Erzbistum Paderborn
.Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC
Vom 3. September 2026
####Das Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC wurde in der Herbstvollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25.–28. September 2023 beschlossen (vgl. Prot. Nr. 4) und in einer redaktionell überarbeiteten Fassung durch den Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 26. Januar 2026 bestätigt (vgl. Prot. Nr. 4). Das Allgemeine Dekret wurde durch das Dekret des Dikasteriums für die Bischöfe am 30. Juli 2026 rekognosziert (Prot. N° 794/2005). Das Allgemeine Dekret zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC tritt zum 1. Oktober 2026 in Kraft.
#Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz
zu cc. 1336 § 2, n. 2 u. § 4, n. 5 CIC
Kommt der kirchliche Richter oder der Ordinarius in einem Urteil oder Dekret zu der moralischen Gewissheit, dass eine Straftat begangen wurde (cc. 1342 § 2, 1608 CIC), für die eine Geldstrafe bzw. eine Geldsumme nach c. 1336 § 2, n. 2 CIC oder der Entzug der gesamten kirchlichen Vergütung oder eines Teiles davon nach c. 1336 § 4, n. 5 CIC angedroht ist, bemisst er die Höhe der zu verhängenden Strafe nach der Schwere der Straftat und des Verschuldens, nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters sowie nach folgenden Kriterien:
- Einem zu bestrafenden Kleriker kann ein Geldbetrag auferlegt werden. Dieser kann auch in Raten gezahlt oder als monatlicher Betrag von der Besoldung, vom Ruhegehalt oder der Aufwandsentschädigung des Täters einbehalten werden.
- Einem zu bestrafenden Kleriker kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren bis zur Höhe des doppelten Regelsatzes der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
- In schweren Fällen kann Besoldung oder Ruhegehalt in einem administrativen Strafverfahren bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren auf den einfachen Regelsatz der staatlicherseits festgesetzten Grundsicherung für Arbeitssuchende bzw. Grundsicherung im Alter gekürzt werden. In einem administrativen Strafverfahren mit vorausgehendem Mandat des Apostolischen Stuhles oder in einem gerichtlichen Strafprozess kann diese Kürzung auch auf Dauer erfolgen.
- Von der Bestrafung unberührt bleiben zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers (und Dienstnehmers) sowie der ggf. bestehende Anspruch auf eine Dienstwohnung oder Wohnungszulage.
- Bei einem zu bestrafenden Laien sind neben dem kodikarischen Strafrecht insbesondere die Vorschriften des weltlichen Rechts sowie ggf. des kirchlichen Dienst- bzw. Arbeitsrechts zu beachten.
- Einem zu bestrafenden Angehörigen eines Instituts des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens kann nach Anhörung des Höheren Oberen ein zu zahlender Geldbetrag auferlegt werden, wenn andere in c. 1336 CIC benannte Strafen als nicht wirksam erachtet werden. Dabei sind etwaige dienstrechtliche Vereinbarungen mit dem Institut bzw. der Gesellschaft zu berücksichtigen.
- Hat der Täter nachweislich die Pflicht, für nahe Angehörige zu sorgen, ist darauf zu achten, dass diese keine Not leiden.
- Den Zweck, dem die Geldstrafe bzw. Geldsumme zugutekommt, legt der Richter bzw. der Ordinarius im Blick auf die kirchliche Sendung (c. 1254 § 2 CIC) fest, wobei er auch die Finanzierung von Präventionsmaßnahmen in Betracht ziehen kann.
- Von diesem Allgemeinen Dekret bleiben unberührt:
- disziplinarrechtliche Maßnahmen
- die Verpflichtung des Täters, Schaden wiedergutzumachen.