Erzbistum Paderborn
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169. Jahrgang, Stück 11Paderborn, den 23. Oktober 2026
Dokumente des Apostolischen Stuhls
Nr. 132Gebetsanliegen des Heiligen Vaters für 2027
#DEM WELTWEITEN GEBETSNETZWERK DES PAPSTES ANVERTRAUT
JANUAR
Für die Entdeckung der Kraft des Gebetes
Beten wir, dass alle in der Kirche die Kraft des Gebetes als persönliche Begegnung mit dem Herrn entdecken, die unsere Herzen und die Welt verwandelt.
FEBRUAR
Für die Sorge um die in der Pflege Tätigen
Beten wir für jene, die sich um die ganzheitliche Gesundheit anderer sorgen, dass sie die nötige Unterstützung erhalten und mit Geduld, Weisheit und Stärke Wege der inneren Heilung und der Hoffnung zu öffnen vermögen.
MÄRZ
Für den Respekt der Würde des menschlichen Lebens
Beten wir, dass wir angesichts einer auf Produktivität und schnelle Ergebnisse ausgerichteten Kultur fähig sein mögen, die einzigartige Würde jeder Person zu entdecken und zu schätzen, sowohl unserer wie auch der der Anderen.
APRIL
Für die Kunst als menschlich machendes Geschenk
Beten wir, dass die Kunst als ein wahres Geschenk empfangen wird, das uns menschlicher macht, unseren Geist erhebt und uns hilft, die Schönheit Gottes in der Schöpfung zu betrachten.
MAI
Für Arbeitsgelegenheiten für alle
Beten wir, dass die technologische Entwicklung Wege zu würdevoller Arbeit öffnet und die Zusammenarbeit zwischen den Generationen eine Zukunft möglich macht, in der jede Person ihre Talente für den Dienst am Gemeinwohl einsetzen kann.
JUNI
Für den rechten Gebrauch der künstlichen Intelligenz
Beten wir, dass die Entwicklung der künstlichen Intelligenz immer im Dienst der menschlichen Würde steht und wir sie mit Weisheit zu nützen wissen.
JULI
Für die Großeltern und ältere Menschen
Beten wir, dass die Glieder der Kirche den Schatz des Glaubens und der Weisheit schätzen, den uns die Großeltern und ältere Menschen bieten, und bereit sind, aus ihrer Erfahrung zu lernen.
AUGUST
Für die Berufung junger Menschen
Beten wir, dass die Jugendlichen auf der Suche nach ihrer eigenen Berufung in Jesus Christus einen Weggefährten erkennen, dem sie ihr Herz öffnen können.
SEPTEMBER
Für eine umfassende ökologische Umkehr
Beten wir, dass wir lernen, eine neue Beziehung mit der Schöpfung zu leben, sie durch Gesetze zu schützen und in der Betrachtung der Schöpfung den Weg zu einem harmonischeren und dankbareren Leben finden.
OKTOBER
Für die christlichen Gemeinschaften
Beten wir, dass jede Pfarrei, Gemeinschaft oder christliche Gruppe ein Zentrum missionarischer Ausstrahlung sein möge, das neue Jünger im Dienst des Evangeliums heranbildet.
NOVEMBER
Für die Integration der Migranten
Beten wir, dass die Migranten und Vertriebenen, begleitet und getröstet durch die Heilige Familie in ihrem eigenen Weg der Entwurzelung, Gemeinschaften finden, die sie mit Würde, Solidarität und wirklicher Integration aufnehmen.
DEZEMBER
Für die christliche Berufung der Familie
Beten wir, dass die christlichen Familien lebendige Zeugen des Evangeliums in der Gesellschaft sein mögen, die immer mehr lernen, Heimstätten zu sein, in denen der Glaube, die Hoffnung und die Liebe gepflegt werden.
Dokumente der deutschen Bischöfe
Nr. 133Aufruf der Deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2027
Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter,
liebe Schwestern und Brüder,
liebe Begleiterinnen und Begleiter,
liebe Schwestern und Brüder,
zu Beginn des Jahres 2027 machen sich die Sternsingerinnen und Sternsinger wieder auf den Weg. Sie bringen den Segen Gottes zu den Menschen und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Mit ihrem Einsatz setzen sie ein wichtiges Zeichen der Hoffnung und Solidarität.
Die kommende Aktion Dreikönigssingen steht unter dem Motto: „Gutes Essen, starke Kinder – Sternsingen für gesunde Ernährung“. Sie stellt das zentralamerikanische Land Guatemala in den Mittelpunkt, wo jedes zweite Kind chronisch mangelernährt ist. Dies hat oft lebenslange Beeinträchtigungen zur Folge. Mangelernährung bedeutet nicht immer Hunger. Häufig fehlen über einen langen Zeitraum wichtige Nährstoffe, weil die Familien zu wenig Geld für eine gesunde Ernährung haben.
Die Partnerorganisationen der Sternsinger setzen sich in Guatemala und weltweit dafür ein, dass Kinder Zugang zu gesundem Essen haben, das ihre Entwicklung fördert. Bitte unterstützen Sie die Sternsingerinnen und Sternsinger in ihrem Engagement!
Der Aufruf ist den Gemeinden in geeigneter Weise bekannt zu machen (Pfarrbrief, Homepage, Aushang usw.). Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ausschließlich für das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestimmt.
Bekanntmachungen des Erzbischöflichen Generalvikariates
Nr. 134Verordnung über die in 2027 abzuhaltenden Diözesankollekten
#Gemäß Ziff. 1.2 des Gesetzes über das Kollekten-, Spenden- und Messstipendienwesen und über die Mittelverwaltung in den Kirchengemeinden und Pastoralen Räumen/Pastoralverbünden (KA 2018, Nr. 151) wird diese Verordnung erlassen. Die folgenden Kollekten sind in allen Pfarr-, Filial-, Anstalts- und Klosterkirchen mit öffentlichem oder halböffentlichem Gottesdienst abzuhalten:
K o l l e k t e n - | Überweisung | Betrag | |||
|---|---|---|---|---|---|
Kennzeichen | Bezeichnung | in % | an das EGV bis | ||
Euro | |||||
01. Januar | 2740 | für besondere Aufgaben der Weltkirche | 100 | 08.01.2027 | |
03. Januar | 2731 | für die Mission in Afrika | 100 | 15.01.2027 | |
17. Januar | 2723 | für die Familienseelsorge | 100 | 29.01.2027 | |
07. Februar | 2750 | für die Diasporaseelsorge | 100 | 19.02.2027 | |
10. Februar | 2716 | Aufstellen des Opferstockes „Fastenalmosen Misereor“ | 100 | 02.04.2027 | |
21. Februar | 2760 | für die Caritas | 50 | 05.03.2027 | |
In der Fastenzeit | 2752 | Fastenopfer der Kinder für „Misereor“ | 100 | 02.04.2027 | |
07. März | 2780 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 19.03.2027 | |
14. März | 2710 | Misereor | 100 | 25.03.2027 | |
21. März | 2772 | für das Heilige Land | 100 | 02.04.2027 | |
16. Mai | 2737 | Renovabis | 100 | 28.05.2027 | |
13. Juni | 2782 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 25.06.2027 | |
04. Juli | 2743 | für den Heiligen Vater | 100 | 16.07.2027 | |
25. Juli | 2771 | Liborikollekte für den Dom | 100 | 02.08.2027 | |
15. August | 2741 | für besondere Aufgaben der Weltkirche | 100 | 27.08.2027 | |
12. September | 2742 | Welttag der Kommunikationsmittel | 100 | 24.09.2027 | |
19. September | 2761 | für die Caritas | 50 | 01.10.2027 | |
03. Oktober | 2781 | für die Förderung von Priesterberufen in Lateinamerika | 100 | 15.10.2027 | |
24. Oktober | 2730 | Weltmissionssonntag | 100 | 05.11.2027 | |
02. November | 2784 | für die Priesterausbildung in Osteuropa | 100 | 12.11.2027 | |
07. November | 2726 | für außerordentliche Seelsorgezwecke | 100 | 19.11.2027 | |
21. November | 2751 | Diasporasonntag | 100 | 03.12.2027 | |
28. November | 2717 | Aufstellen des Opferstockes Adveniat | 100 | 07.01.2028 | |
12. Dezember | 2722 | für die Jugendseelsorge | 100 | 24.12.2027 | |
In der Weihnachtszeit | 2732 | Weltmissionstag der Kinder | 100 | 07.01.2028 | |
25. Dezember | 2711 | Adveniat | 100 | 07.01.2028 | |
26. Dezember | 2783 | für die Förderung von Priesterberufen | 100 | 07.01.2028 | |
freiwillig an den Herz-Jesu-Freitagen | 2713 | Miteinander teilen (Kollekte/Opferstock) | 100 | bald- möglichst | |
Am Tag der Erst- kommunion | 2753 | Diaspora-Opfer der Kommunionkinder | 100 | bald- möglichst | |
Am Tag der Firmung | 2754 | Diaspora-Opfer der Firmlinge | 100 | bald- möglichst | |
Anfang Januar | – | Folgende Kollekte darf n i c h t an das Erzbischöfliche Generalvikariat überwiesen werden: Aktion „Dreikönigssingen“ | siehe unter Ziffer 2 | ||
Nach Pfingsten - September | 2634 | Weltkirchlicher Sonntag im Erzbistum Paderborn | 50 | 08.10.2027 | |
- Es wird gebeten, die Diözesankollekten bis zu den angegebenen Terminen an das Erzbischöfliche Generalvikariat in Paderborn (IBAN: DE88 3706 0193 1050 6970 09, BIC: GENODED1PAX) zu überweisen.
Gem. Ziff. 1.3 des o. g. Gesetzes sollen Diözesankollekten in jeder Pfarrgemeinde gehalten werden und grundsätzlich auf der Ebene des Pastoralen Raumes zur Weiterleitung zusammengeführt werden. Die Kollekteneingänge im Erzbischöflichen Generalvikariat werden so verbucht, wie sie überwiesen werden. Maßgeblich für die Zuordnung ist die bei der Überweisung mitgegebene Buchungskennziffer. Pro Überweisung ist nur eine Buchungskennziffer mitzugeben, damit eine eindeutige Zuordnung erfolgen kann. - Für die nachstehende Kollekte gilt dabei folgende Sonderregelung:Die Gaben aus der Aktion „Dreikönigssingen“ sollen direkt auf das Konto vom Kindermissionswerk Die Sternsinger e.V. Aachen (IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31), BIC: GENODED1PAX) überwiesen werden.
- Der „Weltkirchliche Sonntag im Erzbistum Paderborn“ ist in jeder Pfarrgemeinde im Erzbistum Paderborn an einem frei zu wählenden Sonntag im Zeitrahmen von Mai bis September eines jeden Jahres durchzuführen. 50 % des Kollektenertrags können in der Pfarrgemeinde zur Förderung der weltkirchlichen Arbeit oder für eigene Projektpartnerschaften verbleiben. Die überwiesenen übrigen 50 % werden vom Erzbischöflichen Generalvikariat an das Internationale Katholische Missionswerk missio in Aachen zur Förderung weltkirchlicher Projekte gesandt.
- Zweitkollekten neben Diözesankollekten sind nur im Ausnahmefall und mit Zustimmung des zuständigen Pfarrers zulässig. Sie dürfen nur als Türkollekte nach dem Gottesdienst abgehalten werden.
- Es bleibt vorbehalten, noch eine oder zwei Diözesankollekten im Laufe des Jahres einzuschieben.
- Die Kollekte für die Pfarrbüchereien ist seit 2022 entfallen. Es obliegt der Kirchengemeinde, für diesen Zweck vor Ort eine Kollekte abzuhalten und zu verwenden.
Gz.: 6.3/2524/5/1-2026
Paderborn, 15. September 2026 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Nr. 135Verwaltungsverordnung zur Bezuschussung von Baumaßnahmen in Kirchengemeinden in Pastoralen Räumen im Erzbistum Paderborn
####I. Vorbemerkung
In den Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn wird eine Vielzahl von sakralen und profanen Gebäuden für die gemeindlichen Aktivitäten genutzt. Vielerorts geht der tatsächliche Bedarf an Flächen zurück. Zugleich entstehen im Sinn des Zielbilds 2030+ auch auf der Ebene der Pastoralen Räume neue gemeindeübergreifende Aktivitäten und missionarische und diakonische Schwerpunktbildungen, für die entsprechende Flächen und Räume erforderlich sind. Diese werden auch durch die Pastorale Transformation der kirchengemeindlichen Strukturen initiiert und verstetigt. Nicht zuletzt leiten auch die Verantwortung für die Schöpfung, die Veränderungen im ehrenamtlichen Engagement ebenso wie die mittel- bis langfristigen wirtschaftlichen Handlungsspielräume die konkreten Entscheidungen zum verantwortlichen Umgang mit der vorhandenen baulichen Substanz.
Seit 2022 unterstützen die Bedingungen der Bezuschussung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden die Bemühungen der Kirchengemeinden und der Pastoralen Räume, den Umfang ihrer dienstlich genutzten Gebäude auf ein langfristig tragbares Maß zu reduzieren. Hierzu wurde im Jahr 2025 eine Evaluation unter Beteiligung der kirchengemeindlichen Ebene durchgeführt. Nach Auswertung der Ergebnisse wird die Verwaltungsverordnung wie folgt neu gefasst:
#II. Grundlagen des Immobilienkonzepts und der Bezuschussung
- Allgemein
- (1)
- Für förderfähige Baumaßnahmen an dienstlich notwendigen Gebäuden stellt das Erzbistum Paderborn Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln im Rahmen der verfügbaren Haushaltsansätze zur Verfügung. Maßnahmen sind förderfähig, wenn die baufachliche Notwendigkeit und Angemessenheit durch die Erzbischöfliche Behörde im Einzelnen festgestellt wurden. Die Notwendigkeit einer Maßnahme wird in denkmalrechtlicher, bautechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht beurteilt. Die Angemessenheit wird durch den geplanten baulichen Standard, durch die pastorale Notwendigkeit, aber auch von der verbindlich getroffenen Entscheidung über die langfristige dienstliche Nutzung des betroffenen Gebäudes beeinflusst.
- (2)
- Bei der Finanzierung von Baumaßnahmen über bereitgestellte Pauschalen werden die Angemessenheit und Notwendigkeit durch den Kirchenvorstand der verantwortlichen Kirchengemeinde festgestellt.
- (3)
- Baumaßnahmen, die aufgrund anderweitiger Regelungen pauschal gefördert werden (vgl. „Verfügung Pauschalierte Förderung von Baumaßnahmen der Kath. Kirchengemeinden im Erzbistum Paderborn“, KA 2015, Nr. 122) werden nicht zusätzlich über die Einzelmaßnahmenförderung gemäß dieser Verwaltungsverordnung bezuschusst.
- Der Immobilienberatungsprozess
- (1)
- Um die Immobilien an die tatsächlichen Bedarfe anzupassen, sind die Kirchengemeinden dazu aufgefordert, eine gemeinsame Immobilienvereinbarung zu entwickeln. Hierbei erhalten sie auf Wunsch Unterstützung in Form eines interdisziplinären Beratungsteams, das inhaltlich und moderierend tätig ist. Wird eine Immobilienvereinbarung ohne Beratungsunterstützung erarbeitet, sind Entscheidungen über die Aufgabe oder Profanierung von Sakralbauten frühzeitig an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu melden, damit diese Fälle im Vorfeld der formalen Profanierung im Bischofsrat beraten werden können.
- (2)
- Räumlicher Bezugsrahmen für die Immobilienvereinbarung ist regelmäßig der Pastorale Raum. Hiervon kann im Rahmen der Veränderung der Pfarrstrukturen durch gemeinsamen Beschluss des Kirchenvorstands und des Rates der Pfarrei abgewichen werden. Wird eine Immobilienvereinbarung für einen begrenzten räumlichen Bezugsrahmen abgeschlossen, können die zunächst nicht teilnehmenden Kirchengemeinden oder Teilgemeinden der Immobilienvereinbarung zu einem späteren Zeitpunkt beitreten.
- (3)
- Die Immobilienvereinbarung ist mit einem verbindlichen Zeitplan zur Umsetzung dem Erzbischöflichen Generalvikariat zur Prüfung vorzulegen. Für die Umsetzung von Maßnahmen an Sakralbauten können maximal 8 Jahre, für alle übrigen Gebäude maximal 5 Jahre veranschlagt werden. Das Erzbistum orientiert sich bei der Prüfung an den pastoralen, ökologischen und ökonomischen Aspekten der konkreten Inhalte im Sinne des diözesanen Zielbilds 2030+. Mit Gegenzeichnung durch das Erzbischöfliche Generalvikariat werden die dauerhafte Zuordnung der Gebäude zu den Förderstufen und die Anwendung der entsprechenden Zuschussregelungen grundsätzlich anerkannt.
- (4)
- Entsprechend der in der Immobilienvereinbarung erreichten Flächenreduzierung werden somit alle von der Immobilienvereinbarung berührten Gebäude zunächst derselben Förderstufe zugeordnet. Soweit für bisher geförderte Gebäude bereits Festlegungen gemäß der seit dem 1.1.2018 geltenden Förderrichtlinie zur erhöhten Förderung (Fokusförderung oder Schwerpunktförderung) getroffen wurden, behalten diese ihre Gültigkeit. Die in diesem Zusammenhang bereits seit dem 1.1.2018 erreichte Reduzierung der betriebsnotwendigen Gebäudeflächen wird bei der Berechnung der kumulierten Flächeneinsparungen berücksichtigt. Bei nachträglicher Erreichung der Kriterien werden die vereinbarungsgemäß verbleibenden Gebäude einer höheren Förderstufe zugeordnet und entsprechend aus Kirchensteuermitteln bezuschusst. Werden die beschlossenen Maßnahmen nicht vollständig umgesetzt, kommt nach der Feststellung des Umsetzungsergebnisses und nach Verstreichen eventuell vereinbarter Fristverlängerungen für alle noch nicht abgerechneten Maßnahmen die tatsächlich erreichte Förderstufe zur Anwendung.
- (5)
- Nach Gegenzeichnung der Immobilienvereinbarung werden die konzeptgemäß wegfallenden Flächen bzw. Gebäude nicht mehr durch Kirchensteuermittel bezuschusst. Ausgenommen sind die für wegfallende Flächen bzw. Gebäude übergangsweise zwingend notwendigen Arbeiten der Substanzerhaltung und Verkehrssicherung. Diese können im Einzelfall entsprechend der im Umsetzungszeitplan gem. Abs. 3 festgelegten Rest- und Umnutzungszeit wie für Gebäude der Förderstufe 1 abgerechnet werden.
- Reduzierungsvorgaben
- (1)
- Ein Immobilienkonzept soll sich immer auf die dienstlich regelmäßig genutzten Gebäude des gesamten Pastoralen Raums beziehen, z.B. Kirchen und Kapellen, Pfarr- und Jugendheime, Pfarr- und Kontaktbüros sowie separat gelegene Säle und Sitzungsräume. Gesondert zugewiesene Dienstwohnungen für Geistliche und bereits für die Pastoralen Räume errichtete Verwaltungszentren bleiben bei der Erstellung des Immobilienkonzepts unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben in separaten Flächen betriebene Eine-Welt-Läden, Kleiderkammern, Bibliotheken, etc., soweit sie nicht durch Kirchensteuermittel betrieben bzw. baulich unterhalten werden.
- (2)
- Ausgangspunkt der Analyse ist die Feststellung der kumulierten Bruttogeschossfläche aller dienstlich notwendigen Gebäude. Ziel des Immobilienkonzepts ist die Verringerung der dauerhaft für die pastoralen Aufgaben benötigten Gebäudeflächen mit dem Zweck, für die verringerte Bausubstanz den notwendigen Bauunterhalt langfristig sicherzustellen. Baumaßnahmen können nur an den dienstlich notwendigen Gebäuden und Gebäudeteilen aus Kirchensteuermitteln bezuschusst werden. Nicht dienstlich notwendige Objekte müssen aus eigenen Einnahmen oder Drittmitteln instandgehalten werden. Ist dies nicht gesichert, sind seitens des Eigentümers Maßnahmen zur Erhöhung der mit den Objekten erzielten Einnahmen zu ergreifen oder alternativ die Aufgabe der Immobilien zu betreiben.
- (3)
- (Zur Bestimmung der für dienstliche Gebäude anzuwendenden Zuschussregelungen werden alle kirchengemeindlichen Dienstgebäude in Förderstufen eingeteilt.
- Förderstufe 1: Gebäude, die dienstlich benötigt werden und bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung aus Kirchensteuermitteln gefördert wurden, für die aber noch keine Immobilienvereinbarung erarbeitet oder durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gegengezeichnet wurde, sowie Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von weniger als 20% führt.
- Förderstufe 2a: Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von mindestens 20%, aber weniger als 30% führt.
- Förderstufe 2b: Gebäude, für die eine Immobilienvereinbarung erarbeitet wurde, welche zu einer Reduzierung der kumulierten Bruttogeschossfläche von mindestens 30% führt.
- Förderstufe 3a: Gebäude innerhalb des Geltungsbereichs einer Immobilienvereinbarung, die als Schwerpunktobjekte im Pastoralen Raum festgelegt und durch das Erzbischöfliche Generalvikariat anerkannt wurden.
- Förderstufe 3b: Gebäude, die durch das Erzbischöfliche Generalvikariat als diözesane Schwerpunkte festgelegt oder ausgeschrieben wurden.
- (4)
- Flächenreduzierungen werden als realisiert anerkannt, wenn und soweit im Einzelfall einer der nachfolgenden Schritte durchgeführt wurde:
- Genehmigter Kaufvertrag zur Abgabe einer kirchlichen Immobilie
- Durchgeführter Abriss von Gebäuden oder Gebäudeteilen
- Genehmigter langfristiger Mietvertrag mit Dritten, d.h. Gewerbemietvertrag mit mindestens 10 Jahren Dauer oder unbefristeter Wohnraummietvertrag; werden Flächen auf langfristiger vertraglicher Basis entgeltlich gemeinsam mit Dritten genutzt, werden pauschal 50% der Flächen als Reduzierung anerkannt
- Genehmigte Umnutzung, ggf. Umbau von Gebäuden, welche langfristig den Unterhalt des Gebäudes aus seinen eigenen Erträgen ermöglichen
- Vereinbarung mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zur vollständigen Übernahme der Instandhaltung (öffentliche Baupflicht) für mindestens 20 JahreÜber den jeweiligen Umsetzungsstand der vereinbarten Maßnahmen berichtet die Verwaltungsleitung alle 12 Monate schriftlich an das Erzbischöfliche Generalvikariat.
- (5)
- Für die Reduzierung von dienstlichen Gebäudeflächen gelten folgende Rahmenbedingungen:
- In Pfarreien und Pfarrvikarien müssen Räume für die pfarrkirchliche Nutzung erhalten bleiben.
- Werden durch Umbauten und Einbauten zusätzliche Geschossflächen innerhalb bestehender Baukörper geschaffen, werden diese Flächen den geplanten Flächenreduzierungen gegengerechnet.
- Gebäude, die bereits besonders gefördert werden (Büro am Sitz des Leiters, Schwerpunktförderungen) müssen grundsätzlich erhalten werden. Gebäude oder Flächen, die für die Ausübung gesondert finanzierter Aktivitäten (z.B. Kirchenmusikerstellen) zwingend erforderlich sind, müssen erhalten oder in der Immobilienvereinbarung mit mindestens gleichwertigen Bedingungen an anderer geeigneter Stelle berücksichtigt werden. Eine Neufestlegung der künftigen Verwaltungsflächen ist erst nach Amtsantritt des Leitungsteams der künftigen Kirchengemeinde auf der Grundlage des Seelsorgeraums möglich.
- Jegliche Miet-, Pacht-, Erbpacht- und Nutzungsverträge, die zur Flächenreduzierung mit Dritten geschlossen werden, müssen nach wirtschaftlichen Kriterien gestaltet werden. Eine einseitige Risikoverteilung bezüglich Bauunterhaltung und Betrieb der Objekte zulasten der Kirchengemeinde ist nicht zulässig. Das Erzbischöfliche Generalvikariat darf Mindestkriterien für eine entsprechende kirchenaufsichtliche Genehmigung festlegen.
- Treten Kirchengemeinden oder Teilgemeinden gem. Abschnitt II. b.2 erst später einer in ihrem Pastoralen Raum schon abgeschlossenen Immobilienvereinbarung bei, müssen sie zur Anerkennung der darin erreichten Förderstufe auch für ihr Gebiet durch eigene Maßnahmen mindestens die gleiche Förderstufe erreichen.
- Gebäude mit überörtlicher Schwerpunktsetzung
- (1)
- In jedem Pastoralen Raum kann im Rahmen der Immobilienvereinbarung und frühestens 6 Monate nach Dienstantritt des Leitungsteams im Seelsorgeraum mindestens ein betriebsnotwendiges Gebäude mit missionarischer oder diakonischer Ausrichtung als Schwerpunktgebäude bestimmt werden.
- (2)
- In Pastoralen Räumen, die im Jahr der Fertigstellung der Immobilienvereinbarung mehr als 10.000 Gemeindemitglieder umfassen, können zwei Gebäude als Schwerpunktgebäude bestimmt werden, in großen Pastoralen Räumen (mehr als 30.000 Katholikinnen und Katholiken) können drei Schwerpunkte und in sehr großen Pastoralen Räumen (mehr als 40.000 Katholikinnen und Katholiken) können vier Schwerpunkte bestimmt werden, wobei jeweils ein missionarischer und diakonischer Schwerpunkt zu bestimmen ist. Diese Gebäude werden abweichend von den übrigen Gebäuden im Pastoralen Raum der Stufe 3a zugeordnet. Bereits anerkannte Schwerpunkte werden angerechnet.
- (3)
- Die Festlegung und inhaltliche Ausarbeitung der pastoralen Konzeption obliegt den pastoralen Gremien und ist durch alle Kirchenvorstände im Pastoralen Raum gleichlautend zu beschließen. Näheres hierzu regelt die entsprechende Anlage zu dieser Verordnung "Entwicklung von Gebäuden mit überörtlicher Schwerpunktsetzung (sog. Schwerpunktgebäude)", (KA 2022, Nr. 78).
- (4)
- Gebäude, die eine überregionale pastorale Bedeutung haben, können nach Entscheidung der zuständigen Gremien im Erzbistum Paderborn als diözesane Schwerpunkte festgelegt werden. Sie werden, soweit zwischen dem Erzbistum Paderborn und dem zuständigen Kirchenvorstand ein Errichtungs- und Betriebskonzept vereinbart worden ist, der Förderstufe 3b zugeordnet. Die Aufbringung der notwendigen Mittel für Errichtung, Unterhaltung und Betrieb wird für den Einzelfall zwischen dem Erzbistum und der Kirchengemeinde bzw. dem Eigentümer vereinbart.
- Anmietungen
- (1)
- Führt die Umsetzung der Immobilienvereinbarung zu einer Anmietung betriebsnotwendiger Flächen unter entsprechender Aufgabe eigener Flächen, so werden auf Antrag die hierfür entstehenden Mietaufwendungen anteilig bezuschusst. Die angemieteten Flächen gelten ebenfalls als betriebsnotwendige Flächen und werden bei der Berechnung von Flächenreduzierungen wie Eigentumsflächen behandelt. Der Zuschuss bemisst sich auf der Grundlage der notwendigen Flächen und des tatsächlichen, maximal des ortsüblichen Mietzinses an den gemäß der Immobilienvereinbarung geltenden Förderstufen ab Stufe 2a und den entsprechenden Zuschussanteilen. Mietanpassungen werden auf Antrag alle 6 Jahre bei der Bezuschussung berücksichtigt. Für Renovierungspflichten des Mieters werden flächenbezogene Zuschläge gemäß den für Dienstwohnungen geltenden Pauschalen gewährt. Die Förderhöchstdauer ist zunächst auf maximal 10 Jahre begrenzt und kann auf Antrag verlängert werden.
- (2)
- Anmietungen, für die keine Förderung gem. Abs. 1 beantragt wird, bleiben bei der Ermittlung der Flächeneinsparungen außer Betracht.
- (3)
- Das Erfordernis der kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Mietverträgen bleibt unberührt.
- (4)
- Dienstliche Nutzungen von Spezialimmobilien im Einzelfall, z.B. Saalveranstaltungen, können ebenso auf Antrag anteilig bezuschusst werden.
- Finanzierung der Baumaßnahmen
- (1)
- Kirchensteuermittel für Baumaßnahmen in Kirchengemeinden werden grundsätzlich nachrangig gewährt. Soweit Rechtsansprüche auf Förderungen von dritter Seite bestehen, sind diese zu beantragen und bei der Berechnung der Kirchensteuerzuschüsse zu berücksichtigen. Eingeworbene Spenden und freiwillige Zuwendungen bleiben bei der Berechnung der Kirchensteuerzuschüsse unberücksichtigt.
- (2)
- Ein Anspruch auf Bezuschussung aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe dieser Verordnung besteht nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Sind die entsprechenden Haushaltsansätze des Erzbistums Paderborn erschöpft, müssen die Maßnahmen auf künftige Haushaltsperioden verschoben werden.
- (3)
- Für die Bezuschussung von Großmaßnahmen kann das Erzbischöfliche Generalvikariat die Aufstellung einer Investitionsplanung für sämtliche absehbaren Maßnahmen der Kirchengemeinde verlangen und hierfür entsprechende allgemeingültige Schwellenwerte und Anforderungen festlegen.
- (4)
- Für Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft von kath. Trägergesellschaften bestimmt sich die Mitwirkung der Erzbischöflichen Behörde nach den jeweils geltenden Geschäftsordnungen der Organe der Gesellschaft. Zuschüsse werden über die Trägergesellschaften nach gesonderter Regelung bereitgestellt.
- BauablaufDer Ablauf des Bauverfahrens und der Zuschussberechnung und die der Erzbischöflichen Behörde vorzulegenden Unterlagen werden durch die gesonderte Verwaltungsverordnung (vgl. KA 2018, Nr. 158) in ihrer jeweils gültigen Fassung festgelegt.
III. Bezuschussung von Einzelmaßnahmen
- AllgemeinesZuschussberechtigt sind:
- Aufwendungen für die Erhaltung und Sicherung von fest eingebautem Kunstgut an Gebäuden sowie die Erstellung von Erinnerungspunkten für Gebäude, die nach Umsetzung der Immobilienvereinbarung nicht mehr dienstlich notwendig sind. Für Zuschüsse an Dritte müssen diese schriftlich im Voraus die Sicherung und Erhaltung des zuvor festgelegten Kunstguts nach den Vorgaben des Zuschussgebers zusichern. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann für Kunstgüter und Erinnerungspunkte Förderbedingungen und Schwellenwerte für eine dingliche Sicherung der Erhaltungsverpflichtung festlegen.
- Aufwendungen für den Ausbau und den Transport von nicht fest eingebautem Kunstgut. Der Wiedereinbau in verbleibende dienstlich notwendige Gebäude wird im Rahmen einer dort durchzuführenden Baumaßnahme nach den dafür geltenden Bedingungen bezuschusst. Das Erzbistum Paderborn kann für eine Einlagerung von Kunstgütern, die im Eigentum anderer Rechtsträger stehen, Lagergebühren erheben.
- Maßnahmen an dienstlich notwendigen Gebäuden bzw. bei gemischt genutzten Gebäuden an dienstlich notwendigen Gebäudeteilen der Kirchengemeinden und an den zugehörigen Außenanlagen. Es gelten die nachfolgend genannten Fördersätze in Abhängigkeit der jeweiligen Förderstufe und Gebäudekategorie. Planungskosten mit dem Ziel einer höheren Förderstufe werden auch bei Nichtdurchführung der Maßnahme nach den Bedingungen der angestrebten Förderstufe bezuschusst.
- Förderstufe 1
- (1)
- Ist ein dienstlich notwendiges Gebäude der Förderstufe 1 zugeordnet, werden folgende notwendige Maßnahmen an diesem Gebäude mit den jeweiligen Anteilen an den anerkannten Kosten bezuschusst:
- Erhaltung der Außenhülle und Statik der bisher als Gottesdienststation anerkannten Kirchen und Kapellen: 60%
- Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die bisher nicht als regelmäßige Gottesdienststation anerkannt waren: 50 %, maximal 40.000 € innerhalb von 10 Jahren
- Erhaltung der Außenhülle und Statik von Pfarrheimen und Jugendheimen: 50%
- Erhaltung der Außenhülle und Statik von Pfarrbüros und sonstiger dienstlicher Gebäude: 40%
- Erneuerung defekter haustechnischer Einrichtungen in allen dienstlich notwendigen Gebäuden, soweit dies für den laufenden Betrieb zwingend erforderlich ist: 30%
- Sonstige notwendige Maßnahmen, soweit dies für die Erlangung maßnahmenbezogener öffentlicher Fördermittel erforderlich ist: 20%, maximal in Höhe der öffentlichen Fördermittel
- Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 50% der anerkannten Kosten, maximal 20.000 € bezuschusst.
- Anmietungen werden in der Stufe 1 nicht bezuschusst.
- (2)
- Andere als die genannten Maßnahmen werden nicht bezuschusst, soweit nicht Gefahr im Verzuge besteht. Aufwendungen, die nur anteilig zuschussfähigen Maßnahmenzwecken dienen, werden mit dem entsprechenden Anteil berücksichtigt.
- (3)
- Bei der Berechnung der Bezuschussung von Außenanlagen bleiben Gebäude der Förderstufe 1 unberücksichtigt. Ausgenommen sind zwingend erforderliche Maßnahmen der Verkehrssicherung und auf Grundlage behördlicher Auflagen.
- Förderstufe 2a
- (1)
- Für alle dienstlich notwendigen Gebäude im kirchlichen Eigentum, die der Förderstufe 2a zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen Ausgaben. Werden durch Um- und Einbauten mehrere der nachfolgend genannten Funktionen in einem Gebäude realisiert, gelten die Fördersätze der die Außenhülle bildenden Gebäudesubstanz.
- Kirchen und Kapellen: 60%
- Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die in der Immobilienvereinbarung nicht zur regelmäßigen weiteren Nutzung bestimmt sind (kleine Denkmalförderung): 60 %, maximal 50.000 € innerhalb von 10 Jahren
- Pfarrheime, Jugendheime: 60%
- Pfarrbüros, Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige betriebsnotwendige Gebäude: 40%
- Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 60% der anerkannten Kosten, maximal 40.000 € gefördert
- Anmietungen werden in der Höhe der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert
- (2)
- Soweit sich die zugrundeliegende Immobilienvereinbarung im begründeten Ausnahmefall auf Teilflächen, d.h. sog. Insellösungen, im Pastoralen Raum bezieht, beschränken sich die förderfähigen Ausgaben auf die Ertüchtigung oder Umnutzung bestehender Gebäude. Flächenerweiterungen bestehender Gebäude, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden ausgeschlossen.
- (3)
- Maßnahmen für besondere Funktionen und Ausstattungen (Sonderarchitektur) werden nicht gefördert. Über die Förderung einer Erprobungsphase mit reduzierter Sonderarchitektur entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat im Einzelfall.
- Förderstufe 2b
- (1)
- Für alle dienstlich notwendigen Gebäude im kirchlichen Eigentum, die der Förderstufe 2b zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen Ausgaben. Werden durch Um- und Einbauten mehrere der nachfolgend genannten Funktionen in einem Gebäude realisiert, gelten die Fördersätze der die Außenhülle bildenden Gebäudesubstanz.
- Kirchen und Kapellen: 70%
- Denkmalgeschützte Kirchen und Kapellen, die in der Immobilienvereinbarung nicht zur regelmäßigen weiteren Nutzung bestimmt sind (kleine Denkmalförderung): 70 %, maximal 65.000 € innerhalb von 10 Jahren
- Pfarrheime, Jugendheime: 70%
- Pfarrbüros, Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige betriebsnotwendige Gebäude: 50%
- Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 70% der anerkannten Kosten, maximal 65.000 € gefördert.
- Anmietungen werden mit den Fördersätzen der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert
- (2)
- Soweit sich die zugrundeliegende Immobilienvereinbarung im begründeten Ausnahmefall auf Teilflächen im Pastoralen Raum, d.h. sog. Insellösungen, bezieht, beschränken sich die förderfähigen Ausgaben auf die Ertüchtigung oder Umnutzung bestehender Gebäude. Flächenerweiterungen, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, werden ausgeschlossen.
- (3)
- Maßnahmen für besondere Funktionen und Ausstattungen (Sonderarchitektur) werden nicht gefördert. Über die Förderung einer Erprobungsphase mit reduzierter Sonderarchitektur entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat im Einzelfall.
- Förderstufe 3a
- (1)
- Für die dienstlich notwendigen Gebäude, die als Schwerpunktgebäude im Pastoralen Raum der Förderstufe 3a zugeordnet sind, gelten folgende Zuschussanteile bezüglich der förderfähigen Ausgaben.
- Kirchen und Kapellen: 90%
- Pfarrheime, Jugendheime: 90%
- Häuser der Offenen Tür (HOT) und sonstige dienstlich notwendige Gebäude: 70%
- Maßnahmen an Orgeln und an historischen Orgelgehäusen in Sakralbauten werden jeweils mit 90% der anerkannten Kosten, maximal 65.000 € gefördert.
- Anmietungen werden in der Höhe der jeweiligen Nutzungseinheit gefördert
- (2)
- Soweit in Schwerpunktgebäuden Maßnahmen für besondere Funktionen und Ausstattungen durchgeführt werden (Sonderarchitektur), kann der Umfang der zu fördernden Maßnahmen von einer erfolgreichen Erprobungsphase abhängig gemacht werden. Über Dauer, Inhalt und notwendiges Ergebnis einer Erprobungsphase entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat.
- (3)
- Die erhöhte Bezuschussung wird gewährt, solange die mit der Schwerpunktsetzung verbundene besondere Zweckbestimmung des Gebäudes besteht. Bei Wegfall kommen die gemäß der Immobilienvereinbarung für den Pastoralen Raum geltenden Zuschusssätze zur Anwendung. Eine Übertragung der Förderstufe 3a auf ein anderes Gebäude ist ausgeschlossen, wenn bereits entsprechende Zuschüsse gewährt wurden.
- Zuschläge
- (1)
- Es gelten folgende Zuschläge (Prozentpunkte auf Basis der förderfähigen Kosten) bei der Berechnung der Förderquote der förderfähigen Ausgaben:
- Maßnahmen, die eine Zustimmung der Denkmalbehörde erfordern: 10 %
- Großmaßnahmenzuschlag: 5%. Der Großmaßnahmenzuschlag bezieht sich auf alle anteilig geförderten Kosten der Baumaßnahme und wird gewährt, wenn die Summe dieser Kosten den Wert von 800.000 € überschreitet.
- (2)
- Der Zuschlag wird nicht gewährt für Maßnahmen, für die nach den vorgenannten Regelungen keine Bezuschussung möglich ist.
- (3)
- Der tatsächliche Zuschussanteil berechnet sich im Einzelfall durch Kumulation der maßgeblichen Förderkomponenten. Insgesamt können maximal 90% der förderfähigen Kosten bezuschusst werden (ausgenommen dauerhafte Dienstwohnungen und Kunstgutförderungen). Der verbleibende Eigenanteil soll aus Spenden und Kollekten aufgebracht werden.
- (4)
- Gebäude, die bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsverordnung bereits als Schwerpunktgebäude eingeordnet waren, oder für die eine Fokusförderung gewährt wurde, werden zumindest mit dem für sie bei Inkrafttreten dieser Regelung geltenden Fördersatz gefördert (Günstigerprüfung).
- (5)
- Der Maximalzuschuss liegt in allen Gebäuden bei 90%. Schwerpunktgebäude in Förderstufe 3b und Dienstwohnungen können davon abweichend bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
- Besondere Regelungen für Zuschüsse
- (1)
- Abrissmaßnahmen dienstlich notwendiger Gebäude der Kirchengemeinden werden nur bezuschusst, wenn die Gebäude technisch oder funktional abgängig sind. Hierüber ist ein sachverständiger Nachweis zu erbringen. Bei Veräußerung eines davon betroffenen Grundstücks oder Vergabe eines Erbbaurechts können Zuschüsse nach Maßgabe gesonderter Regelungen zurückgefordert werden. Verliert ein Gebäude den Status der „dienstlichen Notwendigkeit", so werden die Abrisskosten bis zu 5 Jahre nach Aberkennung bezuschusst, sofern das Gebäude nicht als wirtschaftende Einheit betrieben worden ist. Soll an der Stelle des abgerissenen Gebäudes ein Ersatzbau erstehen (z. B. notwendiger Abriss des bestehenden Pfarrheims und Neubau an gleicher Stelle) so wird der Abriss anteilig wie die Neubaumaßnahme gefördert. Bei ersatzlosem Abriss beträgt der Fördersatz 50% der anerkannten Kosten. Übersteigen die anerkannten Abrisskosten den Wert des unbebauten Grundstücks (Bodenrichtwert), erhöht sich die Förderung um den Differenzbetrag.
- (2)
- Maßnahmen an Kirchtürmen und Glockentürmen, die nicht untrennbarer baulicher Bestandteil eines Sakralbaus sind, werden nach Aufgabe des Sakralbaus grundsätzlich nicht mehr gefördert. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet das Erzbischöfliche Generalvikariat.
- (3)
- Bei einigen Baumaßnahmen kann es sinnvoll sein, Architektenwettbewerbe durchzuführen, weil keine eigenen Lösungsansätze gefunden werden. Sofern die Notwendigkeit durch das Erzbischöfliche Generalvikariat anerkannt wurde, erfolgt eine Bezuschussung von 70 %. Voraussetzung ist, dass der Bereich Bauen des Erzbischöflichen Generalvikariats den Architektenwettbewerb begleitet.
- (4)
- Während der Erarbeitung des Immobilienkonzepts und der Immobilienvereinbarung können Machbarkeitsstudien erforderlich sein. In diesem Fall werden die Machbarkeitsstudien für kirchengemeindliche Nutzungen bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € netto zu 100 % finanziert. Voraussetzung ist, dass das Beratungsteam des Erzbischöflichen Generalvikariats die Machbarkeitsstudie beauftragt.
- (5)
- Im Gegensatz zu Architektenwettbewerben werden Künstlerwettbewerbe nicht bezuschusst. Etwaige Empfehlungen fachlicher Stellen sind nicht zuschussrelevant. Hintergrund ist, dass nur notwendige Maßnahmen zum Erhalt des Gebäudes gefördert werden. Hierzu zählt nicht das Künstlerhonorar, das in den Wettbewerben und bei der Umsetzung veranschlagt wird.
- (6)
- Baumaßnahmen, bei denen unverzüglich gehandelt werden muss (Gefahr im Verzug, Bezugsfertigkeit von dringend benötigten Dienstwohnungen, Kostenänderungen während einer Baumaßnahme) sind dem Erzbischöflichen Generalvikariat durch den Kirchenvorstand bzw. den Gemeindeverband unverzüglich zu melden. Die Durchführung von dringend notwendigen Maßnahmen (Notsicherung, Verkehrssicherungen, etc.) ist grundsätzlich zuschussunschädlich. Die Mitteilung kann formfrei erfolgen und ist von der entgegennehmenden Stelle nach Inhalt und Umfang freizugeben. In diesen Fällen können die notwendigen Unterlagen nachgereicht werden, ohne dass eine Zuschusskürzung erfolgt.
IV. Erläuterungen
- (1)
- Eine Baumaßnahme kann grundsätzlich durch verschiedene Förderprogramme bezuschusst werden, soweit die darin enthaltenen Förderzwecke erfüllt werden. Die Regelung zum maximalen Förderanteil (Abschnitt III f 5) bleibt unberührt.
- (2)
- Zu den vorgenannten Maßnahmen, Förderanteilen und Zuschlägen gelten Durchführungsbestimmungen, die durch die Erzbischöfliche Behörde erlassen und im Kirchlichen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die konkrete Förderung einer Baumaßnahme wird nach Prüfung der eingereichten Unterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat festgesetzt. Hierbei können Förderbedingungen und Bewilligungszeiträume festgelegt werden. Die Inanspruchnahme der Fördermittel ist in diesem Fall nur bei Einhaltung der Bedingungen und innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich.
- (3)
- Weiterhin gelten in den Durchführungsbestimmungen für einzelne Bauleistungen und Maßnahmen Höchstbeträge oder Pauschalbeträge hinsichtlich der Förderbeträge oder der förderfähigen Kosten. Die Verwaltung wird ermächtigt, die anzusetzenden Pauschalbeträge und Höchstbeträge in angemessenen Zeitabständen zu evaluieren und entsprechend der im Bausektor eingetretenen Preisentwicklung der Höhe nach anzupassen.
- (4)
- Im Zuge der Umsetzung der Immobilienvereinbarung werden temporär angemietete Flächen (Übergangslösungen, Depot, etc.) im notwendigen Umfang wie die eigentliche Baumaßnahme gefördert. Diese umfasst ebenso die notwendigen Umzugsaufwendungen.
- (5)
- Außenanlagen im Zusammenhang mit geförderten betriebsnotwendigen Gebäuden werden mit dem für die Gebäudehülle geltenden Fördersatz der förderfähigen Kosten (ohne Zuschläge) bezuschusst.
- (6)
- Glocken gelten als Zubehör der Sakralbauten, in denen sie aufgehängt sind. Separate Glockentürme werden als Teil des Sakralbaus angesehen, in dessen unmittelbarer Nähe sie sich befinden. Maßnahmen an Glocken, Glockenstühlen, Glockenmotoren und Glockensteuerung bedürfen immer der Einschaltung des Glockensachverständigen. Sie werden wie haustechnische Einrichtungen gefördert. Der Ersatz von Glocken sowie Erweiterungen des Geläuts werden nicht aus Kirchensteuermitteln gefördert.
- (7)
- Maßnahmen an Orgeln bedürfen immer der Einschaltung des jeweiligen Orgelbeauftragten des Erzbistums Paderborn. Orgeln gelten nicht als Bestandteil oder Zubehör des Gebäudes, in denen sie sich befinden, und unterliegen gesonderten Zuschussregelungen. An Standorten mit durch das Erzbistum gesondert geförderten Kirchenmusikerstellen gelten jeweils verdoppelte maximale Zuschussbeträge.
- (8)
- Grundlage für die Höhe der förderfähigen Kosten sind die Kosten gemäß Kostenberechnung des Architekten. Nachträgliche Mehr- oder Minderkosten sind zu begründen. Die Förderung von Mehrkosten ist nur bei begründeten Massenausweitungen möglich.
- (9)
- Eine Bezuschussung von Baumaßnahmen ist nur möglich, wenn mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Bei Gefahr im Verzug ist der Baubeginn dem Erzbischöflichen Generalvikariat unverzüglich anzuzeigen. Über die Bezuschussung wird in diesem Ausnahmefall nachträglich entschieden.
V. Pauschalförderungen
- (1)
- Für Baumaßnahmen an katholischen Kindertageseinrichtungen werden den regionalen gemeinnützigen Kita-Trägergesellschaften jährliche Pauschalen zur Verfügung gestellt. Diese bemessen sich grundsätzlich nach der Anzahl der dort vorgehaltenen Einrichtungen und Gruppen. Eine Förderung von Baumaßnahmen an Gebäuden, die nicht im Eigentum einer katholischen Trägergesellschaft oder einer Kirchengemeinde stehen, ist ausgeschlossen.
- (2)
- Für Maßnahmen von geringem Umfang und ohne besondere Anforderungen an dienstlich notwendigen Gebäuden werden den Kirchengemeinden pauschalierte Bauzuschüsse bereitgestellt. Die für die kommunikationstechnische Ausstattung von Kirchen, Kapellen und Pfarrheimen bereitgestellte jährliche Technikpauschale wird ab dem Haushaltsjahr 2026 in einer Summe mit der pauschalierten Bauzuweisung bereitgestellt. Eine Differenzierung nach Förderstufen entfällt. Ebenso entfällt damit der Anspruch auf individuelle Bezuschussung der betreffenden Maßnahmen. Die Höhe der Pauschalierten Bauzuweisungen inkl. bisheriger Technikpauschale wird jährlich durch den Diözesan-Kirchensteuerrat festgelegt und den Berechtigten schriftlich oder durch Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mitgeteilt.
- (3)
- Für einzelne Gewerke und Maßnahmen werden Zuschüsse auf der Grundlage pauschaler Kostenannahmen bereitgestellt. Dies gilt u.a. für Sanitäranlagen, Küchen und Beleuchtung. Ebenso können für einzelne Gewerke und Leistungen Maximalbeträge als Grundlage der Zuschussberechnung festgelegt werden. Die Verwaltung kann die Pauschal- und Maximalbeträge entsprechend den eingetretenen Preisentwicklungen anpassen.
VI. Nebenbedingungen für die Inanspruchnahme von Bauzuschüssen
- (1)
- Eine Bezuschussung von Baumaßnahmen kann reduziert oder vollumfänglich abgelehnt werden, wenn unzutreffende Angaben zu Art, Umfang und Finanzierung der Maßnahmen gemacht werden, oder wenn die vorgesehenen Verfahrensschritte der Verwaltungsverordnung für die Vorbereitung, Planung und Durchführung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Gemeindeverbände im Erzbistum Paderborn (vgl. KA 2018, Nr. 158) nicht eingehalten werden.
- (2)
- Bei Feststellung eines Verstoßes wird die Kürzung auf dem folgenden Genehmigungsschreiben vermerkt und in der Finanzierungsübersicht dargestellt. Die Entscheidung über die Zuschusskürzung erfolgt durch das Genehmigungsgremium, das die jeweilige Phase freigibt, mindestens jedoch durch die Leitung des Bereichs Finanzen. Generell ist eine Zuschusskürzung bis zu 100 % möglich. Um Teilverstöße während der Baumaßnahme gesondert zu betrachten und angemessen zu bewerten, gilt folgender Richtwertkatalog. Die Zuschusskürzung bezieht sich immer auf den Zuschuss des Anteils der Baumaßnahme, die den Verstoß verursacht hat. Bei mehreren Verstößen werden die Zuschusskürzungen kumuliert:
Sachverhalt | Zuschuss-kürzung |
|---|---|
Vor Genehmigung zur „Anerkennung des Baubedarfs" (Anlage 1) wurde ein Architekt mit den Leistungsphasen 1-3 (,,(„Entwurfsphase"/ Anlage 2) beauftragt und dieser hat die Leistungsphasen bereits abgeschlossen. | bis 20 % |
Vor Genehmigung der „Entwurfsphase" (Anlage 2) wurde der Architekt mit den Leistungsphasen 4-7 (,,Ausführungsplanung und Vergabephase" / Anlage 3) beauftragt und dieser hat die Leistungsphasen bereits abgeschlossen. Darüber hinaus wurden Bauverträge mit der/ den ausführenden Firma /-en geschlossen. | bis 20 % |
Vor Genehmigung der „Ausführungsplanung und Vergabephase" (Anlage 3) wurde mit dem Bau begonnen. | bis 30 % |
Während der Bauphase wurden vor der Genehmigung der „Kostenänderung und -ergänzung" (mind. 20.000 € / 5 % der genehmigten Kosten / Anlage 3a) weitere Arbeiten beauftragt. | jeweils bis 15 % |
Zur Genehmigung von Rechnungen vor der ,,Abrechnung" (Anlage 4) liegen keine prüffähigen Rechnungen vor. | bis 10 % |
Baumaßnahmen, bei denen ausschließlich die Abrechnung eingereicht wird. | bis 100 % |
Unvollständige oder falsche Angaben zu erhaltenen Fördermitteln und zu zweckgemäßer Verwendung der Zuschüsse aus Kirchensteuermitteln | bis 50 % |
VII. Inkrafttreten, Übergangsvorschriften
- (1)
- Diese Verwaltungsverordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zugleich treten alle früher erlassenen Zuschussbestimmungen außer Kraft, soweit sie den vorgenannten Regelungen entgegenstehen. Sie ist anzuwenden auf alle Baumaßnahmen, für die seitens des Erzbischöflichen Generalvikariats bei Inkrafttreten noch nicht die Baufreigabe erteilt ist. Bereits freigegebene Baumaßnahmen werden nach den bisher geltenden Bestimmungen (KA 2022, Nr. 77) bezuschusst.
- (2)
- Soweit bei Inkrafttreten entweder
- der Beschluss des Kirchenvorstands über die Annahme der Entwurfsplanung für eine Baumaßnahme sowie die vollständigen Unterlagen der Entwurfsplanung und der Nachweis für eine gesicherte Finanzierung im Erzbischöflichen Generalvikariat oder
- die für die jeweilige Maßnahmen einschlägige, unterzeichnete Immobilienvereinbarung zur Gegenzeichnung im Erzbischöflichen Generalvikariats vorliegt, oder
- die Maßnahme bereits mit Genehmigung des Erzbischöflichen Generalvikariats begonnen worden ist,
kann die Kirchengemeinde durch schriftlichen Antrag verlangen, für die betroffenen Maßnahmen noch die mit dieser Verwaltungsverordnung außer Kraft tretenden Zuschussbestimmungen (KA 2022, Nr. 77) anzuwenden. Der Antrag ist bis zum 31. März 2027 beim Erzbischöflichen Generalvikariat einzureichen.
Paderborn, 8. Oktober 2026 | |
L.S. | |
Generalvikar | |
Gz.: 6.102/2211.10/1/1-2025 | |
Nr. 136Sternsingen im Erzbistum Paderborn
#Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der 69. Aktion Dreikönigssingen 2027 ein. Diese steht unter dem Motto „Gutes Essen, starke Kinder – Sternsingen für gesunde Ernährung“. Das Beispielland ist Guatemala. Obwohl jedes Kind das Recht hat auf eine Ernährung, die seine körperliche und geistige Entwicklung fördert, ist in dem lateinamerikanischen Land jedes zweite Kind chronisch unterernährt. Die Spenden, die die Sternsinger*innen sammeln, fließen jedoch unabhängig vom Beispielland in Hilfsprojekte für Kinder in rund 90 Länder weltweit.
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen, das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), stellen hierzu unter www.sternsinger.de vielfältige Materialien zur Verfügung, die von allen engagierten Gruppen für ihre Arbeit vor Ort genutzt werden können.
Das Engagement der Sternsinger*innen und ihre Solidarität mit bedürftigen Kindern in aller Welt ist beispielhaft für die katholische Jugendarbeit und weitaus mehr als nur Sammeln von Geld. Durch das Vermitteln von entwicklungspolitischen Themen und globalem Denken wird bei den Kindern Weltoffenheit und Empathie gefördert.
Das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen trägt als Geschäftsstelle der Aktion Dreikönigssingen dafür Sorge, dass die den Sternsinger*innen anvertrauten Spenden über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen Kindern weltweit zugutekommen sowie nachhaltig, transparent und sparsam verwendet werden.
Die Ziele, organisatorischen Rahmenbedingungen und weiteren Regelungen der Aktion sind in der Durchführungsordnung der Aktion Dreikönigssingen festgelegt. Sie gilt für alle katholischen Pfarreien sowie für alle Institutionen, die die Aktion in Deutschland durchführen, und ist abrufbar unter: www.sternsinger.de/ordnung.
Der BDKJ-Diözesanverband bittet um Überweisung der gesammelten Spenden und Einzelspenden von Privatpersonen direkt an das Kindermissionswerk Aachen auf folgendes Konto: Pax-Bank eG, IBAN: DE 95 3706 0193 0000 0010 31, BIC: GENODED1PAX. Damit die Einzahlungen richtig zugeordnet werden können, geben Sie unter „Verwendungszweck“ bitte an:
- PLZ und Ort
- Name der Pfarrei bzw. Pfarrgemeinde
- Das Stichwort „DKS 2027“
Bei Aufrufen zu Einzelspenden (Segenspakete, Pfarrbriefe etc.) möge die Bankverbindung der Kirchengemeinde oder die Bankverbindung des Kindermissionswerkes (s.o.) angegeben werden. Die Kirchengemeinde ist eine kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und darf für Spenden, die nach dem Spenderwillen für einen anderen gemeinnützigen Zuwendungsempfänger bestimmt sind und die sie an ebendiesen Empfänger weiterleitet, wie z.B. an das Kindermissionswerk (sogenannte Durchlaufspenden), Spendenbetätigungen ausstellen.
Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gerne ein Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationen. Gleiches gilt für Gemeinden, die eigene Partnerschaften schon länger mit den Erlösen der Aktion Dreikönigssingen unterstützen. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt ans Kindermissionswerk: Tel. 0241/4461-9290, E-Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Das Kindermissionswerk und der BDKJ weisen darauf hin, dass es den Gemeinden freigestellt ist, die Aktion Dreikönigssingen durchzuführen oder nicht.
Sternsingeraktion im Erzbistum Paderborn
Das Kindermissionswerk und der BDKJ-Diözesanverband stehen für Rückfragen und bei Unterstützungsbedarf unter sternsingen@bdkj-paderborn.de gerne zur Verfügung.
Als Dank für ihren großen Einsatz laden der BDKJ-Diözesanverband und das Diözesan-Bonifatiuswerk zur diözesanen Dankesaktion mit Weihbischof König am Samstag, den 23. Januar 2027 um 10 Uhr nach Paderborn ein. Der Dankgottesdienst findet im Hohen Dom zu Paderborn statt und im Anschluss gibt es die aktuelle Live-Show von und mit Willi Weitzel „Und wovon träumst du?“. Nähere Informationen zur Aktion Dreikönigssingen im Erzbistum Paderborn und zur Dankesaktion gibt es auf der Homepage https://www.bdkj-paderborn.de/unsere-themen/sternsinger/
Nr. 137Jahrestagung und Diözesankonferenz der Polizeiseelsorge
#Herzliche Einladung an alle Polizeiseelsorger der Erzdiözese Paderborn und an die Verantwortlichen für Kategorialseelsorge der Abteilung Pastorale Dienste des Generalvikariats zur
Jahrestagung und Diözesankonferenz der Polizeiseelsorge
am Mittwoch, dem 25. November 2026,
Anreise bis 10.00 Uhr,
Anreise bis 10.00 Uhr,
Ort: Liegenschaft der 4. BPH, Polizei NRW -
Lerchenstraße 2
33607 Bielefeld,
danach
Lerchenstraße 2
33607 Bielefeld,
danach
Pfarrheim Herz Jesu, Schulstr. 36, 33647 Bielefeld
Treffpunkt 10.00 Uhr: Eingang der Polizeiliegenschaft,
Parkplatz vor dem Haus und zusätzlich 100 m links neben dem Gebäude in derselben Straße
Parkplatz vor dem Haus und zusätzlich 100 m links neben dem Gebäude in derselben Straße
Unsere Tagung wird bis zum späten Nachmittag gehen. Bitte einplanen!
Voraussichtliches Programm der Tagung:
Begrüßung, dann
Darstellung des Dienstes der Bereitschaftspolizei NRW am Beispiel der 4. BPH
seitens der Hundertschaftsführung mit Gespräch,
Darstellung des Dienstes der Bereitschaftspolizei NRW am Beispiel der 4. BPH
seitens der Hundertschaftsführung mit Gespräch,
danach Fahrt zur Herz Jesu-Gemeinde und Mittagessen daselbst.
Im Anschluss folgt der Konferenzteil als
Im Anschluss folgt der Konferenzteil als
Diözesankonferenz mit folgenden Themen:
- Polizeiseelsorge im Erzbistum im Rahmen des Transformationsprozesses
- örtliche Fortbildung in den Behörden und Weiterführung der Alltagsreflexionen in der Polizei NRW
- Ethikunterricht in der HSPV NRW
- Polizeiseelsorge und PSU-Team der Polizei NRW – Einsätze und Zuständigkeiten
- Polizeiseelsorge in den Kreispolizeibehörden, Polizeipräsidien und auf Landesebene NRW, Hessen, Niedersachsen
- Bundes- und Landesarbeitsgemeinschaft der Polizeiseelsorge
- Ideensammlung, Perspektiven, Vereinbarungen, Ausblick, Termine ...
- Verschiedenes
- Verabschiedung
Es bietet sich an, wenn möglich Fahrgemeinschaften zu bilden, z.B. ab dem LAFP Stukenbrock, Parkplatz vor der Schranke an der Pforte.
Zusätzliche gewünschte Themen und Konferenzpunkte sowie verbindliche An- oder Abmeldung bis zum 1. November werden erbeten an den Diözesanbeauftragten der Polizei-, Feuerwehr-, Rettungsdienst- und Notfallseelsorge im Erzbistum Paderborn:
Polizeidekan Msgr. Wolfgang Bender
Polizeiseelsorge im Erzbistum Paderborn
Carl-Sonnenschein-Weg 6 in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Polizeiseelsorge im Erzbistum Paderborn
Carl-Sonnenschein-Weg 6 in 33758 Schloß Holte-Stukenbrock
Tel.:05207-995937 und 05251/125-1384
Fax:05207-995968
Fax:05207-995968
e-mail: polizeiseelsorge@erzbistum-paderborn.de oder
wolfgang.bender@erzbistum-paderborn.de
wolfgang.bender@erzbistum-paderborn.de
Nr. 138Verlust eines Dienstausweises
Der Dienstausweis für Pastor Herbert Bittis, Nr. 1/2467, wird wegen Verlustes für ungültig erklärt.
Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts | |
Dieses wird vertreten durch die Generalvikare Msgr. Dr. Michael Bredeck und Prälat Thomas Dornseifer Domplatz 3 in 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0)5251 125-0 (Zentrale Erzbischöfliches Generalvikariat) |
Fax: | +49 (0)5251 125-1470 |
E-Mail: | generalvikariat@erzbistum-paderborn.de |
Webseite: | www.erzbistum-paderborn.de |
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 126229966 | |
Verantwortlich im Sinne des Presserechts: | |
Iris Gollers Erzbistum Paderborn Körperschaft des öffentlichen Rechts Domplatz 3 33098 Paderborn | |
Telefon: | +49 (0) 5251 125-1377 |
E-Mail: | amtsblatt@erzbistum-paderborn.de |
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