Erzbistum Paderborn
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Ordnung zur Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI) im Erzbistum Paderborn (KI-Ordnung – KIO)

Vom 23. Juli 2026

KA 2026, Nr. 107

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Präambel

1Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) bietet auch im kirchlichen Bereich vielfältige Chancen und Möglichkeiten. 2KI-Systeme können dazu beitragen, die Effizienz und Qualität pastoraler und verwaltungstechnischer Arbeitsprozesse zu steigern, innovative Lösungen zu entwickeln und Entscheidungsfindungen auf allen Ebenen zu unterstützen.3Um einen reibungslosen Betrieb und eine rechtskonforme Verwendung von KI-Systemen sicherzustellen, ist die Einhaltung von Regelungen, insbesondere zu Urheberrecht, Datenschutz und Datensicherheit, unerlässlich.
4Diese Ordnung setzt den Rahmen für eine rechtskonforme, ethisch vertretbare und auch im Hinblick auf die Schöpfung verantwortungsvolle Nutzung von KI-Systemen im Erzbistum Paderborn. 5Sie definiert die Nutzung von Künstlicher Intelligenz (KI) gemäß der EU-KI-Verordnung (KI-VO)1# und regelt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen, die vom Dienstgeber offiziell eingeführt sind oder deren Nutzung durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen im Erzbischöflichen Generalvikariat freigegeben ist.
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Ordnung gilt für die Dienststellen und Einrichtungen in Trägerschaft
  1. des Erzbistums Paderborn, hierzu zählen insbesondere
    • das Erzbischöfliche Generalvikariat,
    • das Erzbischöfliche Offizialat,
    • die Bildungshäuser und
    • die Schulen;
  2. des Erzbischöflichen Stuhls zu Paderborn, hierzu zählen insbesondere die Theologische Fakultät Paderborn und die Erzbischöfliche Akademische Bibliothek (EAB);
  3. des Metropolitankapitels zu Paderborn;
  4. der Stiftung Erzbischöfliches Priesterseminar und Collegium Leoninum zu Paderborn;
  5. der Gemeindeverbände katholischer Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn;
  6. der katholischen Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn.
(2) 1Gegenstand dieser Regelung sind allgemein verfügbare KI-Systeme, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. 2Integrierte KI-Funktionen in Systemen unterfallen deshalb nicht den Bestimmungen dieser Ordnung.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck „KI-System“ ein maschinengestütztes System, das so konzipiert ist, dass es mit unterschiedlichem Grad an Autonomie betrieben werden kann und nach der Einführung anpassungsfähig ist und das aus den Eingaben, die es erhält, explizite oder implizite Ziele ableiten und Ausgaben wie Vorhersagen, Inhalte, Empfehlungen oder Entscheidungen generieren kann, die physische oder virtuelle Umgebungen beeinflussen können (Art. 3 Nr. 1 KI-VO). 2Hierunter fällt eine breite Palette von Technologien und Anwendungen, die von einfachen automatisierten Prozessen bis hin zu komplexen, selbstlernenden Systemen reicht.
(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen der KI-VO.
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II. Nutzung von Künstlicher Intelligenz

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§ 3
Nutzung

(1) 1Das Erzbistum arbeitet an der Bereitstellung einer zentralen KI-Plattform für alle im Geltungsbereich von § 1 dieser Ordnung befindlichen Dienststellen und Einrichtungen, die schrittweise technisch an die KI-Plattform angebunden werden sollen. 2Sobald die Anbindung einer Dienststelle oder einer Einrichtung erfolgt ist, haben deren Mitarbeitenden KI über diese zentrale Plattform zu nutzen.
(2) 1Solange eine Anbindung an die zentrale vom Dienstgeber bereitgestellte KI-Plattform noch nicht erfolgt ist, dürfen nur KI-Systeme, die im Vorfeld durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats und dem jeweils zuständigen betrieblichen Datenschutzbeauftragten auf einer „Whitelist“ freigegeben wurden, nach den Maßgaben dieser Ordnung und der jeweiligen Auflagen in der „Whitelist“ genutzt werden. 2Eine Nutzung von KI-Systemen, die sich nicht auf der „Whitelist“ befinden, ist untersagt.
(3) 1Sollte eine Dienststelle oder Einrichtung (nach § 1) ein KI-System nutzen wollen, welches noch nicht auf der „Whitelist“ aufgeführt wird, kann im Bereich IT ein Antrag durch Übersendung des Antragsformulars auf Nutzung bzw. Aufnahme dieses KI-Systems in die „Whitelist“ gestellt werden. 2Antragseinzelheiten finden sich ebenfalls auf der „Whitelist“.
(4) 1Vor Aufnahme eines KI-Systems in die zentrale Plattform oder die „Whitelist“ wird dieses durch die für IT und Datensicherheit zuständigen Stellen des Erzbischöflichen Generalvikariats unter Beachtung der Risikoklassen gemäß § 7 dieser Ordnung geprüft. 2Dabei dürfen ausschließlich KI-Systeme gemäß der Risikoklassen 4 (minimales Risiko) oder 3 (begrenztes Risiko) freigegeben werden.
(5) Zur Nutzung von KI-Systemen bedarf es, unabhängig von der Art der Nutzung nach den Absätzen 1-3, einer vorherigen Pflichtschulung zum korrekten Umgang mit KI-Systemen (§ 10).
(6) Die Nutzungsbedingungen des Anbieters des KI-Systems sind zwingend einzuhalten.
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§ 4
Datenschutz, vertrauliche Daten

(1) 1Personenbezogene Daten, vertrauliche Informationen und Organisationsgeheimnisse dürfen in KI-Systeme grundsätzlich weder eingegeben, noch verarbeitet werden. 2Ausnahmen werden in Abs. (2) und (3) beschrieben.
(2) Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, vertraulichen Informationen und Organisationsgeheimnissen ist nur mit vorheriger Genehmigung der jeweiligen Leitung zulässig.
(3) Die Genehmigung der jeweiligen Leitung zur Verarbeitung von besonderen Kategorien personenbezogener Daten sowie von Daten mit besonderem Vertrauensschutz muss sich ausdrücklich auf die Verarbeitung dieser Daten erstrecken.
(4) Sofern personenbezogene Daten nach Abs. 2 und 3 verarbeitet werden dürfen, sind die Regelungen des Datenschutzrechts, insbesondere des KDG und der KDG-DVO, einzuhalten, insbesondere
  1. muss für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine Einwilligung des oder der Betroffenen oder eine andere Rechtsgrundlage bestehen;
  2. müssen die von der Datenverarbeitung betroffenen Personen gemäß den datenschutzrechtlichen Vorschriften über die Datenverarbeitung informiert werden.
(5) Sofern für die Nutzung eines KI-Systems die Registrierung und Anmeldung mit einer E-Mail-Adresse erforderlich ist, sollen hierfür bevorzugt Funktions-E-Mail-Adressen verwendet werden.
(6) KI-Systeme dürfen nicht genutzt werden, um automatisierte Einzelentscheidungen zu treffen, von denen natürliche Personen betroffen sind.
(7) KI-Systeme dürfen nicht zur Verarbeitung privater oder dienstlich nicht erforderlicher Daten verwendet werden.
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§ 5
Verantwortung und Transparenz

(1) Alle Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert werden, müssen von den zuständigen Mitarbeitenden überprüft und validiert werden, um die Qualität und Richtigkeit sicherzustellen.
(2) Im Interesse von Transparenz und Verantwortlichkeit sind die zuständigen Mitarbeitenden insbesondere verpflichtet, die Nutzung von KI-Systemen sowie KI-generierte Arbeitsergebnisse in geeigneter Weise bzw. als solche zu kennzeichnen.
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§ 6
Urheberrecht

(1) 1Bei der Nutzung von KI-Systemen sind die geltenden Regelungen des Urheberrechts zu beachten. 2Die Verwendung urheberrechtlich geschützter Inhalte in KI-Systemen ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin ist untersagt.
(2) Ergebnisse, die durch KI-Systeme generiert wurden, dürfen keine urheberrechtlich geschützten Werke oder Werkbestandteile enthalten, es sei denn, es liegt eine entsprechende Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin vor.
(3) Die Bearbeitung und Umgestaltung urheberrechtlich geschützter Werke durch KI-Systeme sind nur mit Zustimmung des Rechteinhabers oder der Rechteinhaberin zulässig, sofern kein hinreichender Abstand zum benutzten Werk gewahrt wird.
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§ 7
Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen

KI-Systeme werden gemäß ihrer potenziellen Risiken für Datenschutz, Datensicherheit und ethische Aspekte in vier Risikoklassen eingeteilt:
  1. Risikoklasse 1 (unannehmbares Risiko):
    KI-Systeme, die als inakzeptabel hohes Risiko eingestuft werden, sind verboten, da sie gegen die Werte der EU verstoßen und die Grundrechte der Menschen verletzen. Dazu gehören Systeme, die beispielsweise das menschliche Verhalten manipulieren.
  2. Risikoklasse 2 (hohes Risiko):
    Diese Systeme stellen ein hohes Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte dar. Dabei handelt es sich insbesondere um KI-Systeme, die kritische Infrastrukturen oder die Strafverfolgung betreffen.
  3. Risikoklasse 3 (begrenztes Risiko):
    KI-Systeme, die ein begrenztes Risiko darstellen, unterliegen weniger strengen Anforderungen. Es besteht eine grundsätzliche Manipulationsgefahr bezogen auf die Nutzenden dieser KI-Systeme. Dies trifft beispielsweise zu, wenn den Nutzenden nicht bewusst ist, dass sie mit einer Maschine kommunizieren (z. B. Einsatz von Chatbots).
  4. Risikoklasse 4 (minimales oder kein Risko):
    Diese KI-Systeme stellen ein geringes oder kein Risiko dar und unterliegen daher den geringsten regulatorischen Anforderungen. Die Entwicklung und Verwendung von KI-Systemen dieser Risikoklasse kann unter Einhaltung des allgemein geltenden Rechts erfolgen.
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§ 8
Nutzungsverbote

(1) 1Der Einsatz von verbotenen oder Hochrisiko-KI-Systemen ist untersagt. 2Hochrisiko-KI-Systeme sind solche, die ein erhebliches Risiko für die Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte von Personen darstellen. 3Dazu gehören insbesondere:
  1. Systeme zur Gesichtserkennung, Spracherkennung oder Analyse menschlicher Merkmale, die gravierende Auswirkungen auf Datenschutz und Privatsphäre haben können;
  2. KI-gestützte Systeme zur bewerbenden Auswahl oder Leistungsevaluierung, die automatisiert Personalentscheidungen treffen können und daher potenziell diskriminierend wirken können.
(2) 1Untersagt ist darüber hinaus jede Nutzung von KI-Systemen, die geeignet ist, den Interessen des Dienstgebers oder dessen Ansehen zu schaden, die IT-Sicherheit zu beeinträchtigen oder die gegen geltende Rechtsvorschriften verstößt. 2Dies gilt insbesondere für das Abrufen oder Verbreiten von Inhalten, die gegen lizenz-, urheber- oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen.
(3) Einzelheiten, insbesondere die Festlegung von Nutzungsverboten, können in einer Durchführungsbestimmung festgelegt werden.
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§ 9
Verantwortungsbewusster Einsatz von KI in unserem Handeln - Ethische Aspekte

1Die Nutzung von KI-Systemen muss ethischen Grundsätzen entsprechen. 2Der Fokus liegt dabei auf den Aspekten der menschlichen Letztentscheidungskompetenz, dem Schutz der Menschenwürde sowie der Gemeinwohl-Dienlichkeit. 3Daraus ergeben sich aus christlicher Sicht vier maßgebliche Leitlinien für die Entwicklung, Anwendung und Nutzung von KI-Systemen:
  1. KI muss stets zum Wohle des Menschen eingesetzt werden und darf niemals seine Würde oder seine Freiheit einschränken. Der Mensch bleibt das Maß aller Dinge und nicht die Maschine.
  2. KI darf nicht dazu führen, dass menschliche Beziehungen ersetzt oder entwertet werden. Empathie, Mitgefühl und soziale Interaktion sind unverzichtbare Bestandteile menschlichen Zusammenlebens.
  3. Entwickelnde, Anwendende und Nutzende von KI-Systemen tragen eine hohe Verantwortung. Entscheidungen, die von KI-Systemen getroffen werden, müssen transparent gemacht werden. Algorithmen dürfen nicht diskriminieren oder zu Ungerechtigkeiten führen. Verantwortung darf nicht an Maschinen delegiert werden; Mitarbeitende sind auf die Herausforderungen von KI zu schulen und in ihren digitalen Kompetenzen zu fördern.
  4. KI soll dazu beitragen, die Welt zu verbessern und nicht sie zu zerstören. Sie soll nachhaltig eingesetzt werden und die Umwelt schützen.
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§ 10
KI-Kompetenz, Schulungen

(1) 1Entsprechend Artikel 4 KI-VO setzt die dienstliche Nutzung von KI-Systemen eine entsprechende KI-Kompetenz voraus. 2Hierzu bedarf es regelmäßiger Schulungen, die grundlegende Kenntnisse, insbesondere technisches Wissen, rechtliche Rahmenbedingungen, Chancen, Risiken sowie ethische Aspekte der KI-Nutzung, vermitteln und aktuelle technische Entwicklungen berücksichtigen.
(2) KI-Systeme dürfen nur von den Mitarbeitenden genutzt werden, die zuvor an einer Pflichtschulung zum Thema „KI“ teilgenommen haben.
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III. Schlussbestimmungen

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§ 11
Folgen bei Nichteinhaltung

(1) 1Die Nichtbeachtung der vorstehenden Regelungen kann zu dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionen führen. 2Insbesondere kann den betreffenden Mitarbeitenden die Nutzungsberechtigung für KI-Systeme entzogen, eingeschränkt oder die Nutzung vollständig untersagt werden.
(2) Sofern den jeweiligen Dienstgeber eine Haftung aus rechtswidriger KI-Nutzung durch Mitarbeitende trifft, besteht insbesondere im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für den oder die Mitarbeitenden das Risiko einer haftungsrechtlichen Inanspruchnahme.
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§ 12
Durchführungsbestimmungen, Inkrafttreten

(1) 1Zur Durchführung dieser Ordnung können gesonderte Regelungen getroffen werden. 2Hierzu zählen insbesondere
  1. Vorgaben zur Freigabe von KI-Systemen (§ 3 Abs. 2);
  2. die Festlegung freigegebener KI-Systeme (§ 3 Abs. 2);
  3. die Festlegung von Genehmigungskriterien für die Verarbeitung von Daten und Informationen nach § 4 Abs. 2 und 3;
  4. die Einordnung von KI-Systemen in Risikoklassen (§ 7);
  5. die Festlegung von Nutzungsverboten (§ 8 Abs. 3);
  6. die Festlegung von Schulungsinhalten.
(2) Diese Ordnung tritt zum 01. September 2026 in Kraft.

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1 ↑ Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) – Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO).
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