Erzbistum Paderborn
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Dokumente des Erzbischofs

Nr. 34Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Oktober 2025 – AVR ab 1. Januar 2027

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AVR ab 1. Januar 2027

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A.
Beschlusstext:

I. Textfassung der AVR ab 1. Januar 2027
  1. Die AVR werden zum 1. Januar 2027 geändert und neu strukturiert. Der vollständige Text der AVR einschließlich ihrer Anlagen wird dazu zum 1. Januar 2027 durch die im Anhang dieses Beschlusses als „AVR 2027“ bezeichnete Fassung der AVR ersetzt. Dieser ist Bestandteil des Beschlusses.
  2. Die Bestimmungen des Anhangs Überleitung können gemäß § 59 Abs. 2 AVR in der neuen Fassung nach Nr. 1 bereits vor dem 1. Januar 2027 angewendet werden mit der Maßgabe, dass die Überleitung frühestens zum 1. Januar 2027 wirksam werden kann.
II. Mittlere Werte
Die in der nach I. Nr. 1 geänderten Textfassung der AVR benannten Werte, für die die Regelungskompetenz der Regionalkommissionen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 f. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission besteht, sind als mittlere Werte nach § 13 Abs. 1 Sätze 1 ff. der Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission festgelegt. Soweit mittlere Werte durch die Beschlüsse der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Anlage 30 zu den AVR (Ärzte)“ und zur „Allgemeine Tarifrunde Caritas 2025 Teil 1“ befristet festgelegt wurden, gelten diese Befristungen auch weiterhin für die neue Textfassung nach I. Nr. 1.
III. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 9. Oktober 2025 in Kraft.
Paderborn, 15. Januar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/1-2025
B.
Regelungsziel und wesentlicher Inhalt
  1. Grund der neuen Textfassung der AVR ab 2027
    Bereits anlässlich des Inkrafttretens des TVöD am 1. Oktober 2005 und der damit erfolgten Ablösung der Strukturen des Bundesangestelltentarifvertrages und des Manteltarifvertrages für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder wurden für die Caritas entsprechende Strukturen diskutiert. Umgesetzt wurden 2010 mit Geltung ab 2011 die Grundstrukturen mit den Anlagen 31 bis 33. Die Geltungsbereiche der Anlagen 31 – 33 wurden tätigkeitsbezogen definiert, wobei die Pflegetätigkeit noch in solche in Krankenhäusern (Anlage 31) und solche in Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Anlage 32) unterscheidet. Die Regelungen für Tätigkeiten im Sozial- und Erziehungsdienst wurden dagegen übergreifend über alle Hilfebereiche definiert. Für diese Bereiche sowie für die Ärzte gelten seitdem gesonderte Regelwerke. Sie umfassen unter anderem Regelungen zur Arbeitszeit und zur Eingruppierung und sind stark angelehnt an die Entgeltordnung des TVöD. Technisch wurden diese besonderen Regelwerke als Abweichungsregelungen zu den bis dahin bestehenden und dann auch weiterbestehenden bisherigen Regelungen in den Anlagen 1, 5 ff. und 14 gefasst.
    In der Struktur unverändert wurden die bisherigen Regelungen weitergeführt. Sie waren erforderlich zur Bestimmung der Arbeitsbedingungen der nicht nach den Anlagen 30 bis 33 einzugruppierenden Mitarbeiter, deren Eingruppierung sich weiter in den Anlagen 2 ff. fand.
    Der damalige Kompromiss, die Anlagen 2 ff. beizubehalten, resultierte aus der im TVöD vorgenommenen materiellen Umgewichtung von Tätigkeiten und der damals fehlenden Entgeltordnung. Die Fortführung der Anlagen 2 ff. sowie die vielen neuen Anlagen führten aber zu schwierigen Situationen in den Einrichtungen. Krankenhäuser sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen hatten in der Regel drei Regelwerke zu beachten: Anlage 31 bzw. 32 für die besonderen Arbeitsbedingungen, Anlage 2 und z.B. die Arbeitszeitbestimmungen der Anlage 5 für Verwaltungs-, aber auch Laborkräfte oder Ergotherapeuten, sowie, wenn vorhanden, die von den Anlagen 31 und 32 leicht abweichende Anlage 33 für den Sozial- und Erziehungsdienst. In der verbandlichen Caritas, aber auch in gesonderten Einrichtungen der Kinder – und Jugendhilfe waren dies zumindest zwei Regelungsbereiche.
    Schon kurz nach dem Inkrafttreten der Anlagen 30 bis 33 wurde versucht, auch den verbliebenen Bereich, der noch dem BAT entlehnt, aber als Grundstruktur der AVR nach wie vor präsent war, in den AVR zu reformieren. Bis 2020 führten die verschiedenen Verhandlungs- und Arbeitsgruppen zu keinem nennenswerten Ergebnis. In 2021 konnte dann unter Hintanstellung beidseitiger grundsätzlicher Reformüberlegungen von Regelungen im Einzelnen ein Weg aufgezeigt werden.
    Die Bundeskommission hat dann in ihrer konstituierenden Sitzung zur Amtsperiode 2022-2025 am 31. März 2022 die Vorarbeiten zu einem „Fahrplan“ der Verhandlungsgruppe „Anlage 2/Struktur“ bestätigt. Der damalige „Fahrplan“ beinhaltete unter anderem den Grundsatz, dass allgemeine Regelungen den besonderen Regelungen vorangestellt werden. Die Tätigkeitsmerkmale des TVöD waren zu berücksichtigen, soweit sie im Anwendungsbereich der AVR relevant sind. Als Grundlage diente die Entgelttabelle des TVöD, wobei Abweichungen – seinerzeit voraussichtlich die Entgeltgruppen EG 1 bis EG 4 sowie neu EG 16 bis EG 17 – zu konsentieren waren. Der Zeitplan war so zu gestalten, dass nach einer Beschlussfassung eine ausreichende Zeitspanne bis zum Inkrafttreten liegen müsse.
    Mit dem jetzigen Beschluss, der eine einheitliche Textfassung zum 1. Januar 2027 wirksam werden lässt, findet diese Arbeit ihren Abschluss. Im Ergebnis werden die Tätigkeiten der bisherigen Anlagen 2 ff. in die nunmehr geltende Entgeltordnung überführt. Die bisherige noch am BAT ausgerichtete Struktur der AVR wird vereinheitlicht.
  2. Allgemeine Regelungen, die für alle gelten
    Ab Inkrafttreten der Neuregelung werden mit wenigen Ausnahmen für alle Mitarbeiter dieselben allgemeinen Regelungen gelten. Der bisherige tätigkeitsbezogene Geltungsbereich wird abgelöst von einem Geltungsbereich, der auf die Einrichtung abstellt. Soweit schon bisher in den Anlagen 31 – 33 besondere Regelungen für Berufsgruppen enthalten sind, die bereits Regelungen der Besonderen Teile des TVöD berücksichtigen, werden sie auf alle Mitarbeiter des jeweiligen Einrichtungs-Geltungsbereichs angewendet. Zusätzlich werden für die Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst (SuE) besondere Regelungen berufsgruppenbezogen geregelt.
    Die Neufassung der allgemeinen Regelungen hat deshalb außer für besondere Gruppen (z. B. Ärzte, Auszubildende, Lehrer, Pflegelehrer) keine besonderen Anhänge mehr. Die Neufassung, die sich am TVöD orientiert und in ihrer Gliederung um AVR-spezifische Besonderheiten ergänzt wurde, regelt diese Besonderheiten thematisch passend.
    Einheitlich geregelt werden u. a.:
    • Begründung des Dienstverhältnisses
    • regelmäßige Arbeitszeit (39 Stunden, in Krankenhäuser: 38,5 Stunden; regionale Besonderheiten werden dort beraten) und Arbeitszeitregelung
    • Bereitschaftsdienst, Bereitschaftszeit, (und Arbeitsbereitschaft im Rettungsdienst; Anpassungen für Krankenhaus, Pflegeeinrichtung und SuE)
    • Berechnungsbasis der Entgeltfortzahlung
    • Krankheitsbezüge und Krankengeldzuschusses
    • Urlaub
    • Jahressonderzahlung (lösen Weihnachtszuwendung und Urlaubsgeld ab)
    • Leistungskomponente (geringer für MA in Krankenhäusern)
  3. Entgeltordnung und Entgelttabellen
    Die Entgeltordnung entspricht im Wesentlichen der des TVöD. Es wurden Spezifika aus den AVR berücksichtigt.
    Die Entgelttabellen (EG-, P- und S-Tabelle) entsprechen im Wesentlichen denen des TVöD-VKA. Zusätzlich wurden insbesondere für Tätigkeiten als Führungskräfte zwei neue Entgeltgruppen 16 und 17 hinzugefügt. Die Mitarbeiter dieser Entgeltgruppen erhielten bisher entweder Zulagen zur E 15 oder waren außertariflich angestellt. Im öffentlichen Dienst sind vergleichbare Beschäftigte eher Beamte.
    Für Betreuungskräfte und Mitarbeiter mit bestimmten Tätigkeiten in der Entgeltgruppe 2 sind Übergangsregelungen vorgesehen. Mitarbeiter in den Stufen 5 und 6 erhalten bis zum 31. Dezember 2035 das Tabellenentgelt der Stufe 4 (Betreuungskräfte der Stufe 5), bei weiterlaufender Stufenlaufzeit.
  4. Überleitungsregelung
    4.1
    Beibehalt Anlage 2 für Bestandsmitarbeiter, Überleitung nur auf Antrag, kein Besitzstand nach Überleitung
    Die gefundene Lösung, wie die neue Regelung für die bisherigen der Anlage 2 unterfallenden Mitarbeitenden zur Anwendung gebracht wird, sieht – anders als frühere Überleitungsregelungen – weder Ausgleiche für tariflich geregelte künftige Vergütungserwartungen, also für noch nicht erreichte Regelaufstiege etc., noch Besitzstandszulagen oder vergleichbare materielle Besitzstandswahrungen vor.
    Stattdessen sieht der Beschluss vor, dass die zum Inkrafttreten der Neuregelung bisher nach Anlagen 2 ff. eingruppierten Mitarbeiter (Bestandsmitarbeiter) bis zum Ausscheiden weiterhin im Grundsatz der Eingruppierungsregelung der bisherigen Anlagen 2 ff. mit den zugehörigen (dynamisierten) Tabellenwerten der heutigen Anlage 3 unterfallen, wenn sie nicht die Überleitung beantragen.
    Neue Mitarbeiter sind unmittelbar nach der Neuregelung eingruppiert.
    In einem Zeitraum von neun Jahren können Bestandsmitarbeiter einen Antrag auf Überleitung stellen. Dieser Antrag wirkt grundsätzlich für die Zukunft. Er kann in den ersten beiden Jahren zum Quartalsbeginn, in den Jahren drei bis fünf zum Halbjahresbeginn und in den letzten drei Jahren zum Jahresbeginn gestellt werden. Nach Ablauf der 9-Jahres-Frist besteht kein Anspruch mehr auf Überleitung mit der Folge, dass der Mitarbeiter in Systematik der bisherigen Anlagen 2 ff. eingruppiert bleibt.
    Nach erfolgter Überleitung unterfällt der bisherige Mitarbeiter aus der Anlage 2 vollständig den neuen Regelungen, die auch schon für die Neueinstellungen gelten.
    Nur Bestandsmitarbeitern, die also (noch) nicht auf Antrag übergeleitet sind, werden ggf. bisherige Zulagen des alten Systems (insbesondere Verheirateten- oder Kinderzulagen) weitergezahlt.
    4.2
    Überleitung mit Zuordnungstabelle, Stufenzuordnung
    Das Kernelement für die Überleitung ist eine Zuordnungstabelle. Diese geht von der bisherigen Eingruppierung nach Vergütungsgruppe und entsprechender Ziffer aus und ordnet dieser die genaue Eingruppierung nach der Entgeltordnung als Mindesteingruppierung zu.
    Die Stufe innerhalb der neuen Entgeltgruppe lässt sich nach folgender Formel ermitteln: bisherige Stufe mal zwei plus die zurückgelegte Stufenlaufzeit in der bisherigen Stufe.
    Durch diese beiden Elemente lässt sich im Falle einer Überleitung die Mindesteingruppierung und das Tabellenentgelt nach der neuen Regelung ermitteln.
    Auf die Mitteilung der tatsächlichen Eingruppierung in der Entgeltordnung hat der Mitarbeiter einen Anspruch, bevor er seine Entscheidung zur Überleitung trifft. Diese Mitteilung ist verbindlich.
    Daneben gelten aber auch die allgemein gültigen Höhergruppierungsregelungen für den Fall, dass nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe als nach der Zuordnungstabelle einschlägig ist und diese nicht bereits verbindlich mitgeteilt wurde. Im Falle eines innerhalb eines Jahres gestellten Höhergruppierungsantrages wirkt dieser auf den Zeitpunkt der Überleitung zurück.
  5. Veränderungen bis 2027
    Der Beschluss basiert auf dem Stand der AVR zum 9. Oktober 2025. Er enthält damit Bestandteile, die ggf. in den aktuellen AVR bis zum Wirksamwerden der neuen Textfassung noch Änderungen erfahren. Die beschließende Bundeskommission geht deshalb davon aus, dass im Falle solcher Beschlüsse auch Anpassungen an der neuen Textfassung erfolgen, die dann ab 2027 wirksam ist.
    Dies gilt auch, sollten in den Regionalkommissionen Bandbreiten zur Umsetzung der mittleren Werte genutzt werden.
C.
Beschlusskompetenz
Die Regelung beinhaltet Rechtsnormen über den Inhalt des Dienstverhältnisses nach § 1 Absatz 4 Satz 1 AK-O.
Soweit nicht den Regionalkommissionen nach § 13 Abs. 3 Satz 1 AK-Ordnung ausschließlich zugewiesene Materien geregelt werden, ergibt sich die Regelungskompetenz der Bundeskommission unmittelbar aus § 13 Absatz 1 Satz 1 AK-Ordnung.
Die Festlegungen von Werten zur Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit bzw. des Umfangs des Erholungsurlaubs im Sinne des § 13 Absatz 3 Satz 1 AK-Ordnung erfolgen durch die Bundeskommission als mittlere Werte nach § 13 Absatz 1 Satz 3 AK-Ordnung. Die Weiterführung der Befristung der mittleren Werte nach den Beschlüssen der Bundeskommission vom 5. Juni 2025 erfolgt nach § 13 Absatz 1 Satz 4 AK-Ordnung.
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AVR
in der Fassung ab dem 1. Januar 2027

Nr. 35Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 4. Dezember 2025 – Kompetenzübertragung auf die Regionalkommission Baden-Württemberg

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bzgl. Zulage und Einmalzahlung für Mitarbeiter in Krankenhäusern und
Zulage für Mitarbeiter in Pflege- und Betreuungseinrichtungen
Übernahme der beschlossenen mittleren Werte / Festsetzung der Vergütung,
Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs
A.
Beschlusstext:
  1. Die Bundeskommission überträgt gem. § 13 Abs. 5 AK-Ordnung die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Zulage für Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungsreinrichtungen in den Entgeltgruppen 5 bis 15 bzw. P 4 bis P 16 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstaben a) und b) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR außerhalb der Bandbreite nach § 13 Abs. 3 Satz 2 AK-Ordnung für den Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg auf die Regionalkommission Baden-Württemberg.
    Die Bundeskommission überträgt gem. § 13 Abs. 6 Satz 1, 2. Alternative AK-Ordnung befristet vom 4. Dezember 2025 bis 31. Dezember 2029 die Kompetenz zur Festsetzung der Höhe der Einmalzahlung für Mitarbeiter in Krankenhäusern in den Entgeltgruppen 1 bis 4 gemäß § 28 Abs. 4 Buchstabe d) der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung der AVR für den Geltungsbereich der Regionalkommission Baden-Württemberg auf die Regionalkommission Baden-Württemberg.
  2. Inkrafttreten
    Der Beschluss tritt zum 4. Dezember 2025 in Kraft.
Paderborn, 6. Februar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof

Nr. 36Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission
vom 4. Dezember 2025 – Tarifrunde 2025 –
Teil 2 von 3 und Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027

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A.
Beschlusstext:
  1. Änderungen ab dem 1. Januar 2025
    1. Änderungen in Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR – Hebammen
      Teil I. a) „Entgeltgruppen zu Anhang B“ im Anhang D der Anlagen 31 und 32 zu den AVR werden jeweils wie folgt geändert:
      Nach der Entgeltgruppe P 9 wird jeweils die folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:
      „Entgeltgruppe P 11
      1. Ab 1. Januar 2025: Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      2. Ab 1. Juli 2025: Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
        Anmerkung zu Fallgruppe 1:
        Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
        Anmerkung zu Fallgruppe 2:
        Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer I treten zum 1. Januar 2025 in Kraft.
  2. Änderungen ab dem 1. Januar 2027
    1. Änderungen im Anhang Entgeltordnung (EGO) der AVR (2027) – Hebammen
      Teil B Abschnitt XI. Ziffer 1 des Anhangs Entgeltordnung der AVR (2027) wird wie folgt geändert:
      Nach der Entgeltgruppe P 9 wird folgende Entgeltgruppe P 11 samt Anmerkungen neu eingefügt:
      „Entgeltgruppe P 11
      1. Hebammen mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit.
      2. Hebammen und Entbindungspfleger der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 3, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten der Fallgruppe 1 ausüben.
        Anmerkung zu Fallgruppe 1:
        Hebammen, denen am 1. Januar 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 in der seit dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Januar 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 1 eingruppiert sind.
        Anmerkung zu Fallgruppe 2:
        Hebammen, denen am 1. Juli 2025 oder danach Tätigkeiten übertragen sind, die eines der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 in der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Fassung erfüllen, werden rechtlich so gestellt, als ob sie seit der Übertragung der Tätigkeit, frühestens seit dem 1. Juli 2025, in die entsprechende Entgeltgruppe eingruppiert gewesen wären. Satz 1 findet so lange Anwendung, wie die Voraussetzungen eines dieser Tätigkeitsmerkmale weiterhin vorliegen, längstens jedoch, bis diese Hebammen oder Entbindungspfleger in der Entgeltgruppe P 11 Fallgruppe 2 eingruppiert sind.“
    2. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer II treten zum 1. Januar 2027 in Kraft.
  3. Korrekturbeschluss zu den AVR ab 2027
    1. Änderung in § 3 Teil I. Anhang Überleitung – Auskunftsverlangen
      In § 3 Absatz 4 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um einen Satz 4 ergänzt:
      Der Mitarbeiter kann das Verlangen frühestens ab dem 1. Juni 2026 geltend machen.“
    2. Änderung in § 6 Teil I. Anhang Überleitung – Antrag auf Höhergruppierung
      Absatz 2 des § 6 Teil I. Anhang Überleitung AVR (2027) wird um die Sätze 3 und 4 ergänzt:
      Wird der Höhergruppierungsantrag innerhalb eines Jahres ab dem Tag der Überleitung des Mitarbeiters (§ 3) gestellt, richten sich die Stufenzuordnung und -laufzeit in der höheren Entgeltgruppe nach § 5. Die Stufenzuordnung und -laufzeit nach Satz 3 findet keine Anwendung, wenn die korrigierende Höhergruppierung bereits vor dem Antrag auf Überleitung hätte erfolgen müssen.“
    3. Inkrafttreten
      Die Änderungen nach Ziffer III treten zum 4. Dezember 2025 in Kraft.
Paderborn, 6. Februar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/9-2025

Nr. 37Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

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  1. Die Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission (ZAK) hat in ihrer Sitzung am 13.11.2025 gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ZAK-Ordnung beschlossen:
    Die Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der ZAK vom 22.01.2024 „Gesamtregelung zur Befristung“ (KA 2024, Nr. 67) wird wie folgt geändert:
    1. Nr. 1 wird um folgenden Satz 5 ergänzt:
      „Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Kündigung vorsieht (§ 41 Abs. 2 SGB VI), gilt nicht als Befristung im Sinne des Satzes 1.“
    2. Nr. 2 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:
      2.1
      Nach den Worten „von 21 Monaten“ werden die Worte „und den unter d) genannten Fällen bis zur Dauer von 24 Monaten“ eingefügt.
      2.2
      Der Punkt am Ende des Buchstaben c) wird durch ein Semikolon ersetzt und der folgende Text angefügt:
      „d)
      sich der/die Beschäftigte mit fortdauerndem Förderungsbedarf, zu Beschäftigungsbeginn in einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (z.B. nach SGB II, SGB III) befindet und im Rahmen von Maßnahmen der Beschäftigung und/oder Qualifizierung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes und/oder Erhaltung der Beschäftigungsfähigkeit eine fachliche und/oder sozialpädagogische Anleitung erhält oder für die Eingliederungsleistungen gewährt werden.“
  2. Die vorstehenden Änderungen treten am 1. März 2026 in Kraft.
Paderborn, 6. Februar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/3/42-2018

Nr. 38Beschluss der Kolping-KODA Diözesanverband Paderborn
vom 4. Dezember 2025

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Die Kommission zur Ordnung des Arbeitsrechts des Kolpingwerk Diözesanverband Paderborn (Kolping-KODA) hat in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2025 unter Verzicht auf sämtliche Frist- und Formvorschriften beschlossen:
Die Arbeits- und Vergütungsrichtlinien Kolping Paderborn (AVR Kolping Paderborn) vom 2. Dezember 2010 (KA 2011, Nr. 22), zuletzt geändert mit Beschluss vom 21. Oktober 2025 (KA 2025, Nr. 154), werden wie folgt geändert:
1)
§ 16 des allgemeinen Teils wird wie folgt geändert:
  1. In § 16 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwingend" gestrichen.
  2. § 16 Absatz 3 Satz 2 wird gestrichen.
2)
Die Anlage 1b wird wie folgt geändert:
Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle A der Anlage 1b wird für die Entgeltgruppen A1, A2 und A3 um 8,15 v. H. erhöht.
3)
Die Anlagen 3a und 3b werden wie folgt geändert:
Die Entgeltgruppe W2 wird gestrichen.
4)
Die Anlage 3b wird mit Wirkung zum 1. April 2026 wie folgt geändert:
Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle W der Anlage 3b wird für alle Entgeltgruppen um 4,5 v. H. erhöht.
5)
Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
§ 7 erhält folgenden Wortlaut:
§ 7
Zulage für Mitarbeiter in Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber
(1)
Mitarbeiter in den Bereichen Hauswirtschaft, Haustechnik und Gemeinschaftsverpflegung in Unterbringungseinrichtungen für Flüchtlinge und Asylbewerber erhalten mit Wirkung zum 1. Juni 2025 zusätzlich zu dem Tabellenentgelt nach § 3 eine nicht dynamische Zulage in Höhe von monatlich 100,00 Euro brutto.
(2)
Die Zulage nach Absatz 1 beträgt ab 1.Januar 2026 50,00 Euro. Sie entfällt ab 1. Januar 2027.
6)
Die Anlage 5b wird wie folgt geändert:
  1. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle H der Anlage 5b wird vorbehaltlich der Buchstaben b) und c) für alle Entgeltgruppen um 4,0 v. H. erhöht.
  2. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle H der Anlage 5b wird für die Entgeltgruppen H1 und H2 um 8,3 v. H. erhöht.
  3. Das Tabellenentgelt nach der Entgelttabelle H der Anlage 5b wird für die Entgeltgruppe H3 um 6,0 v. H. erhöht.
7)
Die Änderungen treten vorbehaltlich der Ziffer 4) zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Paderborn, 15. Januar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/6/7-2025

Nr. 39Beschluss der Regionalkommission NRW am 7. November 2025 –
Tarifrunde Ärzte 2024 – 2026

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Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die in A. I. bis III. des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Abweichende Erhöhung Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR
    Abweichend von I. werden für den Bereich der Regionalkommission NRW die mittleren Werte der Entgelttabelle Anhang A Anlage 30 zu den AVR, die in A. I. Nr. 6 des Beschlusses der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 5. Juni 2025 zur „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ enthalten in derselben Höhe zu folgenden Zeitpunkten festgesetzt:
    • 1. Erhöhungsschritt um 4,0 % ab 1. November 2025
    • 2. Erhöhungsschritt um 2,0 % ab 1. Dezember 2025
    • 3. Erhöhungsschritt um 2,0 % ab 1. März 2026
  3. Zahlung einer Einmalzahlung
    Zur Umsetzung des Beschlusses der Bundeskommission am 5. Juni 2025 „Tarifrunde Ärzte 2024 bis 2026“ unter A. V. wird folgender neuer § 13d in die Anlage 30 AVR eingefügt:
    „§ 13d (RK NRW): Einmalzahlung
    (1)
    Ärztinnen und Ärzte, die am 1. November 2025 im Dienstverhältnis stehen und einen Anspruch auf Dienstbezüge im November 2025 haben, erhalten eine Einmalzahlung.
    (2)
    Die Einmalzahlung beträgt
    • in der Entgeltgruppe I 1.300 Euro,
    • in der Entgeltgruppe II 1.700 Euro,
    • in der Entgeltgruppe III 1.900 Euro,
    • in der Entgeltgruppe IV 2.150 Euro.
    (3)
    Anspruch auf Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Anlass der in § 10 AT, in Abschnitt XII Abs. a und b der Anlage 1, in § 2 der Anlage 14 und in § 17 der Anlagen 30 sowie der Anspruch auf Krankengeldzuschuss aus Abschnitt XII Abs. c Satz 1 der Anlage 1, auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherers nicht gezahlt wird. Einem Anspruch auf Dienstbezüge gleichgestellt ist der Bezug von Krankengeld nach § 45 SGB V oder entsprechender gesetzlicher Leistungen und Leistungen nach §§ 18 bis 20 MuSchG oder § 24i SGB sowie Leistungen nach § 1 BEEG.
    (4)
    Die Einmalzahlung wird mit dem Entgelt Januar 2026 ausgezahlt.
    (5)
    § 13a findet im Übrigen Anwendung.“
  4. Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2025 in Kraft.
Paderborn, 15. Januar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/8-2025

Nr. 40Beschluss der Regionalkommission NRW am 7. November 2025
– Tarifrunde 2025 –
Erhöhung der Ausbildungsvergütung in RK NRW

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Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Erhöhung der Ausbildungsvergütung im Abschnitt K des Teils II der Anlage 7 AVR
    Die Werte der Ausbildungsvergütung im Abschnitt K des Teils II der Anlage 7 AVR werden
    • ab dem 1. Juli 2025 um 75,00 Euro monatlich erhöht und
    • ab dem 1. Februar 2026 um weitere 75,00 Euro monatlich erhöht.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 7. November 2025 in Kraft.
Paderborn, 15. Januar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/8-2025

Nr. 41Beschluss der Regionalkommission NRW am 7. November 2025 – AVR 2027

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Die Regionalkommission NRW beschließt:
  1. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung, Arbeitszeit und des Erholungsurlaubs
    Für den Bereich der Regionalkommission NRW werden die mittleren Werte, die im Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 9. Oktober 2025 zur „AVR in der Fassung ab dem 1. Januar 2027 (AVR (2027))“ enthalten sind, in derselben Höhe und zu denselben Zeitpunkten als neue Werte festgesetzt.
  2. Inkrafttreten
    Dieser Beschluss tritt zum 7. November 2025 in Kraft.
Paderborn, 15. Januar 2026
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
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Erzbischof
Gz.: 5/1318.20/9/8-2025

Nr. 42Dekret über die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar

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Durch den Kirchenvorstand und den Pfarrgemeinderat der Pfarrvikarie und Kath. Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar wird aufgrund des Umstands, dass die eigenständige pfarrliche Verwaltung mangels ehrenamtlichen Engagements nicht länger sichergestellt werden kann, im Einvernehmen mit dem Leiter dieser Pfarrvikarie um Aufhebung und Zuordnung des Pfarrgebietes zur Pfarrei und Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten gebeten.
Angesichts dessen,
dass aufgrund fehlenden ehrenamtlichen Engagements eine eigenständige Vermögensverwaltung der Pfarrvikarie und Kath. Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar nicht sichergestellt werden kann,
dass auch aufgrund Rückgangs der Anzahl der Pfarrangehörigen und des Kirchgangs eine Neuordnung hinsichtlich dieser Pfarrgemeinde notwendig erscheint,
dass dies nicht auf kurzfristige Veränderungen zurückzuführen ist, sondern auf einen schwerwiegenden und sich bereits über viele Jahre abzeichnenden Wandel,
wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
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Artikel 1

Die Pfarrvikarie und Katholische Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar wird gemäß cann. 120 und 515, 516 CIC aufgehoben und deren Gebiet der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten zugewiesen.
Die bisherige Pfarrvikariekirche St. Franziskus Xaverius wird, gemäß can. 1218 CIC unter Beibehaltung ihres Titels, Filialkirche in der Pfarrei St. Johannes Enthauptung Salzkotten.
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Artikel 2

Die Kirchenbücher, die Archive sowie sämtliche Akten der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar werden der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten als ausschließlicher Rechtsnachfolgerin zugeführt.
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Artikel 3

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar geht deren gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten über. Gleiches gilt für bestehende Forderungen und Verbindlichkeiten.
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Artikel 4

Mit Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar geht deren im Grundbuch eingetragenes Grundvermögen:
Grundbuch von Geseke, Blatt 2892
Eigentümer: Vikarie Verlar
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
9
233
2500
Ackerland, auf dem Sande
und
Grundbuch von Verlar, Blatt 26
Eigentümer: Die katholische Kirchengemeinde in Verlar
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Verlar
2
284
2900
Landwirtschaftsfläche, Mühlenfeld
Verlar
2
495
34659
Landwirtschaftsfläche, Kapellenwiese
Verlar
2
579
3066
Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Lippstädter Straße 64
Verlar
2
390
465
Gebäude- und Freifläche, Verkehrsfläche,
Lippstädter Straße 66
Verlar
2
396
1019
Gebäude- und Freifläche, Lippstädter Straße 66
und
Grundbuch von Verlar, Blatt 73
Eigentümer: Katholische Kirchengemeinde, Verlar
Gemarkung
Flur
Flurstück
Größe (qm)
Nutzungsart und Lage
Schwelle
1
16
2017
Landwirtschaftsfläche, Westermersch
Verlar
2
74
7856
Landwirtschaftsfläche, Mühlenstücke
Verlar
2
124
236
Gebäude- und Freifläche, Lippstädter Straße 66
auf die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten über. Die Grundbücher sind entsprechend zu berichtigen.
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Artikel 5

Die kirchlichen Institutionen mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. Fondsvermögen) innerhalb der aufgehobenen Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar bleiben bestehen und werden ab dem Zeitpunkt des Vollzugs dieser Urkunde vom Kirchenvorstand der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten verwaltet.
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Artikel 6

Die Aufhebung der Pfarrvikarie und Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar und die Zuweisung des Gebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 2.001/3424.11/99/41-2020
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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U R K U N D E

Die durch Dekret vom 5. Dezember 2025 vom Erzbischof von Paderborn mit Wirkung vom 1. Januar 2026 festgesetzte Aufhebung der Katholischen Kirchengemeinde St. Franziskus Xaverius Verlar und Zuweisung des Pfarrgebietes an die Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Enthauptung Salzkotten wird hiermit gemäß der zum 1. November 2024 in Kraft getretenen Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung für den staatlichen Bereich anerkannt.
Detmold, den 18. Dezember 2026
– 48.03.01.01. –
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
L.S.

gez. Schwerdtfeger

Nr. 43Dekret über die Errichtung des Pastoralen Raumes Pastoralverbund Rietberg
als Gesamtpfarrei

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Nach Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Margareta Neuenkirchen wird, nachdem der Priesterrat hierzu am 17. November 2025 angehört wurde, bestimmt:
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Artikel 1

Durch Zuweisung der Gebiete der aufgehobenen Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Margareta Neuenkirchen an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Rietberg erlischt der Pastoralverbund Rietberg.
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Artikel 2

Die Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg bildet einen als Gesamtpfarrei strukturierten Pastoralen Raum.
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Artikel 3

Die Mitglieder des bisherigen Rates der Pfarreien des bisherigen Pastoralen Raumes Pastoralverbund Rietberg bilden bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl der Pastoralen Gremien den Rat der Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg.
Da die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes der Kath. Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Rietberg zum 1. Januar 2026 die Niederlegung ihres Amtes erklärt haben, erfolgt die Vermögensverwaltung in der Katholischen Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Rietberg übergangsweise bis zur nächsten turnusgemäßen Wahl der Kirchenvorstände durch einen Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung im Sinne des § 25 Abs. 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130; KA 2025, Nr. 45). Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt durch gesondertes Dekret.
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Artikel 4

Die vorgenannten Bestimmungen gelten als vollzogen mit dem 1. Januar 2026, für den staatlichen Bereich jedoch frühestens vom Tage der Anerkennung an.
Paderborn, 5. Dezember 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 2.001/3424.11/99/106-2020
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Dekret besteht die Möglichkeit der Beschwerde nach cann. 1732 bis 1739 CIC. Vor Einlegung einer Beschwerde ist innerhalb einer ausschließenden Nutzfrist (can. 201 § 2 CIC) von zehn Tagen nach rechtmäßiger Bekanntgabe dieses Dekrets beim Erzbischof von Paderborn die Rücknahme oder Abänderung dieses Dekrets zu beantragen (can. 1734 CIC).
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U R K U N D E

Die durch Dekret vom 5. Dezember 2025 vom Erzbischof von Paderborn mit Wirkung vom 1. Januar 2026 festgesetzte Errichtung des Pastoralverbundes Rietberg als Gesamtpfarrei nach Aufhebung der Pfarrei und Katholischen Kirchengemeinde St. Margareta Neuenkirchen und Zuweisung des Pfarrgebietes an die Pfarrei und Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Bapt. Rietberg wird hiermit gemäß der zum 1. November 2024 in Kraft getretenen Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden und (Kirchen-)Gemeindeverbände sowie dem Erlass kirchlicher Vorschriften über deren gesetzliche Vertretung für den staatlichen Bereich anerkannt.
Detmold, den 18. Dezember 2026
– 48.03.01.01. –
Bezirksregierung Detmold
Im Auftrag
L.S.

gez. Schwerdtfeger

Nr. 44Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2026

In dem im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2026 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 v. H. erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer; er wird auf 7 v. H. der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 (BStBl 2016 Teil 1 Seite 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2026 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Paderborn, 19. September 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 6.4/2723.20/1/1-2025
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2026.
Düsseldorf, 16. Dezember 2025
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
L.S.

Gez. Waltraud Hof

Nr. 45Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2026

Aufgrund der §§ 1, 2 und 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in Verbindung mit der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn (hessischer Teil) setze ich hiermit folgenden Hundertsatz der Diözesankirchensteuer fest:
In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2026 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v.H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2026 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt.
Paderborn, 19. September 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.:
Genehmigung
des Kirchensteuerbeschlusses der Erzdiözese Paderborn
für den im Lande Hessen gelegenen Teil für das Steuerjahr 2026
Nach § 7 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2020 (GVBl. S. 146) genehmige ich nachstehenden, von der Erzdiözese Paderborn am 19. September 2025 gefassten Kirchensteuerbeschluss für das Steuerjahr 2026:
In dem im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn werden im Steuerjahr 2025 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Höhe von 9 v. H. erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b Einkommensteuergesetz oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40 a Abs. 1, 2a und 3 und 40b Einkommensteuergesetz wird der Hebesatz auf 7 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Bundesländer vom 8. August 2016 (BStBl I S. 773) Gebrauch macht.
Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatliche anerkannt sind.
Der Kirchensteuerbeirat für den im Lande Hessen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn hat zugestimmt.
Wiesbaden, den 30. Oktober 2025
Az.: Z.3-5.02.00002#2025-00013 –
L.S.
In Vertretung:

gez. Dr. Manuel Lösel

Nr. 46Kirchensteuerbeschluss der Erzdiözese Paderborn für ihren im Lande Niedersachsen gelegenen Teil für das Haushaltsjahr 2026

Aufgrund des § 2 Abs. 5 der Kirchensteuerordnung für die Erzdiözese Paderborn im Bereich des Landes Niedersachsen setze ich hiermit folgenden Steuersatz der Diözesankirchensteuer fest:
    1. Für das Haushaltsjahr 2026 wird von allen Kirchenangehörigen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Niedersachsen (Bad Pyrmont) haben, 9 v. H. der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens 4 v. H. des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes als Kirchensteuer erhoben.
    2. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51 a EStG in seiner jeweiligen Fassung anzuwenden. Daher ist in Fällen, in denen Tatbestände nach § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des § 51 a Abs. 2 und 2 a des Einkommensteuergesetz ergeben würde.
    3. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden.
    4. Im Falle der Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.
      Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zu einer kirchensteuererhebenden Körperschaft nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohn- und Einkommensteuer.
      Im Übrigen wird auf die Regelungen der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 hingewiesen (BStBl 2016, Teil 1, Seite 773).
  1. Bis zur Veranlagung der Diözesankirchensteuer sind zu den für die Einkommensteuer-Vorauszahlung bestimmten Terminen (10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember) Vorauszahlungen auf die Diözesankirchensteuer nach dem geltenden Kirchensteuersatz zu leisten.
  2. Bei Steuerpflichtigen, die im niedersächsischen Teil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer von den dem Abzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnsteuerabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Bei Steuerpflichtigen, die zwar im niedersächsischen Anteil der Erzdiözese Paderborn – Bad Pyrmont – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, deren Lohnsteuerberechnung aber von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Diözesankirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Steuersatz einbehalten. Wenn dieser Satz niedriger ist, und dies festgestellt werden kann, wird der Unterschiedsbetrag nach erhoben.
Paderborn, 19. September 2025
Der Erzbischof von Paderborn
L.S.
Grafik
Erzbischof
Gz.: 6.4/2723.20/5/1-2025
Kirchensteuerbeschluss für den im Lande Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn für das Jahr 2026
Im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium genehmige ich den Kirchensteuerbeschluss für das Jahr 2026 vom 19. September 2025 gemäß § 2 Abs. 9 Kirchensteuerrahmengesetz (KiStRG) i. d. F. vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2022 (Nds. GVBl. S. 201).
Von einer Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt sehe ich gem. § 2 Abs. 10 KiStRG ab.
Az.: 36.1-54063/10
Im Auftrag
gez. Karcher

Personalnachrichten

Nr. 47Liturgische Beauftragungen

Liturgische Beauftragung zum Lektorat am 11. Januar 2026 um 10.30 Uhr in der Kirche des Erzbischöflichen Priesterseminars durch Weihbischof Josef Holtkotte:
Pieper, Thomas
St. Marien Geseke
Liturgische Beauftragung zum Akolythat am 11. Januar 2026 um 10.30 Uhr in der Kirche des Erzbischöflichen Priesterseminars durch Weihbischof Josef Holtkotte:
Klimke, Lukas
St. Augustinus Dahlbruch (Keppel)

Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates

Nr. 482. Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral

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Artikel 1

Die „Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Bereich Religionsunterricht und Schulpastoral“ vom 30. Mai 2023 (KA 2023, Nr. 126) in der Fassung vom 28. Januar 2025 (KA 2025, Nr. 25) werden im Abschnitt „II. Förderposition Material/Exkursionen“ wie folgt geändert:
  1. Die Förderposition „1. Schulgottesdienst“ wird wie folgt neu gefasst:
    „Liederbücher, die für die Gestaltung von Schulgottesdiensten Verwendung finden, können mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bezuschusst werden, bis zu einer Höchstförderung von 200 €.“
  2. Die Förderposition „2. Religionsunterricht“ wird wie folgt neu gefasst:
    „2.1. Bibeln/Unterrichtshilfen/Ganzschriften
    Die Anschaffung von Materialien für die Schülerinnen und Schüler kann mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bezuschusst werden.
    2.2 Exkursionen
    Grundsätzlich ist die Förderung nur für Exkursionen möglich, die aus dem Religionsunterricht erwachsen und die außerschulische Lernorte auf dem Gebiet des Erzbistums Paderborn zum Ziel haben. Kosten für Eintritte und Führungen sowie Fahrtkosten können mit bis zu 50% der anerkennungsfähigen Kosten bis zu einer Höchstförderung von 400 € gefördert werden.
    2.3 Projekte im und aus dem Religionsunterricht
    Zur Ausgestaltung und Profilierung der religiösen Dimension des Schullebens, zur Intensivierung der Kooperation mit den Pfarrgemeinden und zur Förderung von Projekten, die aus dem Religionsunterricht erwachsen, können Zuschüsse in Höhe von bis zu 250 € gewährt werden.“
  3. Die Förderposition „3. Seelsorgestunde“ wird gestrichen.
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Artikel 2

Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung vom 1. Februar 2026 in Kraft.
Aktualisierte Beispiele und Konkretisierungen der einzelnen Förderpositionen sind unter
https://schule-hochschule.wir-erzbistum-paderborn.de/service/foerdermittel
veröffentlicht.
Paderborn, 26. Januar 2026
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 4.402/3341.90/1/4-2023

Nr. 49Dekret zur Bestellung eines Vermögensverwaltungsrates der
Katholischen Kirchengemeinde und Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg

Gemäß den Dekreten des Erzbischofs von Paderborn vom 5. Dezember 2025 wird die Katholische Kirchengemeinde und Pfarrei St. Margareta Neuenkirchen gemäß cann. 120 und 515 CIC aufgehoben und deren Gebiet zum 1. Januar 2026 der Katholischen Kirchengemeinde und Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg gemäß cann. 121 und 515 CIC als unmittelbarer Rechtsnachfolgerin zugewiesen.
Die gewählten Mitglieder des Kirchenvorstandes St. Johannes Bapt. Rietberg haben zum 1. Januar 2026 die Niederlegung ihres Amtes erklärt. Dies vorausgeschickt, wird hiermit gemäß § 25 Absatz 3 des Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetzes für die Erzdiözese Paderborn (KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 130), in der Fassung vom 14. März 2025 (KA 2025, Nr. 45) übergangsweise ein Vermögensverwaltungsrat als Vermögensverwaltung bestellt.
Dieser besteht aus
  1. dem Pfarrer oder dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg beauftragten Geistlichen als Vorsitzenden;
  2. folgenden 15, von den Kirchenvorständen der bisherigen zwei Kirchengemeinden benannten Personen:
    • Meinolf Bäumker, 33397 Rietberg,
    • Bastian Elberg, 33397 Rietberg,
    • Ursula Goebel, 33397 Rietberg,
    • Hans Pietzonka, 33397 Rietberg,
    • Stefan Edenfeld, 33397 Rietberg,
    • Irmgard Rehage, 33397 Rietberg,
    • Nadine Rothfeld, 33397 Rietberg,
    • Heiko Schlingschröder, 33397 Rietberg,
    • Maria Bergenthal, 33397 Rietberg,
    • Ralf Bergmeier, 33397 Rietberg,
    • Antonius Borgmeier, 33397 Rietberg,
    • Bärbel Diekhans, 33397 Rietberg,
    • Dr. Christoph Kümmel-Schulte, 33397 Rietberg,
    • Josef Merschbrock, 33397 Rietberg,
    • Harald Steinberg, 33397 Rietberg.
Im Übrigen gelten § 5 Abs. 2 KVVG sowie Art. 4 § 4 Einführungsgesetz zum Kirchlichen Vermögensverwaltungsgesetz für die Erzdiözese Paderborn – KVVG – (EG KVVG) vom 10. Oktober 2024 (KA 2024, Nr. 131) entsprechend.
Dem Vermögensverwaltungsrat obliegt die Vertretung und Verwaltung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg und ihres Vermögens sowie des Vermögens in der Kirchengemeinde. Soweit in diesem Dekret oder in anderen bischöflichen Anordnungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, finden hierbei sämtliche für den Kirchenvorstand geltenden Rechtsvorschriften entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Wahl von mindestens einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden sowie für die etwaige Betrauung der oder des ersten stellvertretenden Vorsitzenden mit dem geschäftsführenden Vorsitz. Die dem mit der Leitung der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg beauftragten Geistlichen nach kirchlichem Recht im Übrigen zukommenden Befugnisse bleiben unberührt.
Der Vermögensverwaltungsrat führt das Siegel des Kirchenvorstandes der Katholischen Kirchengemeinde Pfarrei St. Johannes Bapt. Rietberg.
Die Bestellung des Vermögensverwaltungsrates erfolgt zum 1. Januar 2026. Das Gremium hört auf zu bestehen spätestens mit Zusammentritt eines im Rahmen der nächsten turnusmäßigen Kirchenvorstandswahlen im Erzbistum Paderborn zu wählenden, neuen Kirchenvorstandes.
Scheiden Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates aus ihrem Amt aus, findet keine Nachbesetzung statt.
Paderborn, 5. Dezember 2025
L.S.
Grafik
Generalvikar
Gz.: 2.001/3424.11/99/106-2020

Nr. 50Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 1. März 2026

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.– 27.02.1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27.04.1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (1. März 2026) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2026 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 51Kirchliche Bußpraxis

Für die kirchliche Bußpraxis verweisen wir auf die Erklärung der deutschen Bischöfe vom 24. November 1986, zuletzt abgedruckt in: KA 2006, Nr. 12.

Bekanntmachungen aus dem staatlichen Bereich

Nr. 5216. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

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Vom 19. Dezember 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verordnet aufgrund des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 25. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63) geändert worden ist:
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Artikel 1
Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 361) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 wird wie folgt geändert:
  1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 1 wird die Angabe „333“ durch die Angabe „345“ ersetzt.
    2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 wird die Angabe „69“ durch die Angabe „71“ ersetzt.
      bb)
      In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „132“ durch die Angabe „137“ ersetzt.
  2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „282“ durch die Angabe „285“ ersetzt.
  3. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „4,95“ durch die Angabe „5,01“ und die Angabe „4,05“ durch die Angabe „4,10“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 19. Dezember 2025
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Bärbel Bas
Aufgrund der v. g. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung und anderer Verordnungen wurden die folgenden Sachbezugswerte für Unterkunft und Verpflegung per 1. Januar 2026 angepasst (einheitlich für alle Bundesländer):
Amtliche Sachbezugswerte
2026
2025
Frühstück, monatlich
71,00 €
69,00 €
- je Mahlzeit
2,37 €
2,30 €
Mittagessen, Abendessen, mtl.
137,00 €
132,00 €
- je Mahlzeit
4,57 €
4,40 €
Freie Verpflegung, monatlich
345,00 €
333,00 €
- kalendertgl.
11,51 €
11,10 €
Freie Unterkunft monatlich (Belegung mit 1 Person)
285,00 €
282,00 €
Gesamtsachbezugswert
630,00 €
615,00 €
Impressum
Erzbistum Paderborn
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Dieses wird vertreten durch die
Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer
Domplatz 3 in 33098 Paderborn
Telefon:
+49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat)
Fax:
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