen Leitens und Führens wahr. Hierbei sorgt sie für Orientierung in der offenen Situation des Übergangs, für Beteiligungsformate und -möglichkeiten sowie für den Aufbau guter Voraussetzungen für spätere Leitungsstrukturen durch Profilbildung und die Identifikation von relevanten Akteuren und hält hierfür den Kontakt zu den Pfarrgemeinden und pastoralen Orten des Seelsorgeraumes sowie zu den für die pastorale Transformation verantwortlichen Personen im Erzbischöflichen Generalvikariat.
(5) Die Übergangsleitung wird bis zum Amtsantritt der Leitung des Seelsorgeraumes ernannt.
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§ 5
Rechte und Pflichten des Übergangsleiters

(1) Der Übergangsleiter gestaltet und koordiniert als Beauftragter des Erzbischofs die Abstimmungs- und Entwicklungsprozesse der Übergangsphase und sorgt für die Beteiligung haupt- und ehrenamtlich Engagierter.
(2) Der Übergangsleiter hat das Recht und die Pflicht, Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Erledigung seiner Aufgaben dem Ortsordinarius vorzutragen.
(3) Der Übergangsleiter leitet als Vorsitzender, gemeinsam mit weiteren Vorstandsmitgliedern, den Übergangsrat. Sofern die Übergangsleitung mehrere Personen aufweist, kann der Vorsitz durch eine andere Person der Übergangsleitung wahrgenommen werden.
(4) Der Übergangsleiter ist Vorgesetzter der der Übergangsleitung im Übergangsteam unmittelbar zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
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§ 6
Einbeziehung der Leitungen der Pastoralen Räume sowie der Pastoralteams

(1) Die die im Gebiet des Seelsorgeraums tätigen kanonischen Pfarrer und Pfarradministratoren, gemäß can. 517 § 2 CIC ernannten Pfarrbeauftragten und Moderatoren sowie die Leitungen der Missiones cum cura animarum mit Sitz im Seelsorgeraum sind zur Unterstützung der Übergangsleitung bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben verpflichtet und unterstützen diese nach Kräften. Durch den Übergangsleiter werden sie regelmäßig zu einer Leiterkonferenz eingeladen, in der sie unter seinem Vorsitz die gemeinsamen Aufgaben besprechen, insbesondere zur Abstimmung des Einsatzes der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Unterstützung der Arbeit der Übergangsleitung und des Übergangsrates.
(2) Sofern die Mitwirkung von Mitgliedern der Pastoralteams an den Entwicklungsprozessen im Seelsorgeraum erforderlich ist, wird der Personaleinsatz einvernehmlich durch die Übergangsleitung mit der Leitung des Pastoralen Raumes oder Pastoralverbunds abgestimmt. Sollte keine Einigung hinsichtlich des Personaleinsatzes getroffen werden können, trifft der Ortsordinarius diesbezügliche Entscheidungen.
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§ 7
Aufgaben des Übergangsrates

(1) Der Übergangsrat fördert die Netzwerkbildung im umschriebenen Seelsorgeraum und bezieht hierbei die Pfarr- und Kirchengemeinden sowie pastoralen und caritativen Orte ein. Er fungiert als Bindeglied der gewählten Gremien der Pastoralen Räume und Pastoralverbünde hinweg und bringt Pfarreien, Vereine, Verbände und gewachsene pastorale Strukturen auf Ebene des Seelsorgeraumes miteinander ins Benehmen.
(2) Die in der Übergangsphase erfolgenden Beschlüsse des Übergangsrates haben beratenden Charakter und erfolgen unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien des Seelsorgeraumes tätigen kanonischen Pfarrer, Pfarradministratoren und anderer pfarrlicher Leitungen sowie unbeschadet der gesetzlich bestimmten Zuständigkeiten der Kirchenvorstände und der pastoralen Gremien und Räte.
(3) Unter Berücksichtigung der pastoralen Situation im Seelsorgeraum, unter Beachtung der regionalen Eigenheiten des Seelsorgeraumes und der Vorgaben des Erzbistums entwickelt der Übergangsrat Grundlagen und Optionen für die pastorale und vermögensrechtliche Gestaltung des Seelsorgeraumes („Profilentwicklung Phase 2“). Die konkrete Festlegung und Umsetzung erfolgt mit dem Einsatz der Leitung der Seelsorgeräume.
(4) In der Transformation der pfarrlichen Struktur des Seelsorgeraumes wird der Übergangsrat durch den Ortsordinarius angehört.
(5) Mit Antritt ihres jeweiligen Amtes gehören die Mitglieder der Leitung des Seelsorgeraumes dem Übergangsrat an, der Vorsitz des Übergangsrates wird von seinem Amtsantritt an durch den leitenden Pfarrer des Seelsorgeraumes wahrgenommen.
(6) Der Übergangsrat erlischt mit Vollzug der Änderungen der pfarrlichen Struktur im Seelsorgeraum.
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§ 8
Zusammensetzung des Übergangsrats

(1) Dem Übergangsrat gehören neben der Übergangsleitung jeweils an:
  1. die im Gebiet des Seelsorgeraums tätigen kanonischen Pfarrer und Pfarradministratoren, gemäß can. 517 § 2 CIC ernannte Pfarrbeauftragte und Moderatoren sowie die Leitungen der Missiones cum cura animarum mit Sitz im Seelsorgeraum;
  2. die im Gebiet des Seelsorgeraumes tätigen Verwaltungsleitungen;
  3. weitere Mitglieder der im Gebiet des Seelsorgeraumes tätigen Pastoralteams;
  4. Vertretungen von für den Seelsorgeraum bedeutenden pastoralen Orten und kirchlichen oder caritativen Einrichtungen;
  5. Vertretungen der im Gebiet des Seelsorgeraumes konstituierten Räte der Pfarrei(en) oder Pastoralverbundsräte sowie der in den Missiones cum cura animarum konstituierten Pastoralräte;
  6. Vertretungen der Kirchenvorstände der im Gebiet des Seelsorgeraumes bestehenden Kirchengemeinden.
(2) Die Mitglieder des Übergangsrates werden für den Zeitraum der Übergangszeit des Seelsorgeraumes ernannt.
(3) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. c) obliegt der Übergangsleitung nach Anhörung der beteiligten Pastoralteams. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Pastoralteams aller beteiligten Seelsorgeeinheiten paritätisch vertreten sind und dass nach Möglichkeit Vertretungen aller seelsorglichen Berufsgruppen (Priester, Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten) teilnehmen. Die Gesamtzahl der Vertretungen der Pastoralteams ist so zu bemessen, dass die Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a) – c) die Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d) – f) nicht übersteigt.
(4) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. d) obliegt der Übergangsleitung nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Übergangsrates.
(5) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. e) erfolgt durch die auf Ebene der Pastoralen Räume bzw. Pastoralverbünde bestehenden Gremien; sollte sich im früheren Dekanat, in dem der Seelsorgeraum gebildet wurde, ein Dekanatspastoralrat konstituiert haben, sind die bisherigen Mitglieder dieses Rates als Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. e) zu benennen.
(6) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. f) erfolgt durch die Finanzausschüsse bzw. durch die Kirchenvorstände.
(7) Durch die Übergangsleitung ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit des Übergangsrates im Vorfeld festzulegen, wie viele Vertretungen jeweils durch die pastoralen Gremien und Kirchenvorstände entsandt werden können. Bei der Entsendung ist möglichst darauf zu achten, dass eine hinsichtlich des Geschlechts als auch hinsichtlich des Alters gleichmäßige Auswahl getroffen wird. In aller Regel sollen dem Übergangsrat nicht mehr als 40 Mitglieder angehören.
(8) Die Mitgliedschaft im Übergangsrat endet außer durch Tod
  1. bei Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. a) – c), e) – f) durch Wegfall des Amtes bzw. durch Wegfall der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium;
  2. bei Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. d) – f) durch Rücktritt, der gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist;
oder durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag der Übergangsleitung nach Anhörung des oder der Betroffenen durch den Ortsordinarius ausgesprochen werden kann. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
Nach Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachfolge für die restliche Dauer der Übergangszeit zu bestimmen.
(9) Weitere Personen, insbesondere Mitglieder der Übergangsteams, können dem Übergangsrat nach Maßgabe der Übergangsleitung mit beratendem Stimmrecht angehören.
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§ 9
Arbeitsweise des Übergangsrates

(1) Der Übergangsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(2) Der Übergangsrat wird von einem Vorstand geleitet, dem der Übergangsleiter als Vorsitzender angehört. Durch den Übergangsrat werden jeweils ein Mitglied aus den Reihen der Vertretungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. e) und f) als Mitglieder des Vorstands hinzugewählt.
(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu den Sitzungen ein. Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.
(4) Der Übergangsrat ist beschlussfähig, wenn, ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, anzustreben ist ein konsensualer, gemeinsam geistlich getragener Entscheidungsprozess.
(5) Die Sitzungen des Übergangsrats werden in der Regel in Präsenz durchgeführt, können aber auch in Form virtueller (Hybrid-)Sitzungen durchgeführt werden, insbesondere in Form von Web- oder Videokonferenzen.
(6) Für die Arbeit an einzelnen Themen können durch den Übergangsrat Ausschüsse eingerichtet werden. Diese Ausschüsse verbinden und verständigen Themen, Netzwerke und Ortsstrukturen in enger Abstimmung mit den gewählten Gremien bis zur Neuwahl in den dann geltenden Pfarreistrukturen mit dem Übergangsrat.
(7) Die Sitzungen finden nicht öffentlich statt, um die vertrauliche Zusammenarbeit und die Entstehung gemeinsam getragener Konzepte zu unterstützen. Die im Übergangsrat erfolgten Abstimmungen werden insbesondere in die Pastoralteams, pastoralen Gremien und Kirchenvorstände im Seelsorgeraum kommuniziert, damit sie in die durch die vorgenannten Gremien zu vollziehenden Entscheidungsprozesse einbezogen werden können. Auf geeignete Weise sind zudem die Gläubigen und die Öffentlichkeit über die im Übergangsrat abgestimmten Beschlüsse zu unterrichten.
(8) Die Beratungsergebnisse sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
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§ 10
Inkrafttreten

Die vorgenannten Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Adventssonntag 2026 (29. November 2026) in Kraft.
Paderborn, 13. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 1.72/1523/1/1-2026

Nr. 106Gesetz zur Änderung der Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn

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Die Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn vom 22. April 2024 (KA 2024, Nr. 71) wird wie folgt geändert:
  1. In der Präambel wird am Ende des letzten Absatzes folgende neue Fußnote eingefügt:
    1Für den im Bundesland Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn gelten ergänzend die in der „Vereinbarung der (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen in Niedersachsen über die Einführung eines gemeinsam verantworteten Faches Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen anstelle der Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion“ vom 19. Dezember 2024 sowie die in der „Gemeinsamen Erklärung über den […] gemeinsam verantworteten Religionsunterricht ‚Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen‘ nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz an den öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“ vom 5. September 2025 getroffenen Regelungen.“
  2. Die bisherigen Fußnoten 1 bis 16 werden zu Fußnoten 2 bis 17.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 3. August 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 4.01/5342.20.40/1/2-2026

Nr. 107Ordnung zur Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) im Erzbistum Paderborn (KI-Ordnung – KIO)

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Präambel

1Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bietet auch im kirchlichen Bereich vielfältige Chancen und Möglichkeiten. 2KI-Systeme können dazu beitragen, die Effizienz und Qualität pastoraler und verwaltungstechnischer Arbeitsprozesse zu steigern, innovative Lösungen zu entwickeln und Entscheidungsfindungen auf allen Ebenen zu unterstützen.3Um einen reibungslosen Betrieb und eine rechtskonforme Verwendung von KI-Systemen sicherzustellen, ist die Einhaltung von Regelungen, insbesondere zu Urheberrecht, Datenschutz und Datensicherheit, unerlässlich.
4Diese Ordnung setzt den Rahmen für eine rechtskonforme, ethisch vertretbare und auch im Hinblick auf die Schöpfung verantwortungsvolle Nutzung von KI-Systemen im Erzbistum Paderborn. 5Sie definiert die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) gemäß der EU-KI-Verordnung (KI-VO)
Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO).
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und regelt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen, die vom Dienstgeber offiziell eingeführt sind oder deren Nutzung durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Generalvikariat freigegeben ist.
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen in Trägerschaft
  1. des Erzbistums Paderborn, hierzu zählen insbesondere
    • das Erzbischöfliche Generalvikariat,
    • das Erzbischöfliche Offizialat,
    • die Bildungshäuser und
    • die Schulen;
  2. des Erzbischöflichen Stuhls zu Paderborn, hierzu zählen insbesondere die Theologische Fakultät Paderborn und die Erzbischöfliche Akademische Bibliothek (EAB);
  3. des Metropolitankapitels zu Paderborn;
  4. der Stiftung Erzbischöfliches Priesterseminar und Collegium Leoninum zu Paderborn;
  5. der Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn;
  6. der katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn.
(2) 1Gegenstand dieser Regelung sind allgemein verfügbare KI-Systeme, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. 2Integrierte KI-Funktionen in Systemen unterfallen deshalb nicht den Bestimmungen dieser Ordnung.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben werden kann und nach der Einführung anpassungsfähig ist und das aus den Eingaben, die es erhält, explizite oder implizite Ziele ableiten und Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen generieren kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Art. 3 Nr. 1 KI-VO). 2Hierunter fällt eine breite Palette von Technologien und Anwendungen, die von einfachen automatisierten Prozessen bis hin zu komplexen, selbstlernenden Systemen reicht.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der KI-VO.
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II. Nutzung von Künstlicher Intelligenz

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§ 3
Nutzung

(1) 1Das Erzbistum arbeitet an der Bereitstellung einer zentralen KI-Plattform für alle im Geltungsbereich von § 1 dieser Ordnung befindlichen Dienststellen und Einrichtungen, die schrittweise technisch an die KI-Plattform angebunden werden sollen. 2Sobald die Anbindung einer Dienststelle oder einer Einrichtung erfolgt ist, haben deren Mitarbeitenden KI über diese zentrale Plattform zu nutzen.
(2) 1Solange eine Anbindung an die zentrale vom Dienstgeber bereitgestellte KI-Plattform noch nicht erfolgt ist, dürfen nur KI-Systeme, die im Vorfeld durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats und dem jeweils zuständigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf einer „Whitelist“ freigegeben wurden, nach den Maßgaben dieser Ordnung und der jeweiligen Auflagen in der „Whitelist“ genutzt werden. 2Eine Nutzung von KI-Systemen, die sich nicht auf der „Whitelist“ befinden, ist untersagt.
(3) 1Sollte eine Dienststelle oder Einrichtung (nach § 1) ein KI-System nutzen wollen, welches noch nicht auf der „Whitelist“ aufgeführt wird, kann im Bereich IT ein Antrag durch Übersendung des Antragsformulars auf Nutzung bzw. Aufnahme dieses KI-Systems in die „Whitelist“ gestellt werden. 2Antragseinzelheiten finden sich ebenfalls auf der „Whitelist“.
(4) 1Vor Aufnahme eines KI-Systems in die zentrale Plattform oder die „Whitelist“ wird dieses durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats unter Beachtung der Risikoklassen gemäß § 7 dieser Ordnung geprüft. 2Dabei dürfen ausschließlich KI-Systeme gemäß der Risikoklassen 4 (minimales Risiko) oder 3 (begrenztes Risiko) freigegeben werden.
(5) Zur Nutzung von KI-Systemen bedarf es, unabhängig von der Art der Nutzung nach den Absätzen 1-3, einer vorherigen Pflichtschulung zum korrekten Umgang mit KI-Systemen (§ 10).
(6) Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind zwingend einzuhalten.
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§ 4
Datenschutz, vertrauliche Daten

(1) 1Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen und Organisationsgeheimnisse dürfen in KI-Systeme grundsätzlich weder eingegeben, noch verarbeitet werden. 2Ausnahmen werden in Abs. (2) und (3) beschrieben.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen und Organisationsgeheimnissen ist nur mit vorheriger Genehmigung der jeweiligen Leitung zulässig.
(3) Die Genehmigung der jeweiligen Leitung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von Daten mit besonderem Vertrauensschutz muss sich ausdrücklich auf die Verarbeitung dieser Daten erstrecken.
(4) Sofern personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 verarbeitet werden dürfen, sind die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des KDG und der KDG-DVO, einzuhalten, insbesondere
  1. muss für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung des oder der Betroffenen oder eine andere Rechtsgrundlage bestehen;
  2. müssen die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Datenverarbeitung informiert werden.
(5) Sofern für die Nutzung eines KI-Systems die Registrierung und Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse erforderlich ist, sollen hierfür bevorzugt Funktions-E-Mail-Adressen verwendet werden.
(6) KI-Systeme dürfen nicht genutzt werden, um automatisierte Einzelentscheidungen zu treffen, von denen natürliche Personen betroffen sind.
(7) KI-Systeme dürfen nicht zur Verarbeitung privater oder dienstlich nicht erforderlicher Daten verwendet werden.
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§ 5
Verantwortung und Transparenz

(1) Alle Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert werden, müssen von den zuständigen Mitarbeitenden überprüft und validiert werden, um die Qualität und Richtigkeit sicherzustellen.
(2) Im Interesse von Transparenz und Verantwortlichkeit sind die zuständigen Mitarbeitenden insbesondere verpflichtet, die Nutzung von KI-Systemen sowie KI-generierte Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise bzw. als solche zu kennzeichnen.
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§ 6
Urheberrecht

(1) 1Bei der Nutzung von KI-Systemen sind die geltenden Regelungen des Urheberrechts zu beachten. 2Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Systemen ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin ist untersagt.
(2) Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert wurden, dürfen keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Werkbestandteile enthalten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin vor.
(3) Die Bearbeitung und Umgestaltung urheberrechtlich geschützter Werke durch KI-Systeme sind nur mit Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin zulässig, sofern kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk gewahrt wird.
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§ 7
Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen

KI-Systeme werden gemäß ihrer potenziellen Risiken für Datenschutz, Datensicherheit und ethische Aspekte in vier Risikoklassen eingeteilt:
  1. Risikoklasse 1 (unannehmbares Risiko):
    KI-Systeme, die als inakzeptabel hohes Risiko eingestuft werden, sind verboten, da sie gegen die Werte der EU verstoßen und die Grundrechte der Menschen verletzen. Dazu gehören Systeme, die beispielsweise das menschliche Verhalten manipulieren.
  2. Risikoklasse 2 (hohes Risiko):
    Diese Systeme stellen ein hohes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte dar. Dabei handelt es sich insbesondere um KI-Systeme, die kritische Infrastrukturen oder die Strafverfolgung betreffen.
  3. Risikoklasse 3 (begrenztes Risiko):
    KI-Systeme, die ein begrenztes Risiko darstellen, unterliegen weniger strengen Anforderungen. Es besteht eine grundsätzliche Manipulationsgefahr bezogen auf die Nutzenden dieser KI-Systeme. Dies trifft beispielsweise zu, wenn den Nutzenden nicht bewusst ist, dass sie mit einer Maschine kommunizieren (z. B. Einsatz von Chatbots).
  4. Risikoklasse 4 (minimales oder kein Risko):
    Diese KI-Systeme stellen ein geringes oder kein Risiko dar und unterliegen daher den geringsten regulatorischen Anforderungen. Die Entwicklung und Verwendung von KI-Systemen dieser Risikoklasse kann unter Einhaltung des allgemein geltenden Rechts erfolgen.
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§ 8
Nutzungsverbote

(1) 1Der Einsatz von verbotenen oder Hochrisiko-KI-Systemen ist untersagt. 2Hochrisiko-KI-Systeme sind solche, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen darstellen. 3Dazu gehören insbesondere:
  1. Systeme zur Gesichtserkennung, Spracherkennung oder Analyse menschlicher Merkmale, die gravierende Auswirkungen auf Datenschutz und Privatsphäre haben können;
  2. KI-gestützte Systeme zur bewerbenden Auswahl oder Leistungsevaluierung, die automatisiert Personalentscheidungen treffen können und daher potenziell diskriminierend wirken können.
(2) 1Untersagt ist darüber hinaus jede Nutzung von KI-Systemen, die geeignet ist, den Interessen des Dienstgebers oder dessen Ansehen zu schaden, die IT-Sicherheit zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. 2Dies gilt insbesondere für das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen lizenz-, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.
(3) Einzelheiten, insbesondere die Festlegung von Nutzungsverboten, können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
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§ 9
Verantwortungsbewusster Einsatz von KI in unserem Handeln - Ethische Aspekte

1Die Nutzung von KI-Systemen muss ethischen Grundsätzen entsprechen. 2Der Fokus liegt dabei auf den Aspekten der menschlichen Letztentscheidungskompetenz, dem Schutz der Menschenwürde sowie der Gemeinwohl-Dienlichkeit. 3Daraus ergeben sich aus christlicher Sicht vier maßgebliche Leitlinien für die Entwicklung, Anwendung und Nutzung von KI-Systemen:
  1. KI muss stets zum Wohle des Menschen eingesetzt werden und darf niemals seine Würde oder seine Freiheit einschränken. Der Mensch bleibt das Maß aller Dinge und nicht die Maschine.
  2. KI darf nicht dazu führen, dass menschliche Beziehungen ersetzt oder entwertet werden. Empathie, Mitgefühl und soziale Interaktion sind unverzichtbare Bestandteile menschlichen Zusammenlebens.
  3. Entwickelnde, Anwendende und Nutzende von KI-Systemen tragen eine hohe Verantwortung. Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen werden, müssen transparent gemacht werden. Algorithmen dürfen nicht diskriminieren oder zu Ungerechtigkeiten führen. Verantwortung darf nicht an Maschinen delegiert werden; Mitarbeitende sind auf die Herausforderungen von KI zu schulen und in ihren digitalen Kompetenzen zu fördern.
  4. KI soll dazu beitragen, die Welt zu verbessern und nicht sie zu zerstören. Sie soll nachhaltig eingesetzt werden und die Umwelt schützen.
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§ 10
KI-Kompetenz, Schulungen

(1) 1Entsprechend Artikel 4 KI-VO setzt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen eine entsprechende KI-Kompetenz voraus. 2Hierzu bedarf es regelmäßiger Schulungen, die grundlegende Kenntnisse, insbesondere technisches Wissen, rechtliche Rahmenbedingungen, Chancen, Risiken sowie ethische Aspekte der KI-Nutzung, vermitteln und aktuelle technische Entwicklungen berücksichtigen.
(2) KI-Systeme dürfen nur von den Mitarbeitenden genutzt werden, die zuvor an einer Pflichtschulung zum Thema „KI“ teilgenommen haben.
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III. Schlussbestimmungen

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§ 11
Folgen bei Nichteinhaltung

(1) 1Die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen kann zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. 2Insbesondere kann den betreffenden Mitarbeitenden die Nutzungsberechtigung für KI-Systeme entzogen, eingeschränkt oder die Nutzung vollständig untersagt werden.
(2) Sofern den jeweiligen Dienstgeber eine Haftung aus rechtswidriger KI-Nutzung durch Mitarbeitende trifft, besteht insbesondere im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den oder die Mitarbeitenden das Risiko einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme.
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§ 12
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) 1Zur Durchführung dieser Ordnung können gesonderte Regelungen getroffen werden. 2Hierzu zählen insbesondere
  1. Vorgaben zur Freigabe von KI-Systemen (§ 3 Abs. 2);
  2. die Festlegung freigegebener KI-Systeme (§ 3 Abs. 2);
  3. die Festlegung von Genehmigungskriterien für die Verarbeitung von Daten und Informationen nach § 4 Abs. 2 und 3;
  4. die Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen (§ 7);
  5. die Festlegung von Nutzungsverboten (§ 8 Abs. 3);
  6. die Festlegung von Schulungsinhalten.
(2) Diese Ordnung tritt zum 01. September 2026 in Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
GZ. 1.7/1523/1/4-2025

Nr. 108Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn vom 16. Juni 2026

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Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat in ihrer Sitzung am 16. Juni 2026 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 38), werden wie folgt geändert:
1)
Die Anlage 3c wird wie folgt geändert:
§ 4 erhält folgenden Wortlaut:
§ 4
Gehaltssteigerungen für nach dieser Anlage übergeleitete Mitarbeiter
Mitarbeiter, deren Arbeitsentgelt sich bis zur Überleitung nach dieser Überleitungs- und Besitzstandsregelung auf Grundlage der AVR-Caritas berechnete, erhalten ab dem auf die Überleitungsvereinbarung folgenden Kalenderjahr eine Steigerung ihres monatlichen Entgelts in Höhe von jährlich 1 %, ab dem 01.01.2026 in Höhe von jährlich 2 %. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind Tabellenentgelt und Differenzzulage zu addieren.
2)
Die Anlage 4a wird wie folgt geändert:
In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe B2, Fallgruppen 2.1, 2.2 und 2.3 wird die Bezeichnung „Fachkräfte" durch die Bezeichnung „Beschäftigte“ ersetzt.
3)
Die Anlage 6a wird wie folgt geändert:
  1. In Entgeltgruppe J1a wird folgendes neues Tätigkeitsmerkmal eingefügt:
    1a.2
    Zusatzkräfte in der Gruppen- und Freizeitbetreuung in der stationären Jugendhilfe (Mitarbeiter die als sogenannte Zusatzkräfte B vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind)
  2. In Entgeltgruppe J1 erhält das Tätigkeitsmerkmal J1.1 folgenden Wortlaut:
    1.1
    Fachkräfte in der Gruppen- und Freizeitbetreuung in der stationären Jugendhilfe (insbesondere Mitarbeiter mit Berufsabschluss als Erzieher/-in mit entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiter die als sogenannte Betreuungskräfte A+ vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind)
4)
Die Änderungen treten vorbehaltlich der Ziffer 1) ab sofort in Kraft.
Paderborn, 1. Juli 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/1-2026

Nr. 109Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2026

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Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Juni 2026 beschlossen:
  1. Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 25. März 2026 (KA 2026, Nr. 65), wird wie folgt geändert:
    1. § 40b wird wie folgt neu gefasst:
      § 40b Kurzarbeit
      Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung, in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, eingeführt werden.“
    2. In § 46a werden die Worte „der Anlage 22a“ durch die Worte „der Anlagen 22 und 22a“ ersetzt.
    3. Die Anlage 22 wird wie folgt neu gefasst:
      „Anlage 22 – Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit (§ 46a KAVO)
      Gültig ab 1. Januar 2027
      § 1 Geltungsbereich
      Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.
      § 2 Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
      Dienstgeber und Mitarbeiter können im gegenseitigen Einvernehmen die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren.
      § 3 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit
      (1) Altersteilzeit nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass der Mitarbeiter
      1. das 60. Lebensjahr vollendet hat und
      2. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden hat.
      (2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann und darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.
      § 4 Weitere Voraussetzungen und Modelle des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
      (1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.
      (2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten haben.
      (3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie
      1. durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
      2. in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 5 freigestellt wird (Blockmodell).
      § 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen
      (1) Der Mitarbeiter erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 29 Abs. 2 KAVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 Abs. 2.
      (2) Der Mitarbeiter erhält während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das er jeweils erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätte; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von der Regional-KODA jeweils festzulegenden Höhe.
      (3) Das dem Mitarbeiter nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Weihnachtszuwendung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.
      (4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.
      (5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 30 Abs. 2 bis 4 KAVO), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.
      § 6 Verteilung des Urlaubs im Blockmodell
      Für den Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) leistet, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
      § 7 Nebentätigkeit
      § 10 KAVO bleibt unberührt.
      § 8 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei Krankheit
      Ist der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.
      § 9 Ende des Arbeitsverhältnisses
      (1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.
      (2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände der KAVO
      1. mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
      2. mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
      (3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.
      § 10 Dienstvereinbarungen
      In einer Dienstvereinbarung können von den §§ 2 bis 9 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.
      § 11 Übergangsvorschrift
      Auf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
      § 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer
      (1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
      (2) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2033 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2034 begonnen hat.“
    4. Nach Anlage 31 wird eine Anlage 32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
      „Bestimmungen zur Kurzarbeit (§ 40b KAVO)
      § 1 Kurzarbeit
      (1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieser Ordnung (§ 1 KAVO). Durch Dienstvereinbarung können bestimmte Beschäftigtengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden.
      (2) Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage (§ 9) bereits gelten, bleiben unberührt.
      (3) Für die Berechnung des Tabellenentgelts (§ 23 KAVO), der kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 8 Anlage 27 KAVO) und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 30 KAVO gilt § 29 Abs. 2 KAVO entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der KAVO bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht.
      (4) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.
      § 2 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit
      (1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diese Anlage keine abschließende Regelung getroffen wird. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren.
      (2) Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung im Sinne des Absatzes 1. Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf einrichtungsüblichem Wege bekannt zu machen.
      § 3 Umfang der Kurzarbeit
      Die Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.
      § 4 Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit – Information durch den Dienstgeber
      (1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.
      (2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.
      (3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
      § 5 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes
      (1) Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.
      (2) Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen (§ 27 KAVO), die Weihnachtszuwendung (§ 33a KAVO) und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).
      (3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.
      (4) Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5 Abs. 1 auf 100 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.
      § 6 Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des Aufstockungsbetrages
      Das Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß § 29 Abs. 1 KAVO durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.
      § 7 Urlaub und Altersteilzeit
      (1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 37 KAVO kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
      (2) Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann § 10 Anlage 22a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Anlage 22a.
      § 8 Veränderung der Kurzarbeit
      Bei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.
      § 9 Inkrafttreten
      Diese Anlage tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“
  2. Die Änderungen unter I) Nrn. 1 und 4 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen unter I) Nrn. 2 und 3 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.
    Paderborn, 15. Juli 2026
    Der Erzbischof von Paderborn
    L.S.
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    Erzbischof
    Gz.: 5/1318.20/3/5-2026

Personalnachrichten

Nr. 110Heilige Weihen

Am 13. Juni 2026 erteilte Weihbischof Matthias König in der Universitäts- und Marktkirche zu Paderborn folgenden Kandidaten die Diakonenweihe:
Für die Erzdiözese Paderborn:
Arenhövel, Lukas
Pfarrei St. Dionysius Elsen
Freitag, Matthäus
Pfarrei St. Johannes Baptist Warburg

Nr. 111Bestellung einer Ansprechperson für Verdachtsfälle von Missbrauch geistlicher Autorität

Gemäß der Ordnung zum Umgang mit Verdachtsfällen von Missbrauch geistlicher Autorität vom 26. Mai 2025 (KA 2025, Nr. 74) sind Ansprechpersonen für Verdachtsfälle des Missbrauchs geistlicher Autorität zu benennen, die u.a. Hinweise auf geistlichen Missbrauch entgegennehmen und dokumentieren sowie Gespräche mit Betroffenen zur grundlegenden Sachverhaltsklärung führen.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2026 hat der Herr Erzbischof Frau Christiane Voß (Tel.: 0151 62721912; E-Mail: christiane-voss@t-online.de) als Ansprechperson für Verdachtsfälle des Missbrauchs geistlicher Autorität bestellt.
Gz.: 1.72/1523/1/2-2025

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 112Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2026 (Missio Aachen)

Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 25. Oktober 2026 steht unter dem Leitwort „Sei mutig und stark“ (Jos 1,6) und lenkt den Blick auf Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen. Die Kirche vor Ort unterstützt sie dabei – mit Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Seelsorge.
Der Weltmissionssonntag wird 2026 in besonderer Weise begangen. Seit 100 Jahren verbindet dieser Tag die Kirche weltweit in Gebet, Solidarität und Verantwortung füreinander. Christinnen und Christen sind über Grenzen hinweg miteinander verbunden und tragen gemeinsam Verantwortung für die Glaubensgeschwister weltweit.
In seiner Botschaft zum Weltmissionssonntag 2026 erinnert Papst Leo XIV. daran, dass missionarisches Handeln aus dem Glauben heraus Mut verlangt – Mut zum Zeugnis, zur Hoffnung und zur tätigen Nächstenliebe.
Missio bittet darum, die Aktion im Monat der Weltmission aktiv zu unterstützen: Hängen Sie das Aktionsplakat gut sichtbar aus, legen Sie Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche aus oder verteilen Sie diese über den Pfarrbrief bzw. an Haushalte. Auch Veranstaltungen vor Ort – etwa das Missio-Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ – können ein Zeichen weltkirchlicher Gemeinschaft setzen. Anregungen zur Gottesdienstgestaltung und Aktionsideen bietet das Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion findet vom 25. bis 27. September 2026 im Bistum Aachen statt. In einem feierlichen Pontifikalamt eröffnet Bischof Dr. Helmut Dieser zusammen mit Msgr. Luc Olivier Razafitsimialona, Bischof von Tôlagnaro, und weiteren Gästen aus Madagaskar am Sonntag, 27. September, offiziell den Monat der Weltmission. Der Gottesdienst im Aachener Dom beginnt um 10.00 Uhr und wird live im domradio übertragen. Alle Informationen zur Eröffnung finden Sie unter www.missio-hilft.de/wms.
Am 18. Oktober soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen werden.
Am 25. Oktober wird bundesweit die Missio-Kollekte gehalten. Die Spenden unterstützen kirchliche Projekte in Afrika, Asien und Ozeanien. Die Kollekte wird über die Bistumskassen ohne Abzüge an Missio Aachen weitergeleitet. Eine pfarreiinterne Verwendung ist nicht zulässig. Bitte verlesen Sie dazu die folgende Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugute kommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!“
Weitere Materialien stehen ab Mitte August unter www.missio-hilft.de/wms bereit. Bestellungen: bestellungen@missio-hilft.de oder unter 0241 7507-350. Rückfragen bitte an: post@missio-hilft.de oder 0241 7507-333.

Nr. 113Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 8. November 2026

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (8. November 2026) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.
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