Erzbistum Paderborn
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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
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####§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
#§ 10
§ 11
§ 12
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169. Jahrgang, Stück 8Paderborn, den 18. August 2026
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 103Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
die Caritaskampagne 2026 steht unter dem Leitwort: „Zusammen geht was. Caritas verbindet Generationen“. Sie bringt zum Ausdruck, dass Zukunft dort entsteht, wo Generationen miteinander unterwegs sind und Verantwortung füreinander übernehmen. Wenn die Erfahrungen der Älteren und die Perspektiven der Jüngeren zusammenkommen, wächst die Wahrscheinlichkeit tragfähiger Innovationen und es gewinnen Verständnis, Solidarität und faire Chancen.
Die Caritas unterstützt Menschen in allen Lebensphasen und stärkt Begegnungen und Beziehungen zwischen den Generationen: zwischen dem jungen Freiwilligendienstleistenden und der hochbetagten Seniorin, zwischen der Erzieherin und ihren Kita-Kindern, in ehrenamtlichen Familienpatenschaften und in der Smartphone-Sprechstunde der youngcaritas.
Wir bitten Sie: Unterstützen Sie die vielfältige Arbeit der Caritas mit Ihrer großherzigen Spende.
Herzlichen Dank!
Berlin, 23. Juni 2026 | |
Für das Erzbistum Paderborn | |
Erzbischof |
Kollektenankündigung am Caritas-Sonntag 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit der Caritas bestimmt. In diesem Jahr stellt die Caritas das Miteinander der Generationen in den Mittelpunkt, die an vielen Caritas-Orten in unserem Bistum füreinander Verantwortung übernehmen und Menschen in allen Lebensphasen unterstützen.
Mit Ihrem Beitrag zur Kollekte unterstützen Sie diese Arbeit.
Herzlichen Dank!
Herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf in den Gottesdiensten am Sonntag (einschließlich der Vorabendmessen) vor dem Kollektentermin – am 6. September 2026 – zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch.
Nr. 104Aufruf der deutschen Bischöfe zum Sonntag der Weltmission 2026
Liebe Schwestern und Brüder,
„Sei mutig und stark“ – dieses Wort aus dem Buch Josua (1,6) steht über dem Sonntag der Weltmission 2026. Es lenkt unseren Blick nach Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen: um Nahrung, um medizinische Hilfe, um Bildung für die Kinder.
Die Kirche in Madagaskar unterstützt sie dabei. Besonders in den ländlichen Gebieten ist sie oft die einzige Institution, die soziale und medizinische Dienste oder Bildungsmöglichkeiten anbietet. Sie ermutigt die Menschen auch, selbst für eine bessere Zukunft ihres Landes zu kämpfen. Zugleich stärkt sie die Christen in ihrem Glauben.
Seit 100 Jahren erinnert uns der Sonntag der Weltmission daran, dass wir Christinnen und Christen weltweit zusammengehören. Das Hilfswerk Missio ist dieser globalen Solidarität verpflichtet. Bitte unterstützen Sie die wichtige Arbeit von Missio und seinen Projektpartnern. Helfen Sie mit, dass sich die Kirche in Madagaskar und in anderen Ländern dieser Welt für die Armen und Benachteiligten engagieren kann.
Kollektenankündigung am Sonntag der Weltmission 2026, dem 25. Oktober 2026
Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugute kommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!
Es wird empfohlen, den Aufruf am 18. Oktober 2026 in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) zu verlesen. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass er den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt gemacht wird (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Die Verlesung der Kollektenankündigung am Tag der Kollekte selbst (z. B. nach den Fürbitten) ist obligatorisch. Die Kollekte am Weltmissionssonntag, dem 25. Oktober 2026 (und am Vorabend), ist ausschließlich für die Päpstlichen Missio-Werke in Aachen und München bestimmt.
Dokumente des Erzbischofs
Nr. 105Gesetz zur Errichtung der Seelsorgeräume und zur Gestaltung der Übergangsphase (Errichtungs- und Übergangsgesetz – EÜG)
####Präambel
Die tiefgreifenden Veränderungen und Herausforderungen, vor denen die Kirche von Paderborn als Teil der Kirche Gottes in der Welt steht, sind für das Erzbistum Paderborn Anlass zur pastoralen Veränderung und Transformation, getragen vom Ziel, Formen zu finden, den bleibenden kirchlichen Sendungsauftrag neu zu gestalten und anzubieten.
Bei der Errichtung der Seelsorgeräume – nach einem umfassenden Konsultationsverfahren und nach Beratung im Diözesanpastoralrat – leitet uns im Erzbistum Paderborn der Gedanke, dass im Loslassen von Vertrautem mehr Raum für das Wesentliche wächst, dass ein Abbau von Verwaltung mehr Raum für die Seelsorge, für die Öffnung hin zu den Armen und Benachteiligten ermöglicht. Uns verbindet die Hoffnung, dass offene und am Engagement der Gläubigen ausgerichtete Strukturen mehr Freiheit für das Evangelium fördern. Uns trägt die Überzeugung, dass durch kooperative Leitungsformen und die synodale Beteiligung der Gläubigen mehr Raum für Glauben und Gemeinschaft entsteht. Flexible Strukturen sollen lebendige und nachhaltige Initiativen und das Engagement vor Ort fördern – getragen vom gemeinsamen Ziel, das Evangelium zu verkünden, den Gottesdienst zu feiern und durch caritative Zeugnisse sichtbar und authentisch im Vorbild Jesu zu werden. Ein transformiertes Verständnis von Seelsorge und Seelsorgenden soll sich auf allen Ebenen, an allen Orten und in allen Themenfeldern entwickeln – lebendig, spürbar und synodal, auf das Ziel ausgerichtet, dass das Heilswirken Jesu Christi neu und einem transformierten Miteinander erlebbar werden kann.
Für die neu errichteten Seelsorgeräume beginnt eine Übergangsphase, in der die nächsten Schritte der Transformation vorbereitet werden: die Beauftragung der Leitung des Seelsorgeraumes, die Anpassung der pfarrlichen und vermögensrechtlichen Struktur sowie die perspektivische Neuwahl der Gremien. Diese Übergangsphase wird von einer Übergangsleitung koordiniert und aktiv sowie gemeinsam gestaltet: Die gewählten Gremien vor Ort und in den Pastoralen Räumen arbeiten Hand in Hand mit einem Übergangsrat, der synodales Miteinander initiiert und Vernetzung über bisherige Grenzen hinaus fördert. Der Übergangsrat trägt gemeinsam mit den gewählten Gremien erste pastorale Gestaltungsideen für den Seelsorgeraum zusammen. Auch hier ist die Orientierung auf die Tiefe der Ausrichtung auf Gott und die Menschen maßgeblich: Was von einer stärkeren Orientierung und Fokussierung an den Lebensthemen, den Sorgen und Nöten der Menschen und ihrer Deutung im Licht des Evangeliums inspiriert ist und sich daraufhin verändert, gewinnt an Tiefe, Authentizität, Sendungskraft und Stärke.
###§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Mit diesem Gesetz erfolgt eine territoriale Einteilung des Erzbistums Paderborn in Seelsorgeräume.
(2) Mit der Errichtung der Seelsorgeräume treten diese in eine befristete Übergangszeit ein, die der Koordination und Beratung hinsichtlich des Entwicklungsweges und der Vernetzung von Pfarrgemeinden und pastoralen Orten im Seelsorgeraum dient und in der die pastorale und inhaltliche Ausgestaltung des Seelsorgeraumes sowie die weiteren Transformationsschritte grundgelegt und vorbereitet werden.
(3) Die Koordinierung und Steuerung des Transformationsprozesses im Seelsorgeraum obliegt in der Übergangszeit einer Übergangsleitung.
(4) In ihren Aufgaben wird die Übergangsleitung von einem Übergangsrat begleitet und unterstützt, in dem Vertretungen der Pfarr- und Kirchengemeinden sowie pastoralen Orte in die zu treffenden Entscheidungen beratend einbezogen werden.
###§ 2
Umschreibung und Errichtung der Seelsorgeräume
(1) Im Erzbistum Paderborn werden Seelsorgeräume errichtet, die das Gebiet der folgenden Pfarrgemeinden umfassen, die, sofern nicht im Folgenden durch die Zufügung „o.e.V.“ (ohne eigene Vermögensverwaltung) markiert, zugleich als katholische Kirchengemeinden errichtet
- 1)
- Seelsorgeraum BielefeldPfarrei Christkönig BielefeldPfarrei St. Jodokus BielefeldPfarrei Heilig Geist BielefeldPfarrei St. Joseph BielefeldPfarrei Liebfrauen BielefeldPfarrei St. Meinolf BielefeldPfarrei Maria Königin BielefeldPfarrei St. Hedwig HeepenPfarrei St. Bonifatius BielefeldPfarrvikarie o.e.V. Liebfrauen JöllenbeckPfarrei St. Elisabeth BielefeldPfarrei St. Johannes Bapt. Schildesche
- 2)
- Seelsorgeraum Bigge-Olsberg, Medebach-Hallenberg und WinterbergPfarrei St. Maria und St. Erasmus AltastenbergPfarrei St. Goar HesbornPfarrvikarie o.e.V. St. Marien AntfeldPfarrvikarie St. Laurentius KüstelbergPfarrei St. Katharina AssinghausenPfarrvikarie St. Thomas Ap. LiesenPfarrei St. Martin BiggePfarrei St. Peter und Paul Medebach mit der Filialkirchengemeinde St. Johannes Ev. BergePfarrvikarie St. Antonius Eins. BraunshausenPfarrvikarie St. Engelbert Medelon mit der Filialkirchengemeinde St. Franziskus von Assisi DreislarPfarrei St. Cyriakus BruchhausenPfarrei St. Laurentius NeuastenbergPfarrei St. Servatius BrunskappelPfarrei St. Agatha NiedersfeldPfarrei St. Johannes Bapt. DeifeldPfarrvikarie St. Antonius Eins. OberschledornPfarrei St. Johannes Bapt. DüdinghausenPfarrei St. Nikolaus OlsbergPfarrvikarie St. Maria Magdalena ElkeringhausenPfarrvikarie St. Nikolaus ReferinghausenPfarrvikarie St. Laurentius ElleringhausenPfarrei St. Johannes Ev. SiedlinghausenPfarrvikarie o.e.V. St. Lucia ElpePfarrei St. Luzia und Willibrord SilbachPfarrvikarie o.e.V. St. Maria Magdalena GevelinghausenPfarrvikarie St. Antonius Eins. WiemeringhausenPfarrei St. Lambertus Grönebach mit der Filialkirchengemeinde Mariä Heimsuchung HildfeldPfarrei St. Jakobus d. Ä. WinterbergPfarrei St. Heribertus HallenbergPfarrvikarie St. Nikolaus WulmeringhausenPfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus HelmeringhausenPfarrei St. Johannes Bapt. Züschen
- 3)
- Seelsorgeraum Brilon-MarsbergPfarrei St. Ludger AlmePfarrei St. Margaretha MadfeldPfarrei St. Johannes Bapt. und Agatha AltenbürenPfarrei St. Laurentius MeerhofPfarrei St. Markus Ev. BeringhausenPfarrvikarie St. Vitus MessinghausenPfarrei St. Vitus BontkirchenPropsteipfarrei St. Magnus NiedermarsbergPfarrvikarie Christkönig BredelarPfarrei St. Peter und Paul ObermarsbergPropsteipfarrei St. Petrus und Andreas BrilonPfarrei St. Johannes Bapt. OesdorfPfarrvikarie St. Laurentius Canstein-UdorfPfarrei St. Maria Magdalena Padberg mit der Filialkirchengemeinde Maria von der immerwährenden Hilfe HelminghausenPfarrvikarie St. Vitus ErlinghausenPfarrvikarie St. Laurentius RösenbeckPfarrei St. Antonius v. Padua EssenthoPfarrei St. Laurentius ScharfenbergPfarrei St. Fabian und St. Sebastian GiershagenPfarrei St. Dionysius ThülenPfarrei St. Hubertus Heddinghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Sturmius LeitmarPfarrei St. Vitus WestheimPfarrvikarie St. Marien Hoppecke
- 4)
- Seelsorgeraum Büren-DelbrückPfarrei St. Antonius Eins. AhdenPfarrei St. Agatha LeibergPfarrei St. Johannes Enth. AsselnPfarrei St. Kilian LichtenauPfarrei St. Achatius AttelnPfarrei Herz Jesu LipplingPfarrei St. Agatha BleiwäschePfarrvikarie St. Antonius Eins. MantinghausenPfarrei St. Landolinus BokePfarrei St. Matthäus NiederntudorfPfarrei St. Kilian BrenkenPfarrei St. Georg OberntudorfPfarrei St. Nikolaus BürenPfarrei St. Joseph OstenlandPfarrei St. Johannes Bapt. DelbrückPfarrei St. Johannes Enth. SalzkottenPfarrvikarie Herz Jesu EspelnPfarrvikarie o.e.V. St. Marien SalzkottenPfarrei St. Marien FürstenbergPfarrvikarie St. Petrus und Paulus ScharmedePfarrei St. Vitus HaarenPfarrvikarie o.e.V. St. Meinolf SchöningPfarrei St. Johannes Nep. HarthPfarrei St. Johannes Bapt. Siddinghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Michael WeinePfarrei St. Vitus HegensdorfPfarrei St. Antonius Eins. SteinhausenPfarrei St. Apollonia HelmernPfarrvikarie St. Marien SteinhorstPfarrvikarie St. Johannes Bapt. HerbramPfarrvikarie St. Elisabeth SudhagenPfarrvikarie St. Philippus Neri HolsenPfarrei St. Laurentius ThülePfarrvikarie St. Franziskus Xav. HoltheimPfarrei St. Petrus UpsprungePfarrei St. Johannes Nep. HövelhofPfarrei St. Bartholomäus VernePfarrvikarie Herz Jesu HövelriegePfarrei St. Birgitta WeibergPfarrvikarie St. Magdalena HusenPfarrei St. Joseph WestenholzPfarrei St. Alexander IggenhausenPfarrei St. Jodokus WewelsburgPfarrei St. Cyriakus Kleinenberg
- 5)
- Seelsorgeraum DortmundPfarrei St. Franziskus Xav. BaropPfarrei St. Clemens HombruchPfarrei Mariä Heimsuchung BodelschwinghPfarrei St. Clara HördePfarrei Herz Jesu BövinghausenPfarrei St. Christophorus HuckardePfarrei St. Antonius v. Padua BrechtenPfarrei St. Urbanus HuckardePfarrei Hl. Familie BrünninghausenPfarrei St. Petrus Canisius HusenPfarrei St. Aloysius DernePfarrvikarie St. Bonifatius KirchdernePfarrvikarie St. Stephanus DeusenPfarrei St. Patrokli KirchhördePfarrei St. Barbara DorstfeldPfarrei St. Josef Kirchlinde-RahmPfarrei St. Karl Borromäus DorstfeldPfarrei St. Liborius KörnePfarrei Hl. Schutzengel DortmundPfarrei St. Johannes Bapt. KurlPfarrei Heilig Geist DortmundPfarrei St. Michael LanstropPfarrei Heilig Kreuz DortmundPfarrei St. Magdalena LütgendortmundPfarrei Hl. Dreikönige DortmundPfarrei Heilige Familie MartenPfarrei St. Bonifatius DortmundPfarrvikarie o.e.V. St. Laurentius MartenPfarrei St. Ewaldi DortmundPfarrei St. Remigius MengedePfarrei St. Franziskus und Antonius DortmundPfarrei St. Josef NettePropsteipfarrei St. Johannes Bapt. DortmundPfarrei St. Marien OberevingPfarrei St. Martin DortmundPfarrei Christus unser Friede Oespel-KleyPfarrei St. Suitbertus DortmundPfarrei St. Franziskus ScharnhorstPfarrvikarie Maria Königin EichlinghofenPfarrei St. Immaculata ScharnhorstPfarrei St. Barbara EvingPfarrei St. Meinolfus Wambel
- 6)
- Seelsorgeraum EmschertalPfarrei Corpus Christi Castrop-RauxelPfarrei St. Dionysius HernePfarrei St. Lambertus Castrop-RauxelPfarrei St. Christophorus Wanne-Eickel
- 7)
- Seelsorgeraum Hagen-WittenPfarrei St. Johannes Bapt. BoelePfarrei St. Bonifatius HaspePfarrei St. Petrus Canisius EckeseyPfarrei St. Konrad Haspe-WesterbauerPfarrei Herz Jesu EilpePfarrei St. Bonifatius HohenlimburgPfarrei Heilig Geist EmstPfarrei Liebfrauen VorhallePfarrei St. Elisabeth HagenPfarrei Heiligste Dreifaltigkeit WittenPfarrei St. Josef HagenPfarrei St. Franziskus WittenPfarrei St. Marien HagenPfarrei St. Marien WittenPfarrei St. Meinolf HagenPfarrei St. Vinzenz WittenPfarrei St. Michael HagenPfarrei Herz Jesu Witten-BommernPfarrvikarie Heilig Kreuz Halden
- 8)
- Seelsorgeraum HellwegPfarrei Hl. Familie Bad SassendorfPfarrei Zum Guten Hirten MöhneseePfarrei St. Lambertus BremenPfarrei Heilig Kreuz SoestPfarrei St. Antonius v. Padua GeithePfarrei St. Albertus Magnus SoestPfarrei St. Agnes HammPfarrei St. Bruno SoestPfarrei St. Franziskus von Assisi HammPropsteipfarrei St. Patrokli SoestPfarrei St. Laurentius HammPfarrei St. Maria WelverPfarrei St. Peter und Paul HammPropsteipfarrei St. Walburga WerlPfarrei Jesus Christus LippetalPfarrei St. Antonius v. Padua und St. Vinzenz Wickede
- 9)
- Seelsorgeraum Herford-MindenPfarrei St. Peter und Paul Bad OeynhausenPropsteipfarrei St. Gorgonius und Petrus Apostel MindenPfarrei St. Joseph BündePfarrvikarie o.e.V. St. Ansgar MindenPfarrvikarie o.e.V. St. Johannes Ev. EidinghausenPfarrvikarie o.e.V. St. Mauritius MindenPfarrei St. Dionysius EngerPfarrvikarie o.e.V. St. Paulus MindenPfarrei St. Marien EspelkampPfarrvikarie o.e.V. St. Elisabeth von Thüringen PetershagenPfarrei St. Walburga HausbergePfarrvikarie o.e.V. St. Raphael Preuß. OldendorfPfarrei St. Johannes Bapt. HerfordPfarrvikarie St. Michael RahdenPfarrei St. Laurentius LöhnePfarrei Heilig Kreuz VlothoPfarrei St. Johannes Bapt. Lübbecke
- 10)
- Seelsorgeraum Hochsauerland-MittePfarrvikarie St. Luzia AltenilpePfarrvikarie St. Hubertus KückelheimPfarrei St. Luzia BergePfarrei St. Vinzentius LennePfarrei St. Cyriakus Berghausen mit der Filialkirchengemeinde St. Antonius Eins. ArpePfarrei Mariä Himmelfahrt MeschedePfarrei St. Kosmas und Damian BödefeldPfarrei St. Walburga MeschedePfarrei St. Marien BrachtPfarrvikarie Mariä Heimsuchung NiederlandenbeckPfarrvikarie St. Antonius Eins. BremkePfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus NordenauPfarrei St. Severinus CallePfarrvikarie St. Agatha OberhennebornPfarrei St. Nikolaus CobbenrodePfarrei St. Gertrud OberkirchenPfarrei St. Hubertus DorlarPfarrvikarie St. Joseph ObersorpePfarrei St. Peter und Paul EslohePfarrei St. Pankratius ReistePfarrei St. Johannes Ev. EversbergPfarrei St. Jakobus d. Ä. RemblinghausenPfarrei St. Antonius Eins. FleckenbergPfarrvikarie St. Sebastian SalweyPfarrei St. Georg FredeburgPfarrei St. Alexander SchmallenbergPfarrei St. Nikolaus FreienohlPfarrei St. Andreas VelmedePfarrvikarie Herz Jesu GleidorfPfarrvikarie Heilige Familie Wehrstapel-HeinrichsthalPfarrei St. Georg GrafschaftPfarrei St. Cäcilia WenholthausenPfarrei St. Antonius Eins. GrevensteinPfarrei St. Nikolaus WennemenPfarrvikarie St. Michael HolthausenPfarrvikarie St. Blasius WestfeldPfarrei St. Lambertus KirchrarbachPfarrei St. Peter und Paul Wormbach
- 11)
- Seelsorgeraum Hochsauerland-WestPfarrei St. Antonius Eins. AllendorfPfarrvikarie o.e.V. St. Antonius v. Padua Kloster BrunnenPfarrvikarie St. Hubertus AmeckePfarrvikarie St. Antonius Eins. LangscheidPropsteipfarrei St. Laurentius ArnsbergPfarrvikarie St. Nikolaus MeinkenbrachtPfarrei St. Laurentius EnkhausenPfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus StemelPfarrei St. Nikolaus HagenPfarrei St. Pankratius StockumPfarrei St. Martinus HellefeldPfarrei Christkönig SundernPfarrvikarie o.e.V. St. Sebastian HövelPfarrei St. Johannes Ev. SundernPfarrei St. Petri HüstenPfarrei St. Johannes Bapt. Neheim und Voßwinkel
- 12)
- Seelsorgeraum HöxterPfarrei St. Dionysius AlbaxenPfarrei St. Peter und Paul HöxterPfarrvikarie St. Vitus AlhausenPfarrei St. Bartholomäus IstrupPfarrei St. Georg AltenheersePfarrei St. Blasius KörbeckePfarrei St. Peter und Paul Bad DriburgPfarrei St. Kilian Löwen mit der Filialkirchengemeinde Mariä Heimsuchung IkenhausenPfarrei Zum Verklärten Christus Bad DriburgPfarrei St. Johannes Bapt. LüchtringenPfarrei St. Meinolf BellersenPfarrei St. Michael LütgenederPfarrei St. Liborius BergheimPfarrvikarie St. Marien LütmarsenPfarrei Heiligste Dreifaltigkeit BeverungenPfarrvikarie St. Johannes Nep. ManrodePfarrei St. Anna BödexenPfarrei St. Jakobus d. Ä. MarienmünsterPfarrvikarie St. Johannes Nep. BökendorfPfarrvikarie St. Antonius v. Padua MennePfarrei Kreuz-Erhöhung BonenburgPfarrvikarie St. Meinolf NatingenPfarrei St. Johannes Bapt. BorgentreichPfarrei St. Nikolaus NatzungenPfarrei St. Marien BorgholzPfarrei St. Saturnina NeuenheersePfarrvikarie Maria Hilfe d. Christen BorlinghausenPfarrei St. Nikolaus NieheimPfarrei Mariä Himmelfahrt BossebornPfarrvikarie St. Marien NördePfarrei St. Michael und St. Johannes Bapt. BrakelPfarrvikarie St. Kosmas und Damian OeynhausenPfarrei St. Johannes Bapt. BrenkhausenPfarrei St. Johannes Enth. OssendorfPfarrei St. Marien BruchhausenPfarrei Heilig Kreuz OttbergenPfarrei St. Vitus BühnePfarrvikarie St. Marien OttenhausenPfarrei St. Anna CalenbergPfarrei Maria Salome OvenhausenPfarrei St. Stephanus und Vitus CorveyPfarrei Mariä Himmelfahrt PeckelsheimPfarrei St. Alexander DaseburgPfarrei Mariä Himmelfahrt PömbsenPfarrei St. Katharina DösselPfarrei St. Katharina RhederPfarrei Mariä Geburt DringenbergPfarrvikarie St. Marien und St. Georg RieselPfarrei St. Liborius EissenPfarrei St. Elisabeth RimbeckPfarrvikarie St. Johannes Bapt. EntrupPfarrvikarie o.e.V. St. Marien RolfzenPfarrei St. Petri Kettenfeier ErkelnPfarrei St. Mauritius RösebeckPfarrvikarie St. Antonius v. Padua EversenPfarrei St. Dionysius SandebeckPfarrei St. Johannes Bapt. Fölsen mit den Filialkirchengemeinden St. Kilian Helmern und St. Maximilian NiesenPfarrei St. Vincentius ScherfedePfarrei St. Bartholomäus FrohnhausenPfarrvikarie St. Philippus und Jakobus SchmechtenPfarrei St. Anna FürstenauPfarrvikarie St. Agatha SiddessenPfarrei St. Peter und Paul GehrdenPfarrei St. Peter und Paul SommersellPfarrei St. Nikolaus GermetePfarrei St. Anna StahlePfarrei St. Johannes Bapt. GodelheimPfarrei St. Marien SteinheimPfarrei St. Peter und Paul GroßenederPfarrei St. Johannes Bapt. VinsebeckPfarrei St. Johannes Bapt. Hembsen mit der Filialkirchengemeinde St. Josef BellerPfarrei St. Marien Warburg-AltstadtPfarrvikarie St. Urbanus HerstePfarrei St. Johannes Bapt. Warburg-NeustadtPfarrvikarie St. Antonius v. Padua Himmighausen mit der Filialkirchengemeinde St. Luzia MerlsheimPfarrei St. Kilian WeldaPfarrei St. Margaretha HohenwepelPfarrei St. Vitus WillebadessenPfarrei St. Johannes Bapt. HolzhausenPfarrei St. Simon und Juda WormelnPfarrei St. Nikolai Höxter
- 13)
- Seelsorgeraum LippePfarrvikarie Maria Königin d. Friedens AugustdorfPfarrvikarie o.e.V. St. Marien HohenhausenPfarrei St. Georg Bad PyrmontPfarrei Heilig Kreuz Horn-Bad MeinbergPfarrei Liebfrauen Bad SalzuflenPfarrei St. Peter und Paul LagePfarrvikarie o.e.V. St. Peter und Paul BarntrupPfarrei Heilig Geist LemgoPfarrvikarie St. Martin BlombergPfarrei St. Marien LügdePfarrvikarie o.e.V. Heilig Geist BösingfeldPfarrei St. Michael OerlinghausenPfarrei Heilig Kreuz DetmoldPfarrei St. Joseph und St. Laurentius Schieder-SchwalenbergPfarrvikarie o.e.V. St. Marien DetmoldPfarrei St. Kilian SchötmarPfarrei St. Michael Falkenhagen
- 14)
- Seelsorgeraum Lippstadt-RüthenPfarrei St. Johannes Bapt. AllagenPfarrei St. Martinus HörstePfarrei St. Nikolaus AltengesekePfarrei St. Clemens KallenhardtPfarrei St. Gervasius und Protasius AltenrüthenPfarrei St. Barbara LangeneickePfarrei St. Pankratius AnröchtePfarrei St. Johannes Bapt. LangenstraßePfarrei St. Johannes Ev. Bad WesternkottenPfarrvikarie Maria Frieden LipperbruchPfarrei St. Pankratius BeleckePfarrei St. Michael LipperodePfarrei St. Martinus BenninghausenPfarrei St. Bonifatius LippstadtPfarrei St. Michael BergePfarrei St. Elisabeth LippstadtPfarrei St. Dionysius BökenfördePfarrei St. Joseph LippstadtPfarrei Mariä Himmelfahrt CappelPfarrei St. Nicolai LippstadtPfarrvikarie o.e.V. St. Hubertus DrewerPfarrei St. Pius LippstadtPfarrei St. Maria Magdalena EffelnPfarrei St. Ursula MeistePfarrvikarie o.e.V. St. Antonius Eins. EickelbornPfarrei St. Alexander MellrichPfarrei St. Laurentius ErwittePfarrvikarie St. Johannes Ev. MenzelPfarrei St. Severinus EsbeckPfarrei St. Vitus MönninghausenPfarrei St. Cyriakus GesekePfarrei St. Margaretha MülheimPfarrei St. Marien GesekePfarrvikarie St. Antonius Eins. OestereidenPfarrei St. Petri GesekePfarrei St. Johannes Bapt. und St. Nikolaus RüthenPfarrei St. Clemens HellinghausenPfarrei St. Pankratius StörmedePfarrei St. Christophorus HirschbergPfarrei St. Johannes Enth. SuttropPfarrei St. Pankratius HoinkhausenPfarrvikarie St. Barbara und Antonius WaldhausenPfarrei St. Cyriakus HornPfarrei St. Pankratius Warstein
- 15)
- Seelsorgeraum Märkisches SauerlandPfarrei St. Lambertus AffelnPfarrei St. Josef LendringsenPfarrei St. Blasius BalvePfarrei St. Kilian LetmathePfarrvikarie St. Johannes Bapt. BargePfarrvikarie o.e.V. St. Josef LetmathePfarrei St. Nikolaus BeckumPfarrei Herz Jesu Letmathe-GrünePfarrvikarie St. Agatha BlintropPfarrei Mariä Himmelfahrt Letmathe-OestrichPfarrei St. Maria Magdalena BösperdePfarrvikarie St. Barbara MellenPfarrei St. Antonius Eins. EisbornPfarrei Heilig Kreuz MendenPfarrei Heilige Dreikönige GarbeckPfarrei St. Marien MendenPfarrvikarie St. Antonius Eins. HalingenPfarrei St. Vincenz MendenPfarrei St. Vitus HemerPfarrei St. Walburgis MendenPfarrvikarie Herz Jesu HennenPfarrvikarie o.e.V. St. Paulus MendenPfarrvikarie Christ-König HüingsenPfarrvikarie o.e.V. St. Aloysius OberoesbernPfarrei St. Pankratius IserlohnPfarrvikarie o.e.V. Maria Frieden OberrödinghausenPfarrvikarie St. Georg KüntropPfarrvikarie Mariä Heims. und St. Apollonia SchwittenPfarrvikarie St. Johannes Bapt. LangenholthausenPfarrei St. Gertrudis und St. Johannes Ev. Sümmern
- 16)
- Seelsorgeraum PaderbornPfarrei St. Walburga AlfenPfarrei Herz Jesu PaderbornPfarrei Heilig Kreuz AltenbekenPfarrei St. Bonifatius PaderbornPfarrei St. Marien Bad LippspringePfarrei St. Georg PaderbornPfarrei St. Martin Bad LippspringePfarrei St. Hedwig PaderbornPfarrvikarie St. Alexius BenhausenPfarrei St. Heinrich PaderbornPfarrei St. Dionysius BukePfarrei St. Julian PaderbornPfarrei St. Margaretha DahlPfarrei St. Laurentius PaderbornPfarrei St. Meinolfus DörenhagenPfarrei St. Liborius PaderbornPfarrei St. Dionysius ElsenPfarrei St. Marien PaderbornPfarrei St. Simon und Judas Thaddäus EttelnPfarrvikarie o.e.V. St. Marien SchlangenPfarrei St. Michael KirchborchenPfarrei Hl. Martin Schloß NeuhausPfarrei St. Joseph MarienlohPfarrei St. Johannes Bapt. SchwaneyPfarrei St. Marien NeuenbekenPfarrei St. Johannes Bapt. WewerPfarrvikarie St. Laurentius Nordborchen
- 17)
- Seelsorgeraum Rietberg-WiedenbrückPfarrvikarie o.e.V. Herz Jesu BatenhorstPfarrei St. Ursula Schloß HoltePfarrvikarie St. Marien und St. Nikolaus Borgholzhausen-BrinckePfarrei St. Heinrich SendePfarrei St. Laurentius ClarholzPfarrei St. Vitus St. VitPfarrei Heilig Kreuz GüterslohPfarrvikarie St. Hedwig SteinhagenPfarrei St. Pankratius GüterslohPfarrei St. Johannes Ev. StockkämpenPfarrei Herz Jesu HallePfarrei St. Johannes Bapt. StukenbrockPfarrei St. Christina HerzebrockPfarrvikarie St. Achatius StukenbrockPfarrei St. Maria Immaculata KaunitzPfarrvikarie St. Judas Thadd. SürenheidePfarrei St. Lambertus und Laurentius LangenbergPfarrei St. Anna VerlPfarrvikarie St. Joseph LiemkePfarrei St. Michael VersmoldPfarrei St. Clemens RhedaPfarrei St. Aegidius WiedenbrückPfarrei St. Johannes Bapt. RietbergPfarrei St. Pius Wiedenbrück
- 18)
- Seelsorgeraum Siegen-WittgensteinPfarrei St. Marien Bad BerleburgPfarrei St. Theresia v. Kinde Jesu NeunkirchenPfarrei St. Petrus und Anna Bad LaasphePfarrvikarie o.e.V. Herz Jesu NiederdielfenPfarrei St. Augustinus Dahlbruch (Keppel)Pfarrei St. Johannes Bapt. RödgenPfarrvikarie Namen Jesu Dreis-TiefenbachPfarrei St. Laurentius RudersdorfPfarrvikarie Christus König ErndtebrückPfarrvikarie o.e.V. St. Nikolaus SalchendorfPfarrvikarie o.e.V. St. Johannes Ev. GernsdorfPfarrei Christkönig SiegenPfarrei St. Cäcilia IrmgarteichenPfarrei St. Johannes der Täufer SiegenPfarrei St. Johannes Bapt. KreuztalPfarrvikarie St. Sebastian WalpersdorfPfarrvikarie St. Ludger und Hedwig KrombachPfarrei Heilige Familie WeidenauPfarrei St. Martin NetphenPfarrei St. Martinus Wilnsdorf
- 19)
- Seelsorgeraum SüdsauerlandPfarrvikarie Herz Jesu AlbaumPfarrvikarie St. Antonius Eins. MarmeckePfarrei St. Agatha AltenhundemPfarrvikarie St. Agatha MaumkePfarrei St. Johannes Bapt. AttendornPfarrei St. Bartholomäus MeggenPfarrei St. Joseph BamenohlPfarrvikarie St. Barbara und Luzia NegerPfarrvikarie St. Elisabeth BenolpePfarrei St. Georg Neuenkleusheim mit der Filialkirchengemeinde St. Joseph AltenkleusheimPfarrei St. Agatha BilsteinPfarrei St. Augustinus NeulisternohlPfarrvikarie St. Joseph BlechePfarrvikarie St. Maria Immaculata OberelspePfarrei St. Mariä Heimsuchung Kohlhagen (Brachthausen)Pfarrei St. Lambertus OberhundemPfarrei St. Clemens DrolshagenPfarrvikarie St. Luzia OberveischedePfarrei St. Martin DünschedePfarrei St. Burchard OedingenPfarrei St. Jakobus d. Ä. ElspePfarrei St. Marien OlpePfarrvikarie St. Margaretha EnnestPfarrei St. Martinus OlpePfarrei St. Johannes Nep. FinnentropPfarrvikarie o.e.V. Heilig Geist OlpePfarrei St. Matthias Fretter mit der Filialkirchengemeinde St. Georg SchöndeltPfarrvikarie St. Hubertus OttfingenPfarrei St. Antonius Eins. GerlingenPfarrei St. Dionysius RahrbachPfarrei St. Nikolaus GrevenbrückPfarrvikarie St. Nikolaus RehringhausenPfarrvikarie St. Peter und Paul HalberbrachtPfarrei St. Cyriakus RhodePfarrei St. Antonius Eins. HeggenPfarrei St. Marien RömershagenPfarrei St. Katharina HeinsbergPfarrei St. Antonius Eins. RönkhausenPfarrei St. Hippolytus HeldenPfarrei St. Jodokus SaalhausenPfarrvikarie St. Antonius v. Padua HillmickePfarrei St. Georg SchliprüthenPfarrvikarie St. Antonius Eins. HofolpePfarrei Mariä Himmelfahrt SchönholthausenPfarrei St. Kunibertus HünsbornPfarrvikarie St. Laurentius SchreibershofPfarrvikarie St. Antonius Eins. IseringhausenPfarrvikarie St. Johannes Bapt. SerkenrodePfarrei St. Peter und Paul KirchhundemPfarrvikarie St. Antonius Eins. Silberg-VarstePfarrei St. Servatius KirchveischedePfarrei St. Johannes Bapt. Welschen EnnestPfarrei St. Johannes Bapt. LangeneiPfarrei St. Severinus WendenPfarrei St. Anna LenhausenPfarrvikarie St. Antonius v. Padua WindhausenPfarrvikarie St. Jakobus d. Ä. LichtringhausenPfarrvikarie o.e.V. St. Bartholomäus WürdinghausenPfarrvikarie St. Joseph Listerscheid
- 20)
- Seelsorgeraum UnnaPfarrei St. Agnes BausenhagenPfarrei Herz Jesu LünenPfarrei Heilig Geist BergkamenPfarrei Herz Jesu Lünen-BrambauerPfarrei St. Marien FröndenbergPfarrei St. Barbara Lünen-BrambauerPfarrei St. Barbara Bönen und HeerenPfarrei Herz Mariä Lünen-HorstmarPfarrei Heiliger Franziskus HolzwickedePfarrei Hl. Familie Lünen-SüdPfarrei Hl. Kreuz KamenPfarrei St. Marien SchwertePfarrvikarie o.e.V. St. Konrad LangschedePfarrei St. Katharina Unna
- 21)
- Seelsorgeraum WaldeckPfarrei St. Johannes Bapt. ArolsenPfarrei St. Marien KorbachPfarrei St. Liborius Bad WildungenPfarrvikarie St. Maria Himmelfahrt WaldeckPfarrei St. Peter und Paul EppePfarrvikarie St. Augustinus WillingenPfarrvikarie o.e.V. St. Michael Hillershausen
(2) Die Seelsorgeräume umfassen ferner die Missiones cum cura animarum für die Gläubigen anderer Muttersprache, die ihren Sitz im Gebiet des Seelsorgeraumes haben.
###§ 3
Auflösung der Dekanate
(1) Mit Errichtung der Seelsorgeräume werden die Dekanate Paderborn, Bielefeld-Lippe, Büren-Delbrück, Dortmund, Emschertal, Hagen-Witten, Hellweg, Herford-Minden, Hochsauerland-Mitte, Hochsauerland-Ost, Hochsauerland-West, Höxter, Lippstadt-Rüthen, Märkisches Sauerland, Rietberg-Wiedenbrück, Siegen, Südsauerland, Unna und Waldeck aufgelöst.
(2) Zum Zeitpunkt der Errichtung der Seelsorgeräume erlöschen die Ämter der Dechanten sowie der stellvertretenden Dechanten.
(3) Sofern nicht anders bestimmt, nimmt der Übergangsleiter im Seelsorgeraum die bisher diözesanrechtlich dem Dechanten zugewiesenen Aufgaben wahr, insbesondere die in §§ 4 und 5 des Statuts für die Dekanate aufgeführten Aufgaben.
(4) Sofern nicht im Einzelfall anderweitig verfügt wird, bleiben sonstige für den Bereich der bisherigen Dekanate erteilte Seelsorgeaufträge bestehen und sind auf Ebene des Seelsorgeraumes unter Zuordnung zum Übergangsleiter wahrzunehmen.
(5) Hinsichtlich aller übrigen auf der Ebene der bisherigen Dekanate hauptamtlich bzw. hauptberuflich wahrgenommenen Aufgaben und Dienste erfolgt, sofern erforderlich, die Neuregelung im Rahmen des geltenden Dienstrechts.
###§ 4
Übergangsleitung
(1) Die Übergangsleitung des Seelsorgeraumes wird durch Dekret des Ortsordinarius benannt. Sie besteht zumindest aus einem Priester als Übergangsleiter. Der Ortsordinarius entscheidet nach Anhörung des Übergangsleiters, ob weitere Personen nach dem Modell der geteilten Leitung an der Übergangsleitung beteiligt werden.
(2) Nach Anhörung des Übergangsleiters kann der Ortsordinarius weitere Priester als stellvertretende Übergangsleiter benennen, die den Übergangsleiter im Verhinderungsfall in der Wahrnehmung aller Vollmachten und Aufgaben vertreten und denen der Übergangsleiter die Wahrnehmung konkret bezeichneter Aufgaben delegieren kann.
(3) Der Übergangsleitung ist ein Team zugeordnet, dass diese in den ihr zukommenden Aufgaben unterstützt. Mitglieder des Übergangsteams werden auf Vorschlag der Übergangsleitung durch den Ortsordinarius beauftragt, ferner können Mitglieder der Pastoralteams mit Zustimmung Ihres zuständigen Vorgesetzten durch die Übergangsleitung zur Mitarbeit im Übergangsteam beauftragt werden (vgl. § 6). Für die administrativen Aufgaben zur Gestaltung der Übergangsphase wird seitens des Erzbistums Paderborn ein Budget zur Verfügung gestellt und der Übergangsleitung eine Geschäftsstelle zugeordnet.
(4) Die Übergangsleitung trägt Sorge dafür, dass der Entwicklungsprozess im Seelsorgeraum als geistlicher Weg der Entwicklung und Erneuerung gestaltet wird und nimmt ihre Aufgabe im Modell des geistlichen Leitens und Führens wahr. Hierbei sorgt sie für Orientierung in der offenen Situation des Übergangs, für Beteiligungsformate und -möglichkeiten sowie für den Aufbau guter Voraussetzungen für spätere Leitungsstrukturen durch Profilbildung und die Identifikation von relevanten Akteuren und hält hierfür den Kontakt zu den Pfarrgemeinden und pastoralen Orten des Seelsorgeraumes sowie zu den für die pastorale Transformation verantwortlichen Personen im Erzbischöflichen Generalvikariat.
(5) Die Übergangsleitung wird bis zum Amtsantritt der Leitung des Seelsorgeraumes ernannt.
###§ 5
Rechte und Pflichten des Übergangsleiters
(1) Der Übergangsleiter gestaltet und koordiniert als Beauftragter des Erzbischofs die Abstimmungs- und Entwicklungsprozesse der Übergangsphase und sorgt für die Beteiligung haupt- und ehrenamtlich Engagierter.
(2) Der Übergangsleiter hat das Recht und die Pflicht, Schwierigkeiten und Hindernisse bei der Erledigung seiner Aufgaben dem Ortsordinarius vorzutragen.
(3) Der Übergangsleiter leitet als Vorsitzender, gemeinsam mit weiteren Vorstandsmitgliedern, den Übergangsrat. Sofern die Übergangsleitung mehrere Personen aufweist, kann der Vorsitz durch eine andere Person der Übergangsleitung wahrgenommen werden.
(4) Der Übergangsleiter ist Vorgesetzter der der Übergangsleitung im Übergangsteam unmittelbar zugeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
###§ 6
Einbeziehung der Leitungen der Pastoralen Räume sowie der Pastoralteams
(1) Die die im Gebiet des Seelsorgeraums tätigen kanonischen Pfarrer und Pfarradministratoren, gemäß can. 517 § 2 CIC ernannten Pfarrbeauftragten und Moderatoren sowie die Leitungen der Missiones cum cura animarum mit Sitz im Seelsorgeraum sind zur Unterstützung der Übergangsleitung bei der Erfüllung der ihr zugewiesenen Aufgaben verpflichtet und unterstützen diese nach Kräften. Durch den Übergangsleiter werden sie regelmäßig zu einer Leiterkonferenz eingeladen, in der sie unter seinem Vorsitz die gemeinsamen Aufgaben besprechen, insbesondere zur Abstimmung des Einsatzes der pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Unterstützung der Arbeit der Übergangsleitung und des Übergangsrates.
(2) Sofern die Mitwirkung von Mitgliedern der Pastoralteams an den Entwicklungsprozessen im Seelsorgeraum erforderlich ist, wird der Personaleinsatz einvernehmlich durch die Übergangsleitung mit der Leitung des Pastoralen Raumes oder Pastoralverbunds abgestimmt. Sollte keine Einigung hinsichtlich des Personaleinsatzes getroffen werden können, trifft der Ortsordinarius diesbezügliche Entscheidungen.
###§ 7
Aufgaben des Übergangsrates
(1) Der Übergangsrat fördert die Netzwerkbildung im umschriebenen Seelsorgeraum und bezieht hierbei die Pfarr- und Kirchengemeinden sowie pastoralen und caritativen Orte ein. Er fungiert als Bindeglied der gewählten Gremien der Pastoralen Räume und Pastoralverbünde hinweg und bringt Pfarreien, Vereine, Verbände und gewachsene pastorale Strukturen auf Ebene des Seelsorgeraumes miteinander ins Benehmen.
(2) Die in der Übergangsphase erfolgenden Beschlüsse des Übergangsrates haben beratenden Charakter und erfolgen unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien des Seelsorgeraumes tätigen kanonischen Pfarrer, Pfarradministratoren und anderer pfarrlicher Leitungen sowie unbeschadet der gesetzlich bestimmten Zuständigkeiten der Kirchenvorstände und der pastoralen Gremien und Räte.
(3) Unter Berücksichtigung der pastoralen Situation im Seelsorgeraum, unter Beachtung der regionalen Eigenheiten des Seelsorgeraumes und der Vorgaben des Erzbistums entwickelt der Übergangsrat Grundlagen und Optionen für die pastorale und vermögensrechtliche Gestaltung des Seelsorgeraumes („Profilentwicklung Phase 2“). Die konkrete Festlegung und Umsetzung erfolgt mit dem Einsatz der Leitung der Seelsorgeräume.
(4) In der Transformation der pfarrlichen Struktur des Seelsorgeraumes wird der Übergangsrat durch den Ortsordinarius angehört.
(5) Mit Antritt ihres jeweiligen Amtes gehören die Mitglieder der Leitung des Seelsorgeraumes dem Übergangsrat an, der Vorsitz des Übergangsrates wird von seinem Amtsantritt an durch den leitenden Pfarrer des Seelsorgeraumes wahrgenommen.
(6) Der Übergangsrat erlischt mit Vollzug der Änderungen der pfarrlichen Struktur im Seelsorgeraum.
###§ 8
Zusammensetzung des Übergangsrats
(1) Dem Übergangsrat gehören neben der Übergangsleitung jeweils an:
- die im Gebiet des Seelsorgeraums tätigen kanonischen Pfarrer und Pfarradministratoren, gemäß can. 517 § 2 CIC ernannte Pfarrbeauftragte und Moderatoren sowie die Leitungen der Missiones cum cura animarum mit Sitz im Seelsorgeraum;
- die im Gebiet des Seelsorgeraumes tätigen Verwaltungsleitungen;
- weitere Mitglieder der im Gebiet des Seelsorgeraumes tätigen Pastoralteams;
- Vertretungen von für den Seelsorgeraum bedeutenden pastoralen Orten und kirchlichen oder caritativen Einrichtungen;
- Vertretungen der im Gebiet des Seelsorgeraumes konstituierten Räte der Pfarrei(en) oder Pastoralverbundsräte sowie der in den Missiones cum cura animarum konstituierten Pastoralräte;
- Vertretungen der Kirchenvorstände der im Gebiet des Seelsorgeraumes bestehenden Kirchengemeinden.
(2) Die Mitglieder des Übergangsrates werden für den Zeitraum der Übergangszeit des Seelsorgeraumes ernannt.
(3) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. c) obliegt der Übergangsleitung nach Anhörung der beteiligten Pastoralteams. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Pastoralteams aller beteiligten Seelsorgeeinheiten paritätisch vertreten sind und dass nach Möglichkeit Vertretungen aller seelsorglichen Berufsgruppen (Priester, Ständige Diakone, Gemeinde- und Pastoralreferentinnen und -referenten) teilnehmen. Die Gesamtzahl der Vertretungen der Pastoralteams ist so zu bemessen, dass die Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a) – c) die Zahl der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. d) – f) nicht übersteigt.
(4) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. d) obliegt der Übergangsleitung nach Anhörung der übrigen Mitglieder des Übergangsrates.
(5) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. e) erfolgt durch die auf Ebene der Pastoralen Räume bzw. Pastoralverbünde bestehenden Gremien; sollte sich im früheren Dekanat, in dem der Seelsorgeraum gebildet wurde, ein Dekanatspastoralrat konstituiert haben, sind die bisherigen Mitglieder dieses Rates als Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. e) zu benennen.
(6) Die Benennung der Vertretungen gemäß Abs. 1 lit. f) erfolgt durch die Finanzausschüsse bzw. durch die Kirchenvorstände.
(7) Durch die Übergangsleitung ist mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit des Übergangsrates im Vorfeld festzulegen, wie viele Vertretungen jeweils durch die pastoralen Gremien und Kirchenvorstände entsandt werden können. Bei der Entsendung ist möglichst darauf zu achten, dass eine hinsichtlich des Geschlechts als auch hinsichtlich des Alters gleichmäßige Auswahl getroffen wird. In aller Regel sollen dem Übergangsrat nicht mehr als 40 Mitglieder angehören.
(8) Die Mitgliedschaft im Übergangsrat endet außer durch Tod
- bei Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. a) – c), e) – f) durch Wegfall des Amtes bzw. durch Wegfall der Mitgliedschaft im entsendenden Gremium;
- bei Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. d) – f) durch Rücktritt, der gegenüber dem Vorsitzenden schriftlich zu erklären ist;
oder durch Aufhebung der Mitgliedschaft, die aus schwerwiegenden Gründen, insbesondere bei grober Pflichtwidrigkeit, auf Antrag der Übergangsleitung nach Anhörung des oder der Betroffenen durch den Ortsordinarius ausgesprochen werden kann. Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt insbesondere vor, wenn eine kirchenfeindliche Betätigung erfolgt, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen.
Nach Ausscheiden eines Mitglieds ist eine Nachfolge für die restliche Dauer der Übergangszeit zu bestimmen.
(9) Weitere Personen, insbesondere Mitglieder der Übergangsteams, können dem Übergangsrat nach Maßgabe der Übergangsleitung mit beratendem Stimmrecht angehören.
###§ 9
Arbeitsweise des Übergangsrates
(1) Der Übergangsrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zusammen.
(2) Der Übergangsrat wird von einem Vorstand geleitet, dem der Übergangsleiter als Vorsitzender angehört. Durch den Übergangsrat werden jeweils ein Mitglied aus den Reihen der Vertretungen gemäß § 8 Abs. 1 lit. e) und f) als Mitglieder des Vorstands hinzugewählt.
(3) Der Vorstand bereitet die Sitzungen vor und lädt unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Termin zu den Sitzungen ein. Die Einladung kann in Schrift- oder Textform erfolgen.
(4) Der Übergangsrat ist beschlussfähig, wenn, ordnungsgemäß geladen, mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder, anzustreben ist ein konsensualer, gemeinsam geistlich getragener Entscheidungsprozess.
(5) Die Sitzungen des Übergangsrats werden in der Regel in Präsenz durchgeführt, können aber auch in Form virtueller (Hybrid-)Sitzungen durchgeführt werden, insbesondere in Form von Web- oder Videokonferenzen.
(6) Für die Arbeit an einzelnen Themen können durch den Übergangsrat Ausschüsse eingerichtet werden. Diese Ausschüsse verbinden und verständigen Themen, Netzwerke und Ortsstrukturen in enger Abstimmung mit den gewählten Gremien bis zur Neuwahl in den dann geltenden Pfarreistrukturen mit dem Übergangsrat.
(7) Die Sitzungen finden nicht öffentlich statt, um die vertrauliche Zusammenarbeit und die Entstehung gemeinsam getragener Konzepte zu unterstützen. Die im Übergangsrat erfolgten Abstimmungen werden insbesondere in die Pastoralteams, pastoralen Gremien und Kirchenvorstände im Seelsorgeraum kommuniziert, damit sie in die durch die vorgenannten Gremien zu vollziehenden Entscheidungsprozesse einbezogen werden können. Auf geeignete Weise sind zudem die Gläubigen und die Öffentlichkeit über die im Übergangsrat abgestimmten Beschlüsse zu unterrichten.
(8) Die Beratungsergebnisse sind unter Angabe des Tages und des Ortes, der Anwesenden und des Abstimmungsergebnisses zu protokollieren.
###§ 10
Inkrafttreten
Die vorgenannten Bestimmungen treten mit Wirkung vom 1. Adventssonntag 2026 (29. November 2026) in Kraft.
Paderborn, 13. Juli 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 1.72/1523/1/1-2026 | |
Nr. 106Gesetz zur Änderung der Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn
#Die Ordnung für die Kirchliche Bevollmächtigung zur Erteilung des katholischen Religionsunterrichts (Missio canonica / Kirchliche Unterrichtserlaubnis) im Erzbistum Paderborn vom 22. April 2024 (KA 2024, Nr. 71) wird wie folgt geändert:
- In der Präambel wird am Ende des letzten Absatzes folgende neue Fußnote eingefügt:„1Für den im Bundesland Niedersachsen gelegenen Anteil des Erzbistums Paderborn gelten ergänzend die in der „Vereinbarung der (Erz)Bistümer und evangelischen (Landes)Kirchen in Niedersachsen über die Einführung eines gemeinsam verantworteten Faches Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen anstelle der Fächer Evangelische Religion und Katholische Religion“ vom 19. Dezember 2024 sowie die in der „Gemeinsamen Erklärung über den […] gemeinsam verantworteten Religionsunterricht ‚Christliche Religion nach evangelischen und katholischen Grundsätzen‘ nach Art. 7 Abs. 3 Grundgesetz an den öffentlichen Schulen im Land Niedersachsen“ vom 5. September 2025 getroffenen Regelungen.“
- Die bisherigen Fußnoten 1 bis 16 werden zu Fußnoten 2 bis 17.
Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Paderborn, 3. August 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 4.01/5342.20.40/1/2-2026 | |
Nr. 107Ordnung zur Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) im Erzbistum Paderborn (KI-Ordnung – KIO)
####Präambel
1Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bietet auch im kirchlichen Bereich vielfältige Chancen und Möglichkeiten. 2KI-Systeme können dazu beitragen, die Effizienz und Qualität pastoraler und verwaltungstechnischer Arbeitsprozesse zu steigern, innovative Lösungen zu entwickeln und Entscheidungsfindungen auf allen Ebenen zu unterstützen.3Um einen reibungslosen Betrieb und eine rechtskonforme Verwendung von KI-Systemen sicherzustellen, ist die Einhaltung von Regelungen, insbesondere zu Urheberrecht, Datenschutz und Datensicherheit, unerlässlich.
4Diese Ordnung setzt den Rahmen für eine rechtskonforme, ethisch vertretbare und auch im Hinblick auf die Schöpfung verantwortungsvolle Nutzung von KI-Systemen im Erzbistum Paderborn. 5Sie definiert die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) gemäß der EU-KI-Verordnung (KI-VO)
#Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO).
* und regelt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen, die vom Dienstgeber offiziell eingeführt sind oder deren Nutzung durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Generalvikariat freigegeben ist.I. Allgemeine Bestimmungen
#§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen in Trägerschaft
- des Erzbistums Paderborn, hierzu zählen insbesondere
- das Erzbischöfliche Generalvikariat,
- das Erzbischöfliche Offizialat,
- die Bildungshäuser und
- die Schulen;
- des Erzbischöflichen Stuhls zu Paderborn, hierzu zählen insbesondere die Theologische Fakultät Paderborn und die Erzbischöfliche Akademische Bibliothek (EAB);
- des Metropolitankapitels zu Paderborn;
- der Stiftung Erzbischöfliches Priesterseminar und Collegium Leoninum zu Paderborn;
- der Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn;
- der katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn.
(2) 1Gegenstand dieser Regelung sind allgemein verfügbare KI-Systeme, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. 2Integrierte KI-Funktionen in Systemen unterfallen deshalb nicht den Bestimmungen dieser Ordnung.
#§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben werden kann und nach der Einführung anpassungsfähig ist und das aus den Eingaben, die es erhält, explizite oder implizite Ziele ableiten und Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen generieren kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Art. 3 Nr. 1 KI-VO). 2Hierunter fällt eine breite Palette von Technologien und Anwendungen, die von einfachen automatisierten Prozessen bis hin zu komplexen, selbstlernenden Systemen reicht.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der KI-VO.
#II. Nutzung von Künstlicher Intelligenz
#§ 3
Nutzung
(1) 1Das Erzbistum arbeitet an der Bereitstellung einer zentralen KI-Plattform für alle im Geltungsbereich von § 1 dieser Ordnung befindlichen Dienststellen und Einrichtungen, die schrittweise technisch an die KI-Plattform angebunden werden sollen. 2Sobald die Anbindung einer Dienststelle oder einer Einrichtung erfolgt ist, haben deren Mitarbeitenden KI über diese zentrale Plattform zu nutzen.
(2) 1Solange eine Anbindung an die zentrale vom Dienstgeber bereitgestellte KI-Plattform noch nicht erfolgt ist, dürfen nur KI-Systeme, die im Vorfeld durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats und dem jeweils zuständigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf einer „Whitelist“ freigegeben wurden, nach den Maßgaben dieser Ordnung und der jeweiligen Auflagen in der „Whitelist“ genutzt werden. 2Eine Nutzung von KI-Systemen, die sich nicht auf der „Whitelist“ befinden, ist untersagt.
(3) 1Sollte eine Dienststelle oder Einrichtung (nach § 1) ein KI-System nutzen wollen, welches noch nicht auf der „Whitelist“ aufgeführt wird, kann im Bereich IT ein Antrag durch Übersendung des Antragsformulars auf Nutzung bzw. Aufnahme dieses KI-Systems in die „Whitelist“ gestellt werden. 2Antragseinzelheiten finden sich ebenfalls auf der „Whitelist“.
(4) 1Vor Aufnahme eines KI-Systems in die zentrale Plattform oder die „Whitelist“ wird dieses durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats unter Beachtung der Risikoklassen gemäß § 7 dieser Ordnung geprüft. 2Dabei dürfen ausschließlich KI-Systeme gemäß der Risikoklassen 4 (minimales Risiko) oder 3 (begrenztes Risiko) freigegeben werden.
(5) Zur Nutzung von KI-Systemen bedarf es, unabhängig von der Art der Nutzung nach den Absätzen 1-3, einer vorherigen Pflichtschulung zum korrekten Umgang mit KI-Systemen (§ 10).
(6) Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind zwingend einzuhalten.
#§ 4
Datenschutz, vertrauliche Daten
(1) 1Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen und Organisationsgeheimnisse dürfen in KI-Systeme grundsätzlich weder eingegeben, noch verarbeitet werden. 2Ausnahmen werden in Abs. (2) und (3) beschrieben.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen und Organisationsgeheimnissen ist nur mit vorheriger Genehmigung der jeweiligen Leitung zulässig.
(3) Die Genehmigung der jeweiligen Leitung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von Daten mit besonderem Vertrauensschutz muss sich ausdrücklich auf die Verarbeitung dieser Daten erstrecken.
(4) Sofern personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 verarbeitet werden dürfen, sind die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des KDG und der KDG-DVO, einzuhalten, insbesondere
- muss für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung des oder der Betroffenen oder eine andere Rechtsgrundlage bestehen;
- müssen die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Datenverarbeitung informiert werden.
(5) Sofern für die Nutzung eines KI-Systems die Registrierung und Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse erforderlich ist, sollen hierfür bevorzugt Funktions-E-Mail-Adressen verwendet werden.
(6) KI-Systeme dürfen nicht genutzt werden, um automatisierte Einzelentscheidungen zu treffen, von denen natürliche Personen betroffen sind.
(7) KI-Systeme dürfen nicht zur Verarbeitung privater oder dienstlich nicht erforderlicher Daten verwendet werden.
#§ 5
Verantwortung und Transparenz
(1) Alle Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert werden, müssen von den zuständigen Mitarbeitenden überprüft und validiert werden, um die Qualität und Richtigkeit sicherzustellen.
(2) Im Interesse von Transparenz und Verantwortlichkeit sind die zuständigen Mitarbeitenden insbesondere verpflichtet, die Nutzung von KI-Systemen sowie KI-generierte Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise bzw. als solche zu kennzeichnen.
#§ 6
Urheberrecht
(1) 1Bei der Nutzung von KI-Systemen sind die geltenden Regelungen des Urheberrechts zu beachten. 2Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Systemen ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin ist untersagt.
(2) Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert wurden, dürfen keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Werkbestandteile enthalten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin vor.
(3) Die Bearbeitung und Umgestaltung urheberrechtlich geschützter Werke durch KI-Systeme sind nur mit Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin zulässig, sofern kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk gewahrt wird.
#§ 7
Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen
KI-Systeme werden gemäß ihrer potenziellen Risiken für Datenschutz, Datensicherheit und ethische Aspekte in vier Risikoklassen eingeteilt:
- Risikoklasse 1 (unannehmbares Risiko):KI-Systeme, die als inakzeptabel hohes Risiko eingestuft werden, sind verboten, da sie gegen die Werte der EU verstoßen und die Grundrechte der Menschen verletzen. Dazu gehören Systeme, die beispielsweise das menschliche Verhalten manipulieren.
- Risikoklasse 2 (hohes Risiko):Diese Systeme stellen ein hohes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte dar. Dabei handelt es sich insbesondere um KI-Systeme, die kritische Infrastrukturen oder die Strafverfolgung betreffen.
- Risikoklasse 3 (begrenztes Risiko):KI-Systeme, die ein begrenztes Risiko darstellen, unterliegen weniger strengen Anforderungen. Es besteht eine grundsätzliche Manipulationsgefahr bezogen auf die Nutzenden dieser KI-Systeme. Dies trifft beispielsweise zu, wenn den Nutzenden nicht bewusst ist, dass sie mit einer Maschine kommunizieren (z. B. Einsatz von Chatbots).
- Risikoklasse 4 (minimales oder kein Risko):Diese KI-Systeme stellen ein geringes oder kein Risiko dar und unterliegen daher den geringsten regulatorischen Anforderungen. Die Entwicklung und Verwendung von KI-Systemen dieser Risikoklasse kann unter Einhaltung des allgemein geltenden Rechts erfolgen.
§ 8
Nutzungsverbote
(1) 1Der Einsatz von verbotenen oder Hochrisiko-KI-Systemen ist untersagt. 2Hochrisiko-KI-Systeme sind solche, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen darstellen. 3Dazu gehören insbesondere:
- Systeme zur Gesichtserkennung, Spracherkennung oder Analyse menschlicher Merkmale, die gravierende Auswirkungen auf Datenschutz und Privatsphäre haben können;
- KI-gestützte Systeme zur bewerbenden Auswahl oder Leistungsevaluierung, die automatisiert Personalentscheidungen treffen können und daher potenziell diskriminierend wirken können.
(2) 1Untersagt ist darüber hinaus jede Nutzung von KI-Systemen, die geeignet ist, den Interessen des Dienstgebers oder dessen Ansehen zu schaden, die IT-Sicherheit zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. 2Dies gilt insbesondere für das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen lizenz-, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.
(3) Einzelheiten, insbesondere die Festlegung von Nutzungsverboten, können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
#§ 9
Verantwortungsbewusster Einsatz von KI in unserem Handeln - Ethische Aspekte
1Die Nutzung von KI-Systemen muss ethischen Grundsätzen entsprechen. 2Der Fokus liegt dabei auf den Aspekten der menschlichen Letztentscheidungskompetenz, dem Schutz der Menschenwürde sowie der Gemeinwohl-Dienlichkeit. 3Daraus ergeben sich aus christlicher Sicht vier maßgebliche Leitlinien für die Entwicklung, Anwendung und Nutzung von KI-Systemen:
- KI muss stets zum Wohle des Menschen eingesetzt werden und darf niemals seine Würde oder seine Freiheit einschränken. Der Mensch bleibt das Maß aller Dinge und nicht die Maschine.
- KI darf nicht dazu führen, dass menschliche Beziehungen ersetzt oder entwertet werden. Empathie, Mitgefühl und soziale Interaktion sind unverzichtbare Bestandteile menschlichen Zusammenlebens.
- Entwickelnde, Anwendende und Nutzende von KI-Systemen tragen eine hohe Verantwortung. Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen werden, müssen transparent gemacht werden. Algorithmen dürfen nicht diskriminieren oder zu Ungerechtigkeiten führen. Verantwortung darf nicht an Maschinen delegiert werden; Mitarbeitende sind auf die Herausforderungen von KI zu schulen und in ihren digitalen Kompetenzen zu fördern.
- KI soll dazu beitragen, die Welt zu verbessern und nicht sie zu zerstören. Sie soll nachhaltig eingesetzt werden und die Umwelt schützen.
§ 10
KI-Kompetenz, Schulungen
(1) 1Entsprechend Artikel 4 KI-VO setzt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen eine entsprechende KI-Kompetenz voraus. 2Hierzu bedarf es regelmäßiger Schulungen, die grundlegende Kenntnisse, insbesondere technisches Wissen, rechtliche Rahmenbedingungen, Chancen, Risiken sowie ethische Aspekte der KI-Nutzung, vermitteln und aktuelle technische Entwicklungen berücksichtigen.
(2) KI-Systeme dürfen nur von den Mitarbeitenden genutzt werden, die zuvor an einer Pflichtschulung zum Thema „KI“ teilgenommen haben.
#III. Schlussbestimmungen
#§ 11
Folgen bei Nichteinhaltung
(1) 1Die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen kann zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. 2Insbesondere kann den betreffenden Mitarbeitenden die Nutzungsberechtigung für KI-Systeme entzogen, eingeschränkt oder die Nutzung vollständig untersagt werden.
(2) Sofern den jeweiligen Dienstgeber eine Haftung aus rechtswidriger KI-Nutzung durch Mitarbeitende trifft, besteht insbesondere im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den oder die Mitarbeitenden das Risiko einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme.
#§ 12
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) 1Zur Durchführung dieser Ordnung können gesonderte Regelungen getroffen werden. 2Hierzu zählen insbesondere
- Vorgaben zur Freigabe von KI-Systemen (§ 3 Abs. 2);
- die Festlegung freigegebener KI-Systeme (§ 3 Abs. 2);
- die Festlegung von Genehmigungskriterien für die Verarbeitung von Daten und Informationen nach § 4 Abs. 2 und 3;
- die Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen (§ 7);
- die Festlegung von Nutzungsverboten (§ 8 Abs. 3);
- die Festlegung von Schulungsinhalten.
(2) Diese Ordnung tritt zum 01. September 2026 in Kraft.
Paderborn, 23. Juli 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
GZ. 1.7/1523/1/4-2025 | |
Nr. 108Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn vom 16. Juni 2026
#Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat in ihrer Sitzung am 16. Juni 2026 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 (KA 2026, Nr. 38), werden wie folgt geändert:
- 1)
- Die Anlage 3c wird wie folgt geändert:§ 4 erhält folgenden Wortlaut:§ 4
Gehaltssteigerungen für nach dieser Anlage übergeleitete MitarbeiterMitarbeiter, deren Arbeitsentgelt sich bis zur Überleitung nach dieser Überleitungs- und Besitzstandsregelung auf Grundlage der AVR-Caritas berechnete, erhalten ab dem auf die Überleitungsvereinbarung folgenden Kalenderjahr eine Steigerung ihres monatlichen Entgelts in Höhe von jährlich 1 %, ab dem 01.01.2026 in Höhe von jährlich 2 %. Bei der Berechnung des monatlichen Entgelts sind Tabellenentgelt und Differenzzulage zu addieren. - 2)
- Die Anlage 4a wird wie folgt geändert:In den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe B2, Fallgruppen 2.1, 2.2 und 2.3 wird die Bezeichnung „Fachkräfte" durch die Bezeichnung „Beschäftigte“ ersetzt.
- 3)
- Die Anlage 6a wird wie folgt geändert:
- In Entgeltgruppe J1a wird folgendes neues Tätigkeitsmerkmal eingefügt:1a.2Zusatzkräfte in der Gruppen- und Freizeitbetreuung in der stationären Jugendhilfe (Mitarbeiter die als sogenannte Zusatzkräfte B vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind)
- In Entgeltgruppe J1 erhält das Tätigkeitsmerkmal J1.1 folgenden Wortlaut:1.1Fachkräfte in der Gruppen- und Freizeitbetreuung in der stationären Jugendhilfe (insbesondere Mitarbeiter mit Berufsabschluss als Erzieher/-in mit entsprechender Tätigkeit oder Mitarbeiter die als sogenannte Betreuungskräfte A+ vom zuständigen Landesjugendamt anerkannt sind)
- 4)
- Die Änderungen treten vorbehaltlich der Ziffer 1) ab sofort in Kraft.
Paderborn, 1. Juli 2026 | |
Der Erzbischof von Paderborn | |
L.S. | |
Erzbischof | |
Gz.: 5/1318.20/6/1-2026 | |
Nr. 109Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2026
#Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 24. Juni 2026 beschlossen:
- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KA 1971, Nr. 283ff.), zuletzt geändert am 25. März 2026 (KA 2026, Nr. 65), wird wie folgt geändert:
- § 40b wird wie folgt neu gefasst:„§ 40b KurzarbeitBei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 Kurzarbeit durch Dienstvereinbarung, in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, eingeführt werden.“
- In § 46a werden die Worte „der Anlage 22a“ durch die Worte „der Anlagen 22 und 22a“ ersetzt.
- Die Anlage 22 wird wie folgt neu gefasst:„Anlage 22 – Bestimmungen über Altersteilzeitarbeit (§ 46a KAVO)Gültig ab 1. Januar 2027§ 1 GeltungsbereichDiese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) Anwendung findet.§ 2 Vereinbarung eines AltersteilzeitarbeitsverhältnissesDienstgeber und Mitarbeiter können im gegenseitigen Einvernehmen die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung vereinbaren.§ 3 Persönliche Voraussetzungen für Altersteilzeit(1) Altersteilzeit nach diesen Bestimmungen setzt voraus, dass der Mitarbeiter
- das 60. Lebensjahr vollendet hat und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gestanden hat.
(2) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich zumindest bis zu dem Zeitpunkt erstrecken, ab dem eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann und darf die Dauer von sechs Jahren nicht überschreiten.§ 4 Weitere Voraussetzungen und Modelle des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses(1) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sein.(2) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Für die Berechnung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit gilt § 6 Abs. 2 AltTZG; dabei bleiben Arbeitszeiten außer Betracht, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters überschritten haben.(3) Die während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie- durchgehend erbracht wird (Teilzeitmodell) oder
- in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Leistungen nach Maßgabe des § 5 freigestellt wird (Blockmodell).
§ 5 Entgelt und Aufstockungsleistungen(1) Der Mitarbeiter erhält während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Teilzeitmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. a) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der sich für entsprechende Teilzeitbeschäftigte nach § 29 Abs. 2 KAVO ergebenden Beträge. Maßgebend ist die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 4 Abs. 2.(2) Der Mitarbeiter erhält während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestandteile in Höhe der Hälfte des Entgelts, das er jeweils erhalten würde, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 4 Abs. 2 Satz 2) weitergearbeitet hätte; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von der Regional-KODA jeweils festzulegenden Höhe.(3) Das dem Mitarbeiter nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt wird nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 um 20 v.H. aufgestockt. Bemessungsgrundlage für die Aufstockung ist das Regelarbeitsentgelt für die Teilzeitarbeit (§ 6 Abs. 1 AltTZG). Steuerfreie Entgeltbestandteile und Entgelte, die einmalig (z.B. Weihnachtszuwendung) oder die nicht für die vereinbarte Arbeitszeit (z.B. Überstunden- oder Mehrarbeitsentgelt) gezahlt werden, sowie Sachbezüge, die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses unvermindert zustehen, gehören nicht zum Regelarbeitsentgelt und bleiben bei der Aufstockung unberücksichtigt. Sätze 1 bis 3 gelten für das bei Altersteilzeit im Blockmodell in der Freistellungsphase auszukehrende Wertguthaben entsprechend.(4) Neben den vom Dienstgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für das nach Absatz 1 oder 2 zustehende Entgelt entrichtet der Dienstgeber zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenaufstockung) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6 Abs. 1 AltTZG. Für von der Versicherungspflicht befreite Mitarbeiter im Sinne von § 4 Abs. 2 AltTZG gilt Satz 1 entsprechend.(5) In Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht ein Anspruch auf Leistungen nach Absätzen 1 bis 4 längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO. Für die Zeit der Zahlung des Krankengeldzuschusses (§ 30 Abs. 2 bis 4 KAVO), längstens bis zum Ende der 26. Krankheitswoche, wird der Aufstockungsbetrag gemäß Absatz 3 in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt.§ 6 Verteilung des Urlaubs im BlockmodellFür den Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 4 Abs. 3 Buchst. b) leistet, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat der Mitarbeiter für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.§ 7 Nebentätigkeit§ 10 KAVO bleibt unberührt.§ 8 Verlängerung der Arbeitsphase im Blockmodell bei KrankheitIst der Mitarbeiter bei Altersteilzeitarbeit im Blockmodell während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung (§ 30 Abs. 1 Satz 1 KAVO) hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Beendigungstatbestände der KAVO- mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, von dem an der Mitarbeiter eine abschlagsfreie Rente wegen Alters beanspruchen kann oder
- mit Beginn des Kalendermonats, für den der Mitarbeiter eine Rente wegen Alters tatsächlich bezieht.
(3) Endet bei einem Mitarbeiter, der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den erhaltenen Entgelten und dem Entgelt für den Zeitraum seiner tatsächlichen Beschäftigung, die er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte, vermindert um die vom Dienstgeber gezahlten Aufstockungsleistungen. Bei Tod des Mitarbeiters steht dieser Anspruch den Erben zu.§ 10 DienstvereinbarungenIn einer Dienstvereinbarung können von den §§ 2 bis 9 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden.§ 11 ÜbergangsvorschriftAuf Altersteilzeitarbeitsverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2027 begonnen haben, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.§ 12 Inkrafttreten, Geltungsdauer(1) Diese Bestimmungen treten am 1. Januar 2027 in Kraft.(2) Diese Bestimmungen gelten für Mitarbeiter, die bis zum 31. Dezember 2033 die jeweiligen tariflichen Voraussetzungen erfüllen und deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2034 begonnen hat.“ - Nach Anlage 31 wird eine Anlage 32 mit folgendem Wortlaut eingefügt:„Bestimmungen zur Kurzarbeit (§ 40b KAVO)§ 1 Kurzarbeit(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieser Ordnung (§ 1 KAVO). Durch Dienstvereinbarung können bestimmte Beschäftigtengruppen von der Kurzarbeit ausgenommen werden.(2) Dienstvereinbarungen zur Kurzarbeit, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage (§ 9) bereits gelten, bleiben unberührt.(3) Für die Berechnung des Tabellenentgelts (§ 23 KAVO), der kinderbezogenen Entgeltbestandteile (§ 8 Anlage 27 KAVO) und des Entgelts im Krankheitsfall gemäß § 30 KAVO gilt § 29 Abs. 2 KAVO entsprechend. Für die Anwendung sonstiger Bestimmungen der KAVO bleibt die Kürzung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit und die sich daraus ergebende Minderung des Entgelts außer Betracht.(4) Mitarbeiter, deren Arbeitszeit länger als drei zusammenhängende Wochen verkürzt worden ist, können ihr Dienstverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.§ 2 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß SGB III kann der Dienstgeber nach Abschluss einer Dienstvereinbarung Kurzarbeit anordnen. Die Dienstvereinbarung legt ein Datum des Beginns der Kurzarbeit oder einen Zeitraum, in dem die Kurzarbeit beginnt, fest. Dieser Zeitraum beträgt höchstens zwei Monate ab Abschluss der Dienstvereinbarung. Die Mitarbeitervertretung ist über die beabsichtigte Einführung von Kurzarbeit unverzüglich und umfassend zu informieren. Die gesetzlichen Rechte der Mitarbeitervertretung bleiben darüber hinaus bestehen, soweit durch diese Anlage keine abschließende Regelung getroffen wird. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist die Kurzarbeit mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren.(2) Der Beginn der Kurzarbeit ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Sieht die Dienstvereinbarung einen konkreten Beginn vor, gilt als Ankündigung die Bekanntgabe der Dienstvereinbarung im Sinne des Absatzes 1. Sieht die Dienstvereinbarung einen Zeitraum für den Beginn der Kurzarbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, so ist der Beginn den Mitarbeitern auf einrichtungsüblichem Wege bekannt zu machen.§ 3 Umfang der KurzarbeitDie Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben, nicht jedoch für einzelne Mitarbeiter, eingeführt werden. Die Kurzarbeit kann bis zu einer Herabsetzung der Arbeitszeit auf null Stunden eingeführt werden.§ 4 Anzeige und Antrag bei der Agentur für Arbeit – Information durch den Dienstgeber(1) Der Dienstgeber zeigt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit an und stellt die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld.(2) Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der Anzeige, des Erstantrags mit Anlagen und der Bescheide der Agentur für Arbeit.(3) Im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 6 hat der Dienstgeber den Mitarbeitern die für sie erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.§ 5 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes(1) Die Mitarbeiter, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockungszahlung. Mitarbeiter, die mindestens für ein Kind unterhaltspflichtig sind, erhalten eine Aufstockung auf 87 v.H., die sonstigen Mitarbeiter auf 80 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Durch Dienstvereinbarung kann diese Aufstockung erhöht oder verringert werden.(2) Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen (§ 27 KAVO), die Weihnachtszuwendung (§ 33a KAVO) und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).(3) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.(4) Werden während der Kurzarbeit betriebsbedingte Kündigungen gegenüber Mitarbeitern ausgesprochen, die sich in Kurzarbeit befinden, endet die Kurzarbeit. Im Fall einer solchen betriebsbedingten Kündigung erhöht sich für die zweite Hälfte der in Kurzarbeit verbrachten Zeit, mindestens jedoch für die letzten zwei Monate der Kurzarbeit vor dem Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung die Aufstockung nach § 5 Abs. 1 auf 100 v.H. des nach § 106 SGB III berechneten pauschalierten Nettoentgelts aus dem Soll-Entgelt. Hiervon kann durch Dienstvereinbarung nicht abgewichen werden.§ 6 Zahlung des Kurzarbeitergeldes und des AufstockungsbetragesDas Kurzarbeitergeld und der Aufstockungsbetrag werden zum Zeitpunkt der monatlichen Entgeltzahlung gemäß § 29 Abs. 1 KAVO durch den Dienstgeber gezahlt. Dies gilt unabhängig von dem Zahlungszeitpunkt durch die Agentur für Arbeit.§ 7 Urlaub und Altersteilzeit(1) Eine aus der Kurzarbeit resultierende Minderung des Umfanges des Anspruches auf Erholungsurlaub nach § 37 KAVO kann durch Dienstvereinbarung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.(2) Für Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann § 10 Anlage 22a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Anlage 22a.§ 8 Veränderung der KurzarbeitBei Unterbrechung, Ausweitung, Verlängerung oder Beendigung der Kurzarbeit ist die Mitarbeitervertretung im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte einzubeziehen. Die Änderungen müssen mit einer Frist von mindestens fünf Arbeitstagen angekündigt werden.§ 9 InkrafttretenDiese Anlage tritt am 1. Juli 2026 in Kraft.“
- Die Änderungen unter I) Nrn. 1 und 4 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Änderungen unter I) Nrn. 2 und 3 treten am 1. Januar 2027 in Kraft.Paderborn, 15. Juli 2026Der Erzbischof von PaderbornL.S.ErzbischofGz.: 5/1318.20/3/5-2026
Personalnachrichten
Nr. 110Heilige Weihen
Am 13. Juni 2026 erteilte Weihbischof Matthias König in der Universitäts- und Marktkirche zu Paderborn folgenden Kandidaten die Diakonenweihe:
Für die Erzdiözese Paderborn: | |
Arenhövel, Lukas | Pfarrei St. Dionysius Elsen |
Freitag, Matthäus | Pfarrei St. Johannes Baptist Warburg |
Nr. 111Bestellung einer Ansprechperson für Verdachtsfälle von Missbrauch geistlicher Autorität
Gemäß der Ordnung zum Umgang mit Verdachtsfällen von Missbrauch geistlicher Autorität vom 26. Mai 2025 (KA 2025, Nr. 74) sind Ansprechpersonen für Verdachtsfälle des Missbrauchs geistlicher Autorität zu benennen, die u.a. Hinweise auf geistlichen Missbrauch entgegennehmen und dokumentieren sowie Gespräche mit Betroffenen zur grundlegenden Sachverhaltsklärung führen.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2026 hat der Herr Erzbischof Frau Christiane Voß (Tel.: 0151 62721912; E-Mail: christiane-voss@t-online.de) als Ansprechperson für Verdachtsfälle des Missbrauchs geistlicher Autorität bestellt.
Gz.: 1.72/1523/1/2-2025
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 112Hinweise zur Durchführung der Missio-Aktion 2026 (Missio Aachen)
Die Solidaritätsaktion zum Sonntag der Weltmission am 25. Oktober 2026 steht unter dem Leitwort „Sei mutig und stark“ (Jos 1,6) und lenkt den Blick auf Madagaskar, wo viele Menschen jeden Tag mutig und stark um das Nötigste ringen müssen. Die Kirche vor Ort unterstützt sie dabei – mit Bildung, medizinischer Versorgung, sozialen Diensten und Seelsorge.
Der Weltmissionssonntag wird 2026 in besonderer Weise begangen. Seit 100 Jahren verbindet dieser Tag die Kirche weltweit in Gebet, Solidarität und Verantwortung füreinander. Christinnen und Christen sind über Grenzen hinweg miteinander verbunden und tragen gemeinsam Verantwortung für die Glaubensgeschwister weltweit.
In seiner Botschaft zum Weltmissionssonntag 2026 erinnert Papst Leo XIV. daran, dass missionarisches Handeln aus dem Glauben heraus Mut verlangt – Mut zum Zeugnis, zur Hoffnung und zur tätigen Nächstenliebe.
Missio bittet darum, die Aktion im Monat der Weltmission aktiv zu unterstützen: Hängen Sie das Aktionsplakat gut sichtbar aus, legen Sie Spendentüten und Gebetskarten in der Kirche aus oder verteilen Sie diese über den Pfarrbrief bzw. an Haushalte. Auch Veranstaltungen vor Ort – etwa das Missio-Solidaritätsessen „Die Welt an einem Tisch“ – können ein Zeichen weltkirchlicher Gemeinschaft setzen. Anregungen zur Gottesdienstgestaltung und Aktionsideen bietet das Aktionsheft mit liturgischen Bausteinen.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion findet vom 25. bis 27. September 2026 im Bistum Aachen statt. In einem feierlichen Pontifikalamt eröffnet Bischof Dr. Helmut Dieser zusammen mit Msgr. Luc Olivier Razafitsimialona, Bischof von Tôlagnaro, und weiteren Gästen aus Madagaskar am Sonntag, 27. September, offiziell den Monat der Weltmission. Der Gottesdienst im Aachener Dom beginnt um 10.00 Uhr und wird live im domradio übertragen. Alle Informationen zur Eröffnung finden Sie unter www.missio-hilft.de/wms.
Am 18. Oktober soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen werden.
Am 25. Oktober wird bundesweit die Missio-Kollekte gehalten. Die Spenden unterstützen kirchliche Projekte in Afrika, Asien und Ozeanien. Die Kollekte wird über die Bistumskassen ohne Abzüge an Missio Aachen weitergeleitet. Eine pfarreiinterne Verwendung ist nicht zulässig. Bitte verlesen Sie dazu die folgende Ankündigung: „Die heutige Kollekte ist für die Arbeit von Missio bestimmt. Das Hilfswerk unterstützt die Kirche in Afrika, Asien und Ozeanien. Es geht dabei um pastorale und soziale Projekte, die insbesondere den Armen zugute kommen. Bitte beteiligen Sie sich an dieser weltweiten Solidaritätsaktion mit einer großzügigen Spende. Haben Sie herzlichen Dank!“
Weitere Materialien stehen ab Mitte August unter www.missio-hilft.de/wms bereit. Bestellungen: bestellungen@missio-hilft.de oder unter 0241 7507-350. Rückfragen bitte an: post@missio-hilft.de oder 0241 7507-333.
Nr. 113Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 8. November 2026
Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt. Die zweite Zählung findet einheitlich am zweiten Sonntag im November (8. November 2026) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrer, Seminarteilnehmer, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdienstteilnehmer am zweiten Sonntag im November“ (Pos. 3) einzutragen.
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