Erzbistum Paderborn
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 13a
§ 14
§ 15
§ 16
Verwaltungsverordnung über die Durchführung der Kirchenvorstandswahlen 2025 und 2026 in der Erzdiözese Paderborn (KV-WahlDVO)
vom 19. März 2025
KA 2025, Nr. 48
zuletzt geändert am 27. März 2026, KA 2026, Nr. 69, korrigiert gemäß KA 2026, Nr. 81
###Nach §§ 12 Abs. 2 lit. b), 27 Abs. 1 lit. b) der Wahlordnung für die Wahl der Kirchenvorstände für die Erzdiözese Paderborn (KV-WO) vom 10. Oktober 2024 i. d. F. vom 14. März 2025 wird für den nordrhein-westfälischen und für den hessischen Anteil der Erzdiözese Paderborn folgende Regelung getroffen:
#§ 1
Wahlverfahren
(1) 1Für die Kirchenvorstandswahlen wird das elektronische Verfahren (Online-Wahl) als leitendes Wahlverfahren im Sinne des § 12 Abs. 2 S. 1 lit. b) KV-WO festgelegt. 2Optional können Wahlberechtigte ihre Stimme per Briefwahl abgeben. 3Ein Wahlverfahren nach § 12 Abs. 1 lit. a) KV-WO (Wahl im Wahlraum mittels Stimmzettel) findet nicht statt.
(2) Die Teilnahme der Kirchengemeinden an dem Wahlverfahren nach Abs. 1, insbesondere am zentralen Wahlmanagementsystem und dem Online-Wahlsystem, ist verpflichtend.
#§ 2
Zentrale Wahlleitung, Wahlvorstand, Standortverantwortliche
(1) 1Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl bestimmt der Ortsordinarius eine zentrale Wahlleitung. 2Die Zuständigkeiten der Zentralen Wahlleitung ergeben sich insbesondere aus den Regelungen dieser KV-WahlDVO; Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(2) Die Zuständigkeit der örtlichen Wahlvorstände bestimmt sich nach der KV-WO in Verbindung mit den Regelungen dieser KV-WahlDVO.
(3) 1Für jede Kirchengemeinde wird mindestens eine Person als Standortverantwortliche oder Standortverantwortlicher bestimmt. 2Die Bestimmung erfolgt durch das Erzbischöfliche Generalvikariat durch Gewährung des Zugangs zur Wahlmanagementsoftware. 3Die Standortverantwortlichen sorgen für die technische Umsetzung der Handlungen des Wahlvorstandes in der Wahlmanagementsoftware. 4Die Kompetenzen des Wahlvorstandes bleiben davon unberührt.
(4) 1Der Zugang zur Wahlmanagementsoftware erfolgt nur nach vorheriger Authentifizierung mit Benutzernamen und Passwort. 2Dabei erfolgt jeder Zugriff von außerhalb des gesicherten Netzwerksegments mittels Multi-Faktor-Authentifizierung.
#§ 3
Wahlbenachrichtigungen
(1) 1Die Zentrale Wahlleitung beauftragt eine zentrale Stelle, allen Wahlberechtigten Wahlbenachrichtigungen zuzusenden. 2Zu diesem Zweck werden der zentralen Stelle die Listen der Wahlberechtigten zur Verfügung gestellt. 3Die Wahlbenachrichtigungen enthalten insbesondere
- Angaben über die Wahlberechtigung;
- das zu wählende Gremium;
- Angaben über Ort und Zeit der Wahl bzw. des Wahlzeitraumes;
- Informationen zur Durchführung der Wahl;
- für die Online-Wahl einen Wahlschein mit einem Zugangscode für die Online-Wahl, Familienname, Vornamen und Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie der Anschrift der Kirchengemeinde;
- für die optionale Wahl nach § 12 Abs. 1 lit. b) KV-WO (Briefwahl) einen Briefwahlantrag.
(2) Abweichend von Abs. 1 erhalten Wahlberechtigte mit melderechtlichen Auskunftssperren (§ 51 Bundesmeldegesetz) keine Wahlbenachrichtigung.
(3) Ist eine Person zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung der Liste der Wahlberechtigten an die zentrale Stelle im Sinne von Abs. 1 nicht in der Liste der Wahlberechtigten verzeichnet, insbesondere aufgrund einer melderechtlichen Auskunftssperre (§ 51 Bundesmeldegesetz), und erhält sie insbesondere aus diesem Grund keine Wahlbenachrichtigung, ist sie gleichwohl zur Stimmabgabe auf Antrag per Briefwahl berechtigt, wenn sie ihre Wahlberechtigung dem Wahlvorstand gegenüber nachweisen kann.
#§ 4
Wahlzeitraum, Wahltermin und Wahltag
(1) 1Der Wahlzeitraum beginnt stets mit dem Versand der Wahlbenachrichtigungen, spätestens jedoch drei Wochen vor dem vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegten sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordneten Wahltermin. 2Der Wahlzeitraum für die Online-Wahl endet am 07.11.2025, 23:59 Uhr. 3Wahltag ist der 08./09.11.2025.
(1a) 1Der Wahlzeitraum für den zentralen Online-Nachwahltermin nach § 4 Abs. 4 endet am 06.11.2026, 23:59 Uhr. 2Wahltag ist der 07./08.11.2026. 3Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) 1Die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person bestimmt für die Online-Wahl, wann das elektronische Wahlsystem freigeschaltet und für die Stimmabgabe geöffnet (Beginn des Online-Wahlzeitraums) und wieder abgeschaltet wird (Ende des Online-Wahlzeitraums) gemäß den Vorgaben dieser KV-WahlDVO und weist die Frei- und Abschaltung an. 2Die Freischaltung und Abschaltung des elektronischen Wahlsystems werden für die spätere Überprüfung protokolliert. 3Für die Briefwahl bestimmt der örtliche Wahlvorstand, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen.
(3) Für die Online-Wahl werden die Authentisierung im Online-Wahlsystem und die elektronische Stimmabgabe ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Wahlunterlagen durch das Erzbischöfliche Generalvikariat gewährleistet.
(4) Für Abweichungen vom einheitlichen Wahltermin (§ 4 Abs. 2 KV-WO) kann das Erzbischöfliche Generalvikariat unter Berücksichtigung der einzuhaltenden Fristen einen einheitlichen Online-Nachwahltermin festlegen.
#§ 5
Stimmabgabe bei Online-Wahl
(1) Bei der Online-Wahl erfolgt die Freischaltung des Wahlsystems (Beginn der Wahl) und Abschaltung (Ende der Wahl) durch die Zentrale Wahlleitung oder eine von ihr bestimmte Person.
(2) 1Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form durch Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels. 2Vor oder nach der Stimmabgabe hat die Wählerin oder der Wähler zu versichern, dass sie oder er die Stimme persönlich abgegeben hat. 3Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
(3) 1Der elektronische Stimmzettel muss alle Wahlvorschläge und einen Hinweis, wie viele Personen höchstens gewählt werden, enthalten. 2Jede Wählerin und jeder Wähler hat nur eine Stimme (Gleichheit der Wahl).
(4) 1Auf dem elektronischen Stimmzettel werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 2Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. 3§ 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
(5) 1Das Ausfüllen des elektronischen Stimmzettels erfolgt durch Markierung. 2Die Wählerin oder der Wähler markiert die Namen der Personen, die sie oder er wählen will (Stimmabgabevermerk). 3Für eine gültige Stimmabgabe dürfen höchstens so viele Namen markiert werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 4Die Wählerin oder der Wähler besitzt bis zur endgültigen Stimmabgabe das Recht, die Eingabe zu korrigieren oder die Wahl abzubrechen. 5Kommt es nicht zu einer endgültigen Stimmabgabe, werden die Markierungen nicht fixiert. 6Die Abgabe eines Stimmzettels mit weniger Stimmabgabevermerken als rechtlich gestattet und die Abgabe eines leeren Stimmzettels ist ebenso zulässig, wie eine ungültige Stimmabgabe.
(6) 1Das Ausfüllen und Bestätigen des elektronischen Stimmzettels führt noch nicht zur endgültigen Stimmabgabe; vielmehr sind der Wählerin oder dem Wähler nach Abgabe des elektronischen Stimmzettels die ausgefüllten Wahlvorschläge zur Bestätigung anzuzeigen (Übereilungsschutz). 2Die Ablehnung dieser Endfassung führt zum elektronischen Stimmzettel zurück, bei dem die Markierungen noch bestehen. 3Die Bestätigung des abgegebenen elektronischen Stimmzettels führt zur endgültigen Stimmabgabe. 4An die Bestätigung schließt sich die Übermittlung der endgültigen Stimmabgabe an. 5Die Übermittlung muss für die wahlberechtigte Person am Bildschirm erkennbar sein. 6Mit dem Hinweis auf die erfolgreiche endgültige Stimmabgabe gilt diese als vollzogen. 7Eine erneute Stimmabgabe ist unzulässig.
(7) 1Ein Ausdruck des elektronischen Stimmzettels, der Markierungen der abgegebenen Stimme oder der endgültigen Stimmabgabe und vergleichbare Verstetigungen sind nicht zulässig. 2Die einzelnen Schritte des Wahlvorganges dürfen nicht gleichzeitig angezeigt werden.
(8) 1Die Stimmabgabe ist getrennt von der Authentifizierung abzugeben. 2Eine Verknüpfung zwischen Identität der Wählerin oder des Wählers und der Stimme darf in keiner Weise hergestellt werden.
(9) 1Die Stimme ist noch vor der Übertragung auf gesichertem Kanal bereits im Gerät zu verschlüsseln. 2Dies ist der Wählerin oder dem Wähler anzuzeigen.
(10) Ist eine Wählerin oder ein Wähler zum Zeitpunkt der Beendigung des Online-Wahlzeitraums bereits im Online-Wahlsystem angemeldet, ist die Beendigung des Wahlvorganges (innerhalb von 15 Minuten) noch zu ermöglichen.
#§ 6
Authentifizierung bei Online-Wahl
(1) 1Die Stimmabgabe erfordert eine vorherige Authentifizierung. 2Die Authentifizierung kann insbesondere über Login-URL, Username und Passwort beziehungsweise PIN und TAN erfolgen.
(2) Der Zugang zum Portal zur Online-Stimmabgabe ist während des Wahlzeitraums bis zur endgültigen Abgabe der Stimme mehrfach möglich.
(3) 1Vor der Stimmabgabe ist die Wählerin oder der Wähler darauf hinzuweisen, dass die Stimmabgabe geheim und frei zu erfolgen hat. 2Nach Stimmabgabe ist eine erneute Authentifizierung zu Wahlzwecken nicht mehr zulässig.
(4) Auf die Daten, die durch die Authentifizierung zu Zwecken der Durchführung der Wahl erzeugt werden, darf zu anderen Zwecken als zur Durchführung der Wahl nicht zugegriffen werden.
#§ 7
Stimmzettel für die Briefwahl
1Der Wahlvorstand bereitet für die Briefwahl Stimmzettel vor. 2Dabei werden die Kandidatinnen und Kandidaten in alphabetischer Reihenfolge der Nachnamen mit Erstwohnsitz und Berufsangabe aufgeführt. 3Mit Einwilligung der Betroffenen (§ 6 Abs. 1 lit. b), § 8 KDG) können weitere Angaben gemacht werden. 4§ 8 Abs. 4 S. 3 KV-WO gilt entsprechend.
#§ 8
Briefwahl
(1) 1Der Wahlvorstand oder eine von diesem beauftragte Stelle erteilt auf Antrag die Briefwahlunterlagen. 2Der Antrag ist bis spätestens eine Woche vor dem Wahltag schriftlich an das zuständige Pfarrbüro zu richten oder dort zur Niederschrift zu erklären.
(2) Die Briefwahlunterlagen umfassen
- den Stimmzettel,
- den Wahlumschlag,
- den Briefwahlschein und
- den Briefwahlumschlag.
(3) 1Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet auf dem Stimmzettel die Namen der Personen, die sie oder er wählen will. 2Es dürfen höchstens so viele Namen angekreuzt werden, wie Kirchenvorstandsmitglieder zu wählen sind. 3Der Stimmzettel muss einen Hinweis enthalten, wie viele Personen höchstens gewählt werden.
(4) 1Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist unzulässig. 2Wer wegen einer Beeinträchtigung den Stimmzettel nicht eigenhändig markieren kann, darf sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. 3Bei der Abgabe der Briefwahlunterlagen hat die Wählerin oder der Wähler dafür zu sorgen, dass der Briefwahlschein und der verschlossene Wahlumschlag mit ihrem oder seinem Stimmzettel im Briefwahlumschlag dem Wahlvorstand zugeleitet werden. 4Dafür verschließen sie den gekennzeichneten Stimmzettel im Wahlumschlag und senden diesen zusammen mit dem Wahlschein im Briefwahlumschlag an den Wahlvorstand. 5Hat die Kirchengemeinde einen oder mehrere Abgabeorte bestimmt, kann der verschlossene Briefwahlumschlag während der Öffnungszeiten auch dort abgegeben oder eingeworfen werden. 6Der Briefwahlumschlag muss spätestens bis zum vom Wahlvorstand bestimmten Zeitpunkt bei diesem eingegangen sein.
(5) Macht eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, keine Briefwahlunterlagen erhalten zu haben, ist erneut eine Zusendung zu veranlassen.
#§ 9
Stimmauszählung bei Online-Wahl
(1) Nach Beendigung der Online-Wahl wird die elektronische Wahlurne entweder automatisch durch Zeitsteuerung oder auf Veranlassung der Zentralen Wahlleitung durch das System ausgezählt.
(2) 1Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden gültigen Stimmen werden zusammengezählt. 2Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist, sofern diese Option bereitgestellt wird.
(3) 1Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind soweit erforderlich in geeigneter Weise zu speichern. 2§ 20 Abs. 2 KV-WO gilt entsprechend.
(4) 1Die Zentrale Wahlleitung gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen. 2Dazu ist ein Abzug der elektronischen Wahlurne und Source-Code zur Überprüfung bereitzustellen.
(5) Die Frist für die Stellung der Anträge bestimmt die Zentrale Wahlleitung.
#§ 10
Stimmenauszählung bei Briefwahl
(1) Mit der elektronischen Stimmabgabe sind die Wahlberechtigten von der Briefwahl ausgeschlossen.
(2) 1Nach Ablauf der Frist zur Rücksendung der Briefwahlumschläge öffnet der Wahlvorstand die fristgemäß eingegangenen Briefwahlumschläge und entnimmt ihnen die Briefwahlscheine und die Wahlumschläge. 2Anhand des Briefwahlscheins wird die Wahlberechtigung geprüft und die Beteiligung vermerkt.
(3) 1Gültige Wahlumschläge werden verschlossen in eine Wahlurne geworfen. 2Danach öffnet der Wahlvorstand die Wahlurne und die Stimmzettel werden den Wahlumschlägen entnommen und gezählt.
(4) 1Zunächst werden die ungültigen Stimmzettel separiert. 2Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er einen eindeutigen Wählerwillen nicht erkennen lässt oder mit einem sonstigen wesentlichen Mangel behaftet ist oder wenn wesentliche Verfahrensvorschriften für die Briefwahl nicht eingehalten wurden (§ 19 Abs. 2 S. 3 KV-WO), insbesondere wenn er
- nicht original hergestellt ist,
- keinen Stimmabgabevermerk enthält,
- mehr als die jeweils zulässigen Stimmabgabevermerke enthält,
- als ungültig gekennzeichnet ist.
3Über die Ungültigkeit von Stimmzetteln beschließt der Wahlvorstand. 4Die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummerierung der Wahlniederschrift beizufügen. 5In der Niederschrift werden die Gründe für die Ungültigkeit der Stimmzettel angegeben.
(5) Die gültigen Stimmen werden laut vorgelesen und die Namen der gewählten Personen von einem Mitglied des Wahlvorstandes in einer Liste vermerkt.
(6) 1Der Wahlvorstand kann Personen hinzuziehen, die ihn bei der Stimmauszählung unterstützen. 2Kandidierende sind hiervon ausgeschlossen.
#§ 11
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) 1Die Ergebnisse der Online-Wahl sind dem Wahlvorstand zu übermitteln und werden den Auszählungsergebnissen hinzugerechnet. 2Zu Mitgliedern des Kirchenvorstandes sind diejenigen Personen gewählt, die unter Berücksichtigung der Anzahl der zu wählenden Mitglieder die meisten Stimmen erhalten haben. 3Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. 4Nicht gewählte Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der auf sie entfallenen Stimmen Ersatzmitglieder; Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Wahlvorstand stellt fest, wer gewählt ist. 2Das Wahlergebnis ist unverzüglich nach § 21 Abs. 1 KV-WO öffentlich bekannt zu geben.
(3) Der Wahlvorstand fertigt über die Wahlhandlung im Wahllokal und die Auszählung der Stimmen eine Wahlniederschrift nach näherer Maßgabe der KV-WO an.
#§ 12
Störungen bei Online-Wahl
(1) 1Ist die elektronische Stimmabgabe während des Wahlzeitraumes aus Gründen, die das Erzbistum Paderborn oder die von ihm beauftragte zentrale Stelle zu vertreten hat, nicht möglich, kann die Zentrale Wahlleitung den Wahlzeitraum verlängern. 2Die Verlängerung muss allgemein bekannt gegeben werden.
(2) Werden während der elektronischen Wahl Störungen bekannt, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und ist zugleich eine mögliche Stimmenmanipulation ausgeschlossen, kann die Zentrale Wahlleitung solche Störungen beheben oder beheben lassen und die Wahl fortsetzen.
(3) 1Bei sonstigen Störungen entscheidet die Zentrale Wahlleitung nach sachgemäßem Ermessen, wie auf die Störungen zu reagieren ist. 2Ermessensleitend sind dabei das Ausmaß der Beeinträchtigung der relevanten Wahlgrundsätze.
#§ 13
Technische und organisatorische Anforderungen
(1) 1Online-Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem aktuellen technischen Standards, insbesondere den Sicherheitsanforderungen für Online- Wahlprodukte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik entspricht. 2Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen besitzen. 3Eine für die Online-Wahl eingesetzte Software muss die in § 5 Abs. 3 KVVG und § 1 Abs. 2 S. 1 KV-WO festgelegten Wahlgrundsätze „geheim“ und „unmittelbar“ erfüllen und den für das Erzbistum Paderborn geltenden Datenschutz- und Sicherheitsbestimmungen, insbesondere nach dem KDG und der KDG-DVO, entsprechen. 4Vorzugsweise, sollte dabei eine Open-Source-Software eingesetzt werden.
(2) 1Das Erzbistum Paderborn kann sich zur Durchführung der Online-Wahlen und zur Feststellung ausreichender Sicherheitsstandards externer Dienstleister bedienen. 2Diese sind vertraglich zur Verschwiegenheit, zur Einhaltung der Bestimmungen des KDG, der KDG-DVO, der KV-WO und dieser KV-WahlDVO sowie zur Ermöglichung der Kontrolle der Sicherstellung des Datenschutzes durch das Erzbistum Paderborn oder durch dessen betrieblichen Datenschutzbeauftragten oder den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der Kirchengemeinden zu verpflichten.
(3) 1Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses müssen elektronische Wahlurne und elektronisches Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware geführt werden. 2Das Wahlsystem muss gewährleisten, dass die Anmeldung am Wahlsystem, die Auswahl und Abgabe der Stimme sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der wahlberechtigten Personen nicht in einer Weise protokolliert werden, die den Grundsatz der geheimen Wahl gefährdet.
(4) 1Die Wahlserver müssen vor Angriffen aus dem Netz geschützt sein, insbesondere dürfen nur autorisierte Zugriffe zugelassen werden. 2Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wählerinnen und Wähler, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten). 3Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen können.
(5) 1Die Datenübermittlung muss verschlüsselt erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. 2Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.
(6) 1Die Wählerinnen und Wähler sind über geeignete Sicherungsmaßnahmen zu informieren, mit denen der für die Wahlhandlung genutzte Computer gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt wird. 2Die Kenntnisnahme der Sicherheitshinweise ist vor der Stimmabgabe durch die Wählerin oder den Wähler verbindlich in elektronischer Form zu bestätigen.
#§ 13a
Auftragsverarbeitungen
Regelung des Rechtsinstruments nach § 29 KDG
(1) 1Gemäß § 29 Abs. 3 KDG erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag durch das Erzbistum Paderborn im Zusammenhang mit den Wahlen aufgrund dieser Regelung. 2Hierbei sind die Vorgaben nach § 29 Abs. 3 und 4 KDG zu beachten.
(2) Die zur Durchführung erforderlichen Festlegungen erfolgen mit gesonderter Regelung.
#§ 14
Kosten
(1) 1Die Kosten für die zentrale Durchführung der Online-Wahlen trägt das Erzbistum Paderborn. 2Zu den Kosten nach Satz 1 zählen auch die Kosten für die Erstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungen.
(2) Die Kosten für die Durchführung der Briefwahl und die Arbeit der Wahlvorstände trägt die jeweilige Kirchengemeinde.
#§ 15
Fristen
(1) Für die Wahlverfahren im Sinne von § 1 KV-WahlDVO gelten abweichend von der KV-WO folgende Fristen:
- etwaige Anträge nach § 5 Abs. 3 S. 1 KV-WO auf Verringerung oder Erhöhung der Anzahl der nach § 5 Abs. 1 lit. b) KVVG i. V. m. § 5 Abs. 2 KV-WO zu wählenden Mitglieder sind vom Kirchenvorstand bis spätestens 26 Wochen vor dem Wahltag beim Erzbischöflichen Generalvikariat zu stellen;
- der Kirchenvorstand ordnet die Wahl spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin durch Beschluss an;
- spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin wird durch Beschluss des Kirchenvorstandes ein Wahlvorstand gebildet;
- der Kirchenvorstand stellt spätestens 16 Wochen vor dem Wahltermin eine Liste der Wahlberechtigten auf oder erkennt die von anderer Seite erstellte Liste als richtig an;
- der Wahlvorstand teilt spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin mit, dass für die Dauer von einer Woche von Wahlberechtigten Auskunft aus der Liste der Wahlberechtigten begehrt werden kann;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des passiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens 14 Wochen vor dem Wahltermin veröffentlicht der Wahlvorstand die Vorschlagsliste für die Dauer von zwei Wochen;
- der Wahlvorstand veröffentlicht die endgültige Kandidierendenliste spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin;
- spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin muss der Nachweis über die Ausübung des aktiven Wahlrechts in einer Kirchengemeinde nach § 7 Abs. 2 S. 2 KV-WO erbracht werden;
- spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin legt der Wahlvorstand fest, bis zu welcher Uhrzeit des Wahltages die Briefwahlumschläge bei dem Wahlvorstand eingegangen sein müssen;
- die Einladung zur Wahl erfolgt spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin.
(2) Für die Bestimmung der Fristen nach Abs. 1 ist ungeachtet eines möglichen Wahlzeitraumes der vom Erzbischöflichen Generalvikariat festgelegte sowie vom Kirchenvorstand gemäß § 4 Abs. 3 KV-WO angeordnete Wahltermin (08./09.11.2025 bzw. 07./08.11.2026) maßgeblich.
#§ 16
Schlussbestimmungen
(1) 1Auf die Durchführung der Online-Wahl mit optionaler Briefwahl finden, soweit nicht in dieser Verordnung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der KV-WO entsprechende Anwendung. 2§§ 13 bis 19 KV-WO finden keine Anwendung.
(2) Für Kirchengemeinden, welche die Kirchenvorstandswahlen 2025 zu einem abweichenden Termin durchführen, ist diese Durchführungsverordnung entsprechend anzuwenden.
(3) Diese Durchführungsverordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.