Erzbistum Paderborn
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Wahlordnung für die Wahl der pastoralen Gremien im Erzbistum Paderborn (PG-WO)

vom 14. März 2025

KA 2025, Nr. 47

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§ 1
Anwendungsbereich und Wahlgrundsätze

( 1 ) Die nachfolgende Wahlordnung regelt das Verfahren zur Wahl der pastoralen Gremien in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn auf der Grundlage des Statuts für die pastoralen Gremien und Engagementformen in den Pastoralen Räumen des Erzbistums Paderborn in der jeweils gültigen Fassung.
( 2 ) Die Mitglieder der zu wählenden Gremien werden in geheimer und unmittelbarerer Wahl gewählt. Zur Ausübung des Wahlrechts ist, soweit diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt, die Eintragung in die Liste der Wahlberechtigten („Wählerverzeichnis“) erforderlich.
( 3 ) Bei der Vorbereitung und Durchführung der Wahl sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere das Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in der Erzdiözese Paderborn (KDG) und die KDG-DVO in ihren jeweils gültigen Fassungen, zu beachten.
( 4 ) Für die erste Wahl nach der territorialen Neuordnung einer Pfarrgemeinde kann der Ortsordinarius die Bildung von Wahlbezirken anordnen, die den vorherigen Gemeindeterritorien entsprechen. Das Nähere kann in einer Ausführungsbestimmung geregelt werden.
( 5 ) In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag oder von Amts wegen durch den Ortsordinarius eine abweichende Regelung erfolgen.
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§ 2
Wahlberechtigung

Die Wahlberechtigung richtet sich nach § 18 Abs. 2 lit b) und c) des Statuts. Wahlberechtigt sind demnach alle Katholikinnen und Katholiken, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht nach den Vorschriften des staatlichen Rechts ihren Austritt aus der Katholischen Kirche erklärt haben.
Das aktive Wahlrecht kann in der Regel nur in dem Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich zur Wahl des Gemeinderates der Pfarrgemeinde) ausgeübt werden, in der der oder die Wahlberechtigte seinen Erstwohnsitz hat. Sofern der oder die Wahlberechtigte in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. in einer anderen Pfarrgemeinde) am Gemeindeleben teilnimmt, kann das Wahlrecht dort ausgeübt werden. Hierbei sind die Bestimmungen des § 7 dieser Wahlordnung zu beachten.
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§ 3
Wählbarkeit

Die Wählbarkeit richtet sich nach § 18 Abs. 2 lit. d) des Statuts. Wählbar sind demnach alle aktiv wahlberechtigten Katholikinnen und Katholiken, die das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sofern sie nicht im konkreten Einzelfall durch schriftliche und begründete ausdrückliche Feststellung des Ortsordinarius von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind und die die Erklärung zur Kandidatur für kirchliche Wahlgremien in der jeweils gültigen Fassung abgegeben haben. Nicht wählbar sind ferner die Mitglieder des Pastoralteams.
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§ 4
Wahltermin, Anordnung der Wahl

( 1 ) Der Ortsordinarius setzt für alle Pastoralen Räume des Erzbistums einen einheitlichen Wahltermin fest.
( 2 ) In begründeten Einzelfällen, insbesondere im Zusammenhang mit der Neubildung von Pfarrgemeinden, kann mit Zustimmung des Ortsordinarius vom einheitlichen Wahltermin abgewichen werden.
( 3 ) Die Wahl in den muttersprachlichen Gemeinden wird gesondert durch den Ortsordinarius festgesetzt.
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§ 5
Anzahl der zu wählenden Mitglieder

Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder richtet sich für den Rat der Pfarrei nach § 5, für den Rat der Pfarreien nach § 9 und für den Gemeinderat nach § 17 des Statuts.
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§ 6
Möglichkeit der Bildung von Stimmbezirken

( 1 ) Wird gemäß § 9 des Statuts ein Rat der Pfarreien gewählt, werden die zu wählenden Mitglieder zeitgleich gesondert in jeder Pfarrgemeinde mit eigener Kandidierendenliste nach Maßgabe dieser Wahlordnung gewählt. Jede Pfarrgemeinde stellt somit einen Stimmbezirk dar.
( 2 ) Das amtierende Gremium auf Raumebene legt gemäß § 9 Abs. 3 des Statuts die Größe des zukünftigen Rates der Pfarreien nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses fest. Sollte das bisher bestehende Gremium auf Raumebene ein Pastoralverbundsrat sein, legt dieser die zukünftige Größe des Rates der Pfarreien nach Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene fest.
( 3 ) Das amtierende Gremium auf Raumebene – oder wenn es sich um einen Pastoralverbundsrat handelt in Rücksprache mit den bestehenden weiteren Gremien auf lokaler Ebene – kann nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses den Beschluss fassen, dass nicht getrennt in Stimmbezirken gewählt wird. In diesem Fall sind die Bestimmungen der Absätze 1 sowie 5-6 nicht anzuwenden, stattdessen wird im gesamten Pastoralen Raum mit einer einzigen Liste das nächste pastorale Gremium gewählt.
( 4 ) Sollten mehrere Pfarrgemeinden einen gemeinsamen Gemeinderat wählen, wird dieser grundsätzlich mit einer gemeinsamen Liste gewählt, hierbei sind die Bestimmungen der Absätze 5-6 nicht anzuwenden. Das bestehende Gremium bzw. die bestehenden Gremien aus den Pfarrgemeinden kann bzw. können jedoch nach der ersten Sitzung des Wahlausschusses den Beschluss fassen, dass in jeder dieser Pfarrgemeinden gesondert mit eigener Kandidierendenliste gewählt wird, zudem legt es bzw. legen sie die Größe des zukünftigen Gremiums nach der ersten Sitzung des gemeinsam gebildeten Wahlausschusses fest.
( 5 ) Die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je Stimmbezirk wird analog zu Abs. 2 vom Gremium auf Raumebene festgelegt. Auf eine ausgewogene Anzahl der zu Wählenden im Verhältnis zur Mitgliederzahl der jeweiligen Pfarrei ist zu achten. Pro Stimmbezirk sind mindestens zwei Personen, im Ausnahmefall eine Person, zu wählen.
( 6 ) Sind Stimmbezirke gebildet, rückt im Falle des Nachrückens gemäß § 19 Abs. 3 des Statuts ein Mitglied von der Ersatzliste des Stimmbezirks nach.
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§ 7
Wechsel der Ausübung des Wahlrechts

Sofern das Wahlrecht gemäß § 18 Abs. 2 lit c) des Statuts in einem anderen Pastoralen Raum (bzw. hinsichtlich der Wahl des Gemeinderates in einer anderen Pfarrgemeinde) ausgeübt werden soll, ist beim Wahlausschuss des Pastoralen Raumes bzw. der Pfarrgemeinde die Aufnahme in die Liste der Wahlberechtigten zu beantragen. Dem Antrag ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Streichung aus der Liste der Wahlberechtigten des Pastoralen Raumes (bzw. der Pfarrgemeinde) am Wohnsitz erfolgt ist.
In analoger Weise ist vorzugehen, wenn das Wahlrecht in einem anderen gemäß § 6 Abs. 1 errichteten Stimmbezirk für die Wahl des Rates der Pfarreien ausgeübt werden soll.
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§ 8
Berufung und Zusammensetzung des Wahlausschusses

( 1 ) Zur Vorbereitung der Wahl beruft das bestehende gewählte pastorale Gremium mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss ein. Haben die pastoralen Gremien für die folgende Wahlperiode – anders als bisher – die Einrichtung eines Rates der Pfarreien oder eines Gemeinderates für mehrere Pfarrgemeinden beschlossen, so obliegt die Berufung des Wahlausschusses den Vorsitzenden aller beteiligten bisher selbstständigen Gremien.
( 2 ) Mitglieder des Wahlausschusses können für die Wahl kandidieren.
( 3 ) Dem Wahlausschuss gehören an:
  1. wenn das zu wählende Gremium amtliche Mitglieder aufweist die Leitung des Pastoralen Raumes; diese kann sich durch eine von ihr benannte Person vertreten lassen;
  2. vier oder sechs vom bisherigen pastoralen Gremium bzw. im Falle von Abs. 1 Satz 2 von den Vorsitzenden der bisherigen Gremien zu wählende Gemeindemitglieder;
  3. bei zu wählenden Gremien ohne amtliche Mitglieder besteht der gemäß lit. b) zu bildende Wahlausschuss aus fünf oder sieben Gemeindemitgliedern.
( 4 ) Wo kein Gremium besteht, beruft die Leitung des Pastoralen Raumes die entsprechende Zahl wahlberechtigter Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss.
( 5 ) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
( 6 ) Beschlüsse des Wahlausschusses werden mit der Mehrheit der Anwesenden gefasst. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende.
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§ 9
Aufgaben des Wahlausschusses

Der Wahlausschuss hat die Aufgaben:
(1)
für das zu wählende Gremium geeignete Kandidierende für die Wahl aufzustellen (Wahlvorschlag gemäß § 10 Abs. 1);
(2)
gegebenenfalls eine Gemeindeversammlung einzuberufen (§ 10 Abs. 1 Satz 4);
(3)
den endgültigen Wahlvorschlag bekanntzugeben (§ 10 Abs. 3);
(4)
Wahllokal und Zeitdauer für die Wahl zu bestimmen (§ 16);
(5)
eine Liste der Wahlberechtigten zu erstellen oder eine von anderer Seite erstellte Liste entsprechend anzuerkennen. Die Liste enthält die Vor- und Nachnamen aller Wahlberechtigten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen unter Angabe des Erstwohnsitzes. Sind Wahlberechtigte gleichen Vor- und Nachnamens mit derselben Anschrift vorhanden, müssen sie durch einen unterscheidenden Zusatz gekennzeichnet sein. Beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) ist von einer Aufnahme in die Liste abzusehen, sofern die oder der Betroffene nicht schriftlich eingewilligt hat; Änderungen in der Liste der Wahlberechtigten bei Wechsel der Ausübung des Wahlrechts gemäß § 18 Abs. 2 lit. c) des Statuts vorzunehmen. Der Wahlausschuss ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, diese Änderungen vorzunehmen;
(6)
den Wahlberechtigten auf deren Verlangen Auskunft hinsichtlich ihrer in der Liste der Wahlberechtigten eingetragenen personenbezogenen Daten zu geben und auf deren Verlangen Korrekturen vorzunehmen. Der Wahlausschuss ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, diese Auskünfte zu erteilen und Korrekturen vorzunehmen;
(7)
den Wahlvorstand zu bestellen (§ 17);
(8)
Einsprüche gegen das Wahlergebnis zu bearbeiten (§ 25).
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§ 10
Vorschlagliste

( 1 ) Der vom Wahlausschuss aufzustellende Wahlvorschlag soll mehr Kandidierende enthalten als zu wählen sind und eine ausgewogene Berücksichtigung der Geschlechter beachten. Mindestens soll die Vorschlagsliste so viele Personen enthalten, wie Mitglieder zu wählen sind. In begründeten Einzelfällen kann der Ortsordinarius auf Ersuchen des Wahlausschusses eine Ausnahmeregelung treffen. Der Wahlausschuss kann zur Vorbereitung seines Vorschlags zu einer Gemeindeversammlung einladen.
( 2 ) Von jeder Kandidatin und jedem Kandidaten müssen vor Aufnahme in die Vorschlagsliste schriftlich vorliegen:
  1. die Bereitschaftserklärung zur Kandidatur;
  2. eine Einwilligungserklärung zur gegebenenfalls vorgesehenen Verarbeitung zusätzlicher personenbezogener Daten, über Vor- und Nachnamen, Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) im Sinne von Abs. 3 Satz 1 hinaus, insbesondere Foto- und sonstige Aufnahmen, Angaben zu Alter oder zu Motiven für die Kandidatur;
  3. Erklärung zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen.
( 3 ) Im Wahlvorschlag sind die Namen der Kandidierenden in alphabetischer Reihenfolge mit Angabe von Beruf und Erstwohnsitz (Ort/Ortsteil) aufzuführen. Mit Einwilligung der Betroffenen gemäß §§ 6 Abs. 1 lit. b), 8 KDG können weitere Angaben gemäß Abs. 2 lit. b) erfolgen. Bei berechtigtem Interesse, insbesondere beim Vorliegen melderechtlicher Auskunftssperren oder bedingter Sperrvermerke, kann auf Ersuchen der oder des Betroffenen von einer Angabe von Beruf und Erstwohnsitz abgesehen werden.
( 4 ) Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlausschuss die Vorschlagsliste in ortsüblicher Art und Weise, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, für die Dauer von zwei Wochen. Die Veröffentlichung enthält einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Wahlberechtigten das Recht haben, die Vorschlagsliste innerhalb dieser Frist zu ergänzen. Am ersten Wochenende nach Veröffentlichung der Vorschlagsliste ist zudem in allen Gottesdiensten auf die Veröffentlichung und das Recht zur Ergänzung der Liste hinzuweisen.
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§ 11
Ergänzung der Vorschlagliste

( 1 ) Die Wahlberechtigten haben das Recht, die Vorschlagsliste zu ergänzen.
( 2 ) Der Ergänzungsvorschlag ist gültig, wenn er
  1. von mindestens 10 wahlberechtigten Personen mit Vor- und Nachnamen sowie unter Angabe des Erstwohnsitzes unterzeichnet ist,
  2. die schriftliche Erklärungen der oder des Vorgeschlagenen zur Bereitschaft zur Kandidatur, zur Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten sowie zum Vorliegen der Wählbarkeitsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 2) vorliegen;
  3. innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Veröffentlichung (§ 10 Abs. 4) beim Wahlausschuss eingereicht ist.
( 3 ) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann der Wahlvorstand die Vorschlagsliste ergänzen, wenn nicht genug Kandidatinnen oder Kandidaten vorhanden sind oder Kandidatinnen oder Kandidaten ihre Kandidatur zurückziehen.
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§ 12
Prüfung der Wahlvorschläge; Veröffentlichung der Kandidierendenliste

( 1 ) Sofern gültige Ergänzungsvorschläge vorliegen, sind diese mit der Vorschlagsliste zusammenzufassen. § 10 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend. Der Wahlausschuss stellt nach Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 4 die Zulässigkeit der Ergänzungsvorschläge und gleichzeitig die Kandidierendenliste insgesamt fest.
( 2 ) Ist der Wahlausschuss der Auffassung, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat die Wählbarkeitsvoraussetzungen nicht erfüllt, weist er die Kandidatur zurück. Die Streichung aus der Vorschlagsliste bzw. die Zurückweisung des Ergänzungsvorschlages wird der oder dem Betroffenen schriftlich bekannt gegeben und ist zu begründen.
( 3 ) Gegen den Beschluss des Wahlausschusses nach Abs. 1 Satz 2 steht den Betroffenen innerhalb einer Woche nach Zugang des Beschlusses die Beschwerde an das Erzbischöfliche Generalvikariat zu. Die Beschwerde ist schriftlich zu erheben und zu begründen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat entscheidet innerhalb von einer Woche endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit.
( 4 ) Der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten, spätestens vier Wochen vor dem Wahltag. Insoweit die Kandidierendenliste nach einer Entscheidung nach Abs. 3 zu ergänzen ist, hat der Wahlausschuss die ergänzte Liste unverzüglich ortüblich zu veröffentlichen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
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§ 13
Einladung zur Wahl

Die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Wahltag oder Beginn des Wahlzeitraums ortsüblich, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief, Internetveröffentlichung und Bekanntgabe in den Gottesdiensten. Sie muss insbesondere Hinweise auf den oder die Wahlstandorte, die Wahlräume, die Wahlzeiten und das Wahlverfahren enthalten.
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§ 14
Wahlverfahren

( 1 ) Zulässige Wahlverfahren sind die Stimmabgabe
  1. im Wahlraum mittels Stimmzettel,
  2. im Wege der Briefwahl.
( 2 ) Der Ortsordinarius kann
  1. eine Online-Wahl diözesanweit oder auf deren Antrag hin für einzelne Pastorale Räume bzw. Pfarrgemeinden als zusätzliches Wahlverfahren zulassen,
  2. eines der in Abs. 1 genannten Verfahren oder die Online-Wahl insgesamt oder für einzelne Kirchengemeinden als leitendes oder alleiniges Wahlverfahren festlegen oder zulassen
und die dazu erforderlichen Regelungen treffen. Für Online-Wahlen können insbesondere
  1. Wahlzeiträume festgelegt,
  2. die nach dieser Wahlordnung bestehenden Fristen verlängert oder verkürzt,
  3. eine Zentrale Wahlleitung eingerichtet,
  4. Standortverantwortliche in den Pfarrgemeinden und Pastoralen Räumen bestimmt,
  5. die Teilnahme der Pfarrgemeinden und Pastoralen Räume an einem zentralen Wahlmanagementsystem und einem zentralen Online-Wahlsystem angeordnet,
  6. technische und organisatorische Anforderungen definiert werden.
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§ 15
Stimmzettel

Der Wahlausschuss bereitet die Stimmzettel vor. Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. § 10 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
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§ 16
Wahlstandorte und Wahlzeiten

( 1 ) Der Wahlausschuss bestimmt das zentrale Wahllokal, in dem die Liste der Wahlberechtigten geführt wird und setzt eine ausreichende Zeitdauer für die Wahl fest.
( 2 ) Darüber hinaus kann der Wahlausschuss weitere Wahllokale bestimmen, in denen die Wahlhandlung zu erfolgen hat.
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§ 17
Wahlvorstand

( 1 ) Zur Durchführung der Wahl hat der Wahlausschuss für jedes Wahllokal einen Wahlvorstand zu bestellen, der mindestens drei Personen umfasst, von denen jeweils drei im Wahllokal anwesend sein müssen. Die Mitglieder müssen in der Pfarrgemeinde bzw. im Pastoralen Raum wahlberechtigt sein und dürfen nicht selbst für die Wahl kandidieren.
( 2 ) Der Wahlvorstand hat für den ungestörten Ablauf der geheimen Wahl zu sorgen, die Wählenden zu registrieren, die Stimmzettel entgegenzunehmen und die vorläufige Zählung der abgegebenen Stimmen durchzuführen.
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§ 18
Wahlraum

( 1 ) Der Wahlvorstand sorgt am jeweiligen Wahlstandort für die Herrichtung des Wahlraumes. In jedem Wahlraum sind mindestens eine Wahlkabine und eine Wahlurne aufzustellen. Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, dass geheim abgestimmt werden kann.
( 2 ) Der Wahlraum soll nach den örtlichen Verhältnissen möglichst so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wählerinnen und Wählern, insbesondere Menschen mit Behinderung und anderen Menschen mit Mobilitätsbeschränkungen, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird.
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§ 19
Wahlhandlung

( 1 ) Die Wahlhandlung ist öffentlich. Sie wird durch den Wahlvorstand eröffnet und geleitet.
( 2 ) Der Wahlvorstand übt an den Wahlstandorten das Hausrecht aus. Insbesondere kann er Personen, die den Wahlablauf behindern oder stören, der Räumlichkeiten verweisen. Es ist darauf zu achten, dass in und an dem Gebäude, in dem sich die Wahlräumlichkeiten befinden, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude keine Beeinflussung der wählenden Personen stattfindet.
( 3 ) Vor Abgabe des ersten Stimmzettels überzeugt sich der Wahlvorstand davon, dass die Wahlurne leer ist. Die Wahlurne ist sodann bis zur Stimmauszählung verschlossen zu halten.
( 4 ) Die Wahlberechtigung ist auf Verlangen des Wahlvorstandes nachzuweisen.
( 5 ) Ist eine Person nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung am Wahltag in geeigneter Weise nachweist.
( 6 ) Sind neben dem zentralen Wahllokal weitere Wahllokale gemäß § 16 Abs. 2 bestimmt, so gilt für die Wahlhandlung in diesen weiteren Wahllokalen zusätzlich Folgendes:
  1. Anstelle der Liste der Wahlberechtigten wird eine Wahlliste geführt, in welche die Wählerinnen und Wähler, die oder der in diesem Wahllokal zu wählen beabsichtigt, mit vollständigem Namen und Ort der Hauptwohnung einzutragen ist. Zusätzlich hat die Person auf dieser Liste zu versichern, dass sie ihr aktives Wahlrecht nur in diesem Wahllokal ausübt.
  2. Als Wahlunterlagen erhalten die Wählenden Stimmzettel, Wahlumschlag und Briefwahlumschlag. Auf dem Briefwahlumschlag ist vor der Stimmabgabe der vollständige Name und Ort der Hauptwohnung zu vermerken.
  3. Der ausgefüllte Stimmzettel wird in den Wahlumschlag und dieser verschlossen in den Briefwahlumschlag gegeben.
  4. Nach Schließung des Wahllokals werden Wahlbriefe und Wahlliste unverzüglich zum zentralen Wahllokal gebracht. Dort erfolgt umgehend die Auszählung der abgegebenen Stimmen durch den Wahlvorstand.
  5. Die Briefwahlumschläge werden mit den Eintragungen in der Wahlliste und der Liste der Wahlberechtigten verglichen. Hat ein Wählender mehrfach seine oder ihre Stimme abgegeben, wird der Wahlbrief eingezogen.
  6. Nach der Prüfung aller Briefwahlumschläge werden diese geöffnet und in die Wahlurne des zentralen Wahllokals gegeben.
( 7 ) Über die Wahlhandlung wird eine Niederschrift gefertigt, die auch das Ergebnis der Wahl bekundet.
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§ 20
Stimmabgabe

( 1 ) Vor Aushändigung des Stimmzettels prüft der Wahlvorstand die Eintragung der Wählerin oder des Wählers in der Liste der Wahlberechtigten oder den Nachweis der Wahlberechtigung. Anschließend wird die Stimmabgabe vermerkt.
( 2 ) Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Personen zu wählen sind. Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
( 3 ) Der Stimmzettel ist in der Wahlkabine auszufüllen und anschließend in die Wahlurne zu werfen.
( 4 ) Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. Wer wegen körperlicher Gebrechen den Stimmzettel nicht eigenhändig kenntlich machen oder in die Wahlurne werfen kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
( 5 ) Nach Ablauf der Wahlzeit dürfen nur noch die Wählerinnen und Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden, die schon vorher im Wahlraum anwesend waren. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.
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§ 21
Briefwahl

( 1 ) Den Wahlberechtigten ist durch Briefwahl eine vorzeitige Stimmabgabe zu ermöglichen.
( 2 ) Der Wahlvorstand erteilt auf Antrag den Briefwahlschein zusammen mit dem Briefwahlumschlag, dem Wahlumschlag und dem Stimmzettel. Der Antrag ist bis spätestens Mittwoch vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären. Der Wahlvorstand ist befugt, weitere Personen, insbesondere Mitarbeitende des zuständigen Pfarrbüros, zu bevollmächtigen, auf Antrag eines Briefwahlscheins die Wahlberechtigung der beantragenden Person zu prüfen und einen Briefwahlschein auszustellen. Das Erzbischöfliche Generalvikariat kann eine digitale Antragstellung zulassen und die diesbezüglichen Rahmenbedingungen festlegen.
( 3 ) Die Ausstellung eines Briefwahlscheins ist in einem besonderen Verzeichnis zu vermerken, das dem Wahlvorstand zur Registrierung vorgelegt wird.
( 4 ) Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel in einem weiteren verschlossenen Umschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. Der Briefwahlumschlag muss spätestens zum Ende des Wahlzeitraums beim Wahlvorstand eingegangen sein. Ab Beginn der Wahlhandlung können Briefwahlumschläge nur noch an den Wahlstandorten den Wahlvorständen übergeben werden. Am Ende der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung überprüft und die Stimmabgabe in der gemäß § 20 Abs. 1 geführten Liste vermerkt. Anschließend wird der Wahlumschlag verschlossen in die Urne geworfen.
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§ 22
Auszählung

( 1 ) Unverzüglich nach Beendigung der Wahlhandlungen erfolgt die öffentliche Auszählung der Stimmen. Wurde an mehreren Wahlstandorten oder an einem Wahlstandort in mehreren Wahlräumen gewählt, werden die verschlossenen Wahlurnen und die Wahlunterlagen zunächst in einen gemeinsamen Auszählungsraum verbracht. Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurnen, zählt die Stimmzettel und vergleicht ihre Anzahl mit der Anzahl der vermerkten Stimmabgaben. Abweichungen sind in der Niederschrift festzuhalten.
( 2 ) Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist. Bei der Briefwahl ist er außerdem ungültig, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten worden sind. Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
( 3 ) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt. Danach wird festgestellt, wie viele gültige Stimmen jede Kandidatin oder jeder Kandidat erhalten hat.
( 4 ) Zu Mitgliedern des jeweiligen pastoralen Gremiums sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. Das Wahlergebnis ist im Auszählungsraum öffentlich bekannt zu geben.
( 6 ) Wurde die Online-Wahl gemäß § 14 Abs. 2 als Wahlverfahren zugelassen, sind die online abgegebenen Stimmen entsprechend den dazu erlassenen Regelungen auszuzählen.
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§ 23
Wahlniederschrift

( 1 ) Die Wahlniederschrift ist von drei Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Mit der Unterzeichnung schließt die Wahlhandlung ab.
( 2 ) Die Wahlunterlagen sind in Verwahrung zu nehmen, Wahlniederschriften bzw. -protokolle sind zu archivieren, weitere Wahlunterlagen (u. a. Stimmzettel, Liste der Wahlberechtigten, Wahlbenachrichtigung, Erklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten, Briefwahlunterlagen) bis zum Ablauf der jeweiligen Wahlperiode aufzubewahren.
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§ 24
Bekanntgabe des Wahlergebnisses

( 1 ) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt unverzüglich für die Dauer mindestens einer Woche durch ortsübliche Veröffentlichung, insbesondere durch Aushang, Pfarrbrief und Internetveröffentlichung; auf die Möglichkeit des Einspruches nach § 25 ist dabei ausdrücklich hinzuweisen. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe ist in den Wahlunterlagen zu vermerken.
( 2 ) Neben der Bekanntgabe nach Abs. 1 ist das Wahlergebnis am Sonntag nach der Wahl in allen Gottesdiensten (einschließlich Vorabend) zu verlesen.
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§ 25
Einspruch

( 1 ) Jede und jeder Wahlberechtigte kann Einspruch gegen die Wahl erheben. Dieser ist innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 24 Abs. 1) schriftlich beim Wahlausschuss zu erheben und zu begründen. Wird ein Einspruch innerhalb dieser Frist nicht erhoben, ist die Wahl rechtskräftig.
( 2 ) Der Wahlausschuss beschließt innerhalb von zwei weiteren Wochen über den Einspruch. Ergibt die Prüfung, dass infolge der Verletzung von Wahlvorschriften das Wahlergebnis ganz oder zum Teil beeinflusst sein kann, hat er die Wahl für ungültig zu erklären. Eine unrichtige Auszählung der Stimmen hat er zu berichtigen.
( 3 ) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist der Einspruchsführerin bzw. dem Einspruchsführer sowie denjenigen, die von dem Beschluss betroffen sind, bekannt zu geben. Auf die Möglichkeit zur Beschwerde nach § 26 ist hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, verlängert sich die Beschwerdefrist nach § 26 Abs. 1 Satz 1 um zwei Wochen.
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§ 26
Beschwerde

( 1 ) Gegen den Beschluss des Wahlausschusses steht den in § 25 Abs. 3 Genannten innerhalb einer Woche nach Zugang des Einspruchsbescheides die Beschwerde an den Ortsordinarius zu. Dieser entscheidet innerhalb von zwei Wochen endgültig und teilt seine Entscheidung den davon Betroffenen mit. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn der Wahlausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs entschieden hat.
( 2 ) Der Ortsordinarius kann von Amts wegen über die Gültigkeit der Wahl entscheiden, eine unrichtige Feststellung des Wahlergebnisses richtigstellen und in Fällen der Nichtdurchführung der Wahl oder der wiederholten Ungültigkeit oder Teilungültigkeit einer Wahl die ihm erforderlich erscheinenden Maßnahmen treffen.
( 3 ) Steht die Ungültigkeit einer Wahl endgültig fest, ist sie zu wiederholen. § 4 gilt entsprechend.
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§ 27
Wahlannahme, Amtszeit

( 1 ) Die Wahl bedarf der Annahme gegenüber dem Wahlvorstand. Die Erklärung bedarf mindestens der Textform.
( 2 ) Wird die Wahl nicht angenommen oder endet die Mitgliedschaft vorzeitig, rücken die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl für die Dauer der restlichen Amtszeit des pastoralen Gremiums nach.
( 3 ) Ist kein Ersatzmitglied mehr vorhanden oder lehnen die vorhandenen Ersatzmitglieder die Übernahme des Amtes ab, bleibt der Sitz vakant.
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§ 28
Mitteilung des Wahlergebnisses an das Erzbischöfliche Generalvikariat

( 1 ) Nach der konstituierenden Sitzung des jeweiligen pastoralen Gremiums einschließlich der Wahl des Vorstandes, des Abschlusses der Berufungen und der Wahl des Mitglieds für das pastorale Gremium durch den Kirchenvorstand sind die Angaben zu den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat und dem jeweiligen Dekanat durch den neu gewählten Vorstand bzw. das Vorstandsteam mitzuteilen. Mitzuteilen sind Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer, E-Mailadresse, Beruf und Geburtsdatum; die Betroffenen sind hierüber gemäß den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu informieren.
( 2 ) Treten während der Amtszeit Veränderungen in der Zusammensetzung des Gremiums oder in der Besetzung der Ämter ein, sind diese Änderungen ebenfalls unverzüglich dem Erzbischöflichen Generalvikariat mitzuteilen.
( 3 ) Das Erzbischöfliche Generalvikariat und die ihm zugeordneten Einrichtungen sind berechtigt, die in Abs. 1 genannten personenbezogenen Daten neben der Prüfung von Wahlergebnissen auch zu statistischen Zwecken sowie für Zwecke der Information und Fort-/Weiterbildung von Gremienmitgliedern zu verarbeiten.
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§ 29
Wahlunterlagen

Nach Ablauf der Amtszeit des gewählten Gremiums sind die Wahlunterlagen datenschutzkonform zu vernichten. Davon ausgenommen sind Wahlniederschriften, die nach den bestehenden Regelungen in das Pfarrarchiv zu übernehmen sind.
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§ 30
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Die zur Durchführung der gemäß dieser Wahlordnung erfolgenden Wahlen erforderlichen Regelungen erlässt der Ortsordinarius. Er kann insbesondere Regelungen treffen
  1. zur Online-Wahl als zusätzlichem Wahlverfahren (§ 14 Abs. 2 lit. a);
  2. zur Festlegung eines weiteren, eines leitenden oder eines alleinigen Wahlverfahrens (§ 14 Abs. 2 lit. b).
( 2 ) Diese Wahlordnung tritt zum 1. April 2025 in Kraft. Sie ist im Kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen.
( 3 ) Gleichzeitig tritt die Wahlordnung für die Wahl der Pfarrgemeinderäte vom 30. März 2013 (KA 156 (2013), Nr. 58) außer Kraft.